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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.08.2015 420 2015 187 (420 15 187)

4 agosto 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,494 parole·~7 min·2

Riassunto

Pfändungsvollzug

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. August 2015 (420 15 187) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Umfang des Konkursbeschlags des Arbeitslohnes

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft, Zeughausplatz 15, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug A. Am 16. Dezember 2014 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A. ____, wohnhaft in X. ____, die Pfändung. Mit Gesuch vom 5. Mai 2015 erklärte sich der Schuldner beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zahlungsunfähig, worauf der Präsident des nämlichen Gerichts mit Entscheid vom 28. Mai 2015 mit Wirkung per 28. Mai 2015, 14.00 Uhr, den Konkurs über A. ____ eröffnete.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 gelangte A. ____, vertreten durch die Fachstelle für Schuldenfragen Basel-Landschaft, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Schuldner liess ausführen, nach Eröffnung des Konkurses habe das Betreibungsamt Basel-Landschaft seine Arbeitgeberin aufgefordert, die Pfändungsquote des Monats Mai vollumfänglich an das Betreibungsamt zu überweisen. Die entsprechende Anweisung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein Einkommen vom Mai 2015 aufgrund der Konkurseröffnung nicht mehr gepfändet werden dürfe. Die Pfändungsquote vom Mai 2015 sei ihm zurückzuerstatten. Der Schuldner sei im Stundenlohn über das Temporärbüro B. ____ AG in Vermittlung an den Arbeitgeber C. ____ AG angestellt. Die Lohnauszahlung erfolge jeweils durch das Temporärbüro nach Ablauf des Monats und nach Abgabe des Arbeitsrapportes. Den Arbeitsrapport habe der Schuldner nach Ablauf des Monats Mai am 2. Juni 2015 zur Abrechnung abgegeben. Nach Anweisung des Betreibungsamtes Basel- Landschaft habe das Temporärbüro B. ____ AG die Pfändungsquote Mai in der Höhe von CHF 1‘759.15 am 5. Juni 2015 an das Betreibungsamt überwiesen. Sobald allerdings der Konkurs eröffnet sei, dürfe keine Pfändung mehr vollzogen werden. Alle gegen den Konkursschuldner anhängigen Betreibungen würden im Moment der Konkurseröffnung mit Wirkung ex nunc dahinfallen. Mit der Konkurseröffnung würden auch die laufenden Einkommenspfändungen hinfällig und es dürfe keine Verwertung mehr vorgenommen werden. Da es sich um den Lohn handle, der nicht in die Konkursmasse falle, müsse dieser an den Beschwerdeführer zurückerstattet werden. C. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 (gemeint wohl 22. Juni 2015) beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen. In der Begründung entgegnete das Betreibungsamt im Wesentlichen, der Lohn stelle eine Bezahlung für geleistete Arbeit dar, die täglich, wöchentlich oder monatlich ausgezahlt werde. Mit dem Pfändungsvollzug vom 16. Dezember 2014 sei ein Anteil am zukünftigen Erwerbseinkommen des Schuldners gepfändet worden, längstens für die Dauer von einem Jahr. Gemäss Art. 116 SchKG sei bei der Lohnpfändung ein Verwertungsbegehren nur notwendig, wenn die Lohnquoten nicht abgeliefert worden seien. Entsprechend habe das Amt jegliche abgelieferte Lohnquoten zu verwerten. Gemäss der Auffassung des Betreibungsamtes sei der Lohn das Gegenstück zur geleisteten Arbeit und lasse sich darum auf die einzelnen Arbeitstage abrechnen. Bei der Verwertung sei in casu darum angeordnet worden, die Lohnzahlungen, welche auf der Forderung vor Konkurs basieren würden und vor Konkurseröffnung erwirtschaftet worden seien, den Pfändungsgläubigern in ihrer privilegierten Stellung gemäss Art. 199 Abs. 2 SchKG zukommen zu lassen. Lediglich der Restanspruch falle in die Konkursmasse und damit im Falle einer Privatinsolvenz dem Schuldner zu. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Anweisung des Betreibungsamtes an die Arbeitgeberin und Drittschuldnerin des heutigen Beschwerdeführers, den pfändbaren Anteil des Lohnes für den Monat Mai abzuliefern, stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Ist nämlich streitig, ob ein in Händen des Betreibungsamtes liegender Betrag in die Konkursmasse abzuliefern sei oder nicht, kann vom Gemeinschuldner die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angerufen werden (HANDSCHIN/HUNKELER, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., N 12 zu Art. 199 SchKG). Die Beschwerdefrist muss als gewahrt gelten, zumal aus den Akten der Zeitpunkt der angefochtenen Anweisung nicht ersichtlich ist. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG (SGS 233). 2.1 Das Betreibungsamt Basel-Landschaft vollzog am 16. Dezember 2014 gegen den Schuldner und heutigen Beschwerdeführer eine Lohnpfändung. Auf Gesuch des Schuldners eröffnete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Wirkung per 28. Mai 2015, 14.00 Uhr, den Konkurs über den Schuldner. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sein Einkommen für den Monat Mai aufgrund der besagten Konkurseröffnung nicht mehr habe gepfändet werden dürfen und ihm die entsprechende Pfändungsquote zu erstatten sei. Die Lohnauszahlung erfolge jeweils nach Ablauf des Monats und nach Abgabe des Arbeitsrapportes. Den Arbeitsrapport habe der Schuldner am 2. Juni 2015 zur Abrechnung abgegeben. Nach Anweisung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft habe die Drittschuldnerin die Pfändungsquote Mai am 5. Juni 2015 an das Betreibungsamt überwiesen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hält sinngemäss dagegen, der Schuldner habe nur Anspruch auf Auszahlung desjenigen Lohnanteils, welchen er nach der Konkurseröffnung verdient habe. 2.2 Nach Art. 191 SchKG kann jeder Schuldner jederzeit ein Begehren um Konkurseröffnung stellen. Mit der Konkurseröffnung fallen Einzelzwangsvollstreckungen dahin, die nicht bis zur Verwertung gediehen sind (Art. 199 SchKG). Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Mit der Formulierung, wonach jemandem ein Vermögenswert „anfällt“, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass nicht jeder Vermögenszuwachs des Gemeinschuldners während des Konkursverfahrens in die Konkursmasse fällt. Der Ausdruck, dass jemandem ein Vermögenswert anfalle, bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch einen Vermögenserwerb, der nicht auf die persönliche Tätigkeit des Erwerbers zurückzuführen ist. Was der Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, fällt folgerichtig nicht in die Masse. Dass alles Vermögen, das dem Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung infolge seiner persönlichen Tätigkeit zufliesst, vom Konkursbeschlag ausgenommen ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Gemeinschuldner seinen Gläubigern grundsätzlich nur mit seinem Vermögen, nicht aber mit seiner Arbeitskraft haftet und dass die mit dem Konkurs angestrebte Zäsur grundsätzlich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung stattfindet. Der Gemeinschuldner soll seine Arbeitskraft zum Wiederaufbau seiner Existenz verwenden können. Vom Konkursbeschlag ausgenommen kann allerdings nur dasjenige Entgelt sein, das dem Schuldner aufgrund einer nach der Konkurseröffnung entfalteten Tätigkeit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entrichtet wird. Soweit dem Schuldner Vermögen zufliesst, das er sich schon vor der Konkurseröffnung erarbeitet bzw. verdient hat, fällt es in die Konkursmasse, auch wenn es dem Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung ausgerichtet wird (BGE 118 III 43). Bei Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht fällig sind, deren Grundlagen aber bereits teilweise erarbeitet sind, steht der Forderungsbetrag anteilmässig der Konkursmasse und dem Gemeinschuldner zu. Der Gemeinschuldner kann über sein Erwerbseinkommen während des Konkursverfahrens auch frei verfügen, wenn es seinen Notbedarf übersteigt. Dies und der Wegfall von Lohnpfändungen mit der Konkurseröffnung (vgl. BGE 121 III 383) führen dazu, dass das vom Gemeinschuldner erzielte Erwerbseinkommen der Konkursmasse auch dann entzogen bleibt, wenn es vor der Konkurseröffnung gemäss Art. 93 SchKG gepfändet worden ist (vgl. HANDSCHIN/HUNKELER, a.a.O., N 84 zu Art. 197 SchKG mit weiteren Nachweisen). 2.3 Dem Einwand des Schuldners und heutigen Beschwerdeführers, das Betreibungsamt Basel-Landschaft hätte ihm den gesamten Lohn des Monats Mai auszahlen müssen, kann nach dem Vorstehenden nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass mit der Konkurseröffnung vom 28. Mai 2015, 14.00 Uhr, alle gegen den Beschwerdeführer hängigen Betreibungen aufgehoben wurden (Art. 191 SchKG i.V. mit Art. 206 Abs. 1 SchKG). Das heisst allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf den gesamten Mailohn 2015 hätte. Vielmehr hat er nur Anspruch auf denjenigen Teil des Lohnes für den Mai 2015, der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt. Auf die Fälligkeit des Monatslohnes kommt es nicht an. Die Auffassung des Betreibungsamtes, dass der Lohn als Gegenstück zur geleisteten Arbeit anzusehen ist und sich darum auf die einzelnen Arbeitstage abrechnen lasse, ist mithin zutreffend. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft ist gehalten, den dem Beschwerdeführer bis zur Konkurseröffnung nicht zustehenden Betrag zu berechnen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, den das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in seinem Entscheid festhielt (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Allein der Anteil des Lohnes, den der Beschwerdeführerin nach dem massgeblichen Zeitpunkt erwirtschaftete, ist dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen. 3. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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