Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Juli 2016 (710 16 31) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung aufgrund gegenseitiger hälftiger Anrechnung des ehelichen Vermögens gilt unbesehen des Güterstands der Ehegatten.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge
A. Mit Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige vom 5. Oktober 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) für die am 3. Oktober 1975 geborene A.____ die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 unter Anrechnung des hälftigen von der kantonalen Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens und Renteneinkommens ihres altersbedingt nicht mehr erwerbstätigen und getrennt lebenden Ehegatten fest.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Oktober 2015 bei der Kasse Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, dass das Vermögen ihres getrennt lebenden Ehegatten zu Unrecht in die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige eingeflossen sei. Zwischen ihr und ihrem Ehegatten sei ein Ehevertrag abgeschlossen worden, der eine Gütertrennung ausweise. Da sie selbst kein Vermögen besitze, widerspreche die in den angefochtenen Beitragsverfügungen von der Kasse herangezogene Bemessungsgrundlage der Realität.
C. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 wies die Kasse die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung unbesehen des Güterstands der Ehegatten gelte.
D. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.____, am 29. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, dass die Beitragserhebung ausschliesslich auf ihrem eigenen Einkommen und Vermögen zu erfolgen habe, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden sei, dass die Beiträge für Nichterwerbstätige aufgrund des Vermögens berechnet worden seien. Indem jedoch bei der Berechnung ihrer Beiträge auch das Vermögen ihres Ehegatten berücksichtigt worden sei, sei ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft nicht Rechnung getragen worden. Da die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung geheiratet hätten, sei die hälftige Hinzurechnung des Vermögens ihres Gattens weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt. Die im Einspracheentscheid zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts gehe grundsätzlich immer von einem gemeinsamen Vermögen bzw. vom Güterstand der Errungenschaft aus. Dass die Wahl der Gütertrennung durch die AHV-Gesetzgebung zunichte gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar.
E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die in der Sache ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.— durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf CHF 5‘840.40 zuzüglich Zinsen von CHF 1‘234.35. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Nichterwerbstätige "nach ihren sozialen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnissen" einen Mindestbeitrag von CHF 392.— (vgl. Art. 2 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108]) pro Jahr zu bezahlen. Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den Bundesrat, nähere Vorschriften über den Kreis der als Nichterwerbstätige geltenden Personen und über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Gestützt darauf sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV vor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht (von Gesetzes wegen) der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Bei einer verheirateten, als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen Person werden die Beiträge gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Dabei ist das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und das Vermögen am 31. Dezember massgebend (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der seit 31. Dezember 2009 geltenden Fassung).
3.2 Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) hat bereits in der Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund sowohl des Renteneinkommens als auch des Vermögens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (BGE 105 V 243 E. 2; ZAK 1984 S. 484). In BGE 125 V 221 hat es diese Rechtsprechung bestätigt und die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt (vgl. auch SVR 2008 AHV Nr. 15 E. 4.1 a.E.). Entsprechend sieht auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2015, vor, dass bei verheirateten Versicherten jeweils die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens für die Bemessung ihrer sozialen Verhältnisse massgebend ist. Deren Beiträge bemessen sich deshalb – unabhängig des Güterstandes – nach Massgabe der Hälfte des Vermögens und Renteneinkommens der Eheleute (AHI-Praxis 1994 S. 168; ZAK 1980 S. 264). Die von Nichterwerbstätigen geschuldeten Beiträge werden somit unabhängig von der Rechtsnatur des Vermögens des anderen Ehegatten sowie ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob sie einen Nutzen aus dem Vermögen ihres Ehepartners ziehen, bestimmt (AHI-Praxis 1994 S. 168 ff.). Dies gilt selbst im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung (BGE 135 V 361) und auch dann, wenn nur einer der beiden Ehegatten in der AHV versichert und beitragspflichtig ist (BGE 125 V 230).
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 4 AHVV fällt. Ebenso ist unbestritten, dass die Kasse deren Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 in masslicher Hinsicht entsprechend dieser Verordnungsbestimmung auf der Basis eines gemeinsamen, massgebenden Reinvermögens der Ehegatten per 2010 von CHF 2‘773‘139.— bzw. per 2011 von CHF 3‘011‘762.— grundsätzlich korrekt berechnet hat (vgl. Beilagen 15 bis 22 zur Vernehmlassung der Kasse vom 13. April 2016). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob sie im Rahmen der fraglichen Bemessung trotz eherechtlicher Gütertrennung (vgl. Beilage 32 a.a.O.) zu Recht auf das hälftige Vermögen des Ehegatten der Versicherten abgestellt hat.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die verordnungsmässige Berechnungsart, wonach einem Ehegatten die Hälfte des Vermögens des andern Ehegatten angerechnet
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde, mit der gesetzlichen Vorschrift von Art. 10 Abs. 1 AHVG, welche die Bemessung der Beiträge auf Grund der sozialen Verhältnisse vorschreibe, nicht vereinbar sei, weil die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung stünden. Da die Ehegatten die Gütertrennung vereinbart hätten, stünde es ihnen gemäss Eherecht frei, ihre gemeinsame Vermögenssituation so zu regeln, wie wenn sie keine wirtschaftliche Gemeinschaft darstellen würden. Dieser Umstand gelte auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht.
4.3 Der Beschwerdeführerin kann bei dieser Argumentation lediglich insoweit gefolgt werden, als es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge stossend wäre, bei beiden Ehegatten nicht nur das eigene Vermögen, sondern auch dasjenige des anderen Ehegatten voll anzurechnen. Dies würde in der Tat dazu führen, dass zwei Beiträge auf demselben Vermögensbestandteil erhoben würden (BGE 125 V 225 E. 3 c). Zwecks Verhinderung einer solchen doppelten Beitragserhebung hat der Bundesrat deshalb in Art. 28 Abs. 4 AHVV bestimmt, dass die Beiträge beider Ehegatten je auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen sind (vgl. dazu AHI-Praxis 1996 S. 24). Bereits vor der 10. AHV- Revision wurden die Beiträge des Ehemannes unabhängig sowohl vom Güterstand der Eheleute als auch unabhängig von der Rechtsnatur des Vermögens der Ehefrau gestützt auf das Vermögen und Renteneinkommen des Ehemannes sowie dasjenige seiner Ehefrau bemessen. Hintergrund bildete in dieser Hinsicht ursprünglich der Umstand, dass die Ehefrau gemäss dem bereits bis Ende 1987 gültigen Eherecht zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag unabhängig vom Güterstand auch mit ihrem Sondergut zu leisten verpflichtet war (BGE 105 V 243 f. E. 2, BGE 103 V 49). An dieser Regelung, welche unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit auch weiterhin nicht zu beanstanden ist – ist der erwähnten höchstrichterlichen Praxis zufolge (vgl. oben, Erwägung 3.2 hiervor) auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht festzuhalten. Sie stellt auch unter dem geltenden Eherecht eine sachgerechte Lösung dar, wonach die sozialen Verhältnisse der Beitragspflichtigen von jenen finanziellen Mitteln mitbestimmt sind, über die auch der andere Ehegatte verfügt und auf die dieser bei der Ausübung der ehelichen Beistand- und Unterhaltspflicht auch weiterhin zu greifen berechtigt ist.
4.4 Die gegenseitige Anrechnung der Vermögen beider Ehegatten ist mithin durch die eherechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht begründet (BGE 125 V 226 E. 3d/aa). Diese gilt unbesehen des vereinbarten Güterstands. Sie besteht selbst nach einer gerichtlichen Trennung bis zur Auflösung der Ehe fort, weshalb es weder dem Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 4 AHVV noch übergeordnetem Gesetzesrecht widerspricht, die Beitragsbemessung selbst bei gerichtlich getrennten Ehegatten aufgrund einer je hälftigen Anrechnung ihres jeweiligen Vermögens vorzunehmen (BGE 135 V 368 E. 5.3.4). Der von der Kasse vernehmlassungsweise vertretenen Auffassung ist daher zu widersprechen, dass sich das Bundesgericht bisher noch nicht zur Frage geäussert hat, ob die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AHVV auch im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung vor Gesetz und Verfassung standhält. Diese Frage ist offensichtlich vielmehr zu bejahen. Gilt eine hälftige Anrechnung des Vermögens des Ehegatten grundsätzlich auch bei einer gerichtlichen Trennung, bei welcher von Gesetzes wegen die Gütertrennung gilt (vgl. Art. 118 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907), muss dies aber ebenso für den vorliegenden Fall einer freiwillig vereinbarten Gütertrennung gelten (vgl. Beilage 32 zur Vernehmlassung der Kasse vom 13. April 2016). Der Be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin kann daher nicht zugestimmt werden, wenn sie behauptet, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich immer vom Güterstand der Errungenschaft ausgehe. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Vermögenswerte bestimmt werden, sodass lediglich diese bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürften. Im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht ist vielmehr zu berücksichtigen, dass – wie im vorliegenden Fall – lediglich der über weniger Vermögen verfügende Ehegatte – verglichen mit unverheirateten Beitragspflichtigen in gleicher finanzieller Lage – infolge der hälftigen Anrechnung des Vermögens des anderen Ehegatten höhere Beiträge zu entrichten hat; der vermögendere Ehemann wird durch die Bemessungsvorschrift dagegen entlastet. Damit erweist sich die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ungeachtet des Güterstands der Eheleute als gesetzes- und verfassungskonform.
4.5 Zumal nichts gegen die massliche Bemessung der konkreten Beiträge vorgebracht wird (vgl. oben, Erwägung 4.1 hiervor), erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 15. Dezember 2015 zusammenfassend als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.