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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)

10 dicembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,552 parole·~28 min·3

Riassunto

Schadenersatz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Dezember 2015 (710 14 283 / 326) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung der Geschäftsführerin einer GmbH grundsätzlich zu Recht bejaht; Genügend substanziierte Schadenersatzforderung; Qualifiziertes Verschulden ausschliesslich für den Schaden verneint, der aufgrund des nicht bezahlten Akontobeitrags im letzten Monat vor der Konkurseröffnung entstandenen ist

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Robert Karrer, Rechtsanwalt, Angensteinerstrasse 6, 4153 Reinach BL 1

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Schadenersatz

A. A.____ war in der 2001 gegründeten B.____ GmbH mit Sitz in Basel Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Gestützt auf eine Statutenänderung verlegte die B.____ GmbH ihren Sitz per 5. März 2009 von X.____ nach Y.____ und war ab dem 1. April 2009 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 16. Februar 2011 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Arlesheim (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) vom 23. Februar 2012 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 forderte die Ausgleichskasse von A.____ in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin und Geschäftsführerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36‘384.30 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen betreffend das Jahr 2010 und den Monat Januar 2011. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 11. August 2014 fest. Begründet wurde diese Forderung im Wesentlichen mit einer Verletzung der dem Arbeitgeberorgan obliegenden Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Robert Karrer, am 15. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. August 2014; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Schadenersatzforderung aufgrund einer falschen Berechnung bzw. falschen Festlegung der Akontobeiträge durch die Ausgleichskasse entstanden sei, weshalb ihr keine Missachtung von Vorschriften und entsprechend auch kein grob fahrlässiges für den entstandenen Schaden kausales Verhalten vorgeworfen werden könne. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie führte aus, dass sie bei der Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2009 im Anmeldeformular übersehen habe, dass diese lediglich die Summe ab 1. April 2009 umfasst habe und die Akontobeiträge für das Jahr 2009 folglich zu tief festgelegt worden seien. Dies habe aber insofern keinen Einfluss auf die Meldepflicht, als für sie keine Verpflichtung bestanden habe, die mit Lohnmeldung 2009 deklarierte Lohnsumme für das Jahr 2010 auf 12 Monate hochzurechnen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Jahresrechnung den Fehler der Ausgleichskasse bemerken und diese im Rahmen ihrer Meldepflicht darauf hinweisen müssen. D. In ihrer Replik vom 9. April 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin weiterhin auf den Standpunkt, dass keine Schadenersatzforderung geschuldet sei. Ergänzend brachte sie unter Hinweis auf einzelne Konkursgläubiger vor, dass das Konkursamt im Rahmen des Kollokationsplans nicht gerechtfertigte Arbeitnehmerforderungen berücksichtigt habe. Entsprechend sei die von der Beschwerdegegnerin gestützt darauf ermittelte Schadenersatzforderung sowohl für das Jahr 2010 als auch für den Monat Januar 2011 nicht korrekt und genügend substanziiert. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. April 2015 wurde die auf den 30. April 2015 angesetzte Urteilsberatung abgeboten, da die Beschwerdegegnerin sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Replik vom 9. April 2015 äussern konnte.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. In ihrer Duplik vom 23. Juli 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ihre Schadenersatzforderung nicht auf den Angaben des Konkursamtes, sondern auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Rekapitulation der Lohnmeldung 2010 beruhe.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ GmbH ihren statutarischen Sitz in Y.____ BL hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantons- gerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so galt bzw. gilt nach altem wie nach neuem Recht diese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 4 AHVG). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens im Sinne der genannten Bestimmung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1; 119 V 92 E. 3). Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 121 V 234; BGE 119 V 92 E. 3; BGE 118 V 196 E. 3a, je mit Hinweisen). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist (BGE 126 V 445 E. 3c). 2.3 Der Konkurs über die B.____ GmbH wurde am 16. Februar 2011 eröffnet. Am 23. Februar 2012 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Die Ausgleichskasse erliess am 26. Juni 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Schadenersatzverfügung, womit sie die zweijährige Frist des hier anwendbaren Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt hat. 3.1. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 268 und 504). 3.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber für die Differenz zwischen geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden kann. Während aber nach der früheren Rechtsprechung aus dem Umstand, dass sich der Schaden aus einer Differenz zwischen den Pauschalzahlungen und der Schlussabrechnung ergab und die Anpassung der Pauschalzahlungen unter dem Jahr unterlassen wurde, kein grobfahrlässiges Verhalten abgeleitet wurde, ist unter der seit 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage zu beachten, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV verpflichtet wird, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (gleichlautend in den ab 1. Januar 2008 und 1. Januar 2016 gültigen Versionen) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2010, 9C_355/2010, E. 5.1). 3.3 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. 3.4 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt ausserdem voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c). 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Schadenersatzforderung für das Jahr 2010 ihre Ursache darin hat, dass die Pauschallohnsumme, auf der die Akontobeiträge für das Jahr 2010 erhoben wurden, viel zu tief war. Aus den vorliegenden Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass der Ausgleichskasse mit Anmeldung vom 27. März 2009 eine mutmassliche AHV- Jahreslohnsumme von Fr 585‘000.-- gemeldet wurde. Gestützt darauf hat diese mit Mitteilung der Akontobeiträge vom 4. Juni 2009 eine Lohnsumme von Fr. 438‘750.-- für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 berechnet. Mangels Mitteilung der voraussichtlichen Jahreslohnsumme in der Rekapitulation der Lohnmeldung 2009 legte die Ausgleichskasse für die monatlichen Akontobeiträge im Jahr 2010 erneut die gemeldete Lohnsumme von Fr. 585‘000.-zugrunde. Der gestützt auf die Rekapitulation der Lohnmeldung 2010 von der Ausgleichskasse erstellten Jahresabrechnung vom 24. Februar 2011 ist aber eine Lohnsumme von Fr 833‘990.-zu entnehmen, was einer Abweichung von rund 30% entspricht und damit eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV darstellt. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verletzung der Meldepflicht. Sie macht geltend, dass die B.____ GmbH die mutmassliche Lohnsumme mit Anmeldeformular vom 27. März 2009 für den beitragspflichtigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 korrekt gemeldet habe. Addiere man nämlich die für das Jahr 2009 gegenüber der Ausgleichskasse C.____ und gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Lohnsummen, ergebe dies einen Betrag von Fr. 864‘494.--, welcher - verglichen mit der der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegten Lohnsumme für das Jahr 2010 im Umfang von Fr. 833‘990.80 - keine wesentliche Abweichung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 10% ausgemacht habe. Damit habe für sie gar keine Meldepflicht bestanden und es fehle demnach an einer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die Falschberechnung der Akontobeiträge für die Jahre 2009 und 2010 sei vielmehr durch die Beschwerdegegnerin verursacht und (selbst) verschuldet worden. Nachdem die B.____ GmbH die Lohnsumme für den Zeitraum April bis Dezember 2009 korrekt gemeldet habe, habe die Ausgleichskasse diese bereits für das Jahr 2009 falsch festgelegt und damit den Schaden adäquat kausal verschuldet. 4.2.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass der B.____ GmbH vorliegend insofern eine Missachtung der Meldepflicht vorgeworfen werden muss, als sie die Ausgleichskasse nicht über ihren Irrtum aufgeklärt hat. Bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung der Akontobeiträge am 4. Juni 2009 wäre aus der entsprechenden Abrechnung nämlich ersichtlich gewesen, dass die Ausgleichskasse, ungeachtet der Beitragspflicht ab 1. April 2009, die unter dem Titel „mutmassliche Jahreslohnsumme“ gemeldete Lohnsumme auch als solche verstanden hat. Spätestens aber mit Mitteilung der Akontobeiträge vom 25. Februar 2010, mit welcher die Ausgleichskasse die mutmassliche Lohnsumme, mangels fehlender Mitteilung in der Rekapitulation der Lohnmeldung 2009, für das gesamte Jahr 2010 erneut auf Fr. 585‘000.-- festsetzte, hätte die B.____ GmbH ohne Weiteres erkennen müssen, dass die Jahreslohnsumme für das Jahr 2010 deutlich höher ausfallen werde. Dies gilt umso mehr, als sie im Rahmen dieser Mitteilung ausdrücklich auf die Meldepflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV hingewiesen worden war. Unterlässt die Arbeitgeberin die Korrektur einer irrtümlich erfolgten, zu tief festgesetzten Lohnsumme, obschon der Irrtum, wie im vorliegenden Fall, ohne Weiteres erkennbar war, ist dies grundsätzlich – wenn nicht durch besondere Umstände gerechtfertigt (vgl. E. 5 hiernach) – als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren (vgl. SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 4 E. 7.b; Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2006, H157/05, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.3 Die Unterlassung der bereits im Februar 2010 angezeigten Meldung nach Art. 35 Abs. 2 AHVV führte in der Folge adäquat kausal zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die B.____ GmbH ihrer Meldepflicht nachgekommen, hätte die Ausgleichkasse von der höheren Lohnsumme gewusst und die Akontorechnungen bereits während des Jahres 2010 angepasst, womit der Schaden nicht eingetreten wäre. Ferner ist offensichtlich, dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Nach dem Gesagten steht fest, dass die unterlassene Meldung der B.____ GmbH den Schaden adäquat kausal verursacht hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, vermag ein allfälligen Mit- bzw. Selbstverschuldens der Ausgleichskasse damit den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 748). 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Normverstoss als qualifiziert schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin zu werten ist. 5.2 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die unterlassene Meldung der B.____ GmbH bezüglich der zu tief festgesetzten Pauschallohnsumme als gerechtfertigt erscheinen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht liessen bzw. ein Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 beruft und namentlich die Frage in den Raum stellt, ob vorliegend nicht das Vertrauen der B.____ GmbH in die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Akontobeiträge zu schützen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage mangelt. Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ihrerseits bei der Vornahme des Ausgleichs zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV auf die Angaben der Arbeitgeber angewiesen, welche auch die Löhne ausbezahlen und Kenntnis über ihre Personalplanung haben. Darüber hinaus steht aufgrund des hiervor Dargelegten fest, dass der Irrtum der Ausgleichskasse über die zu tief festgesetzte Lohnsumme spätestens mit Schreiben vom 25. Februar 2010 erkennbar gewesen ist, womit eine Berufung auf den Vertrauensschutz auch aus diesem Grund ausser Betracht fällt. 5.3 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Schadenersatzforderung für das Jahr 2010 ihre Ursache in einer Verletzung der Meldepflicht hat. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die die unterlassene Meldung als gerechtfertigt bzw. entschuldbar erscheinen lassen, ist die Haftbarkeit der B.____ GmbH als Arbeitgeberin zu bejahen. 6.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). Nicht zwingend vorausgesetzt ist, dass sich die Arbeitgeberfirma in Konkurs befindet. Ein Verwaltungsrat kann bereits belangt werden, wenn in einer Betreibung für Beiträge gegen eine Gesellschaft ein Pfändungsverlustschein resultiert (BGE 113 V 258 E. 3c; THOMAS NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1075). In der Lehre ist verschiedentlich eingewendet worden, die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe sei nicht unbedenklich, da weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut von Art. 52 AHVG eine solche als begründet erscheinen liessen (ALFRED MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, Bern 1981, S. 67; vgl. auch PETER FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 305 f., N 1071). Das Bundesgericht hat jedoch trotz dieser Kritik an der subsidiären solidarischen Haftbarkeit der Organe eines Arbeitgebers festgehalten (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen in BGE 114 V 219 ff., insbes. E. 3b und c). In BGE 129 V 11 ff. hat sich das Bundesgericht nochmals ausführlich mit der erwähnten Kritik auseinandergesetzt und vor allem unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzgebung, welche sich im Rahmen des Erlasses des ATSG und im Zusammenhang mit der 11. AHV-Revision mit der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG befasst hat, entschieden, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung abzuweichen (BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere S. 1075 f.). 6.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass diese grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR), die Ge-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schäftsführung und Vertretung (Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (vgl. Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die sogenannte Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft (ERIC L. DREIFUSS/ANDRÉ E. LEBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel/Frankfurt am Main 1994, N 1 und 4 zu Art. 808). 6.3 Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet hat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3). 6.4 Dem Handelsregisterauszug vom 15. September 2014 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Gesellschaftsgründung bis zur Löschung der Gesellschaft im Februar 2012 als Gesellschafterin – bis März 2009 mit einer Stammeinlage von Fr. 8‘000.-- und danach mit 80 Stammanteilen von je Fr. 100.-- – und als Geschäftsführerin eingetragen war. Die Beschwerdeführerin unterstand somit während des gesamten Bestehens der Gesellschaft unstreitig der formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden. 7.1 Zu beachten ist jedoch, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das Bundesgericht hat in seiner – zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten – Rechtsprechung regelmässig betont, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Im Übrigen ist vom Leitsatz des Bundesgerichts auszugehen, welches grobe Fahrlässigkeit dann annimmt, „wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.“ Für das Organ einer Firma ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen, entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen derjenigen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (ZAK 1985 S. 260 mit Hinweisen). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm übertragen wurden. Dabei kann vereinfachend gesagt werden, dass je kleiner und überschaubarer die Tätigkeit einer Fir-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ma ist, desto eher davon ausgegangen werden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wissen und daher auch Kenntnis davon haben, wenn in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist oder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet werden (BGE 108 V 202 E. 3a; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 308/95, E. 5a). In diesem Fall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103 V 125; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1078). 7.2 Zumal sie namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte, kann bei der B.____ GmbH, die einen Personalbestand von rund 30 Personen aufwies, vorliegend noch von einer Gesellschaft mit überschaubaren Verhältnissen ausgegangen werden. In Anbetracht dieser Tatsache musste von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der Unternehmung verlangt werden. Demzufolge hätte sie bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt den der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Festsetzung der Akontobeiträge unterlaufenen Irrtum erkennen und melden müssen. 7.3 Ausser den weiter oben ausführlich behandelten Einwänden (vgl. E. 5.2) bringt die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen, ihre Organstellung oder ihr persönliches Verhalten betreffende Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Meldepflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen würden. Somit ist deren Haftung in Bezug auf die Schadenersatzforderung für das Jahr 2010 nach Art. 52 AHVG grundsätzlich zu bejahen. 8.1 Es bleibt über die Höhe der Schadenersatzforderung zu befinden. 8.2 Vorliegend hat die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2012 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 11. August 2014 für das Jahr 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr 29‘597.65 und für den Monat Januar 2011 eine solche in der Höhe von Fr. 6‘786.65 geltend gemacht (vgl. E. 9 hiernach), womit insgesamt eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 36‘384.30 resultiert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem unbezahlt gebliebenen Ausgleichungsbetrag für das Jahr 2010, dem nicht bezahlten Akontobeitrag für den Januar 2011, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten 8.3 Wie in Erwägung 4.2.2 ausgeführt, vermag eine allfälliges Mit- bzw. Selbstverschulden der Ausgleichskasse den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen. Hingegen kann eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse dazu führen, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne sie jedoch ganz wegzudenken (BGE 122 V 185 E. 3c ). Nach der Rechtsprechung ist ein Mitverschulden der Ausgleichskasse gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, und wenn zwischen dem rechtswid-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht rigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des EVG vom 2. März 2004, H 235/03, E. 7 mit Hinweis). Vorliegend steht fest, dass es die Beschwerdeführerin in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV unterlassen hat, die Ausgleichskasse über ihren Irrtum aufzuklären, obwohl dieser für sie ohne Weiteres erkennbar gewesen war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verträgt sich die Auffassung, dass eine fehlende Anpassung von Akontozahlungen für das folgende Jahr von Amtes wegen eine grobe Pflichtverletzung darstelle, nicht mit Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 11. April 2008, 9C_778/2007, E. 4.1 und vom 20. Dezember 2007, 9C_465/2007, E. 9.2.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Ausgleichskasse die Akontozahlungen für das Jahr 2010 nach Eingang der Jahresabrechnung 2009 auf das gesamte nächste Jahr hätte aufrechnen sollen, erweist sich somit als unbegründet und kann keine Herabsetzung der Schadenminderungspflicht wegen Mitverschuldens derselben rechtfertigen. Wie die Ausgleichskasse sodann zutreffend ausführt, würde eine Anpassung der Akontobeiträge von Amtes wegen bei fehlenden Angaben zur voraussichtlichen Lohnsumme des Folgejahres auch dem in Art. 36 AHVV verankerten Grundsatz widersprechen, wonach sowohl die Akontobeiträge als auch die Jahresabrechnung aufgrund der Angaben des Arbeitgebers erstellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus der Anmeldung vom 27. März 2009 denn auch nicht eindeutig hervor, dass sich die gemeldete Lohnsumme ausschliesslich auf die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 bezog, da der Betrag von Fr. 585‘000.-- unter dem Titel „mutmassliche Jahreslohnsumme“ angegeben worden war. Der Ausgleichskasse kann vorliegend zwar insofern ein Vorwurf gemacht werden, als sie angesichts der bei ihr erst ab 1. April 2009 beitragspflichtigen Arbeitgeberin hätte in Betracht ziehen können, dass sich die gemeldete Lohnsumme ausschliesslich auf diesen Zeitraum bezieht. Selbst wenn man darin aber ein Mitverschulden erkennen wollte, kann dieses mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass es eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht rechtfertigen würde. 8.4 Zu prüfen ist ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei nicht korrekt und genügend substanziiert, da verschiedene Arbeitnehmerforderungen zu Unrecht im Kollokationsplan des Konkursamtes berücksichtigt worden seien. 8.4.1 Wie das Bundesgericht präzisiert hat, muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die schadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert zu bestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dies entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen hat (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991 S. 126 E. II/1b; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG [Schadenersatzverfahren], in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist jedenfalls dann ohne weiteres beizupflichten, wenn den Akten – anhand einer summarischen Prü-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung – keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Beiträge entnommen werden können. 8.4.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin, wie sich anhand der Akten belegen lässt, bei der Festlegung ihrer Schadenersatzforderung nicht den Kollokationsplan des Konkursamtes, sondern, wie in Art. 36 Abs. 4 AHVV vorgeschrieben, die durch die Arbeitgeberin eingereichte Rekapitulation der Lohnmeldung 2010 und deren Beilagen zugrunde gelegt hat. Damit erweisen sich aber die gegen den Kollokationsplan vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin als unerheblich, zumal sie die Möglichkeit gehabt hätte, den Kollokationsplan anzufechten. Ferner lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, die im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen für eine offensichtliche Unrichtigkeit der gestützt auf die Lohnrekapitulation vom 28. Januar 2011 berechneten Beitragsforderungen sprechen würden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch weder gegen die gestützt auf die Lohnrekapitulation vom 28. Januar 2011 berechneten Beiträge noch gegen die darin berücksichtigten beitragspflichtigen Löhne Einwände vor. Unter den gegebenen Umständen kann somit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Teil der Schadenersatzforderung unterbleiben. Der Schaden, für den die Beschwerdeführerin aufzukommen hat, beläuft sich für das Jahr 2010 somit auf Fr 29‘597.65, wie er dem Einspracheentscheid vom 11. August 2014 zugrunde liegt. 9.1 Schliesslich ist die Haftung der Beschwerdeführerin betreffend den Schaden aufgrund des nicht bezahlten Akontobeitrags im Januar 2011 zu prüfen. 9.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 7.1), ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten (BGE 121 V 243 E. 4b, 108 V 186 E. 1b und 193 E. 2b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und 619 f. E. 3a). Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen. Je kürzer dieser ist, desto leichter dürfte der Normverstoss zu taxieren sein (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b). Dabei hat aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 243 E. 4b). 9.3 Am 16. Februar 2011 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Der offen gebliebene Akontobeitrag für Januar 2011 in der Höhe von Fr. 6‘786.65 wurde aufgrund von Art. 34 Abs. 3 AHVV am 10. Februar 2011 fällig, womit die Zahlungsfrist noch vor Konkurseröffnung am 16. Februar 2011 abgelaufen ist. Dabei handelt es sich aber um eine nur kurze Dauer des Beitragsausstandes. So blieb die B.____ GmbH lediglich diesen letzten Monatsbeitrag vor der Konkurseröffnung schuldig. Auch wenn der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorstehenden Ausführungen für das Jahr 2010 eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden muss, steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass die der B.____ gestellten Akontorech-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nungen – wenn auch im Jahre 2010 nicht vollständig – bis und mit Dezember 2010 alle beglichen worden sind. Daran ändert nichts, dass, wie sich anhand des Kontokorrentauszuges der Ausgleichskasse entnehmen lässt, die Arbeitgeberin im Jahre 2010 hin und wieder gemahnt werden und die Ausgleichskasse teils den Betreibungsweg einschlagen musste. Der der Ausgleichskasse durch die Mahnungen und die Betreibungsschritte entstandene administrative Mehraufwand stellt als solches keinen schadenersatzrechtlich bedeutsamen Schadensbestandteil dar, da sie sich mit der Erhebung von Mahngebühren und der Bezahlung der Betreibungskosten bis zu einem gewissen Grade schadlos halten konnte. Jedenfalls kann unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich angesichts des sehr kurzen Beitragsausstandes – welcher im Rahmen der Verschuldensbeurteilung als entscheidendes Element gewürdigt werden kann – sowie unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens der B.____ GmbH, nicht von einem im Sinne der obgenannten Ausführungen besonders schweren Normverstoss gesprochen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Monat Februar des endgültigen Zusammenbruchs sechs Tage vor Konkurseröffnug die unbestrittenermassen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeliefert ha. Damit aber fällt ein qualifiziert haftungsbegründendes Verschulden, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, für den Monat Januar 2011 ausser Betracht. 10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2014 für die im Jahr 2010 entgangenen Sozialversicherungsbeiträge zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet hat. Für den aufgrund des nicht bezahlten Akontobeitrags im Januar 2011 entstandenen Schaden ist eine Haftung der Beschwerdeführerin mangels qualifizierten Verschuldens zu verneinen und der Haftungsbetrag somit um Fr. 6‘786.65 zu reduzieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von Fr. 43.55 für die seit dem Einspracheentscheid verbuchte Rückverteilung der Co2-Abgabe resultiert insgesamt ein noch zu zahlender Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 29‘554.10. 11.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 11.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, kann der Beschwerdeführerin nur eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werden (vgl. § 21 Abs. 1 VPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 30. Oktober 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘624.-- bei einem Zeitaufwand von 19.5 Stunden in Rechnung gestellt. Aufgrund der nur teilweisen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde im Umfang von rund einem Sechstel ist die Zusprechung einer Parteientschädigung von einem Sechstel des geltend gemachten Honorars gerechtfertigt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 937.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. August 2014 die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 36‘384.30 auf Fr. 29‘554.10 reduziert wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 937.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

710 14 283 / 326 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326) — Swissrulings