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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.05.2023 410 23 64

15 maggio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,856 parole·~9 min·7

Riassunto

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzgl. Kostenvorschusspflicht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. Mai 2023 (410 23 64) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege löst eine Suspensivwirkung bezüglich des Kostenvorschusses für die Hauptsache aus. Diese aufschiebende Wirkung erfolgt bereits eo ipso und dauert bis zur Endgültigkeit der Abweisung des Rechtspflegegesuchs (E. 2.2).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Caroline Rahm

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Grether, Bratschi AG, Lange Gasse 15, Postfach 2448, 4002 Basel, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzgl. Kostenvorschusspflicht Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. Februar 2023

A. Mit einer am 5. April 2022 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) eingereichten Klage verlangte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Grether, gegen B.____ die Abänderung des Ehescheidungsurteils der Präsidentin des Zivilkreisgerichts vom 8. März 2018. Dabei beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. B. Die angerufene Zivilkreisgerichtspräsidentin verzichtete in der Folge mit Verfügung vom 7. April 2022 vorläufig auf die Einforderung eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, dass über

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der Unterlagen sowie nach dem Entscheid über die Verfahrensanträge entschieden werde. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 gelangte A.____ mit einer Rechtsverweigerungs- und Rechtverzögerungsbeschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, u.a. mit dem Antrag, es solle eine Verfügung für die unentgeltliche Rechtspflege vor dem 5. August 2022 gesprochen werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wies die Beschwerde ab. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wurde im Entscheid vom 13. September 2022 mit der Begründung abgewiesen, die Mittellosigkeit von A.____ sei nicht gegeben. D. Im Rahmen der am 2. November 2022 durchgeführten Einigungsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht teilte die Gerichtspräsidentin bereits mündlich mit, keine unentgeltliche Rechtspflege gewähren zu können. Mit Eingaben vom 14. November 2022 und 4. Januar 2023 wiederholte A.____ sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Zivilkreisgericht. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin setzte den Parteien mit Verfügung vom 5. Januar 2023 eine Frist zur schriftlichen Mitteilung über eine allfällige Klageerhebung (Dispositivziffer 2) bis am 31. Januar 2023. Weiter wies die Zivilkreisgerichtspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers (Dispositivziffer 3) ab. Zudem setzte sie dem Kläger eine Frist bis 17. Februar 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.00 (Dispositivziffer 4). E. Gegen die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 5. Januar 2023 erhob der Kläger A.____ am 18. Januar 2023 Beschwerde bei der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) mit den Begehren, es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren gutzuheissen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung seines erstinstanzlichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Zivilkreisgerichtspräsidium zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 ersuchte der Rechtsvertreter des Klägers beim Zivilkreisgericht um Bestätigung der Sistierung zur Leistung eines Kostenvorschusses, da beim Kantonsgericht seine Beschwerde betreffend die unentgeltliche Rechtspflege noch hängig sei. G. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 teilte die Zivilkreisgerichtspräsidentin mit, dass die Kostenvorschusspflicht nur ausgestellt werden könne, sofern das Kantonsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilen würde. H. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 stellte die Zivilkreisgerichtspräsidentin fest, dass der Kläger den verlangten Kostenvorschuss gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 5. Januar 2023 nicht geleistet habe. Sie setzte dem Kläger eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis am 7. März 2023 und stellte im Falle der Nichtleistung ein Nichteintreten auf die Klage und eine Abschreibung des Verfahrens in Aussicht. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2023 erhob der Kläger A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. März 2023 Beschwerde bei der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit den Begehren, die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses sei aufzuheben evtl. zu sistieren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Entscheid sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. J. Mit Verfügung vom 7. März 2023 verzichtete das Gerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es liess die Beschwerde an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Stellungnahme sowie an die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens zur fakultativen Stellungnahme zugehen. K. Mit Eingabe vom 9. März 2023 teilte der Beschwerdegegner mit, dass der kantonsgerichtliche Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewartet werden würde. Er verzichtete auf weitere Ausführungen. L. Mit Entscheid vom 21. März 2023 (Verfahren Nr. 410 23 24) wies das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, die Beschwerde vom 18. Januar 2023 gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. M. Nachdem der Beschwerdegegner gemäss seiner Eingabe vom 9. März 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens von der Möglichkeit der fakultativen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, schloss die Gerichtspräsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 24. März 2023 den Schriftenwechsel, erteilte der Beschwerde ausdrücklich aufschiebende Wirkung und stellte den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. Februar 2023. In Dispositivziffer 1 wurde dem Beschwerdeführer eine erneute Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren auferlegt. Gemäss Dispositivziffer 2 wurde im Falle des Nichtbezahlens das Nichteintreten auf die Klage und das Abschreiben des Verfahrens angekündigt. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen ergehen im Rahmen von prozessleitenden Verfügungen und sind nach Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde innerhalb von zehn Tagen anfechtbar (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., 2017, Art. 103 N 1a). Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ist ersichtlich, dass die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. Februar 2023 dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 zugegangen ist. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 6. März 2023 ist die zehntägige Rechtsmittelfrist somit exakt gewahrt worden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Mit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung des Beschwerdegegners, womit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit die Rügen des Beschwerdeführers hinreichend begründet sind. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, seine Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses müsse sistiert werden, da gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im selben Verfahren Beschwerde erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung des Beschwedegegners vom 5. Januar 2023 u.a. bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde vom 18. Januar 2023 beim Kantonsgericht angefochten. Dennoch setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2023 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 7. März 2023. Mittlerweile erging am 21. März 2023 der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Abweisung der Beschwerde (Verfahren Nr. 410 23 24). 2.2 Art. 325 Abs. 1 ZPO statuiert den Grundsatz, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Damit ein erstinstanzliches Gericht nun aber nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht sofort eine neue Frist zum Kostenvorschuss ansetzen und beim Verstreichen dieser Frist auf das Begehren in der Hauptsache keinen Nichteintretensentscheid (Art. 101 Abs. 3 ZPO) fällen kann, ist die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit einer Art Suspensivwirkung bezüglich des Kostenvorschusses ausgestattet (BGE 138 III 163 vom 29. Februar 2012 E. 4.2). Diese aufschiebende Wirkung dauert damit über die formelle Rechtskraft hinaus bis zur Endgültigkeit der Abweisung, somit bis zum Verstreichen der unbenutzten Beschwerdefrist oder bis zur endgültigen Abweisung der Beschwerde durch das Obergericht eines Kantons oder gar das Bundesgericht (Wuffli Daniel/Fuhrer David, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 619). Im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege wird Art. 325 ZPO bereits ohne Antrag um Vollstreckungsaufschub (im Sinne vom Art. 325 Abs. 2 ZPO) eo ipso eingeschränkt (Wuffli Daniel, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, N 897). Mit dem Festhalten an der Kostenvorschusspflicht trotz hängiger Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wendete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in der Verfügung vom 23. Februar 2023 das Recht unrichtig an. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 23. Februar 2023 aufzuheben und die Kostenvorschusspflicht bis zum Vorliegen des endgültigen Entscheids über die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 18. Januar 2023 aufzuschieben. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Prozesskosten setzen sich gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen. Im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wozu auch die Kostenvorschusspflicht gehört, sind laut Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung ist diese Vorschrift auf das kantonale Beschwerdeverfahren allerdings nicht anwendbar (BGE 137 III 470 vom 27. September 2011 E. 6.5). Für das vorliegende Verfahren sind somit Kosten zu erheben. Ausgangsgemäss ist deshalb der unterliegende Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 400.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 2 lit. a; § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 GebT) und geht zulasten der Staatskasse. Ferner hat der Beschwerdegegner für die Parteikosten aufzukommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Da der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Beschwerde und des geringen Schwierigkeitsgrades der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 500.00 (rund 2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00) festzusetzen. Diese ist ebenfalls durch die Staatskasse zu entrichten. Mangels entsprechender Anträge ist praxisgemäss weder Auslagenersatz geschuldet noch Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Da der Beschwerdeführer obsiegt, erübrigt es sich, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. Februar 2023 aufgehoben. In Ersetzung der Verfügung vom 23. Februar 2023 lautet die Dispositivziffer 1 wie folgt: «Die Kostenvorschusspflicht von CHF 2'000.00 wird bis zum Vorliegen des endgültigen Entscheids über die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 18. Januar 2023 aufgeschoben.» 2. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Christoph Grether, wird ein Honorar von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Gerichtsschreiberin i.V.

Caroline Rahm

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