Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. Oktober 2017 (735 17 149) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Beitragsforderung einer Personalfürsorgestiftung im überobligatorischen Bereich.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien Stiftung A.____, Klägerin
gegen
B.____, Beklagter
Betreff Forderung und Rechtsöffnung
A. Die Stiftung A.____ bezweckt das beitragsfinanzierte Äufnen von Mitteln für ein Vorruhestandsmodell im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 22. August 2013 nahm die Stiftung A.____ B.____ als Inhaber seiner Einzelfirma rückwirkend per 1. Januar 2012 in den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Vorruhestandsmodel (VRM) auf. Zeitgleich ersuchte sie ihn, die definitiven Lohnmeldungen für das Jahr 2012 bekannt zu geben. Am 19. Dezember 2013 forderte sie die Lohnmeldungen für das Jahr 2013 ein. Mangels Eingang einer Lohndeklaration erfolgte gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Stiftung A.____ Ende April 2014 eine Einschätzung der Lohnsumme und die Schlussabrechnung betreffend die Beiträge für das Kalenderjahr 2013. Für die Jahre 2014 und 2015 forderte die Stiftung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ ebenfalls Lohnmeldungen ein. Mangels Antwort von B.____ versandte sie in der Folge auch für diese beiden Jahre ihre Lohn-Einschätzungen sowie die entsprechenden Beitragsrechnungen. B. Nachdem B.____ die ausstehenden Beiträge nicht beglichen hatte, leitete die Stiftung A.____ am 27. Oktober 2016 gestützt auf ihre reglementarischen Bestimmungen die Betreibung ein. Am 4. November 2016 wurde B.____ der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel- Landschaft vom 1. November 2016 zugestellt. Dieser umfasste eine Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 20‘023.30, Spesen von Fr. 400.— sowie Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30. Dagegen erhob B.____ gleichentags ohne Begründung Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 reichte die Stiftung A.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen B.____ als Inhaber seiner Einzelfirma ein. Darin beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 20‘023.30 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Oktober 2016 und Fr. 400.— Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Im Weiteren sei der in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft erhobene Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. D. Der Beklagte reichte innert Frist keine Klagantwort ein. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 setzte ihm das Kantonsgericht nochmals eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 16. August 2017 zur Einreichung der Klagantwort an und wies darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Nachfrist keine Eingabe erfolge. Nachdem der Beklagte auch innerhalb dieser Nachfrist keine Klagantwort eingereicht hatte, wurde die Angelegenheit am 23. August 2017 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Die Stiftung A.____ ist gemäss Art. 20 Abs. 1 des GAV VRM für den Vollzug des GAV zuständig. Sie ist berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und namens der Vertragsparteien insbesondere auch Betreibungen sowie Klagen zu erheben. Sie erbringt für die Arbeitnehmenden, die in den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des GAV VRM fallen, unter gewissen Voraussetzungen ab dem 59. bzw. 60. Altersjahr Überbrückungsrenten, zusätzliche BVG-Sparbeiträge sowie Härtefallersatzleistungen zur Abfederung einer Reduktion des Arbeitspensums oder eines frühzeitigen Altersrücktritts (Art. 11 ff. in Verbindung mit Art. 1 und 2 GAV VRM in der für 2014 bis 2017 geltenden Fassung; Art. 1 ff. Leistungs- und Beitragsreglement VRM in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung). Die Leistungen werden finanziert durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von 0,65% bzw. 0,95% des massgeblichen Lohnes (Art. 7 GAV VRM; Art. 3.4.2.1 und 3.4.3.1 Leistungs- und Beitragsreglement VRM).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören unter bestimmten Umständen insbesondere auch vorsorgerechtliche Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Gesamtarbeitsverträgen. Vorliegend erbringt die Stiftung A.____ zwar keine obligatorischen Leistungen im Sinne von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, sondern ausschliesslich überobligatorische Personalvorsorgeleistungen im Sinne von Art. 331 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 und Art. 89bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73 und 74 BVG jedoch ebenso (Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB), da in diesen Fällen – anders als bei (gesamt)arbeitsvertraglich festgelegten Leistungen mit Vorsorgecharakter, zu denen der Arbeitgeber direkt verpflichtet ist und die daher nicht der Zuständigkeit der in Art. 73 BVG vorgesehenen Sozialversicherungsgerichte unterliegen (BGE 127 V 29 E. 3b, 120 V 26 E. 3; vgl. auch BGE 131 III 606) – wie auch im vorliegenden Fall eine besondere, von den Arbeitgebern getrennte Stiftung im Sinne von Art. 89bis ZGB die Leistungen erbringt. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da der Beklagte seinen Geschäftssitz in C.____ hat, ist das Kantonsgericht demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage vom 18. Mai 2017 zuständig. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Es ist mithin einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar belegt ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 GAV VRM in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GAV VRM gelten die Bestimmungen des GAV unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Die Bestimmungen des GAV VRM wurden mit Bundesratsbeschluss vom 2. August 2010 (SR 221.215.311) allgemeinverbindlich erklärt. Auch bei der beklagten Einzelfirma handelt es unbestrittenermassen um einen Betrieb des Dach- und Wandgewerbes. Diese war mit Schreiben der Durchführungsstelle der Stiftung A.____ vom 22. August 2013 rückwirkend per 1. Januar 2012 demnach folgerichtig in den GAV VRM aufgenommen worden. Nach Art. 7 GAV VRM sowie Art. 3.4.2.1 und 3.4.3.1 Leistungs- und Beitragsreglement VRM schuldet der Arbeitgeber der Stiftung A.____ die gesamten Beiträge sowohl arbeitgeberseitig im Umfang von 0,95% als auch arbeitnehmerseitig im Umfang von 0,65% des massgeblichen Lohnes. Der Arbeitgeber hat die Jahreslöhne seiner dem GAV unterstellten Mitarbeitenden jeweils bis Ende Januar des Folgejahres der Durchführungsstelle der Stiftung A.____ zu melden, indem er ihr die Meldung der SUVA-pflichtigen Jahreslöhne zur Verfügung stellt. Bleiben diese Lohnsummen-Meldungen aus, wird der betreffende Betrieb durch die Durchführungsstelle der Stiftung A.____ aufgrund von Erfahrungswerten eingeschätzt (Art. 3.3.2 und 3.3.5 Leistungs- und Beitragsreglement VRM in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 GAV VRM). Bei nicht fristgerechter Einreichung der SUVA-Lohnmeldungen erhält der Betrieb nach zehn Tagen eine erste und nach 20 Tagen eine zweite Erinnerung. Mit der zweiten Erinnerung wird ein Unkostenbetrag von Fr. 100.— erhoben (Ziffer 1.1 Anhang zum Leistungs- und Beitragsreglement VRM).
3.2 Gemäss den von ihr ins Recht gelegten Unterlagen forderte die Stiftung A.____ gegenüber dem Beklagten am 19. Dezember 2013 die Lohnmeldungen für das Jahr 2013 ein. Nachdem eine Reaktion des Beklagten ausgeblieben war, versandte sie reglementskonform am 24. Februar 2014 ein erstes und am 21. März 2014 ein zweites Erinnerungsschreiben, wobei zugleich auch die reglementarisch festgelegte Mahngebühr von Fr. 100.— belastet wurde. Nachdem in der Folge keine Lohndeklaration für das Jahr 2013 einging, wurde am 30. April 2014 eine Einschätzung der Lohnsumme für das Jahr 2013 im Umfang von Fr. 390‘000.— vorgenommen und gestützt darauf eine Schlussabrechnung für die Beiträge 2013 im Umfang von Fr. 6‘240.— versandt. Trotz weiterer Aufforderungen kam der Beklagte seinen gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Pflichten auch in der Folge nicht nach, weshalb für die Folgejahre 2014 und 2015 jeweils wiederum eine Einschätzung der Lohnsummen im Umfang von je Fr. 390‘000.— erfolgte (Beilagen 8 bis 21 zur Klage).
3.3 Gemäss den von der Klägerin ins Recht gelegten Schlussrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 (Beilagen 9, 16 und 21 zur Klage) beläuft sich der jährliche Beitrag zu Lasten des Beklagten auf Fr. 6‘240.—. Dieser Betrag entspricht den gemäss den reglementarischen Bestimmungen (vgl. oben, Erwägung 3.1 hiervor) gesamthaft seitens des Beklagten geschuldeten Lohnprozenten von 1,6% auf die eingeschätzte jährliche Lohnsumme von Fr. 390‘000.— (Beilagen 8, 15 und 20 zur Klage). Zuzüglich Mahn- und Betreibungsspesen im Umfang insgesamt von Fr. 1‘200.— (Mahnspesen vom 21. März 2014, 28. April 2015, 28. Juli 2015, 9. März 2016, 26. April 2016 sowie 26. Juli 2016, je Fr. 100.— gemäss Ziffer 1.4 Anhang zum Beitrags- und Leistungsreglement VRM sowie Umtriebsentschädigung für die erste Betreibung per 2014 über Fr. 600.— gemäss Ziffer 1.5 Anhang zum Beitrags- und Leistungsreglement VRM) belief sich
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der geschuldete Gesamtausstand des Beklagten gegenüber der Klägerin im Zeitpunkt der zweiten Betreibung vom 1. November 2016 (ohne Betreibungskosten von Fr. 103.30) mithin auf Fr. 19‘920.— (Kapitalforderung in der Höhe von Fr. 18‘720.— sowie Mahngebühren und Kosten im Umfang von insgesamt Fr. 1‘200.--). 3.4 Wie detailliert die klägerische Forderung zu belegen ist, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese seitens des Beklagten substantiiert bestritten wird (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Vorliegend hat der Beklagte die klägerische Forderung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Auch die Erklärung des Rechtsvorschlages vom 4. November 2016 erfolgte ohne jegliche Begründung. Schliesslich hat sich der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren in keiner Art und Weise vernehmen lassen, weshalb und in welchem Umfang er die klägerische Forderung bestreitet. Vielmehr hat er die ihm angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klagantwort unbenutzt verstreichen lassen. Der erwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. Erwägung 2 hiervor) wäre es jedoch an ihm gelegen, jene Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtforderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich gingen seitens des Beklagten jedoch keine Vorbringen ein. Es ist dem Gericht deshalb letztlich auch unbekannt, aus welchen Gründen der Beklagte seiner gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise auf rechtliche Gründe, welche der Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtforderung im oben erwähnten Umfang entgegenstehen. Hinzuweisen ist einzig darauf, dass die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 103.30 nicht Gegenstand der Kapitalforderung bilden können. Da die Klägerin ihre Forderung im Übrigen jedoch rechtsgenügend dargelegt und substantiiert hat, ist der Beklagte zu verpflichten, ihr die klageweise geltend gemachten Beiträge sowie Mahngebühren und Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 19‘920.— (ohne Betreibungskosten) zu bezahlen. Dies führt in diesem Punkt zur teilweisen Gutheissung der Klage.
3.5 Die Klägerin beantragt im Weiteren, es sei ihre Beitragsforderung zu verzinsen. Sie kann sich dabei auf Art. 8.4 GAV VRM stützen, wonach für ausstehende Beiträge ein Verzugszins von 5% ab Einleitung der Betreibung geschuldet ist. Damit aber ist zugleich gesagt, dass sich die Verzugszinspflicht nur auf die geschuldeten Beiträge, nicht aber darüber hinaus auch auf geschuldete Mahn- und Umtriebsspesen beziehen kann. Die für die Verzinsung massgebende Kapitalforderung beläuft sich dem Gesagten zufolge auf lediglich Fr. 18‘720.— (3 x Fr. 6‘240.—). Vorliegend hat die Klägerin mit Betreibungsbegehren vom 27. Oktober 2016 das Vollstreckungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Die geschuldeten Beiträge sind somit ab dem 27. Oktober 2016 zu verzinsen. Was die Höhe des Zinssatzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten praxisgemäss (vgl. etwa die Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] 735 05 237 vom 30. Dezember 2005 E. 4b, 735 04 245 vom 6. April 2005 E. 4b und 735 04 140 vom 17. November 2004 E. 4) in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR ebenfalls jeweils Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart. Der Zinssatz von 5% gilt dem Gesagten zufolge gemäss Art. 8.4 GAV auch zwischen den Parteien. Der Beklagte hat der Klägerin den Forderungsbetrag von Fr. 18‘720.— somit zu einem Zinssatz von 5% seit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem 27. Oktober 2016 zu verzinsen. Dem Antrag der Klägerin kann in diesem Punkt demnach ebenfalls nur teilweise entsprochen werden. 3.6 Zusammengefasst ist die Klage teilweise gutzuheissen, und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die Beitragsforderung – inklusive Mahngebühren und Kosten – in der Höhe von Fr. 19‘920.— nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2016 auf Fr. 18‘720.— zu bezahlen. 4. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der vom Beklagten in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 1. November 2016) erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 65). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225).
4.2 Wie vorstehend festgestellt, besteht die geltend gemachte Beitragsforderung inklusive Mahngebühren und Umtriebsspesen in der Höhe von insgesamt Fr. 19‘920.— nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2016 auf Fr. 18‘720.— zu Recht. Demnach ist der Rechtsvorschlag des Beklagten vom 4. November 2016 in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 1. November 2016 insoweit teilweise zu beseitigen, und es ist der Klägerin auch nur in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4.3 Die Betreibungskosten bilden selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv zugleich auch über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 1. November 2016 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 angefallen. Der Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch die Kosten des Zahlungsbefehls in dieser Höhe zu bezahlen.
5. Es verbleibt, über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 19‘920.— nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2016 auf den Betrag von Fr. 18‘720.— zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel- Landschaft (Zahlungsbefehl vom 1. November 2016) wird teilweise aufgehoben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 19‘920.— nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2016 auf den Betrag von Fr. 18‘720.— erteilt. 3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 1. November 2016 in der Höhe von Fr. 103.30 zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.