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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.10.2021 430 18 240

25 ottobre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·11,877 parole·~59 min·2

Riassunto

Unlauterer Wettbewerb

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 25. Oktober 2021 (430 18 240) ___________________________________________________________________

Wettbewerbsrecht

Unlautere Medienberichte und Medienkampagne (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien Wirtschaftskammer Baselland, Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, Bachmann Rechtsanwälte AG, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich, Klägerin gegen Tamedia Basler Zeitung AG, Aeschenplatz 7, 4052 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, Ruoss Vögele Partner, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich 32 Zustellung, Beklagte 1 Joël Hoffmann, Hauensteinstrasse 138, 4059 Basel, c/o Tamedia Basler Zeitung AG, Aeschenplatz 7, 4052 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, Ruoss Vögele Partner, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich 32 Zustellung, Beklagter 2

Gegenstand Unlauterer Wettbewerb Klage vom 23. August 2018

430 18 240 Seite 2 von 340 Inhaltsverzeichnis Sachverhalt / Prozessgeschichte ........................................................................................... 5 Erwägungen ........................................................................................................................ 33 I. Vorbemerkung .............................................................................................................. 33 II. Parteien ........................................................................................................................ 34 III. Formelles / Prozessuales .............................................................................................. 35 2. Zuständigkeit / Streitwert / Partei- und Prozessfähigkeit ......................................... 35 3. Rechtsschutzinteresse ........................................................................................... 37 4. Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit ............................................................... 40 5. Klagenhäufung ....................................................................................................... 41 5.1 Subjektive Klagenhäufung ........................................................................ 41 5.2 Objektive Klagenhäufung .......................................................................... 42 6. Klageänderung ....................................................................................................... 42 7. Eintreten ................................................................................................................ 45 8. Noven .................................................................................................................... 45 9. Antrag auf Parteibefragung durch die Beklagten .................................................... 50 IV. Materielles .................................................................................................................... 52 1. Aktivlegitimation ..................................................................................................... 52 1.1 Klageberechtigung nach Art. 9 Abs. 1 UWG ............................................. 52 1.2 Klageberechtigung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG .................................... 55 2. Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ..................................................... 55 2.1 Äusserung mit Wettbewerbsbezug ........................................................... 56 2.2. Verständnis einer Äusserung durch den Drittadressaten ......................... 58 2.3.1 Herabsetzung ........................................................................................... 60 2.3.2 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Unrichtigkeit ..................... 63 2.3.3 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Irreführung/Täuschung .... 64 2.3.4 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – unnötige Verletzung ......... 64 4. Berichterstattung in der BaZ vom 27. Januar 2018. ........................................... 67 4.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 65 bis 101) ............................................... 67 4.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 84 bis 139) .................................... 73 4.3 Klägerin replicando (R Rz 102 bis 152) .................................................... 75 4.4 Beklagte duplicando (D Rz 137 bis 191) ................................................... 77 4.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung .............................................................. 78 4.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................... 85 4.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................... 85 4.9 Löschung von Tweets ................................................................................. 85 5. Berichterstattung in der BaZ vom 24. Februar 2018 .......................................... 86 5.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 102 bis 146) ............................................. 87 5.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 140 bis 171) .................................. 96 5.3 Klägerin replicando (R Rz 158 bis 187) .................................................... 97 5.4 Beklagte duplicando (D Rz 192 bis 208) ................................................... 99 5.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 100 5.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 114 5.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................. 114 5.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 114 6. Berichterstattung in der BaZ vom 3. März 2018. .............................................. 115 6.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 147 bis 171) ........................................... 115 6.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 172 bis 196) ................................ 117 6.3 Klägerin replicando (R Rz 188 bis 213) .................................................. 118 6.4 Beklagte duplicando (D Rz 209 bis 228) ................................................. 119 6.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 120 6.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 125 6.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................. 125

430 18 240 Seite 3 von 340 6.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 126 7. Berichterstattung in der BaZ vom 7. März 2018. .............................................. 126 7.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 172 bis 179) ........................................... 126 7.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 197 bis 214) ................................ 127 7.3 Klägerin replicando (R Rz 214 bis 227) .................................................. 128 7.4 Beklagte duplicando (D Rz 229 bis 238) ................................................. 129 7.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 129 8. Berichterstattung in der BaZ vom 14. März 2018. ............................................ 133 8.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 180 bis 200) ........................................... 133 8.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 215 bis 239) ................................ 136 8.3 Klägerin replicando (R Rz 228 bis 251) .................................................. 139 8.4 Beklagte duplicando (D Rz 239 bis 259) ................................................. 141 8.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 143 8.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 150 8.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................. 150 8.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 150 9. Berichterstattung in der BaZ vom 22. März 2018. ............................................ 150 9.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 201 bis 226) ........................................... 151 9.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 240 bis 262) ................................ 155 9.3 Klägerin replicando (R Rz 252 bis 270) .................................................. 157 9.4 Beklagte duplicando (D Rz 260 bis 268) ................................................. 158 9.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 159 9.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 168 9.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................. 169 9.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 169 10. Berichterstattung in der BaZ vom 3. April 2018 ............................................... 169 10.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 227 bis 249) ........................................... 169 10.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 263 bis 288) ................................ 173 10.3 Klägerin replicando (R Rz 271 bis 293) .................................................. 175 10.4 Beklagte duplicando (D Rz 269 bis 281) ................................................. 177 10.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 177 11. Leserbrief in der BaZ vom 7. April 2018 ........................................................... 181 11.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 250 bis 256) ........................................... 181 11.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 289 bis 294) ................................ 183 11.3 Klägerin replicando (R Rz 294 bis 298) .................................................. 183 11.4 Beklagte duplicando (D Rz 282 bis 285) ................................................. 184 11.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 184 12. Berichterstattung in der BaZ vom 2. Mai 2018. ................................................ 186 12.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 257 bis 282) ........................................... 186 12.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 295 bis 315) ................................ 189 12.3 Klägerin replicando (R Rz 299 bis 319) .................................................. 190 12.4 Beklagte duplicando (D Rz 286 bis 305) ................................................. 191 12.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 193 12.8 Feststellung der Unlauterkeit und Löschung des Online-Artikels ............ 197 13. Berichterstattung in der BaZ vom 13. Juli 2018. .............................................. 201 13.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 283 bis 302) ........................................... 202 13.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 316 bis 339) ................................ 204 13.3 Klägerin replicando (R Rz 320 bis 344) .................................................. 205 13.4 Beklagte duplicando (D Rz 306 bis 320) ................................................. 207 13.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 209 13.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 216 13.8 Löschung der Online-Artikel ................................................................... 216

430 18 240 Seite 4 von 340 13.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 216 14. Berichterstattung in der BaZ vom 21. Juli 2018 ............................................... 217 14.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 303 bis 325) ........................................... 217 14.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 340 bis 370) ................................ 220 14.3 Klägerin replicando (R Rz 345 bis 372) .................................................. 222 14.4 Beklagte duplicando (D Rz 321 bis 358) ................................................. 223 14.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 225 14.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 229 14.8 Löschung der Online-Artikel ................................................................... 229 14.9 Löschung des Tweets ............................................................................. 229 15. Berichterstattung in der BaZ vom 10. August 2018 ......................................... 230 15.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 326 bis 350) ........................................... 230 15.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 371 bis 382) ................................ 235 15.3 Klägerin replicando (R Rz 373 bis 400) .................................................. 237 15.4 Beklagte duplicando (D Rz 359 bis 378) ................................................. 239 15.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 244 15.8 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 249 15.9 Löschung im Online-Archiv, in der E-Paper-Ausgabe und von Tweets ............................................................................................. 249 16. Berichterstattung in der BaZ vom 13. Dezember 2018 .................................... 250 16.1 Standpunkt der Klägerin in der Replik (R Rz 401 bis 419) ...................... 250 16.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 379 bis 414) .............. 258 16.3 Klägerin replicando (Stellungnahme zu den Dupliknoven Rz 135 ff. bis 159) .................................................................................. 264 16.4 Beklagte duplicando in ihrer Stellungnahme zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 123 bis 137) ............................. 267 16.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 268 16.6 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 281 16.7 Löschung des Tweets ............................................................................. 281 17. Berichterstattung in der BaZ vom 12. Februar 2020 ........................................ 281 17.1 Standpunkt der Klägerin gemäss Noveneingabe vom 24. Februar 2020 .................................................................................... 282 17.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 415 bis 439) .............. 284 17.3 Klägerin replicando in der Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 160 bis 174) ..................................................................................... 286 17.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 287 18. Löschung aus allen verfügbaren Archiven ............................................................ 291 19. Unterlassung bestimmter Aussagen mit richterlichem Verbot ............................... 292 20. Medienkampagne nach UWG ............................................................................ 297 20.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 351 bis 384) ........................................... 297 20.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 393 bis 419) ................................ 302 20.3 Klägerin replicando (R Rz 420 bis 460) .................................................. 304 20.4 Beklagte duplicando (D Rz 440 bis 539) ................................................. 309 20.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung der behaupteten Medienkampagne .... 316 21. Urteilspublikation .................................................................................................. 323 22. Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) ....................... 326 V. Kostenentscheid ......................................................................................................... 327 Entscheid-Dispositiv........................................................................................................... 333

430 18 240 Seite 5 von 340 A. Anlass für den vorliegenden Prozess bildet die Berichterstattung des Redaktors Joël Hoffmann über die Wirtschaftskammer Baselland und deren Tochterfirmen in der Print- und Onlineausgabe der Basler Zeitung hauptsächlich im Zeitraum zwischen Januar und August 2018. In mehreren, vornehmlich kritischen Berichten setzte sich der erwähnte Journalist mit verschiedensten Themen auseinander, welche die Wirtschaftskammer tangierte. So berichtete Joël Hoffmann über den Aufbau und die Struktur der Wirtschaftskammer selber sowie der verbandseigenen Familienausgleichskasse Gefak. Ebenso schrieb er über das Kontrollwesen im Kanton Basel-Landschaft im Bereich der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe (insbesondere Schwarzarbeit- und GAV-Kontrollen), welche die öffentliche Hand im Rahmen diverser Leistungsvereinbarungen an die Sozialpartner, wie Unia und Wirtschaftskammer, delegiert hatte. Die Sozialpartner setzten hierfür zunächst die Zentrale Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) und die Zentrale Paritätische Kontrollstelle (ZPK) ein. Die ZAK wurde später, ab dem Jahr 2017, durch den wiederum paritätisch aufgestellten, neu gegründeten Verein «Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe» (AMKB) abgelöst. Die AMKB wurde vom Kanton mit dem Vollzug von risikoorientierten und themenübergreifenden Arbeitsmarktkontrollen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe beauftragt, wodurch Lohndumping, Verstösse gegen das Entsendegesetz, Schwarzarbeit, Verletzungen der GAV sowie Verstösse gegen das Beschaffungsgesetz bekämpft werden sollten. Die ZPK hat die AMKB zudem mit der Durchführung sämtlicher Kontrollen beauftragt, welche in den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags für das Ausbaugewerbe fallen (Angaben gemäss: www.amkb.org; zuletzt besucht: 25.Oktober 2021). Joël Hoffmann berichtete über die aus seiner Sicht fragwürdige Vorgehensweise der ZAK, welche für die Durchführung der Kontrollen die entgeltlichen Dienste der Arbeitsmarkt-Services AG (AMS AG), einer Tochterfirma der Wirtschaftskammer, in Anspruch nahm, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die Weiterverrechnung von Verwaltungskosten der AMS AG an ihre Auftraggeberin im Zentrum der Berichterstattung stand. Im Weiteren schrieb der Redaktor über ein beim Staatssekretariat für Wirtschaft geführtes Verfahren, welches die Abklärung bestehender Missbrauchsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Kontrollwesen durch die Sozialpartner zum Gegenstand hatte. Schliesslich berichtete Joël Hoffmann auch über ein Gerichtsverfahren im öffentlichen Vergaberecht. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hiess im Juli 2018 eine Verwaltungsbeschwerde eines Zürcher Unternehmens gut und stellte dabei fest, dass der Auftrag des Kantons zur Bearbeitung der kantonalen Energie-Fördergesuche zu Unrecht der Baselbieter IWF AG, ebenfalls einem Tochterunternehmen der Wirtschaftskammer, vergeben worden sei. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, nahm eine andere Gewichtung

430 18 240 Seite 6 von 340 der Vergabekriterien vor und teilte den Auftrag der drittplatzierten Zürcher A. ____ AG zu. Das kantonsgerichtliche Urteil wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht seinerseits erkannte, dass eine direkte Zuteilung durch ein Gericht nur in klaren Fällen erfolgen könne, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und die Vergabe an die A. ____ AG in der Folge im Januar 2020 auf und wies den Entscheid an die Vergabebehörde des Kantons zurück. B. Die Wirtschaftskammer Baselland (fortan Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, ortete einerseits in der oben zusammengefassten Berichterstattung hinsichtlich einzelner Artikel Verstösse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), andererseits fühlte sie sich durch die journalistischen Publikationen in der BaZ einer unzulässigen, lauterkeitsrechtlich relevanten, Medienkampagne ausgesetzt, weshalb sie gegen die Tamedia Basler Zeitung AG, vormals Basler Zeitung AG (Beklagte 1), und deren Redaktor Joël Hoffmann (Beklagter 2) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachstehend: Kantonsgericht), mit Eingabe vom 23. August 2018 Klage erhob. Dabei stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: « 1. Es sei festzustellen, 1.1 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 27. Januar 2018 über die Familienausgleichskassen-Prämien der Gefak unter dem Titel "Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht" (S. 21 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.2 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 24.02.2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln "Wirtschaftskammer in Bedrängnis" (Front) und "Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf" (S. 21 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.3 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 03.03.2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln "Fragwürdige Abrechnungen"(Front) und "Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung" (S. 21 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.4 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 14.03.2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter dem Titel "Willkür auf der Baustelle" (S. 23) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.5 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 22.03.2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter dem Titel "Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle"

430 18 240 Seite 7 von 340 (Front) und "Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz" (S. 3 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.6 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 03.04.2018 unter dem Titel "Die Firma" (S. 17 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.7 dass die Beklagte 1 durch die Veröffentlichung des Leserbriefs vom 07.04.2018 unter dem Titel "Diese Firma muss zerschlagen werden" (S. 18) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt hat; 1.8 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 02.05.2018 mit dem Titel "Wann ist Schluss mit dem Unsinn?" (S. 21) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.9 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 13.07.2018 unter den Titeln "Subventionen zweckentfremdet" (Front) und "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" sowie "Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?" (S. 17 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.10 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 21.07.2018 unter dem Titel "Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung" (S. 19) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.11 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 10.08.2018 unter den Titeln "Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer" (Front) und "Verdacht auf Kontrollmissbrauch" (S. 17 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. 2. Es sei festzustellen. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Kampagne gegen die Klägerin, beinhaltend Artikel in den Print- und Internetausgaben vom 22.01.2018, 27.01.2018, 31.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018, 28.02.2018, 03.03.2018, 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018, 04.04.2018, 07.04.2018, 09.04.2018, 10.04.2018, 11.04.2018, 12.04.2018, 02.05.2018, 05.06.2018, 18.06.2018, 19.06.2018, 20.06.2018, 21.06.2018, 22.06.2018, 30.06.2018, 02.07.2018, 13.07.2018, 21.07.2018 und 10.08.2018 sowie die jeweiligen Weiterverbreitungen auf Twitter durch die Beklagte 1 am 24.02.2018, 03.03.2018, 22.03.2018, 03.04.2018, 18.06.2018, 21.06.2018, 30.06.2018, 13.07.2018 und 10.08.2018 sowie durch den Beklagten 2 am 22.01.2018, 27.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 28.02.2018, 03.03.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018 (zwei Tweets), 02.05.2018, 18.06.2018, 21.06.2018 (drei Tweets), 30.06.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 02.07.2018, 13.07.2018 (zwei Tweets), 21.07.2018 und 10.08.2018 die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben.

430 18 240 Seite 8 von 340 3.1. Berichterstattung vom 27.01.2018 a) Löschung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den unter https://bazonIine.ch/basel/land/was-fuerchristoph-buser-auf-dem-spiel-steht/story/22690184 abrufbaren Artikel "Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» (S. 21) von ihrer Website, aus ihrem Online- Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 27.01.2018 "Das seltsame Firmengeflecht…" von seiner Twitter- Timeline zu löschen; b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 27.01.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Der Professor hat die Vermutung, dass über ein weiteres Unternehmen, das ebenfalls der Wirtschaftskammer gehört, die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben werden" (S. 21, Spalte 2, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonIine.ch/basel/land/was-fuer-christoph-buser-auf-dem-spiel-steht/story/ 22690184); ii. "Damit würden über die Personalvermittlung nicht bloss offensichtlich unnötig die administrativen Kosten angehoben, wie Gächter erklärt: "Durch die VBS Verband-Service AG können Gelder in Form von Lohnkosten aus der Familienausgleichskasse, also aus einer Art geschlossenem System, abgeführt werden", erklärt Gächter. Das sei nicht im Sinne des Gesetzgebers" (S. 21, Spalte 4, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonIine.ch/ basel/land/was-fuer-christoph-buser-auf-dem-spiel-steht/story/2269 0184. 3.2. Berichterstattung vom 24.02.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt-missstaendeauf/story/24803359 abrufbaren Artikel "Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf' (S. 21) von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel "Wirtschaftskammer in Bedrängnis" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 24.02.2018 "Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser war..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen.

430 18 240 Seite 9 von 340 Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 24.02.2018 "Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf ..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen. b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 24.02.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitskontrolle hat der Bund eine Untersuchung angeordnet." (Front, Spalte 2); ii "Daraus stellt sich notgedrungen die Frage, ob diese und vielleicht auch weitere aufgeführte Kontrollstunden nicht bloss erfunden waren." (S. 21, Spalte 3, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicherbericht-zeigt-missstaende-auf/story/24803359); iii. "Ebenfalls bleibt unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstunden Steuergelder kassierte und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Erwerbsersatz." (S. 21, Spalte 3 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt-missstaende-auf/story/ 24803359); iv. "Offen ist: Hat das Firmengeflecht doppelt verdient?" (S. 21, Kasten, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter:https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicherbericht-zeigt-missstaende-auf/story/24803359); v. "Offen bleibt damit die Frage, ob Stundenabrechnungen fingiert wurden.» (S. 21, Kasten, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt-missstaende-auf/story/ 24803359). 3.3. Berichterstattung vom 03.03.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle-zahIungsanweisung/story/22609720 abrufbaren Artikel "Christoph Busers heikle Zahlungs- Anweisung" (S. 21) von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel "Fragwürdige Abrechnungen" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;

430 18 240 Seite 10 von 340 ii den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 03.03.2018 "Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." von ihrer Twitter- Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 03.03.2018 "Brisante Unterlagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter- Timeline zu löschen. b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 03.03.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussage zu löschen: i. "Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich die Anordnung erteilt, Verwaltungskosten der AMS Arbeitsmarkt-Services AG als angebliche Arbeitsmarktkontrolltätigkeit dem Kanton Baselland in Rechnung zu stellen." (Front, Spalte 5); ii" Die dem Staat verrechneten Verwaltungskosten der AMS haben jedoch nichts mit der Kontrolle des Arbeitsmarktes zu tun" (Front, Spalte 5); iii. "Lokale Medien tragen mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Wirtschaftskammer ans Tageslicht" (S. 21, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busersheikle-zahIungsanweisung/story/22609720); iv. "Nun zeigen neue Unterlagen, welche der BaZ vorliegen, dass Buser persönlich die Anweisung gab, Verwaltungskosten als Arbeitsmarktkontrollen getarnt dem Kanton weiter zu verrechnen." (S. 21, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle-zahIungsanweisung/story/22609 720); v. "Nun zeigen Recherchen der BaZ, dass der AMS die Margen auf die Kontrolleure nicht genug waren. Wie Unterlagen, welche der BaZ vorliegen, zeigen, gab Wirtschaftskammer-Direktor Buser im Haus der Wirtschaft - wie der Hauptsitz seines Verbandes heisst - der AMS Anweisungen. So soll also die AMS sämtliche Verwaltungskosten, also die sogenannten Overheadkosten, der ZAK und der ZPK in Rechnung stellen. Dies ist brisant, denn der sogenannte Overhead der AMS hat nichts mit den Kontrolltätigkeiten einer ZAK oder einer ZPK zu tun." (S. 21, Spalte 1 und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle-zahIungsanweisung/story/22609 720); vi. "Wie wurden diese Kosten ausgewiesen, ohne dass diese zweckfremde Verrechnung aufgeflogen ist?" (S. 21, Spalte 1 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle-zahIungsanweisung/ story/ 22609720);

430 18 240 Seite 11 von 340 vii. (Als Zitat von Grünen-Präsident Bàlint Csontos): "Die Wirtschaftskammer produziert heisse Luft, ein Skandal folgt dem anderen und womöglich zweigt sie noch Gelder für private Interessen ab" (S. 21, Spalte 4); Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 03.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: viii. "Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich die Anordnung erteilt, Verwaltungskosten der AMS Arbeitsmarkt-Services AG als angebliche Arbeitsmarktkontrolltätigkeit dem Kanton in Rechnung zu stellen." Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 03.03.2018 die folgenden Aussagen zu löschen: ix. "Brisante Unterlagen belegen heikle Anweisung: Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser stellte Aufwände seiner Verbandsfirma als Arbeitsmarktkontrollen getarnt dem Kanton Baselland in Rechnung." 3.4. Berichterstattung vom 07.03.2018 Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, folgende Aussagen im Artikel "Weber und die Wirtschaftskammer" (S. 17) vom 7.03.2018 aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen: i. "ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern" (S. 17, Spalte 2); ii. "Der SP-Chef fragt sich zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Taschen flossen" (S. 17, Kasten, Spalte 4); iii. "Er [der KPMG Bericht] listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf" (S. 17, Kasten, Spalte 3 f.); 3.5. Berichterstattung vom 14.03.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Artikel "Willkür auf der Baustelle" (S. 23) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 14.03.2018 "Willkür auf der Baustelle..." von seiner Twitter- Timeline zu löschen. b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 14.03.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Willkür auf der Baustelle" (S. 23, Titel);

430 18 240 Seite 12 von 340 ii. "Tut sie dies nicht, dann besteht der Verdacht auf Amtsmissbrauch" (S. 23, Spalte 1); iii "Diverse KMU haben sich bei der BaZ gemeldet im Zusammenhang mit den verschiedenen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer." (S. 23, Spalte 1) iv. "Den Kritikern ist gemein, dass sie alle nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, weshalb sie vermuten, dass sie gerade deswegen öfter kontrolliert oder unverhältnismässig sanktioniert wurden. Belegen lässt sich dieser Verdacht indes nicht, auch wenn ein ehemaliger Kontrolleur der BaZ erzählt, dass man primär Nicht-Mitglieder kontrollierte und Wirtschaftskammermitglieder schonte." (S. 23, Spalte 1); v. "Doch der Maurer wendet sich an einen Anwalt, der ihm bestätigt, dass die von der Wirtschaftskammer und der Unia getragene AMKB die geforderten Unterlagen gar nicht einfordern darf.» (S. 23, Spalte 2); Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 14.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: vi. "Willkür auf der Baustelle - Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat Thomas Weber erteilt Rüge." 3.6. Berichterstattung vom 22.03.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers- Gesetz/story/11719994 abrufbaren Artikel "Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz" (S.3) von ihrer Webseite und gemeinsam mit dem Artikel "Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https:// verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 22.03.2018 "Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt…" von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 22.03.2018 "Wirtschaftskammer Baselland stellte sich übers Gesetz..." von seiner Twitter-Timeline zu löschen.

430 18 240 Seite 13 von 340 b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 22.03.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu Iöschen: i. "Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle" (Front, Titel); ii. "Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutachten belegt" (Front, Untertitel); iii. "Diese habe sich im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen rechtswidrig verhalten und ihre Rolle diesbezüglich verschleiert." (Front, Spalte 2); iv. "Darin werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der federführenden Wirtschaftskammer festgehalten." (Front, Spalte 3 f.); v. "Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz" (S. 3, Titel, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sichuebers-Gesetz/story/11719994); vi. "Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle." (S. 3, Untertitel, und Online- Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammerstelllte-sich-uebers-Gesetz/story/1171994); vii. "Seit 2010 hat die Wirtschaftskammer den sozialpartnerschaftlichen Verein ZAK vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die 650'000 Franken Steuergelder pro Jahr selber verwaltete." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sichuebers-Gesetz/story/ 11719994); viii. "Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirtschaftskammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht werden nicht Steuergelder für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der Wirtschaftskammer. Mehrfach wurde bereits darüber berichtet, dass eben die AMS das Personal der ZAK in Rechnung stellt und somit eine Marge für sich erwirtschaftet. Deswegen wurden Betrugsvorwürfe laut. Die Staatsanwaltschaft ermittelt noch immer. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonlinech/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers-Gesetz/story/11719994). Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 22.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: ix. "Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt, wie sich die Wirtschaftskammer übers Gesetz stellt." Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 22.03.2018 die folgenden Aussagen zu löschen:

430 18 240 Seite 14 von 340 x. "Wirtschaftskammer Baselland stellte sich übers Gesetz - Vertrauliches Rechtsgutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle." 3.7. Berichterstattung vom 03.04.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084 abrufbaren Artikel "Die Firma" (S. 17) von ihrer Website und aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. "Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?" (S. 17 der Ausgabe vom 04.04.2018) von ihrer Webseite und aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; iii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 03.04.2018 ("Jeder mit jedem...") von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, iv. die unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweets "Die Firma - Das Netzwerk..." und "Die Firma - Jetzt online: Das Netzwerk..." vom 03.04.2018 von seiner Twitter-Timeline zu löschen. b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 03.04.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?" (S. 17, Header, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/ story/26275084); ii. "Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und." (S. 17, Spalte 1, und Online- Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/ 26275084); iii. "Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen können." (S. 17, Spalte 4 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084). Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in der Ausgabe vom 04.04.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussage zu löschen:

430 18 240 Seite 15 von 340 iv. "Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?" (S. 17, Header). 3.8. Leserbrief vom 07.04.2018 Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Leserbrief "Diese «Firma» muss zerschlagen werden" von X.Y. auf S. 18 aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; 3.9. Berichterstattung vom 02.05.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Artikel "Wann ist Schluss mit dem Unsinn?" (S. 21) aus ihre Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 02.05.2018 "Wann ist Schluss mit dem Unsinn? Mein Leitartikel..." von seiner Twitter-Timeline zu löschen. b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussage Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 02.05.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht" (S. 21, Überschrift); ii. "Millionenskandal? Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein." (S. 21, Bildlegende); iii. "Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?" (S. 21, Spalte 1); iv. "Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie «Arbeitsmarktkontrolle» nennen." (S. 21, Spalte 1); v. "Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezogen." (S. 21, Spalte 1); vi. "Das heisst, dass Wirtschaftskammer und Gewerkschaften womöglich sieben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen haben «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», fragt das Regionaljournal. Die Staatsanwaltschaft Baselland hat jedenfalls noch keine Untersuchung eingeleitet." (S. 21, Spalte 1);

430 18 240 Seite 16 von 340 vii. "Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missständen ein." (S. 21, Spalte 1); viii. "Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbossen." (S. 21, Spalte 2); ix "Ich glaube, der zuständige Regierungsrat Thomas Weber (SVP) merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird. Vielleicht hat er das Problem auch unterschätzt, oder er hatte schlicht andere Prioritäten." (S. 21, Spalte 2); x. "Während sich die Bürgerlichen nicht getrauen, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, machen Journalisten ihren Job und recherchieren weiter über diese Machenschaften." (S. 21, Spalte 4). 3.10. Berichterstattung vom 13.07.2018 a) Löschung Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/weber-und-die-arbeitsmarktkontrolle/ story/24630014 abrufbaren Artikel "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" und den unter https://bazonIine.ch/basel/land/vetternwirtschaft-bei-den-soziaIpartnern/story/19283912 abrufbaren Artikel "Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern" (beide S. 17 und online) sowie die dazugehörigen Kommentare gem. Ziff. 3.10. b) iii bis v von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel "Subventionen zweckentfremdet» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/ archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag. baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 13.07.2018 "Die Sozialpartner zweigen mindestens 50 Prozent der Steuergelder..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, die unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweets vom 13.07.2018 "Wirtschaftskammer Baselland und die Unia haben Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen zweckfremd verwendet..." sowie "Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern (Wirtschaftskammer Baselland und Unia)?" von seiner Twitter-Timeline zu löschen; b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in der Kommentarspalte zum Artikel vom 13.07.2018 mit dem Titel "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" unter https://bazonline.ch/basel/land/weber-und-die-arbeitsmarktkontrolle/story/24630014 folgende Aussagen zu löschen:

430 18 240 Seite 17 von 340 iii. "Wie lange darf die «Wirtschaftskammer» eigentlich noch so handeln? Seit Jahren picken sie die Rosinen heraus, zocken die Steuerzahler/innen ab und erfinden Lügengeschichten, dass sich die Balken biegen, aber der rechtsbürgerlich regierte Kanton BL findet immer wieder neue Wege und Pfade, dieses Treiben weiterhin nicht nur zu tolerieren, sondern auch noch zu finanzieren. Erbärmlich ist dabei auch die Rolle der UNIA, die sich ebenfalls vor diesen Dreckskarren spannen lässt. Das ist ekelhaft!" (Kommentar von "Franz Meier"); iv. "Denkende Unternehmer im Kanton Basel-Landschaft sind Mitglied bei den Arbeitgeber Basel angeschlossen und sicher nicht bei der Wirtschaftskammer, welche von dem grössten Filzpolitiker aller Zeiten im Kanton BL in Leben gerufen wurde. Die Wirtschaftskammer kann man schon fast als kriminelle Organisation oder mafiöse Organisation bezeichnen." (Kommentar von "Urs Forster"); v. "Darum bin ich nicht Mitglied in der Wirtschaftskamer weil ich diese nicht für seriös halte. Da werden Firmensteuergelder und andere Steuergelder in dubiose Kanäle abgezweigt" (Kommentar von "Walter Ritschard"). 3.11. Berichterstattung vom 21.07.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Artikel "Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» (S. 19) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 21.07.2018 "Die Wirtschaftskammer korrumpiert…" von seiner Twitter-Timeline zu löschen. b) Eventualiter; Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 21.07.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung" (S. 19, Titel); ii. "Die Organisation von Direktor und FDP-Landrat Christoph Buser korrumpiert Regierung und Verwaltung" (S. 19, Spalte 1); iii. "Würde sich diese Affäre nicht in der Schweiz, sondern irgendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen, wir würden wohl ohne mit der Wimper zu zucken von Korruption sprechen." (S. 19, Spalte 1); iv. "Sie [die Wirtschaftskammer] hat die Baselbieter Regierung, die Verwaltung und das Parlament unterwandert." S. 19, Spalte 1); v. "Der Filz ernährt sich selbst" (S. 19, Spalte 1);

430 18 240 Seite 18 von 340 vi. "Ebenso befremdlich ist die Tatsache, dass sowohl in Webers als auch in Pegoraros Direktion Beamte nicht dem Volk, sondern Buser verpflichtet sind. Auch solche Verfilzungen sind belegt." (S. 19, Spalte 5); vii. "Der Verband mit Sitz am Altmarkt in Liestal missbraucht die Politik, um sich am Steuertopf zu laben." (S. 19, Spalte 1); viii. "Das zeigt, wie wenig ihm der Interessenkonflikt bedeutet, und dass er den Staat primär als Selbstbedienungsladen versteht." (5. 19, Spalte 2); Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 21.07.2018 die folgende Aussage zu löschen: ix. "Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung – mein Leitartikel zum Urteil des Baselbieter Kantonsgerichts zu den Machenschaften der Regierung und des mächtigen KMU-Verbandes." 3.12. Berichterstattung vom 10.08.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/Verdacht-auf-Kontrollmissbrauch/story/ 28006422 abrufbaren Artikel "Verdacht auf Kontrollmissbrauch" (S. 17 und online) sowie die dazugehörigen Kommentare gem. Ziff. 3.12. b) ix bis xii von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel "Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 10.08.2018 "Verbandssprecher Schindler spricht ..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 10.08.2018 "Verdacht auf Kontrollmissbrauch..." von seiner Twitter-Timeline zu löschen. b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 10.08.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: iii. "Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont.» (S. 17, Untertitel) iv. "Vergleicht man diese Liste von 6349 kontrollierten Firmen mit den Mitgliederlisten der betroffenen an die Wirtschaftskammer angeschlossenen Branchenverbände, dann zeigt sich, dass offensichtlich Mitglieder-KMU verschont wurden." (S. 17, Spalte 1);

430 18 240 Seite 19 von 340 v. "Die nackten Zahlen, welche die Behörden auf ihre Richtigkeit überprüfen könnten, tragen nicht nur eine Ungleichbehandlung zutage, sondern lassen weitere Vorkommnisse noch seltsamer erscheinen: So bezahlen beispielsweise alle Baselbieter Firmen des Ausbaugewerbes höhere Lohnabgaben in die Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer, als es das Baselbiet vorschreibt." (S. 17, Spalte 3 f.); vi. "Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping- Kontrollen?" (S. 17, Spalte 4) vii. "So wurde etwa bei Überprüfungen unter Androhung von polizeilichem Zwang die Herausgabe von Unterlagen verlangt, welche die Kontrolleure nichts angehen, wie etwa Kundenlisten und Kontoauszüge." (S. 17, Spalte 4); viii. "Wenn man bedenkt, dass Geschäftsgeheimnisse womöglich primär von Nicht- Mitgliedern eingefordert wurden, ergeben sich weitere Fragen, ob wirklich Lohndumping bekämpft wird oder eher die lokale und internationale Konkurrenz." (S. 17, Spalte 4); ix. "Es wird ja gerne über die bösen kriminellen Flüchtlinge geschumpfen, aber hier sieht man die wirklichen Schweine, die unsere Schweiz schön diskret zerstören (Kommentar von "Tobias Reich»); x. "Die Wirtschaftskammer Baselland gehört aufgelöst und das Vermögen soll an den Kanton übergehen. Die Ausgleichskasse soll in die SVA BL eingegliedert werden. Diese kriminelle, anders kann an dies nicht mehr nennen, Organisation muss schnellst möglich von der Bildfläche verschwinden." (Auszug aus Kommentar von "Urs Forster"); xi. "Joel Hoffmann kann bis ans Ende seiner Tage im Sumpf der Wirtschaftskammer fischen. Er wird jede Woche Dinge finden, die zum Himmel stinken." (Kommentar von "Margareta Bringold") xii. "Zurückhaltend sehende nennen es Klüngelei, objektiv sehende nennen es Korruption!" (Kommentar von "Etienne Mayenzet") 4. Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbesondere in den Mediendatenbanken (inkl. SMD und SwissDocs) und den Internet- Suchmaschinen (insbesondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache), wobei die Beklagte 1 zu verpflichten sei, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils entsprechende Löschungsanträge an Google zu stellen. 5. Den Beklagten 1 und 2 sei in Bezug auf bis heute bekannte Sachverhalte die Publikation folgender Äusserungen, direkt oder sinngemäss gerichtlich zu verbieten:

430 18 240 Seite 20 von 340 5.1. Die "zur Wirtschaftskammer gehörende" AMS Arbeitsmarkt Services AG habe ihre gesamten Verwaltungs- bzw. Overhead-Kosten der ZAK und der ZPK überwälzt. 5.2. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei das Abschöpfen von Steuergeldern. 5.3. Die von der Klägerin mitgetragene AMKB (Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe) habe widerrechtlich Unterlagen wie Kundenlisten von kontrollierten Unternehmen eingefordert. 5.4. Äusserung des Verdachts, dass Wirtschaftskammer-Mitglieder bei Kontrollen durch die von der Klägerin mitgetragenen Kontrollorgane, namentlich der AMKB, bevorzugt behandelt bzw. überhaupt nicht kontrolliert worden seien. 5.5. Die Klägerin habe sich durch die Delegation der Kontrolltätigkeit an die AMS Arbeitsmarkt Services AG übers Gesetz gestellt, dies habe zu Betrugsvorwürfen geführt und werde derzeit durch die Staatsanwaltschaft untersucht. 5.6. Die Klägerin würde die Baselbieter Regierung korrumpieren. 6. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, das ergangene Urteil folgendermassen zu publizieren: 6.1. In der Printausgabe der Basler Zeitung sei am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Urteil vollständig in gut lesbarer Schrift auf der Bundspitze des Regionalbundes der Zeitung zu publizieren; zusätzlich sei auf der Frontseite derselben Ausgabe unter dem Titel "Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ" in gut lesbarer Schrift ein Anriss mit Verweis auf die vollständige Urteilspublikation im Regionalbund anzubringen. 6.2. Auf der Internetseite der Beklagten 1 sei das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 72 Stunden in der Rubrik https://bazonline.ch/basel/land/ vollständig und in gut lesbarer Schrift als erster Bericht direkt unter dem Titel mit den Rubriken über die gesamte Seitenbreite zu publizieren; gleichzeitig sei auf der Startseite (https://bazonline.ch/) mit einem Anriss in einem Textkasten, direkt unter dem Titel mit den Rubriken (und allenfalls aufgeschalteter Werbung) in der rechten Spalte, mindestens über einen Viertel der Seitenbreite, während 72 Stunden auf die Urteilspublikation in der Rubrik Basel/Land hinzuweisen; nach 72 Stunden Aufschaltdauer sei das Urteil in der Rubrik Basel/Land für die Dauer von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/land/ und Link auf den Text zu publizieren. 7. Die Verfügungen gemäss Ziff. 2 bis 6 vorstehend seien unter Androhung der Ungehorsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten der Beklagten 1 und 2.»

430 18 240 Seite 21 von 340 C. Die Tamedia Basler Zeitung AG, vormals Basler Zeitung AG (Beklagte 1), und deren ehemaliger Redaktor Joël Hoffmann (Beklagter 2), vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, beantragten mit ihrer Klageantwort am 5. Dezember 2018, es sei auf die Anträge Ziffer 1, 2 und 5 der Klage nicht einzutreten (1.), im Übrigen sei die Klage, soweit darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Kläger (3.). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 erklärten die Beklagten, dass es ihnen aufgrund technischer Probleme nur unter grösster Mühe möglich gewesen sei, die Klageantwortfrist zu wahren. Bei den sehr zeitintensiven Behebungsmassnahmen seien ihnen dabei Querverweise und Korrekturen im Dokument verloren gegangen, weshalb die Klageantwortschrift vom 5. Dezember 2018 zunächst lediglich in einfacher Ausführung habe fristgerecht eingereicht werden können. Mit Blick auf die ohnehin zu gewährende Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO werde die Klageantwort nochmals in korrigierter Version eingereicht verbunden mit der Bitte, die erste Zusendung aus den Akten zu nehmen. Die berichtigte Klageantwort vom 5. Dezember 2018 ging beim Kantonsgericht am 10. Dezember 2018 ein, wobei die in der zweiten Version gestellten Rechtsbegehren mit denjenigen in der erstmalig eingereichten Klageantwort-Version deckungsgleich waren. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde der Klägerin die Klageantwort vom 5. Dezember 2018 sowie das Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. Sodann wurde den Parteien die Vorladung zu einer Instruktionsverhandlung zwecks Erörterung des Streitgegenstandes, mitunter des Streitwerts der vorliegenden Klage, sowie des weiteren Fortgangs des Verfahrens in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 ersuchte die Klägerin um Zustellung der am 5. Dezember 2018 von den Beklagten eingereichten Klageantwort, da sie momentan nur über die ebenfalls auf den 5. Dezember 2018 datierte Version der Klageantwort verfügen würde, die aber am 6. Dezember 2018, und damit einen Tag nach Fristablauf, aufgegeben worden sei. Auf die kantonsgerichtliche Einladung zur fakultativen Stellungnahme hin (Verfügung vom 7. Januar 2019) liessen sich die Beklagten mit Eingabe vom 14. Januar 2019 dahingehend vernehmen, dass der Beklagten gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO bei Säumnis im Zusammenhang mit der fristgerechten Einreichung der Klageantwort ohnehin eine kurze Nachfrist anzusetzen gewesen wäre, ohne dass hierzu ein Fristerstreckungsgesuch notwendig gewesen wäre. Nachdem die erste, unvollständige Zusendung vom Gericht nicht zu den Akten genommen worden sei, liege auch nur eine originale Rechtsschrift in den Akten, weshalb dem Ersuchen der Gegenpartei auch vor diesem Hintergrund nicht Folge geleistet werden könne. Sodann hätten die Beklagten mit Telefonat und Schreiben vom 6. Dezember 2018 sinngemäss um Ein-

430 18 240 Seite 22 von 340 räumung einer Nachfrist respektive um Wiederherstellung gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO ersucht, was dem Gericht noch vor der Zusendung der fehlerhaften Rechtsschrift zugegangen sei. Dabei sei analog einer Klageeinreichung, welche noch vor Zustellung an die Gegenpartei unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung ohne Rechtsnachteile für die Klägerschaft zurückgezogen und wieder eingebracht werden könne, auch ein Rückzug der Klageantwort unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung innert richterlich gewährter Nachfrist zu beurteilen. Nachdem die korrekte, korrigierte Eingabe bereits am Folgetag erfolgt sei, habe sich eine nachträgliche Fristansetzung für die Einreichung der Klageantwortschrift durch das Gericht erübrigt, sei doch die für gewöhnlich zu gewährende Nachfrist von 5-8 Tagen durch die Beklagte offensichtlich gewahrt worden. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde dem Ersuchen der Klägerin um Zustellung der am 5. Dezember 2021 eingereichten ursprünglichen Fassung der Klageantwort vom 5. Dezember 2019 entsprochen. Zugleich hielt der Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht unter Hinweis auf einschlägige Lehrmeinungen fest, dass sich die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO erübrige, wenn die Klageantwort zwar verspätet, aber vor der Ansetzung einer Nachfrist eingereicht werde. Gleiches habe auch zu gelten, wenn wie vorliegend unmittelbar nach Ablauf der Frist die Beklagten erklären, die innerhalb der Frist eingereichte Klageantwort sei fehlerhaft, und sogleich eine korrigierte Version nachreichen würden. Aus diesem Grund sei für das vorliegende Verfahren einzig die korrigierte Klageantwort massgebend und die ursprünglich am 5. Dezember 2018 eingereichte Fassung unbeachtlich. Gleichwohl sei die Erstversion entgegen der Annahme der Beklagten in die Akten genommen worden und könne daher von der Gegenpartei eingesehen werden. E. Die Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO fand am 19.03.2019 statt. In deren Anschluss wurde in Absprache mit sämtlichen Parteien den Beklagten mit Verfügung ebenfalls vom 19.03.2019 Frist angesetzt, um einen Vergleichsvorschlag für die Löschung von Textpassagen oder Artikeln gegebenenfalls verbunden mit einem Vorschlag für einen Vergleichstext einzureichen bzw. zuhanden der Klägerin zu unterbreiten. Diese Frist wurde den Beklagten mit Verfügung 12. April 2019 wieder abgenommen und das Verfahren zunächst bis 20. Mai 2019 sistiert. Die Sistierung wurde sodann bis 7. Juni 2019 verlängert (Verfügung vom 15. Mai 2019). Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 orientierte die Klägerin das Kantonsgericht darüber, dass die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien ergebnislos geblieben seien. Zugleich wurde um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und entsprechende Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Replik ersucht, was mit Verfügung vom 11. Juni 2019 auch erfolgte.

430 18 240 Seite 23 von 340 F. Nach zweimalig erstreckter Frist reichte die Klägerin am 14. Oktober 2019 ihre Replik ein unter umfassendem Festhalten an den in der Klageschrift vom 23. August 2018 gestellten Anträgen und den darin gemachten Ausführungen mit Ausnahme folgender, vollständig gegenstandslos gewordener Anträge: Rechtsbegehren Ziffer 3.10 a) betreffend Beklagter 2 sowie Rechtsbegehren Ziffer 3.10. b) iii-v; und Rechtbegehren Ziffer 3. 12 a) betreffend Beklagter 2 sowie Rechtsbegehren Ziffer 3.12 b) iii-xii. Zudem änderte sie die nachstehend, teilweise gegenstandslos gewordene Rechtsbegehren gemäss Klage, wie folgt: « 3.3. Berichterstattung vom 13.07.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://lbazonline.ch/basel/land/vetternwirtschaft-bei-den-sozialpartnern/story/19283912 abrufbaren Artikel "Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern" (S. 17 und online) von ihrer Website und gemeinsam mit den Artikeln "Subventionen zweckentfremdet" (Front) und "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 13.07.2018 "Die Sozialpartner zweigen mindestens 50 Prozent der Steuergelder... " von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. 3.12. Berichterstattung vom 10.08.2018 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. die Artikel "Verdacht auf Kontrollmissbrauch" (S. 17) und "Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/ epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 10.08.2018 "Verbandssprecher Schindler spricht ..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen.» Schliesslich ergänzte und präzisierte die Klägerin replicando ihre klageweise gestellten Rechtsbegehren, wie folgt: « 1. Es sei festzustellen, (…) 1.12. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 13.12.2018 unter den Titeln "Vertrauensverlust für Thomas Weber" (Front) und "Aktenzeichen

430 18 240 Seite 24 von 340 WK1 18 180 - die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer" (S. 2 und 3) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. 2. Es sei festzustellen. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Kampagne gegen die Klägerin, beinhaltend Artikel in den Print- und Internetausgaben vom 22.01.2018, 27.01.2018, 31.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018, 28.02.2018, 03.03.2018, 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018, 04.04.2018, 07.04.2018, 09.04.2018, 10.04.2018, 11.04.2018, 12.04.2018, 02.05.2018, 05.06.2018, 18.06.2018, 19.06.2018, 20.06.2018, 21.06.2018, 22.06.2018, 30.06.2018, 02.07.2018, 13.07.2018, 21.07.2018, 10.08.2018. 01.11.2018, 13.12.2018, 15.12.2018, 12.01.2019, 20.02.2019, 16.05.2019, 08.06.2019 und 12.06.2019 sowie die jeweiligen Weiterverbreitungen auf Twitter durch die Beklagte 1 am 24.02.2018, 03.03.2018, 22.03.2018, 03.04.2018, 12.04.2018, 18.06.2018, 21.06.2018, 30.06.2018, 13.07.2018 und 10.08.2018 sowie durch den Beklagten 2 am 22.01.2018, 27.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 28.02.2018, 03.03.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018 (zwei Tweets), 02.05.2018, 18.06.2018, 21.06.2018 (drei Tweets), 30.06.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 02.07.2018, 13.07.2018 (zwei Tweets), 21.07.2018, 10.08.2018, 1.11.2018, 13.12.2018, 15.12.2018, 12.01.2019, 20.02.2019, 16.05.2019, 08.06.2019 und 12.06.2019 die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben (Hervorhebungen durch das Gericht nur hier zur Kennzeichnung der Ergänzung zur Klage). (…) 3.13. Berichterstattung vom 13.12.2018 Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/Joe/Hoffmannjho abrufbaren Tweet vom 13.12.2018 "Die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer Baselland - Staatsangestellte werfen ..." von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 4. Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten zu löschen. Die Beklagte 1 sei zudem zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils entsprechende Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge, gegenüber allen Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben (insbesondere Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, Swissdocs bzw. Swissdoc AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG und Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH), abzugeben. (…)

430 18 240 Seite 25 von 340 5.8 Die Klägerin habe im Maler- und Gipsergewerbe des Kantons Basel-Landschaft jahrelang zu Unrecht respektive ohne Rechtsgrundlage Lohnabgaben in Millionenhöhe abkassiert.» G. Die den Beklagte zunächst zur Einreichung der Duplik angesetzte Frist wurde diesen mit Verfügung vom 28. November 2019 wieder abgenommen. Zudem wurde das Verfahren erneut sistiert. Dies wurde angeordnet, nachdem die Beklagten dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 20. bzw. 22. November 2019 sinngemäss mitgeteilt hatten, dass in einem parallel vor dem Zivilgericht Basel-Stadt laufenden Verfahren zwischen den Parteien zum gleichen Lebenssachverhalt betreffend Persönlichkeitsschutz die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zu Vergleichszwecken bevorstehe. H. Die Klägerin liess in der Folge mehrere Noveneingaben einreichen (Eingaben vom 3.02.2020, 24.02.2020 und 19. Juni 2020). Mit der erstgenannten informierte sie das Kantonsgericht im Wesentlichen über den Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht zum angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, im Zusammenhang mit dem Vergabeentscheid zur Bearbeitung von Energieförderungsgesuchen im Kanton Basel-Landschaft. Mit der Noveneingabe vom 24.02.2020 nahm die Klägerin sodann eine Klageänderung bzw. -ergänzung im Sinne von Art. 227 Abs. 2 ZPO vor, mit welcher sie in Ergänzung der Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 23. August 2018 und Replik vom 14. Oktober 2019 folgende Anträge deponierte: « 1. Es sei festzustellen (…) 1.13. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 12.02.2020 unter den Titeln "Untersuchung im Sand verlaufen" (Front), "Ein Strafverfahren mit Makel" (S. 25) und "Wie eine Untersuchung im Sand verlief" (online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. 2. Es sei festzustellen. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Kampagne gegen die Klägerin, beinhaltend Artikel in den Print- und Internetausgaben vom 22.01.2018, 27.01.2018, 31.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018, 28.02.2018, 03.03.2018, 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018, 04.04.2018, 07.04.2018, 09.04.2018, 10.04.2018, 11.04.2018, 12.04.2018, 02.05.2018, 05.06.2018, 18.06.2018, 19.06.2018, 20.06.2018, 21.06.2018, 22.06.2018, 30.06.2018, 02.07.2018, 13.07.2018, 21.07.2018, 10.08.2018. 01.11.2018, 13.12.2018, 15.12.2018, 12.01.2019, 20.02.2019, 16.05.2019, 08.06.2019, 12.06.2019 und 12.02.2020 sowie die jeweiligen Weiterverbreitungen auf Twitter durch die Beklagte 1 am 24.02.2018, 03.03.2018, 22.03.2018, 03.04.2018,

430 18 240 Seite 26 von 340 12.04.2018, 18.06.2018, 21.06.2018, 30.06.2018, 13.07.2018, 10.08.2018 und 12.02.2020 sowie durch den Beklagten 2 am 22.01.2018, 27.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 28.02.2018, 03.03.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018 (zwei Tweets), 02.05.2018, 18.06.2018, 21.06.2018 (drei Tweets), 30.06.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 02.07.2018, 13.07.2018 (zwei Tweets), 21.07.2018, 10.08.2018, 01.11.2018, 13.12.2018, 15.12.2018, 12.01.2019, 20.02.2019, 16.05.2019, 08.06.2019, 12.06.2019 und 12.02.2020 die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben (Hervorhebungen durch das Gericht nur hier zur Kennzeichnung der Ergänzung der Rechtsbegehren gemäss Replik). (…) 3.14. Berichterstattung vom 12.02.2020 a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. die Artikel "Wie eine Untersuchung im Sand verlief" (https://www.bazonline.ch/ basel/land/wie-eine-untersuchung-im-sand-verlief/story/2918566) bzw. "Untersuchung-Sand-verlaufen" (Front) und "Ein Strafverfahren mit Makel" (S. 25) auf ihrer Website und in ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 12.02.2020 "Verwaltungsangestellten hatten bereits wenige Tage…" von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 12.02.2020 "Wie eine Untersuchung im Sand verlief" von seiner Twitter-Timeline zu löschen. b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Mitarbeitende des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) erkannten im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) im Baugewerbe mutmasslich strafrechtlich relevante Unregelmässigkeiten." (S. 25 und Online- Ausgabe, abrufbar unter https://www.bazonline.ch/basel/land/wie-eine-untersuchung-im-sand-verlief/story/2918566); ii. "Profitiert haben also die Wirtschaftskammer und ihre Mitglieder auf Kosten der KMU, die nicht bei der Wirtschaftskammer sind. Schadenssumme gemäss KIGA:

430 18 240 Seite 27 von 340 über 10 Millionen Franken." (S. 25 und Online-Ausgabe, abrufbar unter https://www.bazonline.ch/basel/land/wie-eine-untersuchung-im-sand-verlief/story/ 2918566); iii. "Das KIGA, das hingegen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung erkannte, durfte der Staatsanwaltschaft weder Belege vorlegen noch Stellung nehmen." (S.25 und Online-Ausgabe, abrufbar unter https://www.bazonline.ch/basel/land/wie-eine-untersuchung-im-sand-verlief/story/ 2918566). Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 12.02.2020 die folgenden Aussagen zu löschen: "Es geht u.a. um mutmasslichen Betrug. Diese Recherche zeigt, wie eine Beschwerde von Baselbieter Beamten gegen ein fragwürdiges Strafverfahren auf der eigenen Direktion verzögert wurde - bis es zu spät war." In ihrer Noveneingabe vom 19. Juni 2020 schliesslich reicht die Klägerin einen weiteren Artikel der Beklagten vom 9. Juni 2020 als Teil der behaupteten Medienkampagne mit dem Titel "Die Wirtschaftskammer benutzt eine Phantomfirma» ein. Anlass für diese Berichterstattung bildete ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. Dezember 2019, in welchem es sich nach Angaben der Klägerin um die Frage drehe, ob die Familienausgleichskasse Gefak eine eigene Rechtspersönlichkeit habe und ob diese ihre Jahresberichte offenlegen müsse. Im fraglichen Entscheid aberkannte das Gericht der Gefak eine eigene Rechtspersönlichkeit. Beigelegt wurde der Eingabe der Klägerin vom 19. Juni 2020 nebst dem erwähnten kantonsgerichtlichen Entscheid zudem die der Klägerin am 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebrachte schriftliche Urteilsbegründung des Bundesgerichts betreffend die Vergabe der Bearbeitung der Energieförderungsgesuche im Kanton Basel-Landschaft (vgl. Noveneingabe vom 3. Februar 2020). Sämtliche Noveneingaben wurden den Beklagten vom Kantonsgericht vorläufig zur Kenntnisnahme bzw. zur allfälligen Stellungnahme im Rahmen der Duplik übermittelt (Verfügungen vom 4. und 25. Februar 2020 sowie vom 22. Juni 2020). I. Am 31. Juli 2020 erfolgte eine neuerliche Noveneingabe der Klägerin, in welcher sie unter Bezugnahme auf einen in der Replik erwähnten Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland den nunmehr im betreffenden Fall ergangenen zweitinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Juli 2020 eingereicht hat. Wie die Klägerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen ausführte, sei es im betreffenden Fall (ebenfalls) um eine lange Medienkampagne gegangen, welche von den Obersee-Nachrichten gegen die KESB Linth und ihren Leiter geführt worden sei. Das Kreisgericht habe entschieden, dass die gesamte Medienkampagne persönlichkeitsverletzend gewesen sei. Das Kantonsgericht

430 18 240 Seite 28 von 340 St. Gallen habe den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt und sich dabei zu grundlegenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit Medienkampagnen geäussert, welche im vorliegenden Prozess auch für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einschlägig seien. J. Die Sistierung des Verfahrens wurde mehrmals verlängert, letztmals bis 30. Oktober 2020 bzw. bis zum vorherigen Widerruf seitens einer der Parteien (vgl. Verfügungen vom 16. Juli 2020, 2. und 16. Oktober 2020). Nachdem die Klägerin dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien ohne Ergebnis geblieben seien und das Verfahren seinen Fortgang nehmen könne, wurde die Sistierung mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufgehoben und den Beklagten erneut Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt. Innert erstreckter Frist reichten die Beklagten am 25. Januar 2021 die Klageantwort (recte: Duplik) ein, wobei die mit der Klageantwort vom 5. Dezember 2019 gestellten Rechtsbegehren unverändert geblieben sind. K. Mit Noveneingabe vom 24. März 2021 brachte die Klägerin dem Gericht den Entscheid des Schweizer Presserats Nr. 11/2021 zur Kenntnis, mit welchem der Beklagte 2 für einen Artikel in der Basler Zeitung (BaZ) vom 10. Juni 2020 mit dem Titel "Lukas Engelberger liess Alte im Stich" wegen Verstoss gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen gemäss Ziffer 3 des Journalistenkodexes verurteilt worden sei. Die Beklagten liessen auf besagte klägerische Eingabe am 6. April 2021 eine Stellungnahme folgen, mit welcher sie das Gericht darauf hinwiesen, dass die Noveneingabe keinerlei Berührungspunkte zum strittigen Sachverhalt habe und damit auch nicht Teil des Prozessgegenstandes sei. L. Mit Noveneingabe vom 14. Juni 2021 reichten die Beklagten einen Artikel der Basellandschaftlichen Zeitung (bz) vom 4. Juni 2021 ein, mit welchem aus dem Strafprozess vor dem Strafgericht Basel-Landschaft gegen Regierungsrat Thomas Weber und den Leiter des KIGA, Thomas Keller, berichtet wurde. Das Verfahren betreffend Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag des Kantons an die Schwarzarbeitskontrolle ZAK in den Jahren 2014 und 2015 endete mit einem Freispruch. Nach Angaben der Beklagten sei das erwähnte Strafverfahren und insbesondere die Begründung der Freisprüche durch das Baselbieter Strafgericht für das vorliegende kantonsgerichtliche Verfahren erhellend, weil der vorsitzende Gerichtspräsident unter anderem erwähnt habe, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Geschehnisse rund um die ZAK erheblich gewesen sei. Weiter zitierten die Beklagten aus dem bz-Bericht, der wiederum die Äusserung des Strafgerichtspräsidenten wiedergebe, wonach dieser die Aussagen des als Zeugen im Strafverfahren befragten ehemaligen ZAK-Geschäftsführers B. ____, der die Wirtschafts-

430 18 240 Seite 29 von 340 kammer und ihre verschiedenen Konstrukte als Geldmaschinerie geschildert habe, glaubhaft seien, die daraus gewonnenen Erkenntnisse beunruhigend. Und weiter habe der Vorsitzende im Strafprozess ausgeführt: Es hätten Verbandelungen bestanden, die Aussenstehende kaum je durchschauen könnten. Bestandteil dieser Verflechtungen sei gewesen, dass die AMS ihrer Schwestergesellschaft ZAK überhöhte Rechnungen gestellt habe. So seien Steuergelder in die Kassen der Wirtschaftskammer geflossen, ohne dass die entsprechende Gegenleistung erfolgt sei. Das Fazit des Gerichtspräsidenten habe entsprechend gelautet, es sei nicht Aufgabe des Strafgerichts, das Konstrukt Wirtschaftskammer aufzuarbeiten. Aber das Gericht stehe schon unter dem Eindruck, dass Fragen aufgeworfen worden seien, die aufgearbeitet werden müssten. Die Klägerin liess beim Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren am 30. Juni 2021 eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 14. Juni einreichen. Im Wesentlichen führte die Klägerin dabei aus, dass ihr das Medienspektakel nicht entgangen sei, welches das genannte Strafverfahren aufgrund der Äusserungen der Beteiligten an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 2. Juni 2021 sowie insbesondere aufgrund der von den Beklagten wiedergegebenen mündlichen Urteilsbegründung zur Folge gehabt habe. Die Klägerin wisse als aussenstehende Dritte nicht, worauf sich die Vorwürfe des Strafgerichts stützen würden. Zudem seien den Äusserungen von Zeuge B. ____ mit grosser Vorsicht zu begegnen, habe dieser die Klägerin doch im Februar 2015 im Unfrieden verlassen, weil sein Wunsch, die AMS AG (welche für die ZAK Kontrollen durchgeführt habe) selbst zu übernehmen, nicht erfüllt worden sei, und dieser daraufhin ein Konkurrenzunternehmen gegründet habe, welches ebenfalls Arbeitsmarktkontrollen ausführe (C. ____ AG). Unabhängig vom unrichtigen Inhalt der Äusserungen des Gerichtspräsidenten habe dieser in seiner mündlichen Urteilsbegründung in mehrfacher Hinsicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstossen. Dies, weil die im «Fallkomplex ZAK» durch die Staatsanwaltschaft im Jahre 2015 eröffnete Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug nach zweieinhalb Jahren am 18. Juni 2018 rechtskräftig eingestellt worden sei. Eine Einstellung komme einem Freispruch gleich. Das Wiederaufgreifen der Vorwürfe betreffend «überhöhte Rechnungen» etc. gegen die Wirtschaftskammer Baselland verletze die Unschuldsvermutung und den Grundsatz «ne bis in idem». Die Klägerin sei im betreffenden Strafuntersuchungsverfahren nie kontaktiert worden. Deshalb würden die in der Urteilsbegründung zu Unrecht erhobenen Vorwürfe auch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzen. Mit der abschliessenden Empfehlung an die politischen Instanzen, die Affäre aufzuarbeiten, habe der Richter auch noch das Prinzip der Gewaltenteilung missachtet.

430 18 240 Seite 30 von 340 M. Mit Schlussverfügung des Präsidenten der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht vom 28. Juni 2021 wurde der Klägerin die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Vorladung zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor die Dreierkammer in Aussicht gestellt. Im Weiteren wurde im Hinblick auf die beantragte Parteibefragung/Beweisaussage angeordnet, dass für die Klägerin deren Direktor, Christoph Buser, sowie der Beklagte 2 persönlich zu dieser Verhandlung zu erscheinen hätten. Zur Befragung als Zeugen an der Hauptverhandlung wurden folgende Personen vorgesehen: Prof. Dr. Thomas Gächter, Universität Zürich, sowie D. ____ und E. ____, beide Kontrolleure bei der AMKB. Um schriftliche Auskunft wurden ersucht: Die Volkswirtschaftsund Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für die Edition der Schreiben von Regierungsrat Thomas Weber an F. ____ vom 25. Oktober 2017 und vom 4. September 2018 sowie die Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe, AMKB, für die Einreichung einer Liste sämtlicher Kontrollen seit ihrer Gründung. Der Instruktionsrichter hielt im Weiteren fest, dass der definitive Entscheid über die Abnahme der in den Rechtsschriften offerierten Beweismittel der zuständigen Dreierkammer vorbehalten bleibe. Schliesslich wurde die Zirkulation der Prozessakten bei der Richterschaft der Dreierkammer verfügt. N. Am 2. Juli 2021 gelangte die Klägerin mit dem Ersuchen an das Kantonsgericht, es sei ihr eine kurze Frist zur Stellungnahme zu in der Duplik durch die Gegenseite vorgetragenen Noven anzusetzen. Diesem wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2021 entsprochen, indem der Klägerin eine entsprechende Frist bis 23. August 2021 gesetzt wurde. O. Die Beklagten stellten am 14. Juli 2021 nach erfolgter Kontaktnahme der Kanzlei des Kantonsgerichts mit ihrem Rechtsvertreter für die Terminierung der Hauptverhandlung vorschlagsweise auf 19./20. Oktober 2021 ein vorsorgliches Verschiebungsgesuch. Sie begründeten dieses im Wesentlichen damit, dass seitens der Beklagten 1, Dr. iur. H. ____, Mitarbeiter Rechtsdienst, sowie I. ____, stellvertretender Chefredaktor, am vorgesehenen Termin wie telefonisch bereits mitgeteilt ferienabwesend seien. Es sei für die Beklage 1 entsprechend nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl auf die persönliche Teilnahme als auch die beantragte Parteibefragung von I. ____ für die Beklagte 1 verzichtet werden soll. Eine Begründung dafür gehe auch nicht aus der verfahrensleitenden Verfügung vom 28. Juni 2021 hervor, welche in Ziffer 3 lediglich die persönliche Erscheinungspflicht von Christoph Buser als Direktor der Klägerin als auch des Beklagten 2 festhalte. Eine Verhandlung ohne Beteiligung von Herrn I. ____ respektive ohne Parteibefragung der Beklagten 1 werde entsprechend entschieden abgelehnt. I. ____ als Stellvertretender Chefredaktor kenne nicht nur die streitgegenständliche Berichterstattung zur Wirtschaftskammer Baselland, sondern auch die per-

430 18 240 Seite 31 von 340 sönlichen Verhältnisse der Beklagten sowie der ehemaligen Führung zu Christoph Buser, Direktor und Vertreter der Klägerin, weshalb seine beantragte, persönliche Parteiaussage auch nicht durch irgendeine prozessbevollmächtigte, nicht mit der Sache betraute Person ersetzt werden könne. Ferner werde Joël Hoffmann die Beklagte 1 per Ende September 2021 verlassen, um eine neue Stelle anzutreten. Entsprechend vermöge seine Befragung auch - wenn überhaupt - nicht eine persönliche Befragung der Beklagten 1 zu ersetzen. Die Klägerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2021 die Abweisung des Verschiebungsgesuchs, zumal keiner der genannten in den Rechtsschiften rechtsgenüglich zum Beweis als Zeuge oder Partei angeboten worden sei und aus eigener Wahrnehmung ohnehin nichts zur Streitsache aussagen könnten. Der Instruktionsrichter wies das beklagtische Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab. Zur Begründung erwog er hauptsächlich, dass in den Rechtsschriften keine Befragung von Matthias Seelmann beantragt worden sei und nicht ersichtlich sei, inwiefern seine Teilnahme an der Hauptverhandlung für die anwaltlich vertretene Beklagte 1 unerlässlich sein soll. Ferner werde einzig im Beweismittelverzeichnis der Duplik eine Parteibefragung/Beweisaussage von I. ____ aufgeführt, was mangels Bezugs auf die befragungsrelevanten Beweisthemen keine rechtsgenügliche Beweisofferte darstelle. Soweit sich I. ____ als Vertreter der Beklagten 1 an der Hauptverhandlung äussern wollte, wurde darauf hingewiesen, dass er seitens des Gerichts nicht zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtet worden sei und sich die Beklagte 1 als juristische Person durch ein anderes (faktisches) Organ vertreten lassen könne. Entsprechend wurde am vorgesehen Verhandlungstermin vom 19./20. Oktober 2021 festgehalten. P. Mit einer weiteren Noveneingabe vom 16. August 2021 edierten die Beklagten ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2021 in Sachen Wirtschafskammer Baselland gegen die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie J. ___ betreffend Unlauterer Wettbewerb. Das entsprechende Verfahren sei insofern von Relevanz, so die Beklagten, als es sich mit der Berichterstattung des SRF Regionaljournals Basel/Baselland vom 26. April 2018 mit dem Titel «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?» befasse, welche ihrerseits Anlass für den Kommentar des Beklagten 2 vom 2. Mai 2018 mit dem Titel «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?» gewesen sei. Nachdem offenbar das Bundesgericht mit Urteil 4A_281/2020 vom 13. Januar 2021 eine erste Abweisung der Klage durch das Handelsgericht Bern aufgrund fehlender Aktivlegitimation der Klägerin gegen die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft aufgehoben habe (und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen worden sei), habe dieses nun entschieden, dass in der Berichterstattung des SRF Regionaljournals

430 18 240 Seite 32 von 340 Basel/Basellandschaft keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG zu erblicken sei. Die vollständige Abweisung dieser Klage sei für das vorliegende Verfahren von besonderer Bedeutung, da sich die vorliegend eingeklagten Berichterstattungen direkt auf jene des SRF Regionaljournals beziehen und diese teilweise wiedergeben würden. Q. Am 23. August 2021 reichte die Klägerin eine als «Stellungnahme zu Dupliknoven» bezeichnete Eingabe ein, welche den Beklagten mit Verfügung vom 7. September 2021 zur Kenntnisnahme bzw. zur allfälligen Rückäusserung bis 27. September 2021 übermittelt wurde (Verfügung vom 7. September 2021). Diese wiederum reichten am 27. September 2021 eine entsprechende Stellungnahme ein, welche wiederum der Klagpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. R. Mit Eingaben vom 9. Juli 2021 und vom 31. August 2021 liessen die Volkswirtschaftsund Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft sowie die AMKB dem Kantonsgericht ihre Antworten auf die mit Schlussverfügung vom 28. Juni 2021 eingeholten schriftlichen Auskünfte zukommen, welche den Parteien mit Verfügung vom 3. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurden. Mit selbiger Verfügung wurde den Beklagten Frist gesetzt zur Einreichung der E-Mail des KIGA an Prof. Geiser vom 27./28. August 2018 bzw. zur Stellungnahme zum betreffenden Editionsantrag gemäss Eingabe der Klägerin vom 23. August 2021 («Stellungnahme zu Dupliknoven»). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 20. September 2021 zum Editionsantrag der Klägerin gemäss deren Eingabe vom 23. August 2021 erwog der Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht mit Verfügung vom 29. September 2021, dass die Beklagten die klägerische Behauptung der Unvollständigkeit der beklagtischen Beilage 75 mit Nichtwissen bestreiten würden. Zudem würden für die klägerische Behauptung, wonach die fragliche Korrespondenz (E-Mail zwischen Prof. Geiser und KIGA-Mitarbeitern vom 27./28. August 2021) verkürzt eingereicht worden sein soll, konkrete Anhaltspunkte fehlen und dem Editionsantrag sei auch deshalb nicht zu entsprechen, weil sich dieser an eine Partei (an die Beklagten) richte, welche an der betreffenden Korrespondenz nicht beteiligt gewesen sei, sondern der fragliche E-Mailwechsel zwischen nicht am Verfahren beteiligten Dritten stattgefunden habe. S. Die mündliche Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, zu welcher seitens der Klägerin deren Direktor, Christoph Buser, mit den Rechtsanwälten Dr. Adrian Bachmann und Matthias Meier und auf Seiten der Beklagten, für die Beklagte 1 K. ____ und der Beklagte 2 persönlich mit Rechtsanwalt Oscar Amstad und Rechtsanwältin Alena Hinder erschienen sind, fand am 19./20. Oktober 2021 statt. Noven

430 18 240 Seite 33 von 340 wurden seitens der Parteien auf Anfrage des Gerichts zum Verhandlungsbeginn keine mehr geltend gemacht. Sodann wurden die gemäss Schlussverfügung vom 28. Juni 2021 geladene Zeugin und der geladene Zeuge durch das vorsitzende Präsidium befragt, wobei den Parteien jeweils die Möglichkeit für Anschlussfragen gegeben wurde. Im Weiteren befragte das Gericht im Rahmen der Parteibefragung den Direktor der Klägerin, Christoph Buser, sowie den Beklagten 2 persönlich, wiederum mit der Möglichkeit der jeweiligen Gegenpartei zur Formulierung von Anschlussfragen. Der Rechtsvertreter der Beklagten beabsichtigte, den Beklagten 2 sodann zu jedem einzelnen im Streit stehenden Artikel nach dem Fragenschema, wie es zur jeweiligen Berichterstattung gekommen sei, welches öffentliche Interesse dafür bestanden habe und auf welche massgeblichen Unterlagen sich der Beklagte 2 dabei abgestützt habe, befragen zu lassen. Das Kantonsgericht liess allerdings eine umfassende Befragung des Beklagten 2 zu den einzelnen Artikeln mangels rechtsgenüglicher Anrufung in den Rechtsschriften nicht zu. Sowohl die Einvernahmen der Zeugen als auch die Parteibefragungen wurden gestützt auf Art. 176 Abs. 2 ZPO digital aufgezeichnet. Im Rahmen der im Anschluss vorgetragenen Plädoyers hielten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Da die Parteien auf Anfrage des Gerichts auf eine Teilnahme an der Urteilsberatung durch die Dreierkammer verzichtet hatten, wurde der Fall in Bedacht genommen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit am 25. Oktober 2021 beraten und entschieden. Im Nachgang zu dieser Beratung wurde den Parteien der Entscheid im Dispositiv zur Kenntnis gebracht, wobei die Parteien darauf hingewiesen wurden, dass diese Zustellung zu informellen Zwecken erfolge und sie ausdrücklich von ihrer Pflicht entbunden seien, gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO um schriftliche Urteilsbegründung zu ersuchen. Im Weiteren wurde den Parteien die förmliche Eröffnung des Entscheids zu gegebener Zeit durch Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung in Aussicht gestellt.

Erwägungen I. Vorbemerkung In den nachfolgenden Erwägungen werden die in den Rechtsschriften durch die Parteien vorgetragenen Begründungen zu den gestellten Rechtsbegehren, soweit sie für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache als entscheidrelevant einzustufen sind, zusammenfassend und in den wesentlichen Zügen wiedergegeben. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der einzelnen eingeklagten Berichterstattungen kommt es nicht nur auf die Ausdrucksweise in den Berichten selber, sondern auch auf die von den Parteien zu ihren Standpunkten gewähl-

430 18 240 Seite 34 von 340 ten Formulierungen an. Aus diesem Grund werden die als entscheidrelevant erachteten Parteiausführungen in den Rechtsschriften, welche vom Gericht zu würdigen sind, ungeachtet allfälliger grammatikalischer oder stilistischer Unzulänglichkeiten jeweils an angegebener Stelle unverändert und konsequent in indirekter Rede im Konjunktiv wiedergegeben. Im Weiteren ist unter Hinweis auf die ausserordentlich umfangreichen Prozessakten mit Blick auf die Erwägungen über die Entscheidfindungsgründe des Gerichts daran zu erinnern, dass der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) nicht verlangt, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich und ausführlich auseinandersetzen und jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid derart begründet ist, dass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 und 136 I 184 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Schliesslich werden im Folgenden die klägerischen Beilagen des gesamten Schriftenwechsels mit «KB» und die Beilagen der Beklagten durchgängig mit «KAB» bezeichnet.

II. Parteien Die Wirtschaftskammer Baselland und Klägerin im vorliegenden Verfahren ist als Verein gemäss Art. 60 ZGB mit Sitz in Pratteln (zum Zeitpunkt der Klageinreichung am 23. August 2018: Liestal) konstituiert und im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen (UID: CHE-100.494.447). Der Vereinszweck der Klägerin lautet gemäss Handelsregistereintrag, wie folgt: «Allseitige Wahrung und stete Förderung der ideellen, wirtschaftlichen und standespolitischen Interessen der Selbständigerwerbenden und Unternehmungen aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie. Insbesondere Unterstützung und Förderung aller Bestrebungen zur Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) und zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Baselland.» Die Tamedia Basler Zeitung AG (bis 5. November 2019: Basler Zeitung AG) und Beklagte 1 im vorliegenden Verfahren ist eine im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 OR mit Sitz in Basel (UID: CHE-105.857.439). Als Gesellschaftszweck wird in erster Linie «die Herausgabe von Zeitungen und weiteren Medienprodukten, insbesondere der Basler Zeitung» angegeben. Die Beklagte 1 ist Herausgeberin der Basler Zeitung (nachstehend: BaZ), eines periodisch erscheinenden Print- und Onlinepressemediums. Gemäss den jeweils von der Gegenseite unwidersprochen gebliebenen Angaben der Parteien (Klage vom 23. August 2018 [nachstehend: K] Randziffer [nachstehend: Rz] 21 und

430 18 240 Seite 35 von 340 Klagantwort vom 5. Dezember 2018 [nachstehend: KA] Rz 20) ist die BaZ die auflagenstärkste Zeitung der Region Nordwestschweiz (46'353 Exemplare) und verfügt über knapp 100'000 Leserinnen und Leser. Sie ging im Januar 1977 aus der Fusion der linksliberalen National-Zeitung mit den bürgerlich-konservativen Basler Nachrichten hervor. Die Beklagte 1 bezeichnete sich einleitend in ihrem Plädoyer als ein in Basel stark verwurzeltes Medienunternehmen mit dem Anspruch, auch (und gerade) bei heimischen Unternehmen und Interessenverbänden die ihr zugedachte Kontrollfunktion als Medienunternehmen auszufüllen und Missstände kritisch zu thematisieren. Bei Joël Hoffmann, dem Beklagten 2, handelt es sich um einen mittlerweile ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten 1, welcher bei dieser bis zu seinem Weggang per Ende September 2021 als Redaktor tätig war.

III. Formelles / Prozessuales 1 Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen, wobei in diesem Zusammenhang die beschränkte Untersuchungsmaxime gilt (zum Ganzen statt vieler: MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., 2017 [BSK ZPO], Art. 60 ZPO N 10). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der Streitsache, die Partei- und Prozessfähigkeit der Prozessparteien, ein bestehendes Rechtschutzinteresse der Klagpartei am Verfahren und die fehlende anderweitige Rechtshängigkeit derselben Streitsache. 2. Zuständigkeit / Streitwert / Partei- und Prozessfähigkeit 2.1 Die Klägerin stützt ihre Rechtsbegehren gemäss Klage vom 23. August 2018, Replik vom 14. Oktober 2019 und Noveneingabe vom 24. Februar 2020 auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Unlauterer Wettbewerb stellt eine unerlaubte Handlung dar. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist unter anderem das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der geschädigten Partei örtlich zuständig (Art. 36 ZPO). Die Klägerin als angeblich Geschädigte der monierten Zeitungsartikel und der behaupteten Medienkampagne durch die Beklagten hatte gemäss Handelsregistereintrag ihren Sitz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Liestal BL, so dass das angerufene Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig ist (Art. 36 i.V.m.

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