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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.12.2014 420 2014 230 (420 14 230)

16 dicembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,349 parole·~12 min·1

Riassunto

Pfändungsvollzug

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 16. Dezember 2014 (420 14 230) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsvollzug / Autobetriebskosten

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Pfändungsprotokoll vom 6. Oktober 2014 A. Am 6. Oktober 2014 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A. ____, wohnhaft in X. ____, die Pfändung. Gemäss Pfändungsprotokoll wurde das Einkommen des Schuldners auf monatlich CHF 3‘796.50 und sein betreibungsrechtliches Existenzminimum auf CHF 3‘369.00 bestimmt. Die pfändbare Quote des Schuldners wurde sodann auf monatlich CHF 420.00 festgelegt, erstmals zahlbar per Ende Oktober 2014. Im Pfändungsprotokoll wurde vermerkt, dass der Schuldner mit einer Partnerin zusammen wohne. Er müsse sich jedoch eine günstigere Wohnung suchen, da er die Mietzinsen selbst zu bezahlen habe und seine Partnerin

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nur eine „kleine IV-Rente“ erhalte, weshalb sie sich nicht an den Mietzinsen beteiligen könne. Ausserdem wohne sie momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Hause, weil sie jemanden „um sich brauche“. B. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014, welche am 16. Oktober 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden war, gelangte A. ____mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er teilte mit, dass er nun die Berechnung des Existenzminimums erhalten habe. Die Einvernahme während der Pfändung sei in deutscher Sprache erfolgt, weshalb er nicht alles verstanden habe, da er nur Französisch spreche. Mit der Unterschrift auf dem Pfändungsprotokoll habe er kein Einverständnis kundgetan. Im Einzelnen rügte er, dass er für die Fahrt zur Arbeit ein Motorfahrzeug benötige und auch die Kosten für den Garagenplatz von CHF 120.00 zu berücksichtigen seien. Im Weiteren sei ein Grundbetrag von CHF 1‘200.00 einzusetzen, da seine Partnerin seit Mai 2014 ausgezogen sei. Seine Wohnung werde er Ende Januar kündigen. Falls er einen Nachmieter finde, werde er bereits früher ausziehen. Er sei auch nicht damit einverstanden, dass der 13. Monatslohn gepfändet werde, da er diesen für die Begleichung der Steuern brauche. Schliesslich sei die Pfändung erst ab dem Folgemonat zu vollziehen, weil er für den Oktober 2014 noch mit seinem ungeschmälerten Lohn gerechnet habe. C. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 entgegnete das Betreibungsamt Basel- Landschaft, der Schuldner mache erstmals mit der Beschwerde geltend, dass er ein Fahrzeug für die Bewältigung des Arbeitsweges brauche. Die eingereichten Belege würden allerdings nicht bestätigen, dass das Fahrzeug zwingend notwendig sei. Der Arbeitsweg sei ohne weiteres mit dem öffentlichen Verkehr zu bewältigen. Die Rüge, es sei fälschlicherweise ein Grundbetrag von CHF 850.00 eingesetzt worden, sei unberechtigt, da der Schuldner zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs noch mit seiner Partnerin zusammen gelebt habe. Die Pfändung des 13. Monatslohnes sei sodann zweifellos rechtmässig. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft am 6. Oktober 2014 am Wohnort des Schuldners die Pfändung vollzogen und ein handschriftliches Pfändungsprotokoll erstellt, welches in der Folge in Abwesenheit des Schuldners auf dem Betreibungsamt vervollständigt wurde. Zumal die pfändbare Quote erst im Nachhinein auf dem Betreibungsamt konkret bestimmt wurde, kann die Pfändung vor Ort nicht frist-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auslösend für die Beschwerde sein. Die Zustellung des Pfändungsprotokolls an den Schuldner lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerde, welche am Donnerstag, 16. Oktober 2014, der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist allemal rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG (SGS 233). 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3.1 Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf dem Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2014. Das Betreibungsamt Basel- Landschaft legte daselbst den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Schuldners auf CHF 3‘369.00 fest und errechnete eine pfändbare Quote des Schuldners von monatlich CHF 420.00. Der Beschwerdeführer moniert vorab, die Einvernahme während der Pfändung sei in deutscher Sprache erfolgt, weshalb er nicht alles verstanden habe, da er nur Französisch spreche. Mit der Unterschrift auf dem Pfändungsprotokoll habe er kein Einverständnis kundgetan. 3.2 Aus den Akten, die der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zugänglich gemacht wurden, lässt sich erschliessen, dass die Pfändung am Wohnort des Schuldners vollzogen und ein handschriftliches Pfändungsprotokoll verfasst wurde, welches der Schuldner unterzeichnete. In der Folge vervollständigte die Pfändungsbeamtin in Abwesenheit des Schuldners das Pfändungsprotokoll auf dem Betreibungsamt und errechnete die pfändbare Quote. Dabei vermerkte sie, dass sich die Unterschrift des Schuldners „auf Original Handprotokoll“ befinde. Dieser Vermerk erscheint der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht unproblematisch, zumal im besagten sog. Handprotokoll noch keine pfändbare Quote bestimmt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde und dieses Protokoll auch in einigen Positionen nicht deckungsgleich mit derjenigen Fassung ist, welche nachträglich auf dem Betreibungsamt erstellt wurde. Da mit der Unterschrift des Schuldners allerdings dessen Recht zur Beschwerde gegen die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht beeinträchtigt wird, geht die Rüge des Schuldners grundsätzlich ins Leere. Die Unterschrift des Schuldners im sog. Handprotokoll kann mithin höchstens Wirkung in Bezug auf die Eröffnung der strafrechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen zeitigen. Im Weiteren kann der Schuldner auch nicht beanspruchen, dass die Pfändung in seiner Muttersprache resp. der französischen Sprache vollzogen wird. Deutsch ist die einzige Amtssprache in Kanton Basel-Landschaft (vgl. § 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft; SGS 100). 4.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass ein Grundbetrag für alleinstehende Schuldner von CHF 1‘200.00 einzusetzen sei, da seine Partnerin seit Mai 2014 ausgezogen sei. Er legt eine von ihm ausgefertigte Bescheinigung vor, mit welcher eine Dame unterschriftlich bestätigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen seit 27. Mai nicht mehr mit ihm zusammen wohne. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft entgegnet, die Rüge des Schuldners zum Grundbetrag sei unberechtigt, da der Schuldner zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs noch mit seiner Partnerin zusammen gelebt habe. 4.2 Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bestimmen, dass der monatliche Grundbetrag, der zur Bestreitung des existenznotwendigen Lebensunterhalts unumgänglich notwendig und von der Lohnpfändung gemäss Art. 93 SchKG ausgeschlossen ist, für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1‘200.00 beträgt. Nach ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft ist bei beidseitig verdienenden, kinderlosen Konkubinatspaaren das Existenzminimum des Schuldners aufgrund einer Einzelrechnung zu ermitteln, wobei der hälftige Grundbetrag für ein Paar von CHF 850.00 eingesetzt und bei den Wohnkosten der hälftige Mietzins berücksichtigt wird (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs 420 13 140 vom 9. Juli 2013). Vorliegend findet sich im sog. Handprotokoll vom 6. Oktober 2014 noch ein Grundbetrag von CHF 1‘200.00. Im Pfändungsprotokoll, welches die Pfändungsbeamtin in Abwesenheit des Schuldners anschliessend auf dem Betreibungsamt ausfertigte, wurde der Grundbetrag auf CHF 850.00 reduziert. Dazu wurde vermerkt, dass der Schuldner mit einer Partnerin zusammen wohne. Er müsse sich jedoch eine günstigere Wohnung suchen, da er die Mietzinsen selbst zu bezahlen habe und seine Partnerin nur eine „kleine IV-Rente“ erhalte, weshalb sie sich nicht an den Mietzinsen beteiligen könne. Ausserdem wohne sie momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Hause, weil sie jemanden „um sich brauche“. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sieht sich nicht in der Lage, den augenscheinlichen Widerspruch aufzulösen: Die Pfändungsbeamtin scheint bei der nachträglichen Ausfertigung des Pfändungsprotokolls in Abwesenheit des Schuldners zum Schluss gekommen zu sein, der Schuldner wohne in einem kostensenkenden Konkubinat. Sie setzte mithin den Grundbetrag von CHF 1‘200.00 auf CHF 850.00 herab. Die Wohnkosten wurden auf einer Summe von CHF 1‘480.00 belassen. In den Bemerkungen hält die gleiche Pfändungsbeamtin fest, diese Partnerin wohne momentan (aus gesundheitlichen Gründen) nicht mit dem Schuldner zusammen. Der Schuldner wiederum legt der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Bescheinigung vom 15. Oktober 2014 vor, mit welcher die Partnerin unterschrift-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich bestätigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen seit 27. Mai 2014 nicht mehr mit dem Schuldner zusammen wohne. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft ist anzuhalten, den Sachverhalt im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme des Schuldners zu klären und den Grundbetrag auf CHF 1‘200.00 festzulegen, falls sich keine Anhaltspunkte für eine dauernde kostensenkende Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft finden. 5.1 Im Weiteren beansprucht der Beschwerdeführer ein Automobil für die Fahrt zur Arbeit sowie den Einbezug der Kosten für einen Garagenplatz von CHF 120.00. Er legt seiner Beschwerde eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin sowie eine Aufstellung der Jahres- Sollarbeitszeit 2014 und einen Kartenausdruck seines Arbeitswegs bei. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft erwidert, die eingereichten Belege würden nicht bestätigen, dass das Fahrzeug zwingend notwendig sei. Der Arbeitsweg sei ohne weiteres mit dem öffentlichen Verkehr zu bewältigen. 5.2 Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sehen unter dem Titel der sog. „unumgänglichen Berufsauslagen“ vor, dass für ein Automobil mit Kompetenzqualität die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation einzusetzen sind. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität ist ein Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorzusehen. In ständiger Praxis können Autobetriebskosten nur dann in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden, wenn das betreffende Automobil selbst unpfändbar ist. Unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG ist das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Abs. 1 Ziff. 1) oder das für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig ist (Abs. 1 Ziff. 3). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als unentbehrlich noch als notwendig. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Schuldner bereits im Rahmen des Pfändungsvollzugs die Auslagen für das Auto geltend machte. Er versäumt es zudem in seiner Beschwerde die tatsächlichen Autobetriebskosten überhaupt zu substantiieren. Selbst wenn der Beschwerdeführer solche Kosten tatsächlich ausgewiesen hätte, gelangt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schluss, dass dem Automobil die Kompetenzqualität im vorgenannten Sinne abzusprechen ist. Die Bestätigung der Arbeitgeberin ist hierzu jedenfalls nicht geeignet, erschöpft sie sich doch in der Aussage, dass der Schuldner bei der B. ____ AG angestellt sei, in X. ____ wohne und der Arbeitsweg 14,8 Kilometer betrage. Der Schuldner scheint weder verpflichtet zu sein, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, noch scheinen die Arbeitszeiten dergestalt zu sein, dass bei Beginn und Ende der Arbeit überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen würden. Der Arbeitsweg des Schuldners mag zwar mit dem Automobil bequemer zu absolvieren sein, ist allerdings mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinreichend erschlossen, so dass zu Recht lediglich der Auslagenersatz für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (U-Abo) berücksichtigt wurde. 6. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass der 13. Monatslohn gepfändet werde, weil er diesen für die Zahlung der Steuern brauche. Ausserdem sei die Pfändung erst ab dem Folgemonat zu vollziehen, da er für den Oktober 2014 noch mit seinem ungeschmälerten Lohn gerechnet habe. In diesen beiden Punkten erweist sich die Beschwerde allerdings als nicht stichhaltig. Gegenstand der Einkommenspfändung bildet stets der gesamte Lohn, welcher den

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. Monatslohn, den Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Provision oder auch eine Gratifikation umfasst. Solche nicht periodische Leistungen dürfen allerdings nicht pro rata dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus (VONDER MÜhll, in: Basler Kommentar zum SchKG, N 4 zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt war zudem gehalten, der Arbeitgeberin des Schuldners die Pfändung umgehend anzuzeigen. Es bleibt dem Betreibungsamt mithin kein Spielraum, die Wirkung der Pfändung erst im Folgemonat eintreten zu lassen. Abschliessend bleibt ausdrücklich in Erinnerung zu rufen, dass die Festsetzung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG ausschliesslich als Vollstreckungsschranke konzipiert ist und nicht zum Zweck hat, eine (weitere) Verschuldung des Betriebenen zu verhindern bzw. seine Sanierung oder wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde in Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Pfändung in Bezug auf den Grundbetrag des Schuldners zu überprüfen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Schuldners in der Sache teilweise begründet ist. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird in Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Pfändung in Bezug auf den Grundbetrag des Schuldners zu überprüfen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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