Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 23. Oktober 2012 (710 12 77 / 279) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Persönliche Beiträge des Versicherten im Zusammenhang mit der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge
A. A.____ war bis Ende März 2010 als B.____ selbständig erwerbstätig und im Rahmen dieser Tätigkeit als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 21. November 2011 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft der Ausgleichskasse für A.____ für das Jahr 2010 ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von Fr. 26'817.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital im Umfang von Fr. 306'330.--. Gestützt auf diese Angaben setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 die persönlichen Beiträge von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. März 2010 auf Fr. 1'452.-- fest. Die vom Versicherten
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 20. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er - sinngemäss -, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. März 2010 seien auf einem tieferen Betrag neu festzusetzen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2012 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 20. Februar 2012 ist demnach einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich die angefochtene Beitragsverfügung auf Fr. 1'452.--, die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forst-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2 Die Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). 3.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) - sowie über das im Betrieb arbeitende Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, ob für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen eine Beitragspflicht besteht und wer allenfalls beitragspflichtig ist. Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil B. und R. des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 9C_551/2008, E. 2.3 mit Hinweisen). 4.1 Nach dem Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind Versicherte beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Weitere Vorschriften insbesondere über das Ende der Beitragspflicht bei selbständig Erwerbenden finden sich - ausser bei Erreichen des Rentenalters - weder im Gesetz noch in der Verordnung. Immerhin enthält die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2010) den Hinweis, dass die Beitragspflicht bei selbständiger Erwerbstätigkeit mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe endet (WSN Randziffer [Rz] 1060).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 seine selbständige Erwerbstätigkeit als B.____ definitiv aufgegeben. Auf Grund seiner unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Aufgabe seiner Selbständigkeit - gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte er den 31. März 2010 und gegenüber der Steuerverwaltung den 30. Juni 2010 genannt -, ersuchte die Ausgleichskasse den Versicherten im Rahmen des Einspracheverfahrens, ihr nochmals zu bestätigen, wann er seine Selbständigkeit definitiv aufgegeben habe. Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die letzten selbständigen Arbeiten im Laufe des 1. Quartals 2010 erfolgt seien. Die Ausgleichskasse ging deshalb im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 - wie bereits in der dem Einspracheverfahren zu Grunde liegenden Verfügung vom 2. Dezember 2011 - zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Selbständigkeit per 31. März 2010 aufgegeben hat. Demzufolge hat sie von ihm für das Jahr 2010 in korrekter Weise lediglich noch für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2010 persönliche Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Rechnung gestellt. 5.1 Da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit nach dem Gesagten per Ende März 2010 beendet hatte, hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung der persönlichen Beiträge den Rentnerfreibetrag und den Zinsabzug für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital anteilsmässig nur bis zum 31. März 2010 berücksichtigt. Diese Vorgehensweise wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich beanstandet, sie erweist sich jedoch als korrekt. Entgegen der Auffassung des Versicherten kann sich eine beitragspflichtige Person den Rentnerfreibetrag und den Zinsabzug für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nur solange anrechnen lassen, als sie auch erwerbstätig ist bzw. war. In diesem Sinne hält auch das BSV in WSN Rz 1176 explizit fest, dass nicht der Jahres-, sondern der der Erwerbsdauer entsprechende Zins abzuziehen ist, falls das Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate andauert. Somit erweisen sich aber die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet. 5.2 Was die für die Berechnung der Beiträge massgebenden Einnahmen betrifft, ist nach dem Gesagten (vgl. E. 3 hiervor) grundsätzlich auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörde über das Erwerbseinkommen und über das im Betrieb arbeitende Eigenkapital abzustellen. Laut der am 21. November 2011 erfolgten Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft realisierte der Versicherte im fraglichen Zeitraum von anfangs Januar bis Ende März 2010 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 6'950.--. Im Weiteren werden nun aber in dieser Steuermeldung auch Mietzinseinnahmen aus der Geschäftsliegenschaft in der Höhe von Fr. 21'600.-- sowie geschäftliche Schuldzinsen im Umfang von Fr. 1’733.-- ausgewiesen - was zusammen mit dem erwähnten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'950.-- das der Beitragsberechnung zu Grunde gelegte massgebende Einkommen von insgesamt Fr. 26'817.-- ergibt. Die Mietzinseinnahmen von Fr. 21'600.-- und die geschäftlichen Schuldzinsen von Fr. 1’733.-- betreffen nun aber nicht nur die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2010, sondern das gesamte Jahr 2010. Da die versicherte Person gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG jedoch nur solange beitragspflichtig ist, als sie eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt, kann folgerichtig für die Berechnung der Beiträge auch nur auf das während der Dauer der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen abgestellt werden. Die fraglichen Mietzinseinnahmen und die geschäftlichen Schuldzinsen können deshalb vorliegend - entgegen dem Vorgehen der Ausgleichskasse - nur bis zum Zeitpunkt der effektiven Geschäftsaufgabe
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Versicherten, d.h. bis Ende März 2010, bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Für den Zeitraum nach der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit, d.h. ab 1. April 2010, ist die fragliche Liegenschaft in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht nicht mehr dem Geschäfts-, sondern dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen mit der Folge, dass die ab 1. April 2010 aus dieser Liegenschaft resultierenden Zinseinnahmen und die ab diesen Zeitpunkt anfallenden Schuldzinsen in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht als Ertrag bzw. Aufwand aus Privatvermögen zu qualifizieren sind. 5.3 Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichskasse - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - in Bezug auf die in der Steuermeldung enthaltenen Mietzinseinnahmen nicht etwa an die Angaben bzw. an die durch die Steuerverwaltung erfolgte (steuerrechtliche) Qualifikation gebunden ist. Wie weiter oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), bildet die Steuermeldung mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV- Beitragsfestsetzung. Die Ausgleichskassen und die Sozialversicherungsgerichte können und dürfen deshalb bei der Qualifikation einer Einnahme als beitragsfreier Ertrag aus Privatvermögen oder als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen von der Einschätzung der Steuerbehörden abweichen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich ja häufig ohne Belang ist. Eine solche abweichende Qualifikation der Mietzinseinnahmen - und damit einhergehend der Schuldzinsen - ist vorliegend in Bezug auf den Zeitraum nach Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit, d.h. ab 1. April 2010, vorzunehmen. 5.4 Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 7. Februar 2012 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur Neufestsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Anders als in der Beitragsverfügung vom 2. Dezember 2010, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2012 bestätigt hat, wird die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge massgebenden Einkommens lediglich die im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 erzielten Mietzinseinnahmen und die in derselben Periode angefallenen Schuldzinsen zu berücksichtigen haben. Die im Zeitraum nach dem 1. April 2010 erzielten Mietzinseinnahmen und angefallenen Schuldzinsen sind demgegenüber bei der Beitragsfestsetzung ausser Acht zu lassen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können wettgeschlagen werden. Der Beschwerdeführer ist zwar obsiegende Partei, da er jedoch nicht vertreten ist, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen wird, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 im Sinne der Erwägungen neu festsetze. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht