Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 4. August 2015 (420 15 171) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Parteirollenverteilung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwälte Urs Bürgi und/oder Marc Peyer, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis
A. Mit Verfügung vom 13.05.2015 setzte das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Schuldner eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Klage auf Aberkennung der von ihm
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestrittenen Forderungen des Grundpfandgläubigers gemäss Lastenverzeichnis vom 29.04.2015 beim zuständigen Gericht. B. Gegen diese Verfügung erhob der Schuldner mit Eingabe vom 28.05.2015 Beschwerde und beantragte Folgendes: „1. Hauptantrag: Es sei in der Betreibung Nr. YYYYYYY0 des Betreibungsamtes Binningen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.05.2015, womit dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung der Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis angesetzt wurde, ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualantrag: Im Falle der Abweisung des Hauptantrags sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Frist zur Anhebung der Klage neu anzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST von derzeit 8%) zulasten der Beschwerdegegnerin respektive zulasten des Staates, sofern und soweit keine Kostenfreiheit besteht.“ In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Eingabe vom 11.05.2015 habe der Beschwerdeführer gegen die Anzeige der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2015 Beschwerde erhoben und zugleich fristgemäss das Lastenverzeichnis bestritten. Im Hauptantrag sei die Aufhebung des Betreibungsverfahrens, eventualiter die Feststellung des Erlöschens der Betreibung und subeventualiter die Aufhebung des Lastenverzeichnisses beantragt worden. Zudem sei mit der Beschwerde vom 11.05.2015 im Hinblick auf sämtliche weiteren Verfahrensschritte in der Betreibung Nr. 21201270 die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden. Zwischenzeitlich sei die Gant vom 03.07.2015 widerrufen, hingegen die hier angefochtene Frist zur Anhebung einer Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis angesetzt worden. Bei Gutheissung der Beschwerde werde eine Klageerhebung obsolet, weshalb sich die Fristansetzung bis zur rechtskräftigen Beschwerdeerledigung als rechtswidrig erweise.
Unabhängig von der unzeitigen Fristansetzung sei die angefochtene Verfügung auch aufgrund der falschen Parteirollenverteilung durch die Beschwerdegegnerin aufzuheben. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme der Parteientschädigungen aus den Rechtsöffnungsverfahren gegen ihn und seine Ehefrau, die Aufnahme der Verzugszinsen auf diesen Parteientschädigungen und die falsche Zinsberechnung auf der Grundpfandforderung bestritten. Das Betreibungsamt habe die Bestimmungen von Art. 140 Abs. 2 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 106-109 SchKG sowie Art. 39 VZG unrichtig angewendet. Der Gläubiger habe nicht die im Schuldbrief verbriefte Forderung, welche im Grundbuch vermerkt sei, in Betreibung gesetzt, sondern die Darlehensschuld samt Nebenforderungen, welche sich aber nicht aus dem Grundbucheintrag ergäben. Gemäss vorstehender gesetzlicher Regelung sei dem Gläubiger Frist anzusetzen und nicht dem bestreitenden Beschwerdeführer. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde wider Erwarten der Ansicht sei, dass eine Klagefristansetzung an den Beschwerdeführer zu erfolgen habe, sei die Beschwerdegegnerin zur Neuansetzung einer Frist zur Klageanhebung anzuweisen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Verfügung vom 01.06.2015 wurde die Beschwerde dem Betreibungsamt Basel- Landschaft und der Gläubigerschaft zur Vernehmlassung zugestellt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
D. Mit Vernehmlassung vom 11.06.2015 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdeerhebung gegen die betreibungsamtliche Mitteilung vom 29.04.2015 zugleich das Lastenverzeichnis bestritten. Aufgrund dieses damaligen Vorgehens des Beschwerdeführers sei das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, die Klägerrolle zuzuweisen und die Klageaufforderung zu versenden. Die Zuweisung der Klägerrolle sei gemäss Art. 140 i.V.m. Art. 108 SchKG bei Grundpfandstreitigkeiten stets dem ein im Grundbuch eingetragenes Recht Bestreitenden zuzuweisen. Die weiter geltend gemachten Rügen seien bereits mit Beschwerdevernehmlassung vom 27.05.2015 behandelt worden. Der Eventualantrag sei abzuweisen, weil es nicht angebracht erscheine, das Verwertungsverfahren auf diese Weise weiter zu verschleppen.
E. Mit Vernehmlassung vom 15.06.2015 beantragte der Gläubiger die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Bezüglich der Parteirollenverteilung komme dem Grundbucheintrag die Bedeutung zu, welche im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106-109 SchKG bei Fahrnis der Gewahrsam habe. Bei Schuldbriefforderungen erstrecke sich der Eintrag auf die maximale Deckung gemäss Art. 818 ZGB. Deshalb sei die Frist von 20 Tagen zur Aberkennungsklage bezüglich der grundpfandgesicherten Forderung dem Beschwerdeführer anzusetzen. Dies müsse auch für die Parteientschädigungen im Rechtsöffnungsverfahren und für die Zinsen gelten.
G. Mit Verfügung vom 16.06.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses setzt das Betreibungsamt den Beteiligten mit der Zustellung des Lastenverzeichnisses gemäss Art. 140 Abs. 1 SchKG eine Bestreitungsfrist von 10 Tagen an. Nach erfolgten Bestreitung weist das Betreibungsamt einem Beteiligten in Anwendung der Art. 106-109 SchKG die Klägerrolle zu und setzt ihm Frist zur Klageanhebung beim zuständigen Gericht. Hingegen ist eine unkorrekte Zuteilung der Parteirollen durch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu rügen (BSK SchKG I-Feuz, Art. 140 N 126). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 13.05.2015 bezüglich Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis, welche dem Beschwerdeführer am 20.05.2015 zuging. Die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdefrist ist durch die Postaufgabe der Beschwerde am 28.05.2015 gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerdeführer nicht die materielle Begründetheit der Ansprüche im Lastenverzeichnis bestreitet. 2. Gemäss Art. 156 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 SchKG sind bei Bestreitung des Lastenverzeichnisses die Art. 106-109 SchKG anwendbar, um das bestrittene Lastenverzeichnis zu bereinigen. Das Grundprinzip wird dabei in Art. 107 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ausgesprochen und in Art. 39 VZG wiederholt: Bestreitet ein Beteiligter ein Recht, welches sich aus dem Grundbuch ergibt, so setzt ihm das Betreibungsamt eine Frist von 20 Tagen zur Klage auf Aberkennung des bestrittenen Rechts an. Bestreitet ein Beteiligter eine Last, welche nicht auf dem Grundbuch, sondern lediglich auf einer Anmeldung von Rechten beruht, welche im Gefolge der Aufforderung zur Forderungseingabe gemäss Art. 138 bzw. 139 SchKG erfolgte, so setzt das Betreibungsamt dem Ansprecher eine Frist von 20 Tagen zur Klage auf Feststellung des Bestehens dieses Rechts. Das Betreibungsamt hat die Fristen zur Klageerhebung unmittelbar nach Eingang der Bestreitungen anzusetzen und ist nicht gehalten, die Bestreitungen zunächst den betroffenen Gläubigern zur Vernehmlassung zuzustellen (BSK SchKG I-Feuz, Art. 140 N 123). 3. Der Beschwerde vom 11.05.2015 gegen die Mitteilung des Betreibungsamtes Basel- Landschaft vom 29.04.2015, mit welcher die Aufhebung eventualiter die Einstellung der Betreibung verlangt wurde, ist erst mit Verfügung vom 29.05.2015 (einstweilen) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden (vgl. Verfahren 420 15 148). Somit bestand für das Betreibungsamt kein Anlass, mit der Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis zuzuwarten, nachdem ihm die Aufsichtsbehörde von der im Rahmen der Beschwerde vom 11.05.2015 durch den Beschwerdeführer erfolgten Bestreitung von Ansprüchen im Lastenverzeichnis Kenntnis gegeben hatte. Die Rüge der rechtswidrigen Klagefristansetzung vor rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde vom 11.05.2015 erweist sich damit als unbegründet. Zudem hat die Aufsichtsbehörde der Beschwerde vom 28.05.2015 gegen die Klagefristansetzung gemäss Verfügung des Betreibungsamtes vom 13.05.2015 umgehend die aufschiebende Wirkung erteilt, was für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (28.05.2015 bis zur Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids) einen Fristenstillstand bewirkt. 4. Für die Eingabe im Lastenverzeichnis ist der Gläubiger nicht gehalten, die Höhe seines Guthabens genau zu beziffern. Er kann ohne Weiteres die gesamte sich aus dem Schuldbrief ergebende Nominalforderung eingeben. Dem Schuldner und den übrigen Beteiligten steht es frei, im Rahmen des Lastenbereinigungsprozesses geltend zu machen, das Grundpfandrecht bestehe zufolge Untergangs oder teilweiser Tilgung der zu sichernden Forderung nicht (mehr) in dem im Grundbuch und auf dem Titel eingetragenen Umfang. Erst dann muss der Gläubiger den Nachweis von Existenz und Höhe der zu sichernden Forderung erbringen. Nicht anders stellt sich die Rechtslage bei sicherungsübereigneten Schuldbriefen dar (BSK SchKG I-Feuz, Art. 140 N 22). Solange ein Schuldbrief im Grundbuch eingetragen ist, muss der Schuldner, der die Einrede erhebt, der dem Gläubiger übereignete Schuldbrief sichere gar keine Grundforderung mehr oder die Schuldbriefforderung sei teilweise zurückbezahlt, die Rückzahlung sei je-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht doch nicht im Grundbuch eingetragen worden, die Klägerrolle zugewiesen werden (BSK SchKG I-Feuz, Art. 140 N 124). Im vorliegenden Fall ist der Inhaberschuldbrief dem Gläubiger gemäss Darlehens- und Pfandvertrag vom 21.07.2011 als Sicherheit für das Verkäuferdarlehen zu Eigentum übergeben worden. Der Gläubiger hat sich nicht darauf beschränkt, die Schuldbriefforderung nominal einzugeben, sondern er hat den aktuellen Ausstand der gesicherten Forderung gemäss gerichtlichem Vergleich samt Verzugszins auf der Grundforderung sowie die Parteientschädigungen aus dem Rechtsöffnungsverfahren zuzüglich Verzugszins eingegeben. Bei Schuldbriefforderungen erstreckt sich der Eintrag auf die maximale Deckung gemäss Art. 818 ZGB (BSK SchKG I-Feuz, Art. 140 N 124), d.h. für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinsen sowie für drei zur Zeit des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinsen und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins. Als Kosten der Betreibung gelten auch allfällige Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (CHK-Fasel, Art. 818 N 6). Somit ergeben sich sämtliche vom Gläubiger angemeldeten und nun vom Beschwerdeführer teilweise bestrittenen Forderungen aus dem Grundbucheintrag für die Pfandstelle 6 (CHF 500‘000.00 Inhaberschuldbrief Nr. ZZZZZZZZ, Höchstzinsfuss 10%). Der Beschwerdeführer stösst daher mit seiner Rüge, dass sich der vom Gläubiger eingegebene Anspruch im Lastenverzeichnis gar nicht aus dem Grundbucheintrag ergebe, weshalb dem Gläubiger die Klagefrist anzusetzen sei, ins Leere. Vielmehr hat das Betreibungsamt in Nachachtung der gesetzlichen Regelung die Klägerrolle zu Recht dem bestreitenden Beschwerdeführer zugewiesen. 5. Der Beschwerdeführer unterlässt es, den Eventualantrag ausreichend zu begründen, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Ohnehin besteht aus den nachfolgenden Gründen keine Veranlassung, das Betreibungsamt anzuweisen, die Frist zur Anhebung der Klage dem Beschwerdeführer neu anzusetzen. Von der gesetzlichen Frist von 20 Tagen sind ab Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer am 20.05.2015 bis zur Einreichung der Beschwerde am 28.05.2015 8 Tage abgelaufen. Die verbleibenden 12 Tage werden erst mit der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids an den Beschwerdeführer zu laufen beginnen. Dies erscheint ausreichend, zumal der Beschwerdeführer mit der Abweisung der Beschwerde rechnen musste und die „Klagebegründung“ bereits für das Beschwerdeverfahren verfasste (vgl. Rz. 28 der Beschwerdebegründung). 6. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Im Beschwerdeverfahren darf gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident
Thomas Bauer Aktuar
Hansruedi Zweifel
Auf die gegen den obigen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. September 2015 (Nr. 5A_682/2015) nicht ein.