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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.03.2015 420 2015 22 (420 15 22)

17 marzo 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·564 parole·~3 min·2

Riassunto

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 17. März 2015 (420 15 22) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsverzögerungsbeschwerde, Legitimation

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz vom 1. Juli 2014

A. Auf Begehren der B.____ wurde gegen A.____ am 01.07.2014 ein Zahlungsbefehl mit der Nr. xxyyzzzz ausgestellt. Der Zahlungsbefehl wurde am 02.02.2015 an einen Bevollmächtigten des Betriebenen zugestellt. Am 03.02.2015 erhob der Betriebene Rechtsvorschlag.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 03.02.2015 erhob der Betriebene Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, legte die Kopie der Ausfertigung des Zahlungsbefehls für den Schuldner bei und gab folgende Daten wieder: „Datum der Ausstellung 01.07.2014 Zustellung 29.01.2015 abgeholt am Postschalter 02.02.2015“. Die Aufsichtsbehörde möge selber über diese kuriosen Daten urteilen, er akzeptiere ein solches Vorgehen nicht. Er habe Rechtsvorschlag erhoben und verlange die sofortige Annullierung dieser Betreibung sowie die Löschung in seinem Register.

C. Mit Schreiben vom 18.02.2015 verzichtete das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wurde das Betreibungsprotokoll über die Geschäftsfall-Tätigkeiten in der Betreibung Nr. xxyyzzzz nachgereicht.

D. Mit Verfügung vom 19.02.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz dem Schuldner am 02.02.2015 zugestellt. Die Beschwerde vom 03.02.2015 ist demnach rechtzeitig erfolgt. Der Zahlungsbefehl stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar. Der Beschwerdeführer hat ein klares Begehren gestellt und sinngemäss Rechtsverzögerung gerügt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus § 6 EG SchKG. 2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Dass dem Beschwerdeführer als Schuldner der Zahlungsbefehl verzögert zugestellt worden sei, ist ein Umstand, der den Schuldner in keiner Hinsicht belastet. Von einer entsprechenden Rechtsverzögerung ist einzig der Gläubiger betroffen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls ist für den Beschwerdeführer daher nicht auszumachen. Einen anderen Beschwerdegrund als Rechtsverzögerung macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels Beschwerdelegitimation ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde

Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Hansruedi Zweifel

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