Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.07.2013 420 2013 140 (420 13 140)

9 luglio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,362 parole·~17 min·11

Riassunto

Pfändungsvollzug

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Juli 2013 (420 13 140 lia) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Existenzminimumsberechnung bei Konkubinatspaar ohne gemeinsame Kinder

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter René Borer; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug A. Am 16. Mai 2013 vollzog das Betreibungsamt Waldenburg gegen A. ____, geboren am 10. Oktober 1969, wohnhaft in X. ____, eine Lohnpfändung. Dabei ermittelte es ein monatliches gemeinsames Existenzminimum des Schuldners und seiner Partnerin (ohne sog. Berufsauslagen) von CHF 6'849.00 sowie monatliche Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 5'477.00 und seiner Partnerin von CHF 4'800.00. Die pfändbare Quote des Schuldners ergab sich als-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen - abzüglich der Berufsauslagen - und wurde ab Ende Mai 2013 auf CHF 270.00 festgelegt. Im Pfändungsprotokoll wurde vermerkt, der Schuldner habe drei eheliche Kinder und werde voraussichtlich Ende August Vater eines weiteren Kindes mit seiner neuen Partnerin. Aufgrund des bevorstehenden Ereignisses und der bereits geführten eheähnlichen Lebensgemeinschaft werde der Grundbetrag bereits verdoppelt. Mit Eingang der Geburtsanzeige werde das gemeinsame Kind ebenfalls in die Notbedarfsberechnung einbezogen. Allfällige Krankenkassenprämien bzw. Mindereinnahmen der Kindsmutter zufolge Mutterschaftsurlaub seien zu belegen. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 gelangte A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger aus Basel, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er liess beantragen, dass die Pfändungsurkunde vom 16./17. Mai 2013 aufzuheben und festzustellen sei, dass beim Beschwerdeführer weder Lohn noch Vermögen gepfändet werden könne. Eventualiter sei die besagte Pfändungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an das Betreibungsamt zurückzuweisen mit der Weisung festzustellen, dass beim Beschwerdeführer weder pfändbares Vermögen noch Lohn gepfändet werden könne und demgemäss ein Verlustschein auszustellen sei. Ferner sei dem Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des Verfahrens der Kostenerlass mit einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung liess der Schuldner zusammenfassend vortragen, das Betreibungsamt Waldenburg gehe davon aus, dass er nicht verheiratet sei und in einem Konkubinat mit B. ____ zusammenlebe. Das Betreibungsamt berücksichtige auch den Verdienst von Frau B. ____ mit und nehme somit die Berechnung des Existenzminimums vor, wie dies praxisgemäss bei einem Schuldner gemacht werde, der verheiratet sei und mit seiner Ehefrau zusammenlebe. Dieses Vorgehen sei falsch. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor verheiratet, lebe allerdings von seiner Ehefrau getrennt. Er bezahle jedoch gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 6. Oktober 2011 für seine getrennt lebende Ehefrau und die drei Kinder Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 2‘597.00. Der Beschwerdeführer wohne zwar mit B. ____ in einem Einfamilienhaus in X. ____. Ein Konkubinat im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft, welche in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe gleichkomme, bestehe zwischen den beiden allerdings nicht. Der Beschwerdeführer und Frau B. ____ würden absolut getrennte Kassen führen und es komme jede Partei für ihren eigenen Unterhalt selber auf. Zwischen Frau B. ____ und dem Beschwerdeführer sei eine Mietvereinbarung abgeschlossen worden, wonach sich der Beschwerdeführer am monatlichen Mietzins von CHF 2'000.00 mit CHF 1'300.00 beteilige. Dies aufgrund des Umstandes, dass der Schuldner im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts für seine drei ehelichen Kinder einen grösseren Teil der Wohnfläche in Anspruch nehme. Das Vorgehen des Betreibungsamtes wäre selbst dann nicht zulässig, wenn zwischen Frau B. ____ und dem Beschwerdeführer ein Konkubinat im engeren Sinne bestehen würde, da sich aus einem Konkubinat keinerlei gegenseitige Unterstützungspflichten ergeben würden und die Konkubinatspartnerin nicht verpflichtet werden könne, sich an Schulden ihres Konkubinatspartners auch nur indirekt zu beteiligen. Vielmehr habe eine Berechnung der Lohnpfändungsquote allein aufgrund des Einkommens und Existenzminimums des Beschwerdeführers zu erfolgen. Der Beschwerdeführer sei somit so zu behandeln, wie wenn er alleine leben würde. Bei der Berechnung des Existenzminimums habe man - mit Aus-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahme des Grundbetrages und der Wohnkosten - die vom Betreibungsamt Waldenburg eingesetzten Zahlen übernommen, diese indessen auch noch um eine Position „Steuern“ ergänzt. Das Betreibungsamt habe es unterlassen, im Pfändungsprotokoll eine Steuerrückstellung vorzunehmen, was nicht richtig sei. Dies führe dazu, dass das massgebliche Existenzminimum des Beschwerdeführers CHF 6‘273.40 betrage. Die Berechnung mache deutlich, dass der Beschwerdeführer - angesichts des vom Betreibungsamt angenommenen Einkommens von monatlich CHF 5‘477.00 - unter dem Existenzminimum lebe, weswegen festzustellen sei, dass keine Lohnpfändung verfügt werden könne und dem Gläubiger in der vorliegenden Betreibung ein provisorischer Verlustschein auszustellen sei. C. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 entgegnete das Betreibungsamt Waldenburg im Wesentlichen, der Schuldner rüge keine formellen Aspekte der Pfändung und anerkenne damit deren Rechtsgültigkeit. Er erachte es als falsch, dass das Betreibungsamt bei seiner Berechnung von einem gefestigten Konkubinat ausgehe und die Lebenspartnerin des Schuldners in die Existenzminimumsberechnung mit einbeziehe. Das Betreibungsamt habe in der Notbedarfsberechnung in genügender Weise berücksichtigt, dass der Schuldner nach wie vor verheiratet sei und an seine getrennt lebende Ehefrau Unterhaltsbeiträge leiste. Dies verunmögliche allerdings keine gemeinsame Berechnung mit einer neuen Lebenspartnerin. Der Schuldner lebe gemäss seinen Angaben bereits seit längerer Zeit mit Frau B. ____ zusammen. Zudem erwarte das Paar im August ein gemeinsames Kind. Dieser Aspekt habe das Betreibungsamt dazu bewogen, in der Pfändung vom 16. Mai 2013 von einer dauernden Lebensgemeinschaft auszugehen. Laut den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könne bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes der Grundbetrag bei der kostensenkenden Lebensgemeinschaft bis um maximal die Hälfte des Ehegattenbetrages reduziert werden. Davon habe das Betreibungsamt aber auf Grund der vorgeburtlichen Mehrkosten abgesehen. Soweit der Schuldner den Einbezug der Steuern in den Notbedarf verlange, so sei dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die massgebliche Verfügung des Betreibungsamtes als verbindlich zu erklären; unter o/e Kostenfolgen. D. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die verlangten Unterlagen für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit den notwendigen Belegen ein. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzmini-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Waldenburg am 16. Mai 2013 die Pfändung vollzogen. Die Beschwerde des Schuldners, welche am Montag, 27. Mai 2013 (Art. 31 SchKG i.V. mit Art. 142 Abs. 2 ZPO) der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter im Sinne von § 6 Abs. 2 EG SchKG die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss (BGE 119 III 70). 3. Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf dem Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Waldenburg vom 16. Mai 2013. In Anbetracht der eheähnlichen Lebensgemeinschaft des Schuldners mit seiner Partnerin bediente sich das Betreibungsamt Waldenburg der Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, wonach das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen ist, sofern der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen verfügt (Ziff. IV der Richtlinien). Die pfändbare Quote des Schuldners von CHF 270.00 ergab sich daher durch Abzug seines Anteils von 66,22 % am gemeinsamen Existenzminimum in der Höhe von CHF 6'849.00 von seinem massgeblichen Nettoeinkommen vom CHF 5'477.00, abzüglich seiner persönlichen Berufsauslagen von CHF 664.00. Der Beschwerdeführer bestreitet in einem (qualifizierten) Konkubinat zu leben, welches in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe gleichkomme. Selbst wenn ein Konkubinat im engeren Sinne bestehen würde, sei die Berechnung des pfändbaren Betrages wie bei Ehepaa-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren nicht zulässig, da sich aus einem Konkubinat keinerlei gegenseitige Unterstützungspflichten ergeben würden und der Konkubinatspartner nicht verpflichtet werden könne, sich an Schulden des andern zu beteiligen. Er hält dafür, dass sein Existenzminimum anhand einer Einzelrechnung zu ermitteln sei, in dem nur das Einkommen des Schuldners und sein persönlicher Bedarf einander gegenübergestellt werden. Es sei ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 vorzusehen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am effektiven Mietzins von CHF 2'000.00 vereinbarungsgemäss einen Anteil von CHF 1'300.00 übernommen habe. Schliesslich verlangt er einen Zuschlag von CHF 200.00 für Steuerrückstellungen. Das Betreibungsamt Waldenburg hält dagegen, die Berechnung des Notbedarfs des Beschwerdeführers sei in Anwendung der massgeblichen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse korrekt durchgeführt worden. Es ist durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu prüfen, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum und die pfändbare Quote des Beschwerdeführers anhand einer Gesamtrechnung wie bei Ehegatten oder anhand einer Einzelrechnung festzustellen ist und inwieweit die geltend gemachten Zuschläge in die entsprechende Notbedarfsberechnung einbezogen werden können. 4.1 Die Existenzminimumberechnung für Ehepaare ist vom Bundesgericht rasch nach dem Inkrafttreten des neuen Eherechts auf den 1. Januar 1988 mit Urteil vom 7. Juli 1988 (BGE 114 III 15 E. 3) geklärt worden und inzwischen fest etabliert. Die vom Bundesgericht festgelegte Methode ist auch in die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz übernommen worden. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der Ehegatten, die im Verhältnis ihrer finanziellen Kräfte an die Tilgung der Schulden des einen Ehegatten beizutragen haben. Demgemäss sind im Fall einer Lohnpfändung eines Ehegatten zunächst die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen. Die pfändbare Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen. Das Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, ist unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis. Das Konkubinat wird mithin in betreibungsrechtlicher Hinsicht dann der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft gleichgesetzt, wenn daraus Kinder hervorgegangen sind, die im Haushalt der Konkubinatspartner leben (BGE 130 III 765 E. 2 mit weiteren Hinweisen; 106 III 16 E. 3c). In diesem Fall ist ebenfalls das gemeinsame Existenzminimum der Konkubinatspartner zu ermitteln und im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen aufzuteilen. Auszugehen ist also vom Grundbetrag für ein Ehepaar bzw. die eingetragene Partnerschaft. Hingegen ist bei einem Konkubinatsverhältnis ohne gemeinsame Kinder anders vorzugehen: Der Beitrag, der zu Lasten des Lebenspartners an die Kosten des gemeinsamen Haushalts berücksichtigt wird, darf die Hälfte der Kosten nicht übersteigen, da sich sonst die Gläubiger aus dem Gut einer anderen Person befriedigen könnten, ohne dass der Schuldner dieser gegenüber gestützt auf Art. 163 Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf Unterhalt hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei Wohngemeinschaften gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen von der im gleichen Haushalt lebenden Person mitgetragen werden, weshalb der Grundbetrag zu reduzieren ist. Zudem vermindern sich durch das Zusammenleben mehrerer Personen auch die dem Einzelnen anfallen-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Wohnkosten, da die Wohnung für zwei Personen zwar mehr kostet als angemessener Wohnraum für eine Einzelperson, der Mietzins aber nicht das Doppelte beträgt. Nach ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel- Landschaft ist bei beidseitig verdienenden, kinderlosen Konkubinatspaaren das Existenzminimum des Schuldners aufgrund einer Einzelrechnung zu ermitteln, wobei der hälftige Grundbetrag für ein Paar von CHF 850.00 eingesetzt und bei den Wohnkosten der hälftige Mietzins berücksichtigt wird. 4.2 Der Schuldner lässt mit der Beschwerde behaupten, er wohne zwar mit Frau B. ____ in einem Einfamilienhaus. Ein Konkubinat mit ihr bestehe allerdings nicht. Man führe absolut getrennte Kassen und es komme jede Partei für ihren eigenen Unterhalt selber auf. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt als Konkubinat eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird (vgl. BGE 118 II 235 E. 3a). Im vorliegenden Fall steht für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ausser Frage, dass die Lebensgemeinschaft des Schuldners mit seiner Lebenspartnerin - zumindest in betreibungsrechtlicher Hinsicht - als Konkubinat zu gelten hat. Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer, welcher zwar entgegen den Angaben im Pfändungsprotokoll nach wie vor verheiratet scheint, seit 1. November 2011 mit einer neuen Lebenspartnerin in Wohngemeinschaft in X. ____ lebt. Laut Vermerk im Pfändungsprotokoll soll der Schuldner sodann voraussichtlich Ende August 2013 Vater eines Kindes mit der neuen Lebenspartnerin werden. Die Dauer des Zusammenlebens von über 20 Monaten und die bevorstehende Geburt eines gemeinsamen Kindes legen den Schluss nahe, dass zwischen dem Schuldner und Frau B. ____ nicht bloss eine einfache kostensenkende Wohngemeinschaft, sondern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht. Daran ändern auch allfällige Übereinkünfte zwischen dem Schuldner und seiner Partnerin über die interne Tragung der gemeinsamen Kosten nichts. Zumal dem Verhältnis im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs jedoch noch keine Kinder entsprungen waren, erweist sich eine Gesamtrechnung wie bei einem Ehepaar zur Zeit als (noch) nicht angängig. Vielmehr ist bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes eine Einzelrechnung vorzusehen, welche den hälftigen Grundbetrag für ein Paar von CHF 850.00 und den hälftigen Mietzins von CHF 1'000.00 einschliesst. Die vertragliche Abmachung zwischen den Parteien, dass der Schuldner im internen Verhältnis einen Anteil von CHF 1'300.00 der Wohnkosten übernimmt, ist für den Pfändungsvollzug unbeachtlich, andernfalls es im Belieben der Parteien stehen würde, zum Nachteil der Betreibungsgläubiger das Existenzminimum des Betriebenen zu verändern. 5.1 Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, dass sein Existenzminimum um die Position „Steuern“ zu ergänzen sei. Das Betreibungsamt Waldenburg habe es unterlassen, eine Steuerrückstellung bei der Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen, was sicher nicht richtig sei. Die laufenden Steuern, welche vom Beschwerdeführer bezahlt werden müssten, seien im Existenzminimum aufzurechnen. Es handle sich dabei ebenfalls um notwendige Auslagen, da nicht davon auszugehen sei, dass die Steuerverwaltung die geschuldeten Steuern erlasse, zumal auch die vorliegende Betreibung von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft eingeleitet worden sei.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums halten in Ziff. III ausdrücklich fest, dass bei der Berechnung des Notbedarfs die Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Auch gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung finden laufende oder rückständige Steuerschulden des Schuldners keine Berücksichtigung in der Existenzminimumsberechnung (vgl. BGE 134 III 37 E. 4; 126 III 89 E. 3b; 95 III 39 E. 3, je mit weiteren Nachweisen). Die Begründung liegt im Wesentlichen darin, dass die Bezahlung der Steuern nicht zum unbedingt notwendigen Lebensbedarf gehört, der Fiskus im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll und keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung besteht, wenn für die Steuern ein Zuschlag gewährt würde. Eine Ausnahme wird lediglich bei ausländischen Arbeitnehmern gemacht, die der Quellensteuer unterliegen und entsprechend den um die Steuern reduzierten Lohn ausbezahlt erhalten (BGE 99 III 33 ff.). Sodann wird ferner in der neueren familienrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in finanziell knappen Fällen, wo das eheliche Einkommen zur Deckung des Grundbedarfes zweier Haushalte nicht ausreicht, die Steuerlast des Beitragsschuldners bei der Berechnung seines familienrechtlichen Grundbedarfs ebenfalls nicht berücksichtigt (vgl. BGE 127 III 68 E. 2b, 126 III 353 E. 1a/aa mit weiteren Hinweisen). 6. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Schuldners in der Sache teilweise begründet ist. Art. 21 SchKG sieht im Falle der Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich nur die Aufhebung oder Berichtigung der angefochtenen Verfügung oder Entscheidung vor. Die Möglichkeit der Rückweisung der Angelegenheit an das Betreibungsamt ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme vom Rückweisungsverbot kann sich nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn das Betreibungsamt ganze Sachverhalts- und Rechtskomplexe nicht abgeklärt oder nicht behandelt hat. Im vorliegenden Falle ist die Sache allemal spruchreif: Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers nach Art. 93 SchKG setzt sich aus dem monatlichen Grundbetrag von CHF 850.00 sowie Zuschlägen für Wohnkosten von CHF 1'000.00, Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 312.00, rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'597.00 sowie Berufsauslagen von CHF 664.40 zusammen, so dass eine Summe von CHF 5'423.40 resultiert. Bei einem aktuellen Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 5'477.00 ergibt sich somit eine pfändbare Quote in Höhe von CHF 53.60. Das Betreibungsamt Waldenburg wird daher angewiesen, die monatliche Pfändungsquote vom Einkommen des Schuldners ab Mai 2013 auf (gerundet) CHF 50.00 herabzusetzen. Anzumerken bleibt, dass das Betreibungsamt Waldenburg in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 SchKG eine Revision der Pfändung durchzuführen hat, sobald sich die tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners nach der Geburt des Kindes seiner Lebenspartnerin verändert haben. 7. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Damit stösst das Begehren des Schuldners, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, in dieser Hinsicht ins Leere. Zumal gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG die Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist, kann den in den Kostenanträgen des Beschwerdeführers und das Betreibungsamtes Waldenburg enthaltenen Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung nicht entsprochen werden. Trotz Kostenlosigkeit des Verfahrens und dem Verbot der Zusprechung einer Parteientschädigung ist der Anspruch auf

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Rechtspflege auch für das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich gewährleistet. Er wird im Sinne eines Minimalanspruchs direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet. Aus der Kostenlosigkeit des Verfahrens folgt jedoch, dass die Rechtsverbeiständung lediglich in der Form der unentgeltlichen Rechtsvertretung gewährt werden kann. Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen eine zurückhaltende Praxis und einen strengen Massstab bei der Beurteilung. Die Anspruchsvoraussetzungen sind die Mittellosigkeit des Gesuchstellers und die Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens sowie die objektive Notwendigkeit der Rechtsvertretung. Objektiv notwendig ist eine Rechtsverbeiständung, wenn die Interessen einer Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hält in vorliegender Angelegenheit dafür, dass dem Schuldner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Es ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist, zumal der betreibungsrechtliche Notbedarf von CHF 5'423.40 in ständiger Rechtsprechung zusätzlich um einen Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag und die Steuern zu erweitern ist. Im Verfahren stellten sich darüber hinaus Rechtsfragen, welche die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes in der Person von Advokat Dr. Alex Hediger sachlich als geboten erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Bedeutung der Sache ist die Entschädigung von Advokat Dr. Alex Hediger auf pauschal CHF 600.00 zuzüglich MWST festzulegen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Betreibungsamt Waldenburg wird angewiesen, die monatliche Pfändungsquote vom Einkommen des Schuldners ab Mai 2013 auf CHF 50.00 herabzusetzen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Schuldner wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und seinem amtlichen Rechtsbeistand, Advokat Dr. Alex Hediger, eine Entschädigung von CHF 600.00 inkl. Auslagen zuzüglich MWST ausbezahlt. Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

420 2013 140 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.07.2013 420 2013 140 (420 13 140) — Swissrulings