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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.08.2015 420 15 170 (420 2015 170)

4 agosto 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,273 parole·~6 min·2

Riassunto

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 4. August 2015 (420 15 170) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Mitteilungspflicht des Betreibungsamtes gegenüber dem Betreibenden, ob der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben hat und welchen Inhalt gegebenenfalls die Rechtsvorschlagserklärung des Schuldners aufweist.

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

A. Gestützt auf das Betreibungsbegehren der A.____ AG vom 14.04.2015 gegen die B.____ AG stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 15.04.2015 den Zahlungsbefehl Nr. xxxxyyzz aus. Dieser wurde am 20.04.2015 gemäss Bescheinigung des Zustellbeamten einer Angestellten der Schuldnerin zugestellt. Die Schuldnerin erhob am 20.04.2015 Rechtsvor-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlag und unterzeichnete die dafür vorgesehene Erklärung auf dem Zahlungsbefehl. Neben der Zustellbescheinigung befand sich auf dem Zahlungsbefehl ein eingerahmter Text folgenden Wortlauts: Ohne Vermerk „Rechtsvorschlag“ gilt e contrario „kein Rechtsvorschlag erhoben“. Der Gläubigerin wurde die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls mit dem zuvor erwähnten Inhalt am 23.04.2015 zugestellt. Ein Stempel „Rechtsvorschlag“ wurde vom Betreibungsamt nicht angebracht. Am 20.05.2015 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 22.05.2015 wurde das Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, und der Gläubigerin eine Gebühr von CHF 19.00 in Rechnung gestellt. B. Gegen diese Verfügung erhob die Gläubigerin mit Schreiben vom 27.05.2015 (Postaufgabe 28.05.2015) Beschwerde und gab die Chronologie der Entstehung ihrer Forderung wieder. Mit Nachtrag vom 29.06.2015 (Postaufgabe 29.05.2015) begründete sie ihre Beschwerde wie folgt: Gemäss Dokument vom 15.04.2015 sei bei der Übergabe am 20.04.2015 kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Da innerhalb der laufenden 10-Tagesfrist bei der Gläubigerin kein Rechtsvorschlag eingetroffen sei und innert 20 Tagen auch keine Zahlung erfolgt sei, habe sie das Fortsetzungsbegehren eingereicht. Zu ihrem Erstaunen habe sie mit der Verfügung vom 22.05.2015 mitgeteilt erhalten, dass Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Falls die Schuldnerin innerhalb der Frist nun doch Rechtvorschlag erhoben hätte, dann sei ihr dieser nicht mitgeteilt worden. Sie sei über das Vorgehen der zuständigen Behörden verwirrt und bitte um Entwirrung des Knotens.

C. Mit Schreiben vom 28.05.2015 verzichtete das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung und wies darauf hin, dass bereits aus der durch die Beschwerdeführerin beigelegten Kopie des Zahlungsbefehls hervorgehe, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben habe. Auch aus dem Betreibungsbuch gehe hervor, das der Ablauf anders als durch die Beschwerdeführerin geschildert abgelaufen sei. Der Stempel „Rechtsvorschlag“ sei nur auf dem Gläubigerdoppel angebracht worden und nicht zusätzlich auf dem Zahlungsbefehl. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig und gültig erhoben worden sei. D. Mit Verfügung vom 05.06.2015 ging das Schreiben des Betreibungsamtes Basel- Landschaft an die Beschwerdeführerin zur Replik, ob an der Beschwerde festgehalten werde. Nachdem keine Replik eingereicht worden war, wurde mit Verfügung vom 19.06.2015 der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, ange-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beschwerdefähige Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 22.05.2015. Die Gläubigerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene, der Rechtsvorschlag erheben will, dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung mündlich oder schriftlich zu erklären. Gemäss Art. 76 Abs. 1 SchKG wird der Inhalt des Rechtsvorschlags dem Betriebenen auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgt kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken. Gemäss Art. 76 Abs. 2 SchKG wird diese Ausfertigung dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt. Der Information des Betreibenden über die Reaktion des Betriebenen dient die Zustellung der für ihn bestimmten Ausfertigung. Der Gläubiger kann dann umgehend die für die Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlichen Schritte einleiten. Wird Rechtsvorschlag erhoben, so ist das Gläubigerdoppel unmittelbar danach zuzustellen, andernfalls unmittelbar nach dem unbenutzten Verstreichen der Bestreitungsfrist. Mitzuteilen ist nicht nur die Tatsache, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde, sondern der Inhalt der konkreten Erklärung des Betriebenen, also auch die gegebenenfalls beigefügte Begründung (BSK SchKG I-Bessenich, Art. 76 N 1). Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Verletzung dieser Vorschriften. 3. Das Betreibungsamt hat der Gläubigerin nach Massgabe von Art. 76 Abs. 2 SchKG das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit der unter dem Titel „Rechtsvorschlag“ und den entsprechenden Rechtsbelehrungen angebrachten und datierten Unterschrift der Schuldnerin zugestellt, was sich auch aus dem von der Gläubigerin selbst eingereichten Zahlungsbefehlsexemplar ergibt. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren vom 20.05.2015 zurückgewiesen hat. Verwirrend erscheint hingegen der vom Betreibungsamt auf dem Zahlungsbefehl angebrachte und eingerahmte Text: Ohne Vermerk „Rechtsvorschlag“ gilt e contrario „kein Rechtsvorschlag erhoben“. Es geht nicht an, den Beteiligten des Betreibungsverfahrens zuzumuten, einen lateinischen Begriff aus der juristischen Fachsprache („e contrario“) zu deuten und aus dem fehlenden Stempelvermerk „Rechtsvorschlag“ darauf zu schliessen, dass kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist auf dem von der Gläubigerin eingereichten Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls kein Stempel „Rechtsvorschlag“ angebracht worden. Aufgrund des eingerahmten Textes bestand nun für die Gläubigerin Verunsicherung darüber, ob mangels Anbringens eines Stempelvermerks „Rechtsvorschlag“ der Umkehrschluss zu ziehen sei, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden, oder ob der datierten Unterschrift unter dem Titel „Rechtsvorschlag“ doch die Bedeutung eines gültigen Rechtsvorschlags zukomme. Da sich aus der datierten Unterschrift unter dem Titel „Rechtsvorschlag“ und den beigefügten Rechtsbelehrungen der Inhalt der konkreten Rechtsvorschlagserklärung der betriebenen Schuldnerin nicht ergibt, ist das Betreibungsamt seiner Mitteilungspflicht zuhanden der betreibenden Gläubigerin nicht ausreichend nachgekommen. Die Beschwerde erweist sich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in diesem Punkt als begründet, weshalb die vom Betreibungsamt der Gläubigerin mit Verfügung vom 22.05.2015 auferlegte Gebühr von CHF 19.00 aufzuheben ist. 4. Ferner ist festzustellen, dass das vom Betreibungsamt verwendete Zahlungsbefehlsformular nicht dem gemäss Art. 1 VFRR (SR 281.31) und gemäss der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 2 vom 15.04.2014 zwingend zu verwendenden Formular „Zahlungsbefehl“ gemäss Beilage zur Weisung entspricht (vgl. https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/schkg/weisungen/weisung-2-anhang-e.pdf). Das Betreibungsamt wird daher aufgefordert, die zwingenden Vorgaben des einheitlichen Zahlungsbefehls betreffend Rechtsvorschlag gemäss den obigen Angaben in Zukunft zu verwenden. Am verbindlichen Charakter des Formulars „Zahlungsbefehl“ ändert die laufende Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz zu einem verbesserten Zahlungsbefehl, der die derzeit geltende Vorgabe gemäss der Weisung Nr. 2 ersetzen soll, selbstverständlich nichts (vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/anhoerungen.html). Dem Betreibungsamt wird ferner zur Vermeidung künftiger Verletzungen der gesetzlichen Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreibenden gemäss Art. 76 Abs. 2 SchKG nachdrücklich empfohlen, den zitierten „Rahmentext“ in Zukunft nicht weiter zu verwenden, sondern den jeweils zutreffenden Stempel „Rechtsvorschlag“ oder „kein Rechtsvorschlag“ auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls anzubringen. 5. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die mit Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 22.05.2015 der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von CHF 19.00 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Hansruedi Zweifel

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