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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2021 410 21 161

14 settembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,438 parole·~12 min·2

Riassunto

Vollstreckung (Parteientschädigung)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 14. September 2021 (410 21 161) ____________________________________________________________________

Anwaltsrecht

Gemäss § 18 der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) liegt es alleine in der Verantwortung der Anwältinnen und Anwälte ihre Aufwendungen resp. ihrer Honorarrechnung rechtzeitig beim Gericht geltend zu machen. Diese Verantwortung kann nicht auf das Gericht überwälzt werden, indem etwa im Rahmen des Verfahrens ein Antrag auf Nachreichung der Honorarnote gestellt wird. Es gibt mithin keinen Rechtsanspruch der Rechtsvertretungen, vom Gericht zur Einreichung einer allfälligen Honorarnote aufgefordert zu werden (E. 3).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt B.____, Beschwerdeführer gegen C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Andri Obrist, nigon Rechtsanwälte, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Vollstreckung (Parteientschädigung) Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 5. Juli 2021

A. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 ersuchte die C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Andri Obrist, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West um Vollstreckung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Oktober 2020. Der Präsident des angerufenen Zivilkreisgerichts wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 5. Juli 2021 ab (Ziff. 1), auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 der Gesuchsklägerin, verbunden mit dem Hinweis, dass die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsgebühr mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werde (Ziff. 2 Abs. 1 und 2), und verpflichtete die Gesuchsklägerin überdies, dem Gesuchsbeklagten A.____, vertreten durch Rechtsanwalt B.____, eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen (Ziff. 2 Abs. 3). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und stellte folgende Anträge: «1. Es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 05. Juli 2021 so weit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zu entrichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird darum ersucht, die Kostennote nachreichen zu können.» C. Der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West beantragte mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteien darauf hin, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht worden sei, der Schriftenwechsel mithin geschlossen und das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, aufgrund der Akten entscheiden werde. Erwägungen 1. Gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ist ein Kostenentscheid selbstständig mit Beschwerde anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Ziff. 2 Abs. 3 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 5. Juli 2021, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren bzw. gegen die Festsetzung der Parteientschädigung auf CHF 1'000.00. Der erstinstanzliche Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen. Die Beschwerdefrist beträgt damit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien sachlich zuständig. Im vorliegenden Fall ist der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 5. Juli 2021 am 9. Juli 2021 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2021 (Postaufgabe ebenfalls am 19. Juli 2021) ist rechtzeitig erfolgt. Der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. Juli 2021 auf CHF 600.00 festgesetzte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ist vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet worden. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind – der Beschwerdeführer macht zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO geltend –, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in casu, dass Ziff. 2 Abs. 3 des erstinstanzlichen Entscheids vom 5. Juli 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung gemäss Kostennote seines Vertreters vom 7. Juni 2021, also im Betrag von CHF 2'362.50 zuzüglich Auslagen von CHF 208.85 und Mehrwertsteuer, total CHF 2'769.34, verpflichtet wird. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Kostenentscheid sei willkürlich und aktenwidrig erfolgt, weil im erstinstanzlichen Verfahren explizit die Nachreichung der Kostennote beantragt worden sei, die Vorinstanz diesen Antrag jedoch ignoriert und stattdessen angenommen habe, dass keine Kostennote eingereicht worden sei. Durch die direkte Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.2 Im fraglichen erstinstanzlichen Verfahren ging es um die Vollstreckung eines Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Oktober 2020, in dem ein zwischen den

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht heutigen Beschwerdeparteien hängiger Arbeitsstreit vergleichsweise erledigt worden war. Nach Eingang des Vollstreckungsgesuchs der heutigen Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2021 räumte der Zivilkreisgerichtspräsident mit Verfügung vom 1. Juni 2021 dem Gesuchsbeklagten, dem heutigen Beschwerdeführer, eine kurze nicht erstreckbare Frist bis 14. Juni 2021 zur schriftlichen Stellungnahme ein und verpflichtete die Gesuchsklägerin innert gleicher Frist, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht zum Vollstreckungsgesuch Stellung. Er beantragte dabei unter anderem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung resp. Rechtspflege für das Vollstreckungsverfahren zu bewilligen. Zudem ersuchte er darum, im Hinblick auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid die Kostennote nachreichen zu dürfen. Der Zivilkreisgerichtspräsident forderte die Gesuchsklägerin in der Folge mit Verfügung vom 15. Juni 2021 auf, angesichts der mutmasslich nötigen schriftlichen Entscheidbegründung einen weiteren Kostenvorschuss zu bezahlen. Des Weiteren räumte der Gerichtspräsident dem Gesuchsbeklagten eine Nachfrist bis 28. Juni 2021 zur Darlegung seiner Bedürftigkeit ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 reichte der Gesuchsbeklagte das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein. Am 5. Juli 2021 erliess der Zivilkreisgerichtspräsident dann den angefochtenen Entscheid, ohne dem Gesuchsbeklagten resp. seinem Vertreter zuvor die Gelegenheit zur Nachreichung der Honorarnote einzuräumen. Es stellt sich nun die Frage, ob die Vorinstanz im konkreten Fall angesichts des Antrags auf Nachreichung der Kostennote verpflichtet gewesen wäre, dem Gesuchsbeklagten bzw. seinem Vertreter vor ihrem Entscheid vom 5. Juli 2021 die Gelegenheit zur Unterbreitung der Honorarrechnung zu geben, oder ob die Vorinstanz den heutigen Beschwerdeführer sogar explizit dazu hätte auffordern müssen. 3.1 Die Berechnung von Parteientschädigungen für Anwältinnen und Anwälte, die zur berufsmässigen Vertretung befugt sind, richtet sich im Kanton Basel-Landschaft nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112, vgl. insb. § 1 TO). Unter dem Titel «Verfahrensbestimmungen» sieht § 18 Abs. 1 und 2 TO folgende Regelung vor: «Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese und bei amtlichen Verteidigungen. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzugeben.» In dieser Bestimmung wird zunächst festgehalten, bis wann, also bis zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens eine Anwältin oder ein Anwalt das für die Rechtsvertretung beanspruchte Honorar beim Gericht spätestens geltend zu machen hat. Wird innert dieser gesetzlichen Frist keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest. Die gleiche Regelung gilt sodann bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Eine Verpflichtung des Gerichts, die rechtlichen Parteivertretungen zur Einreichung ihrer Honorarnoten aufzufordern resp. ihnen eine besondere Frist dafür einzuräumen, ist nicht vorgesehen. Im Gegenteil ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der fraglichen Bestimmung, insbesondere aus § 18 Abs. 2 TO, dass es den Anwältinnen und Anwälten obliegt resp. sogar ihre Pflicht ist, dem Gericht ihre Honorarrechnungen rechtzeitig zu unterbreiten. Vor erster Instanz, namentlich im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) und zum Teil auch bei Geltung des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO), kann es zwar durchaus vorkommen, dass die zuständigen Gerichtspräsidien die Parteivertretungen auffordern, ihre Honorarnoten einzureichen. Daraus kann jedoch kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Vielmehr liegt es alleine in der Verantwortung der Anwältinnen und Anwälte, ihre Aufwendungen fristgerecht beim Gericht geltend zu machen. Dieser

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verantwortung können sich die Parteivertretungen denn auch nicht über einen entsprechenden Antrag entledigen, wonach ihnen zu einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit zur Nachreichung der Honorarnote einzuräumen sei. Damit würden sie nämlich die ihnen von Gesetzes wegen übertragene Obliegenheit einfach auf das Gericht überwälzen. Der Beschwerdeführer geht daher fehl in der Annahme, dass er mit seinem Antrag in der Eingabe vom 14. Juni 2021 einen Anspruch auf nachträgliche, von Seiten des Gerichts initiierte Einholung der Honorarnote erwirkt hat. 3.2 Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der angefochtene Entscheid gestützt auf Art. 339 Abs. 2 ZPO im summarischen Verfahren ergangen ist. Das summarische Verfahren ist in Art. 248 ff. ZPO geregelt. Es handelt sich dabei um ein rasches, einfaches Verfahren, das sich durch eine grosse Flexibilität auszeichnet (vgl. PESENTI, in ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] 3. Aufl. 2016, Art. 248 ZPO N 1 f.). So kann z.B. ein Gesuch im summarischen Verfahren in dringenden und einfachen Fällen mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden (Art. 252 Abs. 2 ZPO). Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Aus dieser Bestimmung folgt, dass es im summarischen Verfahren grundsätzlich nur einen Schriftenwechsel gibt. Ein doppelter Schriftenwechsel ist die Ausnahme (vgl. KLINGLER, in ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] 3. Aufl. 2016, Art. 253 ZPO N 9). Die zulässigen Beweismittel sind beschränkt (Art. 254 ZPO) und das Gericht kann im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Das Hauptziel des Summarverfahrens ist dessen Schnelligkeit (Botschaft, S. 7349). 3.3 Der Zivilkreisgerichtspräsident hat das Vollstreckungsgesuch dem dargelegten Charakter des Summarverfahrens entsprechend umgehend an die Hand genommen und dem Gesuchsbeklagten mit der ersten Verfügung vom 1. Juni 2021 eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Aufgrund seines Antrags auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Gesuchsbeklagten sodann eine weitere kurze Nachfrist zur Darlegung seiner Bedürftigkeit gewährt worden. Der heutige Beschwerdeführer hat also im Rahmen des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt, seine Honorarnote einzureichen. Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, weshalb er seine Aufwendungen nicht bereits zusammen mit seiner Stellungahme vom 14. Juni 2021 oder zumindest spätestens zusammen mit seiner Eingabe vom 28. Juni 2021 geltend gemacht hat, bei der es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege resp. um seine finanzielle Situation und damit indirekt auch um die möglichen Kosten des Verfahrens gegangen ist. In Anbetracht, dass der Zivilkreisgerichtspräsident den bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2021 explizit darauf hinwiesen hat, dass es um ein summarisches Vollstreckungsverfahren geht, und er das Verfahren denn auch offensichtlich straff und konzentriert durchgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit der Einreichung der Honorarnote zugewartet hat. Die Einräumung einer weiteren Frist an den Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Aufwendungen hätte zu einer vollkommen unnötigen Verlängerung des Vollstreckungsverfahrens geführt, was dem Zweck des Summarverfahrens klar zuwidergelaufen wäre. Der Beschwerdeführer durfte daher insbesondere im summarischen Verfahren nicht darauf vertrauen, dass er seinem Antrag entsprechend nach erfolgtem Schriftenwechsel separat zur Geltendmachung seiner Aufwendungen aufgefordert werden würde. Der Beschwerdeführer resp. sein Vertreter haben es demnach offensichtlich versäumt, die Honorarnote rechtzeitig beim Gericht einzureichen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Honorarnote eingereicht worden sei, ist daher nicht zu beanstanden. Es ist sodann auch in keiner Weise zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer die Folgen dieses Versäumnisses, in casu die Festsetzung der Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen, zu tragen hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Kostennote rechtzeitig eingereicht worden wäre, das Gericht die geltend gemachten Aufwendungen resp. das dafür in Rechnung gestellte Honorar nicht einfach telquel und unbesehen übernimmt, sondern regelmässig sowohl auf Tarifkonformität als auch auf Angemessenheit überprüft (EMMEL, in ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.] 3. Aufl. 2016, Art. 122 N 5). Prima vista erscheint es fraglich, ob die nunmehr im Beschwerdeverfahren unterbreitete Honorarnote vom 7. Juni 2021 die zweitgenannte Voraussetzung erfüllt. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer in casu nicht einmal darlegt, weshalb die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung effektiv zu tief ausgefallen sein soll. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Botschaft ZPO, S. 7296). In Abweichung von diesem Verteilungsgrundsatz können gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten dem Verursacher auferlegt werden. Entsprechend dieser Bestimmung können auch Dritte, die nicht Partei des Prozesses waren, zur Bezahlung von Kosten verpflichtet werden (BGE 141 III 426 E. 2.4.2 f.). Als unnötige Prozesskosten gelten nicht nur solche, die durch das Verhalten einer Partei oder Dritter innerhalb des Prozesses zu den üblicherweise bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten zusätzlich hinzukommen, sondern auch solche, die durch das Verhalten eines Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden und die gesamten Prozesskosten umfassen können (BGE 141 III 426 E. 2.4.3; BGer 4A_420/2015 vom 15. März 2016 E. 4.1). Für die Kostenauflage nach Art. 108 ZPO ist bereits die blosse Verursachung der unnötigen Kosten hinreichend. Es ist kein Verschulden erforderlich. Ob dies auch für die Kostenüberbindung auf Dritte gilt oder ob in solchen Fällen ein Fehlverhalten verlangt wird, ist in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht liess diese Frage offen, da es im fraglichen Fall (BGE 141 III 426 E. 2.4.4) ein vorwerfbares Verhalten der kostenbelasteten Drittpartei unter den gegebenen Umständen ohnehin bejahte. Im vorliegenden Fall hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als im Kanton Basel-Landschaft praktizierender Anwalt die in § 18 Abs. 1 und 2 TO statuierte Regelung kennen und damit wissen müssen, dass er selber für die rechtzeitige Einreichung seiner Honorarnote besorgt sein musste. Insoweit kann durchaus von einem vorwerfbaren Verhalten des Rechts-vertreters ausgegangen werden, zumal er es im Rahmen des erstinstanzlichen, summarisch geführten Verfahrens trotz zweimaliger Gelegenheit nicht nur versäumt hat, dem Gericht seine Kostennote zu unterbreiten, sondern darüber hinaus auf seinem vermeintlichen Anspruch, vom Gericht explizit und separat zur Einreichung der Honorarnote aufgefordert zu werden, beharrt und mit dem angestrengten Beschwerdeverfahren weitere Kosten zu Lasten seines Mandanten generiert hat. Die Entscheidgebühr, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf CHF 600.00 festzulegen ist, geht daher zu Lasten des Rechtsvertreters des unterliegenden Beschwerdeführers. Soweit diese Kosten vom Beschwerdeführer vorgeschossen worden sind, hat ihm sein Rechtsvertreter diesen Betrag zu ersetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat schliesslich seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren selber zu tragen. Die Festlegung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erübrigt sich hingegen, zumal diese keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Rechtsanwalt B.____ hat dem Beschwerdeführer die von diesem vorgeschossenen Kosten im Betrag von CHF 600.00 zu ersetzen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider