Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. Juni 2014 (710 13 272) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge Nichterwerbstätige; Multiplikation des Renteneinkommens mit dem Faktor 20 gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge (897'042 / 120695.0.0 / 756.1148.7971.68)
A.1 Der 1948 geborene A.____ ging am 1. Februar 2008 im Alter von 60 Jahren vorzeitig in Pension. Die Pensionskasse der B.____, teilte ihm mit Schreiben vom 13. November 2007 mit, dass er ab 1. Februar 2008 Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von Fr. 61‘155.--/p.a. und vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2013 (Erreichung des ordentlichen Rentenalters) auf eine Übergangsrente in Höhe von Fr. 26‘520.--/p.a. habe. Weiter stehe ihm von der Ergänzungskasse der C.____ eine lebenslängliche Altersrente von Fr. 6‘694.80/p.a. zu.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Mit Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 30. April 2013 erhob die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) von A.____ einen persönlichen AHV/IV/EO-Beitrag für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 7‘906.40. Die dagegen durch den Versicherten mit Eingabe vom 30. Mai 2013 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. August 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung der Beiträge basiere auf einem Reinvermögen am Stichtag (31. Oktober 2010) von Fr. 3‘002‘271.-- und einem Renteneinkommen von Fr. 166‘585.--, welches mit dem Faktor 20 multipliziert den Betrag von Fr. 3‘331‘700.-- ergebe. In der Folge seien das Reinvermögen und das kapitalisierte Renteneinkommen addiert und sodann halbiert worden. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 3‘150‘000.-- habe das massgebende Vermögen ergeben. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 18. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, dass das für die Festsetzung des persönlichen AHV/IV/EO-Beitrages für das Jahr 2010 massgebende fiktive Vermögen auf Fr. 2‘702‘870.-- und damit der Beitrag aufgrund eines massgebenden Vermögens von Fr. 2‘850‘000.-- zu berechnen sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die einmalige Auszahlung von Fr. 7‘684.-- durch die C.____ nicht als Renteneinkommen zu betrachten sei. Weiter sei es nicht rechtens, wenn die Übergangsrente mit dem Faktor 20 multipliziert werde. C. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Frenkendorf, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 18. September 2013 ist demnach einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis Ende Dezember 2011 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 324.-- (im hier massgebenden Jahr 2010: Fr. 382.--; siehe Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 26. September 2008) bis Fr. 8'400.-- pro Jahr. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG verpflichtet sodann den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über die Beitragsbemessung zu erlassen. Gestützt auf diese Norm hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 3.2 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). 3.3 Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. In diesem Fall müssen sie die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, jener Aus-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichkasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind (Art. 10 Abs. 3 letzter Satz AHVG in Verbindung mit Art. 30 AHVV). 4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 30. April 2013 eine Beitragsverfügung für das Jahr 2010, mit welcher sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger auf Fr. 7‘906.40 festsetzte. Grundlage dieses Entscheides war die AHV/IV-Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 29. April 2013. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2010 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 3‘002‘271.-- aufwiesen. Weiter habe der Beschwerdeführer über ein Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 102‘054.-- und seine Ehefrau über ein solches von Fr. 64‘531.-- verfügt. Das gesamte Renteneinkommen der Ehegatten in Höhe von Fr. 166‘585.-- multiplizierte die Ausgleichskasse mit dem Faktor 20, woraus das für die Berechnung der Beiträge gültige kapitalisierte Reineinkommen von Fr. 3‘331‘700.-- resultierte. Dieses wurde zum Reinvermögen von Fr. 3‘002‘271.-- addiert. Der Gesamtbetrag von Fr. 6‘333‘971.-wurde halbiert und gerundet, woraus sich der für die Berechnung massgebliche Betrag von Fr. 3‘150‘000.-- ergab (Fr. 3‘331‘700.-- + Fr. 3‘002‘271.-- = Fr. 6‘333‘971.-- / 2 = Fr. 3‘166‘985.50, gerundet Fr. 3‘150‘000.--). 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorstehend aufgeführte Berechnung der Ausgleichskasse sei fehlerhaft. Er moniert zunächst, dass er im Jahr 2010 nicht über ein Renteneinkommen in Höhe von Fr. 102‘054.--, sondern über ein solches von Fr. 94‘370.-- verfügt habe. Die Differenz ergebe sich aus einer einmaligen Auszahlung von freien Stiftungsmitteln der Ergänzungskasse der C.____ in Höhe von Fr. 7‘685.--. Diese einmalige Auszahlung könne nicht als Rentenleistung betrachtet werden. 4.2.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_258/2011, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 230 E. 3b S. 234, 120 V 163 E. 4a; je mit Hinweisen; UELI KIESER, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 2012, N 31 ff.). Damit spielt es keine Rolle, ob der Betrag von Fr. 7‘685.-- aus nicht mehr benötigten Stiftungsmitteln stammt oder einen anderen Ursprung hat. Es steht einzig die Frage im Raum, ob das Geld dem Beschwerdeführer zum Unterhalt diente. Davon ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, Bern 2003, S. 451 f.). So ist weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die einmalige Auszahlung von freien Stiftungsmitteln in Höhe von Fr. 7‘685.-- nicht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Bestreitung des Unterhalts und seiner Leistungsfähigkeit diente. Ein weiteres Indiz bildet die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 21. Februar 2013 (vgl. Staatssteuer 2010 definitiv; Beilage 12 der Ausgleichskasse), wonach gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers unter Ziffer 202 „Renten aus Pensionskassen Person 2 oder Ehefrau“ ein Betrag von Fr. 102‘054.--, aufgeführt ist. Damit ging der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einkommensdeklaration gegenüber der Steuerverwaltung selbst davon aus, dass die einmalige Auszahlung durch die C.___ in Höhe von Fr. 7‘685.-- Renteneinkommen darstelle. Zwar besteht für die Ausgleichskasse in Bezug auf die Ermittlung des Renteneinkommens keine Bindungswirkung an die durch die Steuerbehörde gemachten Feststellungen (vgl. UELI KIESER, Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen [einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen, 1998, S. 88). Dennoch drängt sich im vorliegenden Fall eine von der Steuerbehörde abweichende Handhabung des Einkommens im Rahmen der Beitragserhebung durch die Ausgleichskasse nicht auf. Weiter entspricht auch die durch den Beschwerdeführer eingereichte (undatierte) Rentenabrechnung für das Jahr 2010 von der B.____ diesem Vorgehen. Dieser ist zu entnehmen, dass die B.____ dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 102‘053.80 an Rentenleistungen ausgerichtet hat. Das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen in Höhe von insgesamt Fr. 166‘585.-- ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die von der B.____ ausgerichtete Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 26‘520.-- p.a., die ihm vom 1. Februar 2008 bis Ende Januar 2013 ausbezahlt worden sei, nicht mit dem Faktor 20 multipliziert und dem Vermögen hinzugerechnet werden könne, da sie nur temporär ausgerichtet worden sei. Technisch gesehen handle es sich hierbei um eine temporäre Leibrente. Wohl habe das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [Bundesgericht]), in seinem Urteil vom 12. August 1987 (publiziert in: ZAK 1988 S. 169) entschieden, dass es sich beim AHV-Vorschuss (der seiner Natur der Überbrückungsrente sehr ähnlich sei) um Rentenleistungen handle. Er wehre sich aber gegen die Multiplikation der Überbrückungsrente mit dem Faktor 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV zur Errechnung des Vermögenswertes. Dies sei bei temporären Leibrenten nicht sachgerecht und im konkreten Fall willkürlich. 5.2 Wie bereits vorstehend unter Erwägung 3.1 erwähnt, wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet, wenn Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen verfügen. Dieses Vorgehen ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht gesetzmässig (vgl. HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Betragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, S. 234 mit Hinweisen). Der Kapitalisierungssatz gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV dient der Vergleichbarmachung von Vermögen und Renteneinkommen. So wollte der Verordnungsgeber erreichen, dass zwei Nichterwerbstätige mit insgesamt gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der eine mit Renteneinkommen, der andere mit Vermögen, Beiträge in gleicher Höhe bezahlen müssen (vgl. FRANZISKA GROB/GUDRUN KLEINLOGEL, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, der IV und der EO, in: CHSS 2008 S. 116 ff.). Dieser Faktor entspricht einer Kapitalisierung von 5%, d.h. es wird das Kapital errechnet, welches beliebig lange einen Kapitalertrag in Höhe einer Rente von 5% abwirft (vgl. PETER LANG, Leibrenten und AHV/IV/EO-Bemessung bei Nichterwerbstätigen, in: Der Schwei-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zer Treuhänder, 4/00, S. 297). Das Renteneinkommen wird daher mit dem Faktor 20 multipliziert und das Ergebnis einem Vermögen in diesen Umfang gleichgesetzt (vgl. GROB/KLEINLOGEL, a.a.O. S. 116). Zwar wurde Art. 28 Abs. 2 AHVV und die darauf basierende Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige aufgrund einer Rentenkapitalisierung in der Literatur bereits verschiedentlich kritisiert, wobei vorallem die schematische, den individuellen Besonderheiten nicht Rechnung tragende Lösung beanstandet wurde (vgl. KIESER, Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen [einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen, 1998, S. 91; KÄSER, a.a.O, S. 235; GROB/KLEINLOGEL, a.a.O., S. 119 f.). Eine Anpassung durch den Verordnungsgeber wurde jedoch bis heute nicht vorgenommen, weshalb Art. 28 Abs. 2 AHVV auch vorliegend anwendbar ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vermögensertrag nur dann nicht als Renteneinkommen zu behandeln und nicht mit dem Faktor 20 zu kapitalisieren, wenn die Höhe des Vermögens bekannt ist oder von der Ausgleichskasse festgestellt werden kann (vgl. BGE 120 V 163 ff. E. 4.b; ZAK 1979 S. 559 E. 2b mit Hinweis). 5.3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezüge des Beschwerdeführers aus der Überbrückungsrente der B.____ ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung ohne weiteres als Renteneinkommen im Sinne der dargestellten Grundsätze einzustufen sind, tragen sie doch unbestrittenermassen zum Unterhalt bei und beeinflusst die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (vgl. BGE 120 V 167 E. 4a; AHI 1994 S. 169 E. 4c; ZAK 1991 S. 415 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2008 im Alter von 60 Jahren vorzeitig pensioniert. Seither erhielt er von der B.____ auch eine jährliche Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 26‘520.--. Diese wurde ihm bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Januar 2013 und somit auf 5 Jahre befristet ausgerichtet. Diese Befristung ändert aber - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nichts daran, dass die Überbrückungsrente als Renteneinkommen mit dem Faktor 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV zu multiplizieren ist. Zu beachten ist nämlich, dass die AHV-Beiträge gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV jeweils lediglich für ein Jahr festgelegt werden. Dementsprechend sind die im Erhebungsjahr (vorliegend 2010) massgebenden Verhältnisse zu berücksichtigen. Sind diese in einem Jahr höher, ist es sachgerecht, dass auch höhere Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2006, H 160/05, E. 5; Art. 10 Abs. 1 AHVG). Aus diesem Grund musste die Vorinstanz - dem klaren Wortlaut und Sinn der Bestimmung folgend - die Überbrückungsrente der B.____ mit dem Faktor 20 multiplizieren und dem Vermögen hinzurechnen. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend unabhängig von der Tatsache, dass die Überbrückungsrente des Beschwerdeführers nur während fünf Jahren ausgerichtet wird, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie mit dem Faktor 20 im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AHVV zu kapitalisieren und zum Vermögen hinzuzurechnen ist. Daran ändert der Vorwurf des Beschwerdeführers nichts, wonach das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sei. Nach der Rechtsprechung zu Art. 9 der Bundesverfassung (BV) vom 14. Mai 2002 ist eine Entscheidung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2). Vorliegend entspricht das Vorgehen der Ausgleichskasse den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen, ist sachlich begründet und läuft in keiner Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, weshalb es nicht als willkürlich bezeichnet werden kann. 5.4 Im Ergebnis erweist sich der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 19. August 2013 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde durch den Beschwerdeführer am 29. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_617/2014) erhoben.