Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. Juli 2018 (710 17 391 / 194) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Schadenersatz; Verantwortlichkeit einer Geschäftsführerin einer GmbH im Zusammenhang mit unterlassenen Lohnsummenanpassungen bejaht.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Felix Schürch, Rechtsanwalt und Notar, Buchenstrasse 5, Postfach, 6210 Sursee
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15, Beschwerdegegnerin
Betreff Schadenersatz
A. Die B.____ GmbH (GmbH) war als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Luzern (Kasse) angeschlossen. Im Rahmen einer Übertragung ihrer Stammanteile verlegte sie Ende des Jahres 2014 ihren Sitz in den Kanton Basel-Landschaft. Am 8. März 2016 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet. Am 11. Mai 2016 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung vom 20. März 2017 forderte die Kasse von A.____ als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge ab 27. August 2013 bis Ende Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 47‘674.05. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 fest. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch, am 22. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid der Kasse sei aufzuheben und es sei der geschuldete Betrag auf Fr. 10‘917.15 zu reduzieren, eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge unter anderem auch für das vorinstanzliche Einspracheverfahren. Die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge gemäss Jahresabrechnung 2013 vom 13. Februar 2014 im Zusammenhang mit offenen Tilgungsraten im Umfang von Fr. 4‘000.—, gemäss Akonto-Rechnung über Fr. 3‘560.20 vom 12. Dezember 2014 und gemäss Jahresabrechnung 2014 vom 30. Juni 2015 über Fr. 29‘196.70 seien im Zeitpunkt ihres effektiven Austritts noch nicht fällig gewesen. Zudem habe sie weder absichtlich noch grobfahrlässig Vorschriften missachtet. Die Haftung in Verbindung mit diesen drei Rechnungen im Umfang von insgesamt Fr. 36‘756.90 sei zu verneinen. Die Schadenersatzverfügung im Umfang ursprünglich von Fr. 47‘674.05 sei demnach auf Fr. 10‘917.15 zu reduzieren. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 23. März 2018 und Duplik vom 24. April 2018 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und den damit verbundenen Begründungen fest. Auf deren Ausführungen ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde festgestellt, dass sich eine Beweisabnahme im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Buchhaltungsunterlagen der gelöschten GmbH für das Jahr 2014 beizuziehen, als unmöglich erweise. Gleichzeitig wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.
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1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Bevor sie mangels Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands von Amtes wegen auf aufgelöst erklärt worden war, hatte die GmbH ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 3.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 47‘674.05 geltend. Die Höhe des Schadens wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung eingehend zu überprüfen. Der Verwal-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 47‘674.05 auszugehen. 3.2 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). Im vorliegenden Fall muss der GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2013 und 2014 den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nur unvollständig nachgekommen ist. Letztlich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der nunmehr geltend gemachten Höhe von Fr. 47‘674.05 offen. Damit hat die GmbH gegen die ihr obliegenden gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin verstossen und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. 3.3. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der GmbH als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. Es liegen weder Anhaltspunkte vor noch werden solche geltend gemacht, die das fehlerhafte Verhalten der GmbH im Zusammenhang mit der Beitragsabrechnung und -ablieferung als gerechtfertigt erscheinen liessen, beziehungsweise ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Besondere Umstände, welche die Verletzung der Beitragszahlungspflicht ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend in der Absicht zurückbehalten worden wären, in einer schwierigen finanziellen Situation die Existenz des Unternehmens zu retten (BGE 108 V 187 E. 2). Solche Bemühungen – etwa die Einleitung von Sanierungsmassnahmen – sind hier nicht gegeben. Es ist zudem festzuhalten, dass gerade in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten ist, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen und Zahlungen bedingt. So hielt das Bundesgericht wiederholt fest, eine Arbeitgeberin dürfe bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich immer nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt seien (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1, mit Hinweisen). Somit steht fest, dass die Schadenersatzforderung ihre Ursache in einer Missachtung der Vorschriften zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht hat. Da die Missachtung dieser Pflichten als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren ist, muss die Haftung der GmbH für den entstandenen Schaden bejaht werden. 4.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). In BGE 129 V 11 ff. hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung abzuweichen (BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere S. 1075 f.). 4.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 808 ff. des Bundes-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 811ff. OR) sowie die Kontrolle (entweder durch die nicht geschäftsführenden Gesellschafter oder durch eine Kontrollstelle, Art. 819 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 811 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft (ERIC L. DREIFUSS/ANDRÉ E. LEBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel/Frankfurt am Main 1994, N 1 und 4 zu Art. 808). 4.3 Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet hat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG [Schadenersatzverfahren], in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3). In den Entscheiden 126 V 237 ff. und AHI-Praxis 2002 S. 172 ff. hat sich das damalige EVG sodann mit der Verantwortlichkeit von eingesetzten Geschäftsführern einer GmbH (im Sinne der Drittorganschaft nach Art. 812 OR) befasst. Es hat darauf hingewiesen, dass die Haftungsgrundsätze bei der AG nicht unbesehen auf die GmbH angewendet werden können. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der AG, soweit er diese nicht der Geschäftsführung übertragen hat. Wesentliche, in Art. 716a OR umschriebene Aufgaben bleiben indessen unübertragbar. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung steht bei der AG somit die Verantwortung des Verwaltungsrates im Vordergrund. Demgegenüber können Gesellschafter einer GmbH von Gesetzes wegen die Geschäftsführung als Ganzes übertragen (Drittorganschaft nach Art. 812 OR). Für auf diese Weise eingesetzte Geschäftsführer gelten die Verantwortlichkeitsvorschriften von geschäftsführenden Gesellschaftern (Art. 812 Abs. 2 OR). Mithin können Geschäftsführer einer AG, die nicht zugleich Verwaltungsräte sind, nicht mit denjenigen einer GmbH verglichen werden, welche nicht Gesellschafter sind. Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung bei der GmbH geht weiter, weshalb es sich - so die Folgerung des EVG - rechtfertigt, sie auch der formellen Organhaftung zu unterstellen (AHI-Praxis 2002 S. 173 E. 3c). 5.1 Gemäss den Handelsregisterauszügen war die Beschwerdeführerin seit der Gründung der GmbH als deren Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung im Handelsregister eingetragen. Zwischen den Parteien ist deshalb zu Recht unbestritten geblieben, dass ihr in dieser Eigenschaft eine formelle Organstellung zugekommen ist. Uneinigkeit besteht indes über den Zeitpunkt, bis wann die Beschwerdeführerin kraft ihrer Organstellung einen massgebenden
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einfluss auf die GmbH ausüben konnte und damit, bis wann sie für den der Kasse entstandenen Schaden in zeitlicher Hinsicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG endet die Organstellung mit der tatsächlichen Beendigung des Mandates oder dem Ausscheiden aus der Firma und nicht etwa erst mit der Löschung einer bestimmten Eintragung im Handelsregister (BGE 126 V 61). Identisches ergibt sich auch aus der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EL (WBB; Stand 1. Januar 2018), wonach die Organstellung weder vom Handelsregistereintrag noch von der Unterschriftsberechtigung abhängt (a.a.O., Rz. 8007), und der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister nicht entscheidend ist (a.a.O, Rz. 8009; vgl. auch AHI 2000 S. 283). Eine Person haftet demnach grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden und fällig waren, als sie eine formelle oder materielle bzw. faktische Organstellung innehatte. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich erst nach ihrem Rücktritt entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG reicht grundsätzlich mit anderen Worten nur soweit, als die betreffende Person in Bezug auf die nichtbezahlten Beiträge disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (BGE 103 V 123 E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 9C_901/2007, E. 5.1, BGE 134 V 401). Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Organstellung mehr erhalten haben (BGE 126 V 61 E. 4a). Dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister kommt dabei nur ein – wenn auch gewichtiges – Indiz für den Austritt zu (BGE 109 V 93 E. 13; 112 V 4 E. 3c). Liegen die beiden Zeitpunkte auseinander, so muss die Loslösung von der Unternehmung beweismässig erstellt sein, wobei eine faktische Organstellung solange andauert, bis eine tatsächliche Einwirkung im Bereich des Beitragswesens ausgeschlossen werden kann (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). Ausgenommen hiervon sind jene Fälle, in welchen gewisse Handlungen, die eine Person nach der Niederlegung ihrer Organstellung noch erbringt, nachweislich einzig ihrer Mandatsliquidation dienen; auch diesfalls kann nicht mehr von einer faktischen Organstellung gesprochen werden. Weiter ist zu beachten, dass gesellschaftsrechtliche und vertragsrechtliche Verhältnisse zwischen Organ und Gesellschaft auseinander gehalten werden müssen. Bei einem Rücktritt als Organ endet die Organstellung mit sofortiger Wirkung, auch wenn das Vertragsverhältnis – insbesondere ihr Arbeitsvertrag – aufgrund von Kündigungsfristen noch länger bestehen bleibt (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 251 mit Hinweis).
5.3 Im Zusammenhang mit dem Austritt bzw. der Niederlegung der formellen Organstellung ging die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, die Beschwerdeführerin sei erst im Zeitpunkt der handelsregisterrechtlichen Löschung per 30. Dezember 2014 als Geschäftsführerin aus der GmbH ausgeschieden. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie im Zeitpunkt des Gesellschaftsbeschlusses vom 15. Dezember 2014 aus der Gesellschaft ausgetreten, und damit bereits zwei Wochen zuvor auch ihre Unterschriftsberechtigung erloschen sei. Zur Begründung hat sie bereits im Einspracheverfahren eine öffentliche Urkunde vom 15. Dezember 2014 über die Beschlüsse der
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesellschaftsversammlung der GmbH ins Recht gelegt (Beilage 6 zur Replik). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus der Geschäftsführung der GmbH ausscheidet und ihre Zeichnungsberechtigung erlischt. Gleichzeitig wird im Beschluss festgehalten, dass ein neuer Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt wurde und dieser die Annahme der Wahl erklärt hat. Der Beschluss präzisiert zwar keinen bestimmten Zeitpunkt, auf den der Wechsel in der Geschäftsführung zu erfolgen hatte. Daraus vermag die Kasse jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vielmehr von einer sofortigen Wirkung des Beschlusses auszugehen. Einerseits liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin nach dem 15. Dezember 2014 weiterhin irgendwelche Handlungen als Geschäftsführerin vorgenommen hätte. Das Gegenteil ist der Fall: Die noch gleichentags erfolgte Meldung an das Handelsregisteramt hat bereits der neue Geschäftsführer unterzeichnet. Alleine diese Tatsache indiziert deutlich, dass der Wechsel in der Geschäftsführung sofort vollzogen worden und die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung am 15. Dezember 2014 aus der GmbH ausgeschieden ist. Hierfür sprechen sodann auch sowohl die ebenfalls auf den 15. Dezember 2014 neu erlassenen Statuten der GmbH als auch die Sitzverlegung derselben nach C.____. Letztere deckt sich mit der durch den neuen Geschäftsführer ebenfalls am 15. Dezember 2014 abgegebenen Domizilhalte-Erklärung. Zumal angesichts einer öffentlichen Beurkundung mitnichten von einer reinen Parteibehauptung ausgegangen werden kann (Vernehmlassung S. 2 a. E.), sprechen all diese Umstände klarerweise dafür, dass eine tatsächliche Einflussnahme auf die Geschicke der GmbH und mit ihr auch auf Entscheidungen im Bereich des Beitragswesens ab diesem Zeitpunkt durch die Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden kann. Dass den vorgelegten Statuten zufolge das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, ändert daran nichts. Jedenfalls kann angesichts der Domizilhalte-Erklärung per 15. Dezember 2014 gerade nicht darauf geschlossen werden, die neue Geschäftsführung habe ihre Aufgaben erst per 1. Januar 2015 aufgenommen. Der Kasse ist zwar zuzustimmen, dass der Austritt der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin erst mit Wirkung ab 30. Dezember 2014 im Handelsregister vermerkt worden ist. Rechtsprechungsgemäss hat die ausgeschiedene Geschäftsführerin im Hinblick auf den Schutz des guten Glaubens Dritter für allfällige Folgen ihrer Handlungen oder Unterlassungen nach dem 15. Dezember 2014 jedoch nicht mehr einzustehen. Ihre Organverantwortlichkeit, für die Bezahlung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, beruht gemäss Art. 52 AHVG auf einer gesetzlichen Pflicht. Damit aber unterscheidet sich die Situation der Kasse wesentlich von derjenigen eines privaten Gläubigers, der ausschliesslich auf der Grundlage einer handelsregisterrechtlich ausgewiesenen Besetzung der Organe die Bonität einer Gesellschaft einzuschätzen und sich gestützt darauf zu entschliessen hat, ob er mit dieser Geschäfte einzugehen bereit ist (BGE 126 V 61, E. 4a). Damit muss es sein Bewenden haben. Es ist mithin von einem Austritt der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin bereits per 15. Dezember 2014 auszugehen. 6.1 Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht sodann im Zusammenhang mit dem Entstehen einerseits und der Fälligkeit von Beitragsforderungen andererseits. Wie es sich damit im Detail verhält, kann offen bleiben. Eine Person haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden und fällig waren, als sie noch immer eine Organstellung innehatte. Vorbehalten bleiben allerdings jene Fälle, in denen der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden ist, deren Wirkungen sich erst nach ihrem Rücktritt entfaltet haben (BGE 126 V 61 E. 4a sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen; oben, Erwägung 5.2). Ausnahmsweise besteht eine Haftung deshalb namentlich auch für Beitragsschulden, welche nach dem Ende der eigentlichen Dispositionsbefugnis entstehen, weil Beiträge nicht bezahlt worden sind. Ein Rücktritt als Organ ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge daher nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres als Exkulpationsgrund zu betrachten. Würde ein solches Verhalten per se einen Entlastungsgrund darstellen, würde Art. 52 AHVG seines Gehalts weitgehend entleert (Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG] vom 26. Februar 2003, H 91/00). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung bzw. Unterlassung bewirkt hat, dass die Beiträge für das Jahr 2014 nicht bezahlt wurden. 6.2 Art. 35 Abs. 2 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung verpflichtet die Arbeitgeber, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme auch während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme im Umfang von mindestens 10% von der ursprünglichen, voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen unter Fr. 20‘000.— müssen die Arbeitgebenden nicht melden (WBB, Rz. 2048). Die Akontobeiträge werden in der Folge für künftige Zahlungsperioden neu festgesetzt. Sind für bereits abgelaufene Zahlungsperioden zu wenig Beiträge entrichtet worden, so kann die Ausgleichskasse diese entweder separat in Rechnung stellen oder die Akontobeiträge für die künftigen Zahlungsperioden entsprechend erhöhen. Nach Ablauf des Kalenderjahres werden die Akontobeiträge nicht mehr rückwirkend angepasst. Die ausstehenden Beiträge werden vielmehr im Rahmen des Ausgleichsverfahrens gemäss Art. 36 AHVV eingefordert, wobei die Ausgleichskasse die Differenz auch sofort in Rechnung stellen kann, sofern es ihr aufgrund der Umstände nötig erscheint (WBB, Rz. 2053 ff.). Hintergrund dieser Anpassung der Beiträge während des Jahres ist das Ziel, eine zu grosse Abweichung der Akontobeiträge von den geschuldeten Beiträgen zu verhindern (WBB, Rz. 2051). 6.3 Im vorliegenden Fall wurde der Kasse anlässlich der Rekapitulation der Lohnmeldung 2013 am 17. Januar 2014 für das Jahr 2014 eine voraussichtliche Lohnsumme von Fr. 150‘000.— gemeldet (Beilagen 12 und 13 zur Vernehmlassung). Gestützt auf eine telefonische Meldung vom 11. April 2014, wonach die Lohnsumme 2014 im Moment Fr. 0.— betrage, erfolgte gleichentags eine rückwirkende Korrektur im entsprechenden Umfang (Beilage 11 zur Vernehmlassung). Am 5. August 2014 meldete die Beschwerdeführerin der Kasse wieder eine Erhöhung der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2014 und bezifferte diese für das ganze Jahr auf Fr. 100‘000.— (Beilage 9 zur Vernehmlassung). Ende August 2014 hatte die Lohnsumme indes den Betrag von knapp Fr. 114‘000.— erreicht (Beilagen 3 und 5 zur Vernehmlassung). Damit war bereits nach acht Monaten eine Lohnsumme angefallen, welche die knapp einen Monat zuvor gemeldete Jahreslohnsumme wieder um mehr als 10% überstieg. Die Beschwerdeführerin hätte der Kasse im Zeitpunkt ihrer letzten Meldung am 5. August 2014 daher eine deutlich höhere Jahreslohnsumme für 2014 melden müssen. Daran vermag nichts zu ändern, dass Abweichungen unter Fr. 20‘000.— nicht gemeldet werden müssen. Aus den Lohnsummenmeldungen der GmbH ergibt sich nämlich, dass die konkursite GmbH offenbar bereits im August 2014 umfangreiche Arbeiten zu verrichten hatte, für welche im Vergleich zur Zeit zuvor just im August 2014 deutlich mehr Arbeitnehmer angestellt waren (Beilage 3 zur Ver-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmlassung). In ihrer Rekapitulation der Lohnmeldung 2013 hatte die GmbH am 17. Januar 2014 angegeben, über kein BVG-pflichtiges Personal zu verfügen, weil jeweils nur für drei Monate befristete Arbeitsverhältnisse vorliegen würden. Diese Auskunft erwies sich nicht nur mit Blick auf die Beschwerdeführerin selbst, sondern auch hinsichtlich weiterer Arbeitnehmer aber als offensichtlich unzutreffend (Beilage 3 zur Vernehmlassung). Als Geschäftsführerin muss der Beschwerdeführerin generell eine massgebende Kenntnis betreffend den allgemeinen Geschäftsgang der GmbH angerechnet werden. Es erschiene deshalb realitätsfremd annehmen zu wollen, sie hätte in dieser Eigenschaft nicht bereits anfangs August 2014 insbesondere über jene Arbeiten Bescheid gewusst, welche bereits rund drei Wochen später zu deutlich höheren Lohnzahlungen geführt haben. Identisches gilt in Bezug auf die im Zusammenhang mit den Aufträgen ab September 2014 ausbezahlten Löhne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der konkursiten GmbH um ein kleines Unternehmen gehandelt hat. Folglich war von der Beschwerdeführerin als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin umso mehr zu erwarten, dass sie nicht nur den grundsätzlichen Überblick über alle wesentlichen Belange der operativen Geschäfte, sondern bereits anfangs August 2014 auch über die noch anstehenden Arbeiten ab August 2014 und damit schliesslich auch über die gegenüber der Kasse approximativ zu verabgabenden Sozialversicherungsbeiträge für das ganze Jahr 2014 haben musste. Anderes anzunehmen besteht keine Veranlassung, weil die Beschwerdeführerin mit der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Kasse persönlich befasst war (Beilage 9 zur Vernehmlassung) und ein nicht unbeachtlicher Anteil des im Jahr 2014 beschäftigten Personals durchgehend von August bis November 2014 angestellt war (Beilage 3 zur Vernehmlassung). Es darf und muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die ab August 2014 erhöht angefallenen Löhne im Zusammenhang mit den bis Ende des Jahres anstehenden Aufträgen der GmbH bereits anfangs August 2014 weitgehende Kenntnis über die abgeschlossenen sowie noch abzuschliessenden Arbeitsverträge für das laufende Jahr gehabt hat. 6.4 Damit ist zugleich gesagt, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Lohnsummenanpassung vom 5. August 2014 gehalten gewesen wäre, eine approximative Schätzung der per 2014 noch anfallenden Lohnsumme anzugeben und dabei zumindest auf der Basis der für die Zeit bis Ende August 2014 bereits am 5. August 2014 ersichtlichen Lohnsumme eine Hochrechnung der Lohnsumme nach Art. 35 Abs. 2 AHVV vorzunehmen. Dies aber hat sie in widerrechtlicher Weise unterlassen. Anders zu entscheiden bedeutete, dass eine Gesellschaft die zu bezahlenden Beiträge letztlich eigenmächtig nach ihrem Gutdünken festsetzen und ungeachtet der tatsächlich zu veranlagenden Rechnungen beliebige Beiträge bezahlen könnte (SVR 2003 AHV Nr. 1). Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der approximativen Jahres-Lohnsumme um mindestens 10% erst im Verlauf des späteren Herbstes 2014 hinreichend erstellt war (Beschwerdebegründung, Ziffer 32). Ohne weiteres zu bejahen ist in diesem Zusammenhang auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Zurückbehalten der auf der Basis einer korrekten Lohnsummenmeldung geschuldeten Lohnbeiträge und dem letztlich eingetretenen Schaden. Hintergrund bildet der Umstand, dass es nicht zum Beitragsausfall kommen kann, so lange das verantwortliche Organ nur so viele Löhne zur Auszahlung kommen lässt, als es ihm auch möglich ist, die darauf ex lege entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen (REICHMUTH, Rz. 775 mit Hinweisen).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Schaden in Form ausgebliebener Beiträge mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin eingetreten wäre (oben, Erwägung 3.3 hiervor). 6.5 Nachdem die Gesellschaft bis Ende August 2014 Brutto-Löhne im Umfang von Fr. 138‘324.— zu verbuchen hatte, hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als operative Leiterin der GmbH demnach bereits anfangs August 2014 erkennen und melden müssen, dass die GmbH auf dieser Basis für das laufende Kalenderjahr eine approximative Lohnsumme von Fr. 207‘486.— zu verabgaben haben würde (Fr. 138‘324.— dividiert durch acht Monate hochgerechnet auf zwölf Monate). Eine derartige Hochrechnung mindestens in diesem Umfang vorzunehmen wäre ohne weiteres möglich gewesen. Am entsprechenden Vorwurf ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, während des laufenden Kalenderjahrs keinen Lohn ausbezahlt erhalten zu haben. Einerseits widerspricht dieser Einwand den Akten (Beilage 3 und 5 zur Vernehmlassung). Zumal von ihr nicht geltend gemacht worden ist, auf ihren Lohn zwecks finanzieller Überbrückung von Verbindlichkeiten verzichtet zu haben, erscheint es andererseits als wenig überzeugend, dass die Beschwerdeführerin während Monaten ihre Arbeit als Geschäftsführerin ohne jeglichen Lohnanspruch verrichtet hat. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass für den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsforderungen gegenüber der Kasse auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem das Erwerbseinkommen des befristet und auftragsbedingt neu angestellten Personals für dessen geleistete Arbeiten tatsächlich realisiert worden ist (BGE 111 V 61). Gleiches gilt auch für das Salär der Beschwerdeführerin selbst. Ob sie die Lohnsumme bewusst tief gehalten hat oder nicht, kann bei diesem Zwischenergebnis offen bleiben. So oder anders liegt in der falschen Lohnsummenmeldung und mit ihr in der Missachtung der in Art. 35 Abs. 2 AHVV statuierten Meldepflicht ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten und damit eine Grobfährlässigkeit. Daran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zum Verschulden bei Beitragsausständen von kurzer Dauer (Replik, S. 10) nichts ändern, weil sie im Zeitpunkt ihrer Lohnsummenanpassung am 5. August 2014 bereits deutlich noch vor Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet gewesen wäre, der Kasse eine approximative Lohnsumme im genannten Umfang über Fr. 200‘000.— zu melden. Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Exkulpation schliesslich auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 19. November 2010 (OG V 09 49) verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Die entsprechende Erwägung des Obergerichts Uri (a.a.O., E. 3b), wonach die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und den für das Kalenderjahr definitiv geschuldeten Beiträgen nicht zum Vorwurf berechtigt, der Arbeitgeber habe schwerwiegend gegen seine Obliegenheiten verstossen, indem er während des laufenden Jahres die Höhe der Zahlungen nicht an steigende Lohnsummen angepasst habe, stützt sich noch auf die noch vor der Novelle von Art. 35 AHVV ergangene Rechtsprechung (AHI-Praxis 1993 S. 165; ZAK 1992 S. 246 E. 3b). Sie ist daher für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig. 6.6 Wäre die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nachgekommen, am 5. August 2014 korrekterweise eine Lohnsumme von Fr. 207‘486.— zu melden, hätte die Kasse in Nachachtung von Art 34 Abs. 1 lit. a AHVV die Zahlungsperioden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit monatlich angesetzt und die für die bis zu diesem Zeitpunkt hin abgelaufenen Quartalsperioden zu wenig entrichteten Beiträge entweder separat in Rechnung gestellt oder die künftigen Akon-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tobeiträge ab diesem Zeitpunkt für September bis Dezember 2014 entsprechend erhöht (WBB, Rz. 2053). Daran zu zweifeln besteht alleine schon deshalb kein Anlass, weil die Kasse unmittelbar nach Erhalt der (unzutreffenden) Lohnsummenänderung vom 5. August 2014 reagiert und ihre Akontobeiträge sogleich mit Rechnungen vom 7. August 2014 veranlagt hat (Schadenersatzverfügung vom 20. März 2017, S. 2). Gleichzeitig aber ist mit Blick auf die letzte, hypothetische Monatsrechnung für Dezember 2014 davon auszugehen, dass diese – wie auch die tatsächlich ergangene Quartalsrechnung vom 12. Dezember 2014 – erst nach dem Austritt der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der GmbH fällig geworden wäre. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nicht mehr für die Begleichung jener Akonto-Rechnungen haftbar gemacht werden, deren Fälligkeit per 31. Dezember 2014 und mit ihr die entsprechende Zahlungsverpflichtung erst am 10. Januar 2015 eingetreten wäre (oben, Erwägung 5.3 hiervor). Damit resultiert, dass ausgehend von einer approximativen Lohnsumme per 2014 von Fr. 207‘486.— eine Schadenersatzhaftung der Beschwerdeführerin lediglich für die Monate Januar bis und mit November 2014 auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 190‘196.— (Fr. 207‘486.— dividiert durch 12 x 11 Monate; zuzüglich Verwaltungskosten) bejaht werden kann (BGE 109 V 86). 6.7 Es verbleibt, über die Haftung der Beschwerdeführerin für die gemäss Tilgungsplan vom 22. Juli 2014 ausgebliebenen Sozialversicherungsbeiträge zu befinden. Zwischen den Parteien ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer ihrer Geschäftsführung der GmbH alle Ratenzahlungen stets fristgerecht zur Zahlung veranlasst hat. Daran ist festzuhalten. Die Kasse stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls für die im Anschluss noch offenen Schulden im Umfang von Fr. 4‘000.— haftbar sei, nachdem der Tilgungsplan am 16. Dezember 2014 aufgehoben und der in diesem Zeitpunkt noch offene Restbetrag ex tunc wieder zur Zahlung fällig geworden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ein Zahlungsaufschub bewirkt die Stundung nach Massgabe des Tilgungsplans (WBB, Rz. 2205). Die ganze Beitragsschuld wird erst wieder fällig, wenn die Beitragsschuldenden den Tilgungsplan nicht einhalten (Art. 34b AHVV; WBB, Rz. 2207). Eine Fälligkeitswirkung ex tunc ist damit klarerweise nicht verbunden, was sich alleine schon daraus ergibt, dass dem Beitragspflichtigen mit einem Tilgungsplan zuvor ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden worden ist (BGE 124 V 253). Entgegen dem von der Kasse vertretenen Standpunkt ist der Eintritt einer neuen Fälligkeit deshalb sehr wohl von Bedeutung (Vernehmlassung, ad Ziffer 21-22). Erst danach konnte der Restbetrag von Fr. 4‘000.— von der Kasse wieder vollständig eingefordert werden. Nachdem der Zahlungsaufschub aber erst am 16. Dezember 2014 dahingefallen war, kann für die tags zuvor aus der GmbH als Geschäftsführerin ausgeschiedene Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Restanz von Fr. 4‘000.— keine Haftung aus Art. 52 AHVG bestehen. 6.8 Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist dahingehend abzuändern, dass der geschuldete Schadenersatz aus nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen (zuzüglich Verwaltungskosten) für die Zeit von Januar bis November 2014 auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 190‘196.— festzusetzen ist.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren nur teilweise durchgedrungen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist ihr deshalb eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Basis bildet die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2018, in welcher ein Zeitaufwand von 20,22 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 10.30 ausgewiesen worden sind. Mit Blick auf den Streitwert des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin lediglich teilweise obsiegt. Damit rechtfertigt es sich, die in der Honorarnote ausgewiesenen Bemühungen ihres Rechtsvertreters im Umfang von total 22,2 Stunden angemessen auf 15 Stunden zu kürzen. Diese sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen und mangels Spezifizierung in der Honorarnote je hälftig auf die Jahre 2017 und 2018 zu schlagen. Hinzu kommen die in der Honorarnote für das gerichtliche Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Auslagen von Fr. 10.30, welche dem Jahr 2018 zuzuordnen sind. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘055.45 (7,5 Stunden à Fr. 250.— zuzüglich 8% Mehrwertsteuer; 7,5 Stunden à Fr. 250.— sowie Auslagen von Fr. 10.30 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse Luzern einen Schadenersatz aus nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen (zuzüglich Verwaltungskosten) für die Zeit von Januar bis November 2014 basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 190‘196.— schuldet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘055.45 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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