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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.12.2016 710 16 194/325

2 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,089 parole·~10 min·5

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszinsen: Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Dezember 2016 (710 16 194 / 325) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verzugszinsen: Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Die A.____ AG hatte im Jahr 2015 zwei ehemaligen Mitarbeitern, die bis Ende Juli 2014 bzw. bis Ende Dezember 2014 bei ihr beschäftigt gewesen waren, nachträgliche, das Jahr 2014 betreffende Lohnzahlungen ausgerichtet. Am 25. Januar 2016 meldete die A.____ AG diese Lohnzahlungen als Nachtragsmeldung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse). Diese erstellte am 17. Februar 2016 eine Nachtragabrechnung für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, in welcher sie der A.____ AG einerseits AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 88‘451.90 und anderseits Verzugszinsen im Betrag von Fr. 4‘999.95 in Rechnung stellte. Die A.____ AG stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass auf dieser Nachtragsabrechnung kein Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugszins fällig sei, da die Lohnnachzahlungen erst im Jahr 2015 erfolgt und diese im Januar 2016 fristgerecht gemeldet worden seien. Die Ausgleichskasse hielt jedoch an ihrer Verzugszinsforderung fest, weshalb sie am 17. Mai 2016 auf Ersuchen der A.___ AG eine anfechtbare Verfügung erliess. Darin machte sie dieser gegenüber für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 nachträglich AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 88‘451.90 sowie Verzugszinsen im Betrag von Fr. 4‘999.95 geltend. Gegen diese Verfügung erhob die A.____ AG Einsprache, wobei sich diese ausschliesslich gegen die Verzugszinsforderung der Ausgleichskasse richtete. Mit Entscheid vom 1. Juni 2016 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A.____ AG am 20. Juni 2016 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei davon abzusehen, für die mit der Nachtragsabrechnung vom 17. Februar 2016 geltend gemachten Beiträge einen Verzugszins zu erheben. C. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 20. Juni 2016 ist demnach einzutreten. 1.2. Mit einer als “Nachtragsabrechnung“ für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 bezeichneten Verfügung vom 17. Mai 2016 hat die Ausgleichskasse gegenüber der Beschwerdeführerin einerseits AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 88‘451.90 und anderseits Verzugszinsen im Betrag von Fr. 4‘999.95 geltend gemacht. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig und allein dieser Verzugszins. Die Beitragsforderung als solche ist von der Beschwerdeführerin - wie bereits im vorausgegangenen Einspracheverfahren - weder dem Bestand noch der Höhe nach angefochten worden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Verzugszinsforderung der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 4'999.95 strittig, die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version von "fälligen" Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 139 V 304 f. E. 3.3.2.1 mit Hinweis). 2.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Der Verzugszins bezweckt, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 305 E. 3.3.2.2 mit Hinweis). 2.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust - der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt - bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (BGE 139 V 305 E. 3.3.2.2 mit Hinweis). 3.1 Strittig und zu prüfen ist die Verzugszinspflicht der Beschwerdeführerin für die von der Ausgleichskasse am 17. Februar 2016 in Rechnung gestellten und am 17. Mai 2016 verfügungsweise festgesetzten Beiträge. Die Ausgleichskasse begründet ihre Verzugszinsforderung wie folgt: Die Arbeitsverhältnisse der beiden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, auf deren Löhne man nachträglich Beiträge erhoben habe, seien im Jahr 2014 beendet worden. Da die beiden Mitarbeiter im Zeitpunkt der nachträglichen Lohnzahlungen im Jahr 2015 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden hätten, habe man die Nachtragsbuchung für das Jahr 2014 vornehmen müssen. Entsprechend sei gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV ein Verzugszins ab 1. Januar 2015 geschuldet. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die nachträglichen Lohnzahlungen seien im Jahr 2015 erfolgt und abgerechnet worden. Aus diesem Grund sei auch kein Verzugszins geschuldet, denn man habe die Lohnnachzahlungen fristgerecht bis Ende Januar 2016 deklariert. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Ausgleichskasse die IK-Eintragungen für die beiden Mitarbeiter im Jahr 2014 habe vornehmen müssen. 3.2 Objekt der Verzinsung bildet die fällige Beitragsschuld. Der Festlegung, ob und wann die Fälligkeit einer Beitragsschuld eintritt, liegt die Frage zu Grunde, wann diese Beitragsschuld zu laufen beginnt. Dies wiederum hängt davon ab, wann der Lohn oder ein anderes beitragspflichtiges Entgelt ausbezahlt wurde, entsteht doch gemäss ständiger Rechtsprechung die Beitragsforderung dann, wenn das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (Urteil A. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. August 2005, H 52/05, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Lohn im Erwerbsjahr ausbezahlt oder gutgeschrieben wird, sondern auch für den Fall, dass aus arbeitsvertraglichen oder tatsächlichen Gründen Auszahlungsjahr und Erwerbsjahr auseinander fallen, sei es beispielsweise etwa, weil die schlechten finanziellen Verhältnisse der Arbeitgeberin eine Auszahlung im Erwerbsjahr nicht erlaubten oder weil Löhne oder Lohnanteile erst nachträglich im Sinne eines vom Geschäftsergebnis abhängigen Bonus nach Erstellung des Jahresabschlusses eines Arbeitgebers ausbezahlt werden (Urteil A. des damaligen EVG vom 8. August 2005, H 52/05, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Von der Entstehung der Beitragsschuld und der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind, ist die Beitragspflicht als solche zu unterscheiden (BGE 115 V 163 f. E. 4b). Diese beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind, sie knüpft also an die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit an. Mithin bleibt die Beitragspflicht des Arbeitnehmers vom Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeberin unberührt, sondern bestimmt sich nach wie vor nach dem Erwerbsjahr; gleiches gilt für den Eintrag im Individuellen Konto (IK) oder die Frage, welche Beitragssätze anzuwenden sind. Umgekehrt ändert die Beitragspflicht der Arbeitgeberin nichts daran, dass die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse erst im Auszahlungsjahr entsteht (Urteil A. des damaligen EVG vom 8. August 2005, H 52/05, E. 3.3). 3.4 Liegt die Entstehung der Beitragsschuld auf Grund einer späteren Lohnzahlung ausserhalb des Erwerbsjahres, handelt es sich bei den später abzurechnenden Beiträgen im Verhältnis zu den (bereits) im Erwerbsjahr abgerechneten Beiträgen nicht um nachgeforderte Beiträge. Ebenso wenig handelt es sich um auszugleichende Beiträge im Sinne von Art. 36 Abs. 4 AHVV. Die Verzugszinspflicht für solche Lohnnachzahlungen bestimmt sich mithin nicht nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b-d AHVV, sondern nach der allgemeinen Regelung gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV (Urteil A. des damaligen EVG vom 8. August 2005, H 52/05, E. 3.4). 4.1 Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin die nachträglichen Lohnzahlungen an die beiden bis Ende Juli 2014 bzw. bis Ende Dezember 2014 bei ihr beschäftigt gewesenen Mitarbeiter unbestrittenermassen erst im Jahr 2015 vorgenommen und abgerechnet. Es liegt somit eine Konstellation vor, in welcher die Entstehung der Beitragsschuld auf Grund einer späteren Lohnzahlung ausserhalb des Erwerbsjahres liegt. Somit handelt es sich aber entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse - bei den aufgrund der nachträglichen Lohnzahlungen abzurechnenden Beiträgen im Verhältnis zu den (bereits) im Erwerbsjahr abgerechneten Beiträgen nicht um nachgeforderte Beiträge. Laut dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 3.5 hiervor) bestimmt sich daher die Verzugszinspflicht für diese Lohnnachzahlungen nicht nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern nach der allgemeinen Regelung gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV. Da die Beschwerdeführerin - was ebenfalls unbestritten ist - die im Jahr 2015 erfolgten Lohnnachzahlungen fristgerecht bis Ende Januar 2016 deklariert hat, entfällt vorliegend nach der allgemeinen Regelung von Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV aber eine Pflicht zur Leistung eines Verzugszinses. 4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Ausgleichskasse gegenüber der Beschwerdeführerin für die mit der Nachtragsabrechnung vom 17. Februar 2016 geltend gemachten Beiträge zu Unrecht Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4‘999.95 geltend gemacht hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb diese gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juni 2016 aufzuheben ist. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zwar obsiegende Partei, da sie jedoch ihre Angelegenheit selber vor Gericht vertreten hat, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse für die mit der Nachtragsabrechnung vom 17. Februar 2016 geltend gemachten Beiträge keinen Verzugszins zu leisten hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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