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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.01.2018 420 17 358

30 gennaio 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,779 parole·~9 min·6

Riassunto

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 30. Januar 2018 (420 17 358) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsmissbräuchliche Betreibung / Nichtigkeit des Zahlungsbefehls

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar i.V. Joël Naef

Parteien A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde A. Auf Betreibungsbegehren der B.____ AG (fortan: Betreibende), wurde gegen die A.____ AG in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Liestal am TT.MM.JJ ein Zahlungsbefehl über CHF 12‘480‘000.00 ausgestellt. Als Grund der Forderung wurde die „Nicht Einhaltung des Mietvertrages und die dadurch entstandenen Auftrags- und Firmenverluste“ an-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 1. November 2017 zugestellt, worauf diese Rechtsvorschlag erhob. B. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die A.____ AG (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, mit Eingabe vom 13. November 2017 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Darin beantragt sie die Feststellung der Nichtigkeit der besagten Betreibung sowie des entsprechenden Zahlungsbefehls aufgrund offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit. Im Weiteren sei der Beschwerde sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, Dritten für die Dauer des Verfahrens von der Betreibung keine Kenntnis zu geben. Letztlich sei das Betreibungsamt Basel- Landschaft anzuweisen, die Betreibung Nr. XXX mit dem Vermerk der Nichtigkeit zu versehen und Dritten von dieser Betreibung keine Kenntnis zu geben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 29. November 2017 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, Dritten für die Dauer des Verfahrens von der massgeblichen Betreibung keine Kenntnis zu geben, stattgegeben. C. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft (fortan: Beschwerdegegner) bringt mit Stellungnahme vom 23. November 2017 vor, dass es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichtigkeit der Betreibung nicht habe feststellen können. Zwar sei die Nichtigkeit in Folge offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit von den Behörden von Amtes wegen zu beachten. Aufgrund der ihm bekannten Umstände habe der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall jedoch keine offensichtliche Kreditschädigungsabsicht zulasten der Beschwerdeführerin feststellen können, zumal dem Betreibungsamt ohnehin keine materiellrechtliche Prüfungsobliegenheit betreffend die betriebene Forderung zukomme. D. Die Betreibende hat zur vorliegenden Beschwerde keine Stellung genommen. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Zahlungsbefehl vom TT.MM.JJ stellt mithin ein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde muss grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden. Falls Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss grundsätzlich keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen. Sie kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht jederzeit geltend gemacht werden kann (BGE 121 III 142 E. 2; KURT AMMON/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 RZ. 34). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Auf die vorliegende Beschwerde ist in der Folge einzutreten. 2.1 Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG bildet denn auch weder die Forderung selbst noch die sie allenfalls verkörpernde Urkunde den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat daher gegen diesen etwas zu unternehmen, wenn er sich dem weiteren Vollstreckungsverfahren widersetzen will. Unterlässt er den Rechtsvorschlag oder ersucht er nicht mit Erfolg um Wiederherstellung der Frist nach verpasstem Rechtsvorschlag (Art. 33 Abs. 4 SchKG), so läuft er Gefahr, dass sein Vermögen gepfändet und anschliessend verwertet wird, auch wenn die Forderung nicht mehr besteht oder gar nie bestanden hat (BGE 125 III 149 E. 2). Nur ganz ausnahmsweise kann eine Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein, zumal gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen ist. Solange aber der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines bestehenden oder vermeintlichen Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch in aller Regel ausgeschlossen (BGE 115 III 18 E. 3b; 113 III 2 E. 2b). Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind grundsätzlich nicht befugt, die materielle Begründetheit einer Betreibungsforderung zu prüfen, und sie dürfen nicht abklären, ob die Forderung in rechtsmissbräuchlicher Weise erhoben wird. Die Beanstandung des Betriebenen gegenüber dem Betreibungsamt darf sich also nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1 mit weiteren Nachweisen). Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber ganz offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie dies etwa der Fall ist, wenn es dem Betreibenden offensichtlich einzig um Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikane des Betriebenen geht, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Nur in solchen Fällen ist das Betreibungsamt befugt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern. Die Wahrnehmung einer solchen offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit und deren Ahndung – die Weigerung, einen Zahlungsbefehl auszustellen – sind Verpflichtungen des Betreibungsamtes rein verfahrensrechtlicher Natur und beinhalten keine Kognition im materiellen Bereich, d.h. keine Beurteilung der Forderung selbst (KARL WÜTHRICH/PETER SCHOCH, Basler Kommentar SchKG I, Art. 69 SchKG N 16). 2.2 Die umstrittene Betreibung stützt sich auf eine Forderung über CHF 12‘480‘000.00, deren Bestand die Beschwerdeführerin bestreitet. Als Forderungsgrund wurde die „Nichteinhal-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung des Mietvertrages und die dadurch entstandenen Auftrags- und Firmenverluste“ angegeben. Der als „Mietvertrag“ bezeichnete Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Betreibenden, der am 10. März 2014 geschlossen wurde, beinhaltete nebst der Vereinbarung über die Vermietung von Lagerflächen und Räumlichkeiten in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ebenfalls Vereinbarungen betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Unter anderem war darin vorgesehen, dass Kunden der Beschwerdeführerin (Transport- und Lagerkunden) zwar bei dieser verbleiben sollten und die Transportaufträge auch wie bis anhin über die Beschwerdeführerin abgerechnet würden. Diese sollte aber wiederum die Aufträge zur Ausführung an die Betreibende weitergeben. Die Betreibende habe der Beschwerdeführerin alsdann ihre Dienste in Rechnung zu stellen und würde eine entsprechende Gutschrift von der Beschwerdeführerin erhalten. Dieses Vertragsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin am 13. März 2017 per 2. Mai 2017 aufgekündigt, nachdem die Betreibende ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung des Mietzinses nicht mehr nachgekommen ist. Anlässlich einer Verhandlung vor der Kantonalen Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten Basel-Landschaft am 24. Mai 2017 stellten die Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass eine gültige Kündigung per 31. Mai 2017 vorliege. Dieser Vergleich wurde nicht widerrufen. Im Umstand, dass die Betreibende trotz der besagten Einigung betreffend Kündigung des Mietverhältnisses, die Betreibung über den Betrag von CHF 12‘480‘000.00 anstrengt und die dieser Betreibung zu Grunde liegende Forderung mit allfälligen Ansprüchen aus der „Nicht Einhaltung des Mietvertrages“ begründet habe, sieht die Beschwerdeführerin ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten. Dieses müsse zur Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Zahlungsbefehls im Sinne von Art. 22 SchKG führen. Es gehe der Betreibenden einzig um die Herabsetzung der Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Sie verfolge mit ihrem betreffenden betreibungsrechtlichen Handeln offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. In dieser Einschätzung sieht sich die Beschwerdeführerin im Weiteren durch den Umstand bestätigt, dass die Betreibende beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost gegen sie geklagt habe, diese Klage aber weder begründet, noch den entsprechenden Kostenvorschuss geleistet habe, sodass in der Folge auf die besagte Klage mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 21. September 2017 nicht eingetreten worden sei. 2.3 Ob die bestrittene Forderung tatsächlich besteht, ist eine materiellrechtliche Frage, welche weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft im vorliegenden Verfahren überprüft werden darf. In Würdigung der erwähnten Gesamtumstände gelangt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Schluss, dass der qualifizierte Ausnahmefall, welcher ein Eingreifen des Betreibungsamtes oder auf Beschwerde hin der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen rechtfertigen würde, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die geltend gemachte Forderung ist zwar in ihrem Umfang in der Tat zweifelhaft, jedoch reicht dies alleine nicht zur Begründung der offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Betreibenden und damit der Nichtigkeit des angefochtenen Zahlungsbefehls aus. Gleiches hat in Bezug auf den Umstand, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Betreibenden eine Einigung betreffend die Beendigung des Mietverhältnisses getroffen werden konnte, zu gelten. Wie bereits dargelegt enthielt das als „Mietvertrag“ bezeichnete Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Betreiben-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den nebst dem Vertragsteil betreffend die Vermietung von Lagerflächen und Räumlichkeiten in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin weitergehende Abreden über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Dass der Betreibenden aus der Beendigung des als „Mietvertrag“ bezeichneten Vertrages Ansprüche entstanden sind, deren Ursprung nicht im das Mietverhältnis betreffenden Vertragsteil liegt, erscheint nicht offensichtlich und vollkommen unwahrscheinlich. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Betreibende beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine Klage gegen die Beschwerdeführerin anstrengte, dabei aber keine Klagebegründung einreichte und den entsprechenden Kostenvorschuss nicht leistete. Aufgrund dieses Verhaltens die offensichtliche Unbegründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung anzunehmen, ginge zu weit. In Folge dessen kann gestützt darauf auch nicht auf ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Betreibenden geschlossen werden. Im Hinblick auf die gesamten Umstände erscheint es in casu nicht geradezu in die Augen springend, dass mit der Betreibung offensichtlich und ausschliesslich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben und die ganz offensichtlich nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien eingebettet sein könnten (vgl. exemplarisch KG BL 420 15 208 vom 25. August 2015, E. 2.2). Es kann dem Betreibungsamt vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsbeziehungen der Parteien nicht vorgehalten werden, dass es verpflichtet gewesen wäre, die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Im Ergebnis ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 3. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Roland Hofmann Aktuar i.V.

Joël Naef

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