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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.08.2014 420 2014 155 (420 14 155)

19 agosto 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·767 parole·~4 min·3

Riassunto

Betreibungsrechtliche Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. August 2014 (420 14 155) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erfordernis eines tatsächlichen, aktuellen Interesses für die Beschwerdelegitimation; Formvorschriften für die Ausstellung eines Verlustscheins infolge Pfändung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde

A. Am 15.07.2014 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft der Gläubigerin in den Betreibungen Nr. xxyyzzz1 und xxyyzzz2 gegen die Schuldnerin je einen Verlustschein infolge Pfändung aus. B. Mit Schreiben vom 23.07.2014 reichte die Gläubigerin Aufsichtsbeschwerde ein und beantragte, das Betreibungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, Verlustscheine auszustellen,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die sich von Kopien unterscheiden. Seit der Zusammenlegung mehrerer Ämter im Kanton Basel-Landschaft stelle das Betreibungsamt Basel-Landschaft keine Originalverlustscheine mehr aus. Die Verlustscheine würden neu weder auf Papier mit Wasserzeichen gedruckt noch mit Originalunterschrift oder Originalstempel versehen. Das lediglich mit einer Digitalunterschrift versehene Dokument lasse sich von Kopien nicht mehr unterscheiden, was bei der Fortsetzung der Betreibung bei einem Betreibungsamt eines anderen Kantons problematisch sein könne. Diese Problematik sei bei allen ausgestellten Verlustscheinen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vorhanden. Die Beschwerde beziehe sich nicht nur auf die oben erwähnten Verlustscheine, sondern sei eher als „generelle Beschwerde“ zu behandeln. C. Mit Schreiben vom 31.07.2014 verzichtete das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung. E. Mit Verfügung vom 04.08.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Verlustschein infolge Pfändung ist grundsätzlich ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die Beschwerde ist fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben worden. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführerin hat als Gläubigerin zufolge fruchtloser Pfändung in den erwähnten Betreibungen gemäss Art. 149 SchKG einen Verlustschein erhalten. Da der Verlustschein kein Wertpapier darstellt und nichts über den materiellen Bestand der Forderung aussagt (vgl. BSK SchKG I-Huber, Art. 149 N 19 und N 42), ist die Gläubigerin durch die Zustellung eines Verlustscheines, der von einer Kopie nicht unterscheidbar ist, rechtlich nicht beschwert. Ferner begründet die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, dass sie bei der Verwendung der vom Betreibungsamt Basel-Landschaft ausgestellten Verlustscheine mangels Erkennbarkeit als Originalverlustschein Probleme bekommen könnte, auch kein tatsächliches, aktuelles Interesse. Zur Verfolgung bloss virtueller Interessen steht die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die rechtliche

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder tatsächliche Stellung der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar beeinflusst werden kann. Mangels Beschwerdelegitimation ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 05.06.1996 (SR 281.31, VFRR) sind die Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften hiezu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden. Die Anbringung einer Faksimile-Unterschrift auf den der Beschwerde beigelegten Verlustscheinen ist daher nicht zu beanstanden. Ferner steht es der Beschwerdeführerin offen, die Verlustscheine vor der Verwendung in einem anderen Kanton vom Betreibungsamt Basel-Landschaft beglaubigen zu lassen. 3. Soweit die Beschwerdeführerin die generelle Überprüfung der Ausstellungsmodalitäten von Verlustscheinen durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft beantragt, wäre ohnehin nicht die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern gemäss § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c EG SchKG der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde zuständig. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Hansruedi Zweifel

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