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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.03.2017 710 16 376/59

1 marzo 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,072 parole·~10 min·6

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. März 2017 (710 16 376 / 59) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verzugszins

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Verzugszins

A. A.____ ist als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Aufgrund einer Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 8. November 2012 die persönlichen Beiträge von A.____ für die Beitragsperioden vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 auf Fr. 7'066.-- und vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 auf Fr. 686.40 fest. Die Verzugszinsen beliefen sich auf diesen beiden Beitragsforderungen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 8. November 2012 auf Fr. 1'715.65 bzw. für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 8. November 2012 auf Fr. 98.--. Da die Versicherte die Beiträge nicht begleichen konnte, wurde ein Tilgungsplan vereinbart (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2013). Die Versicherte zahlte die ersten sechs Raten in Höhe von Fr. 1'000.--. Nachdem trotz Mahnung vom 19. November 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine weiteren Ratenzahlungen folgten, setzte die Ausgleichskasse am 7. Januar 2016 ihre Forderung in Höhe von Fr. 4'377.35 inkl. Verzugszinsen, Mahn- und Betreibungskosten in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2016 (Betreibung Nr. XX der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Abt. Betreibungen) erhob die Versicherte am 30. Januar 2016 Rechtsvorschlag. In der Folge ersuchte die Ausgleichskasse am 29. Februar 2016 beim Zivilkreisgericht B.____ (Zivilkreisgericht) in der Betreibung Nr. XX um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung. Die Forderungssumme belief sich auf Fr. 4'421.85 inkl. Verzugszinsen, Mahnund Betreibungskosten sowie einer Unkostenentschädigung. In der Stellungnahme vom 20. April 2016 substantiierte die Ausgleichskasse gegenüber dem Zivilkreisgericht ihre Forderungssumme. Mit Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 16. Mai 2016 wurde der Ausgleichskasse in der Betreibung Nr. XX für die Forderung von Fr. 1'753.20 die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Für die Restforderung in Höhe von Fr. 2'668.65 wurde das Rechtsöffnungsbegehren mangels Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels abgewiesen. B. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil forderte die Ausgleichskasse von A.____ mit Verfügung vom 30. August 2016 Verzugszinsen von 5 % auf die Beiträge für die Jahre 2007 und 2009 für die Zeit vom 9. November 2012 bis 30. August 2016 in Höhe von Fr. 540.80 und Mahngebühren von Fr. 20.--. Zur Begründung brachte sie vor, dass im Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 16. Mai 2016 festgestellt worden sei, dass die von der Ausgleichskasse berechneten Beiträge gemäss Tilgungsplan und die angerechneten Zahlungen der Versicherten korrekt ermittelt worden seien. Da über die Verzugszinsen für die Zeit vom 9. November 2012 bis 30. August 2016 in Höhe von Fr. 540.80 und die Mahnkosten von Fr. 20.-- vom 24. Juli 2013 noch nicht verfügt worden sei, habe sie die Verfügung vom 30. August 2016 erlassen. Dagegen erhob A.____ am 29. September 2016 Einsprache. Sie machte geltend, dass der Präsident des Zivilkreisgerichts mit Urteil vom 16. Mai 3016 für den geforderten Betrag von insgesamt Fr. 540.80 keine Rechtsöffnung erteilt habe, weshalb dieser auch nicht geschuldet sei. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. In der Begründung führte sie an, dass nicht erklärbar sei, weshalb für die in Betreibung gesetzten Verzugszinsen keine definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Sie gehe davon aus, dass diese versehentlich nicht berücksichtigt worden seien. Das ändere jedoch nichts daran, dass die mit Verfügung vom 30. August 2016 geforderten Verzugszinsen geschuldet seien. C. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ am 15. November 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der Präsident des Zivilkreisgerichts habe in seinem Urteil vom 16. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung lediglich für die Beitragsforderung für die Jahre 2009 und 2011 von Fr. 1'753.20, aber nicht für die darüber hinausgehende Verzugszinsen bewilligt. Des Weiteren sei die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Höhe der Verzugszinsen nicht nachvollziehbar. Ausserdem habe die Ausgleichskasse trotz Aufforderung keine Schlussabrechnung erstellt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

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Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 15. November 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind Verzugszinsforderungen der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 540.80 und Mahngebühren von Fr. 20.-- strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die von der Ausgleichskasse auf die Beiträge für die Jahre 2007 und 2009 geforderten Verzugszinsen und Mahngebühren von insgesamt Fr. 540.80. 2.2 Die Versicherte bestreitet, dass sie auf die Beitragsforderungen für die Jahre 2007 und 2009 Verzugszinsen schulde. Der Präsident des Zivilkreisgerichts habe in seinem Urteil vom 16. Mai 2016 festgestellt, dass lediglich die AHV-Beiträge ohne Zinsen geschuldet seien. Der Ansicht der Versicherten kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden: Es trifft zu, dass im rechtskräftigen Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts lediglich für die Beitragsforderungen der Jahre 2007 und 2009 in Höhe von insgesamt Fr. 1'753.20 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde. Als Rechtsöffnungstitel wurden die rechtskräftigen Verfügungen der Ausgleichskasse vom 8. November 2012 aufgeführt (vgl. zum Rechtsöffnungstitel: Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889). Für den Betrag von Fr. 2'668.65, der sich aus Verzugszinsen, Betreibungskosten und Mahngebühren zusammensetzt, wurde die definitive Rechtsöffnung nicht bewilligt, weil "kein definitiver Rechtsöffnungstitel bei den Akten bzw. weitergehende Zinsen nicht substantiiert dargetan" worden seien. Die beiden Verfügungen vom 8. November 2012 umfassen jedoch - entgegen den Ausführungen im Urteil vom 16. Mai 2016 - nicht nur die Beitragsforderungen, sondern unter anderem auch Verzugszinsen in Höhe von Fr. 1'715.65 (für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 8. November 2012) bzw. Fr. 98.-- (für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 8. November 2012). Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb für die Verzugs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zinsforderungen keine definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, sind sie doch Bestandteil der Verfügungen vom 8. November 2012. Es ist vielmehr mit der Ausgleichskasse davon auszugehen, dass die Verzugszinsen im Gesamtbetrag von 1'813.65 (Fr. 1'715.65 und Fr. 98.--), welche auf der Rückseite der Verfügungen vom 8. November 2012 aufgelistet wurden, versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Der Restbetrag von Fr. 855.-- (Fr. 2'668.65 ./. Fr. 1'813.65) beinhaltet gemäss den Akten die auf die Beitragsjahre 2007 und 2009 erhobenen Verzugszinsen für die Zeit vom 9. November 2012 bis 7. Januar 2016 in Höhe von Fr. 491.35, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 243.65, Mahngebühren von Fr. 90.-- und eine Unkostenentschädigung von Fr. 30.--. In Bezug auf die hier interessierenden Verzugszinsen von Fr. 491.35 und Mahnkosten von Fr. 20.- - stellte der Präsident des Zivilkreisgerichts zu Recht fest, dass hierfür keine rechtskräftige Verfügung vorläge, weshalb es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel fehle. 2.3 Die Versicherte verkennt mit ihrem Einwand, dass aufgrund des zivilrechtlichen Urteils vom 16. Mai 2016 der von der Ausgleichskasse in Betreibung gesetzte Betrag nicht geschuldet sei, die Wirkungen eines Rechtsöffnungsurteils. Mit der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wird lediglich die Wirkung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl endgültig beseitigt (vgl. KURT AMMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, S. 147). Die Betreibung kann nun mit dem Fortsetzungsbegehren weitergeführt werden. Die definitive Rechtsöffnung hat aber ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung und dies auch nur für die hängige Betreibung. Über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung sagt der Rechtsöffnungsentscheid nichts aus (AMMON/WALTHER, a.a.O., S. 145 mit Hinweisen). Ob die von der Ausgleichskasse geltend gemachte Verzugszinsforderung geschuldet ist, bedarf einer materiellen Prüfung, welche im Folgenden vorgenommen wird. 3.1 Mit der dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 30. August 2016 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten Verzugszinsen auf die Beiträge der Jahre 2007 und 2009 erst ab 9. November 2012. Im Einzelnen betragen die Verzugszinsen für die Zeit vom 9. November 2012 bis 7. Januar 2016 Fr. 491.35 und für die Zeit vom 8. Januar 2016 bis 30. August 2016 Fr. 49.45. Dazu erhob sie Mahngebühren in Höhe von Fr. 20.--. Es ist somit zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht von der Versicherten Verzugszinsen auf ausstehende Beiträge für die Jahre 2007 und 2009 von insgesamt Fr. 540.80 und Mahngebühren von Fr. 20.-- verlangt. 3.2 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 haben Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse einen Verzugszins zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ausgleichskasse aufgrund der Steuermeldung die persönlichen Beiträge der Versicherten als Selbstständigerwerbende für die Jahre 2007 und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2009 mit Verfügungen vom 8. November 2012 korrekt auf Fr. 7'066.80 bzw. Fr. 686.40 festsetzte. Ebenso wenig streitig ist, dass die Versicherte gestützt auf den Tilgungsplan am 5. April 2016, am 16. Mai 2013, am 20. Juni 2013, am 6. August 2012, am 2. Oktober 2013 und am 10. Dezember 2013 insgesamt Fr. 6'000.-- von ihrer Beitragsschuld abgezahlt hatte. Die Ausgleichskasse ermittelte die Verzugszinsen in Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV richtig ab Rechnungsstellung mit einem Verzugszinssatz von 5 %. Sodann berechnete sie die Verzugszinsen unter Anrechnung der Ratenzahlungen jeweils neu auf die um die Zahlungen reduzierte Beitragsschuld. Eine Überprüfung der Berechnung zeigt, dass diese nicht zu beanstanden ist; sie wird auch von der Versicherten nicht substantiiert gerügt. Demnach machte die Ausgleichskasse zu Recht Verzugszinsen auf die Beträge für die Jahre 2007 und 2009 in Höhe von Fr. 540.80 für die Zeit vom 9. November 2012 bis zum Erlass der Verfügung vom 30. August 2016 geltend. Da zudem die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 34a Abs. 2 AHVV verpflichtet ist, Mahngebühren von mindestens Fr. 20.-- zu erheben, erweist sich die Verfügung vom 30. August 2016, welche mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 bestätigt wurde, als rechtens. 3.4 Die Versicherte beantragt, die Ausgleichskasse habe eine Schlussabrechnung zu erstellen. Dabei ist nicht klar, welches Interesse sie daran hat. Einerseits sind die Beiträge 2007 und 2009 noch nicht vollständig bezahlt, weshalb es kein Anlass für eine Schlussabrechnung gibt. Andererseits ist dem Auszug aus ihrem Beitragskonto für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2016 (Beilage 45) eine Aufstellung der Forderungen der Ausgleichskasse und der Zahlungen der Versicherten bis Ende 2016 zu entnehmen. Mangels Substantiierung ihres Anliegens wird deshalb nicht weiter darauf eingegangen. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse von der Versicherten zu Recht Verzugszinsen auf die Beiträge für die Jahre 2007 und 2009 in Höhe von insgesamt Fr. 540.80 und Mahngebühren in Höhe von Fr. 20.-- erhob. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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