Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 710 14 176 (710 2014 176)

6 novembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,989 parole·~10 min·1

Riassunto

Rückforderung von Hilflosenentschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. November 2014 (710 14 176) ___________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Rückforderung der Hilflosenentschädigung ist verwirkt, soweit die einzelnen Auszahlungen weiter als ein Jahr zurückliegen.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____ u. B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Roland Strauss, Advokat, Blumenrain 20, Postfach 1143, 4001 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung von Hilflosenentschädigung (756.9375.8610.27) A. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 forderte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) von A.____ Fr. 31‘416.-- an zu viel ausgerichteter Hilflosenentschädigung zurück. Da er seit dem 19. März 2010 im Alters- und Pflegeheim wohne, bestehe ab dem 1. April 2010 nur noch Anspruch auf den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 21. Mai 2014 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___ und B.____, vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, mit Eingabe vom 17. Juni 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2013 sowie des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2014. Der Rechtsvertreter führte an, dass die Beschwerdeführerin der Kasse mit Schreiben vom 28. März 2010 mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann am 19. März 2010 ins Alters- und Pflegeheim eingetreten sei. Da die Kasse in den folgenden Monaten weiterhin den vollen Betrag an Hilflosenentschädigung ausgerichtet habe, habe sie sich am 5. August 2010 erneut an die Kasse gewandt und nachgefragt, ob die Höhe der Hilflosenentschädigung richtig sei. Die Kasse habe die Sachlage geprüft und gleichentags schriftlich bestätigt, dass ihr Ehemann trotz Eintritts ins Alters- und Pflegeheim aufgrund der Besitzstandsgarantie weiterhin Anspruch auf die ganze Hilflosenentschädigung habe. Die einjährige, relative Verwirkungsfrist für die Rückforderung habe demnach nicht erst mit der Mutationsmeldung der Ehefrau am 25. August 2013 betreffend Kontoänderung zu laufen begonnen, sondern bereits am 5. August 2010. Die Rückforderungsverfügung vom 23. Oktober 2013 sei folglich nach Ablauf der Verwirkungsfrist und somit verspätet erlassen worden. Darüber hinaus habe die Kasse mit ihrem Bestätigungsschreiben vom 5. August 2010 eine Vertrauensgrundlage geschaffen, worauf sich die Beschwerdeführer hätten verlassen dürfen. C. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2014 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Die Kasse habe erst anlässlich der Mutationsmeldung der Ehefrau am 25. August 2013 erkannt, dass die Hilflosenentschädigung des Ehemanns nach Heimeintritt nicht angepasst worden sei. Für den Beginn der einjährigen, relativen Verwirkungsfrist sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Mit der Rückforderungsverfügung vom 23. Oktober 2013 sei die Frist somit gewahrt. Eventualiter sei die Rückforderung für die zwölf der Rückforderungsverfügung vorangegangenen Monate zu bestätigen, da die Verwirkungsfrist der monatlichen Beträge erst mit deren effektiven Zahlung zu laufen beginne.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse zu Recht Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 31‘416.-- zurückforderte. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Höhe der Leistung richtet sich nach Art. 42ter IVG. Die monatliche Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit beträgt 80 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat setzt den Mindestbetrag der vollen Altersrente alle zwei Jahre neu fest. Seit 1. Januar 2013 beträgt er Fr. 1‘170.-- (vgl. Art 3 der Verordnung 13 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012 und Art. 34 Abs. 5 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG geniessen Personen, welche vor dem Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen haben Besitzstand. Somit wird unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit weiter besteht und der Bezüger weiterhin zu Hause wohnt, die bisherige Hilflosenentschädigung in eine solche der AHV in gleicher Höhe umgewandelt. Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person (Heimeintritt), welche eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Besitzstandsgarantie bezieht, erlischt die Besitzstandsgarantie. Neu gelten dann die Ansätze der Hilflosenentschädigung der AHV nach Art. 43 Abs. 3 AHVG (BGE 137 V 162 sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2014). 3. Der Beschwerdeführer bezog bis zum Rentenalter eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für schwere Hilflosigkeit, welche mit Erreichen des AHV-Alters im Rahmen der Besitzstandsregelung von Art. 43bis Abs. 4 AHVG weiterhin in gleicher Höhe als Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet wurde. Am 19. März 2010 trat er ins Alters- und Pflegeheim ein. Ab April 2010 bestand infolge des Wechsels des Aufenthaltsortes lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach den Ansätzen der AHV. Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 % des Mindestbetrages der Altersrente und folglich lediglich die Hälfte der Hilflosenentschädigung nach IVG (vgl. Art. 43bis Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 AHVG sowie Art. 42ter Abs. 1 IVG). Die Kasse richtete irrtümlicherweise weiterhin eine Hilflosenentschädigung nach der Besitzstandsregelung aus. 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, kann die Verwaltung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer ab April 2010 eine zu hohe Hilflosenentschädigung ausgerichtet wurde. Da der Rückforderungsbetrag zudem erheblich ist, ist ein Rückkommenstitel gegeben. Die Beschwerdeführer machen aber geltend, dass die Rückforderung verwirkt sei. 4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74, 112 V 181, 111 V 135). Unter der Wendung "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 138 V 74, 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des EVG vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 138 V 74, 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a; ZAK 1989 S. 559 E. 4b). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (vgl. BGE 124 V 383). Etwas anderes gilt nur für die innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückforderungsverfügung ausgerichteten Zahlungen. Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch kann solange nicht verwirken, als die monatlichen Beträge noch gar nicht ausbezahlt sind (BGE 122 V 270, 139 V 6 E. 5.2). 5.1 Zu prüfen ist, ob die Kasse den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend machte. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die Kasse spätestens mit Anruf der Ehefrau am 5. August 2010 hätte erkennen müssen, dass die Höhe der ausgerichteten Hilflosenentschädigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Kasse ist dagegen der Auffassung, dass sie erst anlässlich der Mutationsmeldung der Ehefrau am 25. August 2013 ihren Fehler habe erkennen können. Die Rückforderungsverfügung sei folglich rechtzeitig erfolgt. 5.2 Mit der Information der Ehefrau vom 28. März 2010, dass ihr Ehemann seit dem 19. März 2010 im Alters- und Pflegeheim wohne, waren der Kasse bereits alle Tatsachen bekannt, um die Höhe der Hilflosenentschädigung anzupassen. Mit der Nachfrage der Ehefrau am 5. August 2010, ob die Höhe der Hilflosenentschädigung richtig sei, hatte die Kasse ein zweites Mal Anlass, die Leistungsausrichtung zu überprüfen. Dies hat sie auch getan und mit Schreiben vom 5. August 2010 explizit die Besitzstandsgarantie nach Heimeintritt bestätigt und damit auch die unveränderte Höhe der Hilflosenentschädigung. Die Kasse hätte spätestens bei dieser Kontrolle erkennen müssen, dass sie es versäumt hatte, die Hilflosenentschädigung per April 2010 anzupassen. Folglich begann die einjährige Verwirkungsfrist am 5. August 2010 zu laufen. Die erst mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 geltend gemachte Rückforderung ist damit verwirkt, soweit die einzelnen Auszahlungen weiter als ein Jahr zurückliegen (vgl. E. 4.2). 5.3 An der Rechtmässigkeit der Rückforderung in Bezug auf die letzten zwölf Monate vor der Rückforderungsverfügung vom 23. Oktober 2013 vermag die Berufung der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz nichts zu ändern. Mit dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 5. August 2010 liegt zwar zweifellos eine Vertrauensgrundlage vor, welche sich auf den konkreten Fall bezog und von der zuständigen Behörde geschaffen wurde. Vertrauensschutz kann aber nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (BGE 131 II 627 E. 6 S. 636 ff., 129 I 161 E. 4.1 S. 170, 127 I 31 E. 3a S. 36; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 655). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Ehefrau die zuviel ausbezahlte Hilflosenentschädigung unbestrittenermassen für die Begleichung der anfallenden Pflegekosten verwendete. 5.4 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit wird an die Kasse zurückgewiesen, damit sie eine berichtigte Rückforderungsverfügung erlässt. Die rückwirkende Korrektur der Hilflosenentschädigung erscheint nichts desto trotz unbefriedigend in Kenntnis, dass sich die Ehefrau sehr bald nach Heimeintritt ihres Ehemannes noch einmal erkundigte, ob die Höhe der Hilflosenentschädigung wirklich korrekt sei und die Kasse ihr die Richtigkeit ausdrücklich betätigte. Dieser Umstand wird aber gegebenenfalls im Erlassverfahren im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens von Bedeutung sein. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, sobald die angepasste Rückforderungsverfügung rechtskräftig ist. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Gemäss Honorarnote vom 11. September 2014 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 4,82 Stunden à Fr. 300.-- geltend. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz für Verfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 250.--. Demzufolge ist der Stundenansatz entsprechend zu reduzieren. Die Kasse hat folglich den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1‘521.70 (4,82 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 204.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen, damit sie die Rückforderung bezogen auf die letzten zwölf Monate vor dem 23. Oktober 2013 neu berechnet und entsprechend neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘521.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

710 14 176 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 710 14 176 (710 2014 176) — Swissrulings