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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.03.2015 420 2015 7 (420 15 7)

17 marzo 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,308 parole·~7 min·1

Riassunto

Pfändungsvollzug

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 17. März 2015 (420 15 7) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsvollzug, Berücksichtigung von Krankheitskosten

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll vom 8. Januar 2015

A. Mit Pfändungsprotokoll vom 08.01.2015 verfügte das Betreibungsamt Basel-Landschaft nach der Gegenüberstellung des Verdienstes der Schuldnerin von CHF 3‘305.60 pro Monat und deren Existenzminimums von monatlich CHF 2‘912.70 eine Lohnpfändung gegenüber der Schuldnerin von monatlich CHF 393.00, erstmals per Ende Januar 2015.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 15.01.2015 (Postaufgabe 19.01.2015) Einsprache. Sie würde von jährlichen regelmässigen Ausgaben wegen ihrer Krebserkrankung und Ganzkörper-Arthrose, die nicht abzugspflichtig seien, zusätzlich belastet. Es seien dies Thermalwasserkur in B.____, Flug und Hotel mit Halbpension zu einem Pauschalangebot von CHF 900.00, Eintritte Thermalbäder, Trinken und Essen von CHF 300.00, Mitgliedsbeitrag „Senioren für Senioren“ C.____ von CHF 20.00, Taxifahrten und Mahlzeitenlieferung nach Operationen von CHF 400.00, von der IV nicht übernommene Hilfsmittel wie Greifzange, Flaschenöffner von CHF 150.00 und 2 neue Gleitsichtbrillen, da die Augen nach jeder OP immer schlechter würden, von CHF 1‘000.00. Das ergebe monatliche Zusatzausgaben von durchschnittlich CHF 220.00. Nachträglich habe sie gestern dem Betreibungsbeamten noch eine Nebenkostenabrechnung Heizung Mehrkosten von über CHF 1‘600.00 geschickt, welche abzugsfähig sei. Sie bitte um Prüfung ihrer Eingabe.

C. Mit Vernehmlassung vom 02.02.2015 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Kurz vor Anhebung der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin dem Verfahrensleiter den Beleg über die Heiznebenkosten nachgereicht, welcher diese am 15.01.2015 und damit vor Eingang der Vernehmlassungseinladung in einer Revision berücksichtigt habe. Zu den einzelnen Punkten der Beschwerde werde wie folgt Stellung genommen: Die Kosten von CHF 900.00 für ein Pauschalangebot betr. Thermalwasserkur in B.____ seien nicht belegt. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass diese Kosten gesundheitsrelevant und unumgänglich seien. Die Kosten von CHF 300.00 für Eintritte in Thermalbäder seien ebenfalls nicht belegt. Essen und Trinken seien durch den Grundbedarf abgedeckt. Der Mitgliederbeitrag „Senioren für Senioren“ stelle keine im Existenzminimum zu berücksichtigende Ausgabe dar. Die Taxifahrten und Mahlzeitenlieferungen seien weder belegt noch sei deren Unverzichtbarkeit dargelegt. Die von der IV nicht übernommenen Hilfsmittel stellten Einmalanschaffungen dar und seien nur gesondert zu berücksichtigen. Vorliegend seien sie aber nicht belegt worden. Von der Schuldnerin benötigte Brillen könnten unter gewissen Bedingungen dem Existenzminimum angerechnet werden. Der eingereichte Beleg aus dem Jahr 2012 könne aber in der Existenzminimumberechnung ab Januar 2015 nicht mehr berücksichtigt werden. D. Mit Verfügung vom 04.02.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungssamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 08.01.2015, welches eine beschwerdefähige Verfügung darstellt. Das Recht zur Beschwerdeführung kommt jenen Personen zu, welche durch die in Frage stehende Pfändung in ihren Rechten betroffen sind und dadurch ein eigenes aktuelles

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Interesse an der Abänderung der Pfändung haben. Die Betreibungsschuldnerin ist in Bezug auf den Pfändungsvollzug fraglos zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerdefrist ist durch die Postaufgabe der Eingabe vom 15.01.2015 am 19.01.2015 (Montag) gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18.08.2009 als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter im Sinn von § 6 Abs. 2 EG SchKG die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 01.07.2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss (BGE 119 III 70). 3.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen, jährlich regelmässig anfallenden Kosten für Thermalwasserkur in B.____, Flug und Hotel mit Halbpension gemäss Pauschalangebot von CHF 900.00. Dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, krankheitsbedingt notwendig sind und von der Beschwerdeführerin selbst getragen werden müssen, ist nicht belegt. Das gleiche gilt auch für die Eintritte in Thermalbäder sowie das Essen und Trinken während des Kuraufenthaltes von CHF 300.00, wobei die Auslagen für Essen und Trinken ohnehin im Grundbetrag enthalten sind und nicht zusätzlich geltend gemacht werden können. Ferner ist nicht belegt, dass die Kosten für Taxifahrten und Mahlzeitenlieferungen von CHF 400.00 und von der IV nicht übernommene Hilfsmittel von CHF 150.00 tatsächlich angefallen sind, krankheitsbedingt notwendig sind und von der Beschwerdeführerin selbst getragen werden müssen. Folglich ist die Nichtberücksichtigung durch den Betreibungsbeamten nicht zu beanstanden. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung der Kosten für 2 neue Gleitsichtbrillen von CHF 1‘000.00. Der diesbezüglich dem Betreibungsbeamten vorgelegte Beleg betrifft die Anschaffung einer Brille im Jahr 2012, weshalb er nicht dazu taugt, zusätzliche Kosten in einer Lohnpfändung im Jahr 2015 zu belegen. Der Betreibungsbeamte hat

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht deshalb das Vorliegen belegter Kosten für die notwendige Anschaffung einer Brille zu Recht verneint. Sollten der Beschwerdeführerin während der Dauer der Lohnpfändung tatsächlich Auslagen für ärztlich verordnete, selbst zu tragende Krankheitskosten erwachsen, so hat sie die Möglichkeit, unter Einreichung der entsprechenden Belege das Betreibungsamt um eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums oder um die Auszahlung entsprechender Kompensationen aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohnabzüge zu ersuchen. 3.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung des Mitgliederbeitrags „Senioren für Senioren“ C.____ von CHF 20.00. Nur Jahresbeiträge an Berufsverbände berechtigen gemäss den in E. 2 hievor zitierten Richtlinien zu einem Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag. Jahresbeiträge an andere Vereine gelten unter dem Titel „Kulturelles“ als im Grundbetrag von CHF 1‘200.00 eingeschlossen. Daher erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unzutreffend. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich zu berücksichtigende Mietnebenkosten geltend macht, ist die Beschwerde durch die am 15.01.2015 vom Betreibungsamt Basel-Landschaft gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG in Wiedererwägung gezogene Lohnpfändung, in welcher die entsprechenden Mehrkosten berücksichtigt worden sind, gegenstandslos geworden. 4. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Hansruedi Zweifel

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