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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.08.2014 710 14 63 / 183 (710 2014 63 / 183)

7 agosto 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,074 parole·~5 min·1

Riassunto

Hilflosenentschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. August 2014 (710 14 63 / 183) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nichteintreten auf Antrag auf Hilflosenentschädigung, da eine Verzichtserklärung im Sinne eines Einspracherückzuges vorliegt

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper- Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung

A. Der 1945 geborene A.____ hat vom 1. Januar 1994 bis zum Erreichen des AHV-Alters eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezogen. Von März 2004 bis Ende Januar 2009 wurde ihm zudem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades durch die IV- Stelle zugesprochen. Gegen die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per Ende Januar 2009 hat A.____ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrecht (Kantonsgericht), erhoben, welche mit Urteil vom 8. Mai 2009 abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 14. Oktober 2013 stellte A.____ ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Er begründete dies damit, dass er bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sei, tagsüber dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige sowie tagsüber persönlich überwacht werden müsse. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) gestützt auf ihre Abklärungen den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache zog A.____ mit Schreiben vom 24. Januar 2014 zurück. Dies bestätigte er nochmals mit Schreiben vom 31. Januar 2014. Die Ausgleichskasse wies mit Entscheid vom 4. Februar 2014 die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 24. Februar 2014 beim Kantonsgericht Beschwerde. Darin machte er geltend, er widerrufe seinen Verzicht auf Versicherungsleistungen mit Wirkung für die Zukunft. Es könnte sich bei den Ergebnissen des Abklärungsberichts der Ausgleichskasse um eine Fehleinschätzung handeln, da nicht alle Unterlagen berücksichtigt worden seien. Er habe seinem Gesuch um Hilflosenentschädigung diverse ärztliche Berichte und Arztzeugnisse beigelegt, welche einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründen würden. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht. C. Nachdem die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt hat, machte er mit Schreiben vom 13. März 2014 geltend, dass er im Gesuch noch zwei weitere Ärzte angegeben habe. Er ersuche deshalb, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ergänzend gemäss den Unterlagen zu prüfen. Der Beschwerdeführer teilte ferner mit, dass er nicht mehr von Dr. med. B.____, sondern von Dr. med. C.____ psychiatrisch betreut werde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. E. Am 28. März 2014, 4. April 2014, 14. April 2014 sowie am 28. April 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht unaufgefordert weitere Schreiben und Unterlagen zukommen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und 1b, je mit Hinweisen). 2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 4. Februar 2014. Die Ausgleichskasse nahm gestützt auf den Einspracherückzug im Einspracheentscheid keine materielle Überprüfung vor. Demzufolge ist der Einspracheentscheid als Abschreibungsbeschluss, anstatt als Abweisungsentscheid zu verstehen. Bei dieser prozessualen Ausgangslage hat das Gericht somit lediglich zu prüfen, ob der Abschreibungsbeschluss zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus materiellrechtliche Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer hat am 16. Dezember 2013 Einsprache erhoben, mit der Begründung, dass er in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei und deshalb Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse mit, dass er auf Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verzichte und er seine Einsprache widerrufe. Dies bestätigte er nochmals mit Schreiben vom 31. Januar 2014 und legte eine Notiz von Dr. D.____ bei. Dr. D.____ hielt darin fest, dass er nach Rücksprache mit Dr. E.____ davon ausgehe, dass keine Chance auf Erhalt einer Hilflosenentschädigung bestehe. Der Beschwerdeführer zog somit seine Einsprache nicht aus dem Grund zurück, weil er auf Hilflosenentschädigung verzichten wollte, sondern gestützt auf die negative Chancenbeurteilung. Es liegt dementsprechend kein Verzicht im Sinne von Art. 23 ATSG vor. Somit ist nicht zu prüfen, ob gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG der Verzicht nichtig wäre. Der Beschwerdeführer machte ohnehin keine entsprechenden Einwände in seiner Beschwerde geltend. Die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers ist einzig im Zusammenhang mit dem Einspracherückzug zu sehen. Dementsprechend ist der Abschreibungsbeschluss der Ausgleichskasse zu Recht erfolgt. 4. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse nicht korrekt sei. Gestützt auf diverse ärztliche Berichte habe er Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Auf diese Rügen ist nach dem Gesagten nicht einzugehen. Es kann somit nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung der Hilflosenentschädigung hat. Auf seinen Antrag kann somit nicht eingetreten werden. 5. Ohnehin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht auf seinen Einspracherückzug zurückkommen wollte. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Beschwerde auf den ebenfalls beschwerdeweise erfolgten Widerruf des Verzichts auf Versicherungsleistungen mit Wirkung für die Zukunft. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab dem Zeitpunkt der Beschwerde geltend machen wollte. Somit ist die Beschwerde als Neuanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung zu verstehen und als solche deshalb an die Ausgleichskasse zu überweisen. Dabei hat sich die Ausgleichskasse an den Untersuchungsgrundsatz zu halten. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das als Beschwerde bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2014 wird der Ausgleichskasse Basel-Landschaft überwiesen, damit sie dieses als Neuanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung entgegennimmt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.