Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 12. Dezember 2023 (410 23 238) ____________________________________________________________________
Privatrecht
Schliessung eines Fitnessstudios. Der Standort resp. die Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort bzw. die Erreichbarkeit eines Fitnessstudios ist oft ein massgebendes Auswahlkriterium. Wird das Fitnessstudio an diesem Standort geschlossen und auf ein anderes verwiesen, kann daher eine Leistungsstörung vorliegen, wenn das als Ersatz für die bisherige Trainingsmöglichkeit angebotene andere Fitnessstudio viel weiter weg vom Wohnort der betroffenen Partei liegt (E. 2.3).
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Manuel Mohler, und/oder substituiert durch MLaw Nicola Mohler, Mohler AG Advokatur & Notariat, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____, Beschwerdegegner
Gegenstand Forderung Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 22. Juni 2023
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Klage vom 30. Dezember 2022 beantragte A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, B.____ sei zur Zahlung von CHF 840.00 zuzüglich Zins von 5% seit 27. Oktober 2017 sowie der Betreibungskosten an ihn zu verpflichten. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22215486 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft aufzuheben, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. Zur Begründung machte der Kläger geltend, dass der Beklagte am 19. August 2011 einen Jahresvertrag für die Nutzung des Fitnessstudios C.____ in D.____ unterschrieben habe, der sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängerte, wenn er nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf gekündigt wurde. An den letzten Jahresbeitrag in Höhe von CHF 1'090.00 für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2018 habe der Beklagte nur CHF 250.00 gezahlt, sodass er immer noch CHF 840.00 schuldig sei. B. Im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 22. Juni 2023, an welcher die Parteien ihre Standpunkte mündlich darlegen konnten, erliess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den nachfolgenden Entscheid: «1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, dem Kläger CHF 431.25 plus 5% Zins seit 31. März 2022 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22215486 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird im Umfang von Ziff. 1 aufgehoben. 3. Die weiter gehenden Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 ohne schriftliche Begründung bzw. von CHF 500.00 mit schriftlicher Begründung wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Forderung des Staats wird dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. Der Beklagte hat dem Kläger CHF 150.00 sowie CHF 26.15 für die Zahlungsbefehlskosten und CHF 75.00 für die Kosten des Verfahrens vor dem Friedensrichter zu ersetzen. Es ist gegenseitig keine Parteientschädigung auszurichten.» C. Gegen diesen Entscheid reichte der durch Advokat Manuel Mohler vertretene Kläger mit Eingabe vom 21. September 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Zivilrecht, Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: «1. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 22. Juni 2023 (Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Dossier 150 23 3 I) sei insofern aufzuheben, als dieser die Begehren des Klägers und Beschwerdeführers abgewiesen hatte, und der Beklagte und Beschwerdegegner sei zur Zahlung von CHF 840.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. Oktober 2017 und zuzüglich Betreibungskosten zu verpflichten. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 22215486 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 22. Juni 2023 (Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West, Dossier 150 23 3 I) insofern aufzuheben, als dieser die Begehren des Klägers und Beschwerdeführers abgewiesen hatte, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für die Gerichts- (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) als auch die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteikosten (inkl. Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West), zuzüglich MwSt., zu Lasten des Beschwerdegegners.» D. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 nahm der Beschwerdegegner zur Beschwerde Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers 3. Rückvergütung von zu viel bezahltem Betrag in Höhe von CHF 250» E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das Replikrecht geschlossen und die Parteien darauf hingewiesen, dass der Entscheid über die streitige Angelegenheit aufgrund der Akten erfolgen werde. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ist ein erstinstanzlicher Endentscheid aufgrund dieses Streitwerterfordernisses nicht berufungsfähig, so ist er gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Im vorliegenden Fall geht es um einen Betrag von total CHF 840.00. Der erstinstanzliche Entscheid kann daher nur mit Beschwerde angefochten werden. Da der angefochtene Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 ZPO ergangen ist, beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene und schriftlich begründete Entscheid vom 22. Juni 2023 ist dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zugestellt worden. Mit der Beschwerde vom 21. September 2023, die am gleichen Tag bei der Post zum Versand aufgegeben worden ist, hat er die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt. Der Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist fristgerecht bezahlt worden und die Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten West vom 22. Juni 2023 gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO gegeben. 1.2 Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht, dass seine Klage vom 30. Dezember 2022 nur teilweise im Umfang von CHF 431.25 plus 5% Zins seit 31. März 2022 gutgeheissen worden ist, ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Er moniert, dass der erstinstanzliche Entscheid in fehlerhafter Anwendung von Art. 259a Abs. 1 lit. b OR sowie in Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB ergangen sei und durch die erstinstanzlich nicht erfolgte Beachtung des massgeblichen Verfalltags zudem das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Damit macht der Beschwerdeführer zulässige Rügen im Sinne von Art. 320 ZPO geltend. Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdegegners, der in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2023 unter anderem die Rückvergütung des seiner Meinung nach zu viel bezahlten Akonto-Jahresbeitrags von CHF 250.00 verlangt. Dieses Rechtsbegehren, das der Beschwerdegegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren mutmasslich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Widerklage vorgebracht hat, ist vom Vorderrichter in Dispositivziffer 3 implizit zwar abgewiesen worden. Wenn der Beschwerdegegner mit diesem Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er aber selber beim Kantonsgericht Beschwerde dagegen erheben müssen. Auf diesen Antrag ist daher nicht weiter einzugehen. 2.1 Vorliegend geht es um den Vertrag vom 19. August 2011 betreffend die Nutzung des Fitnessstudios C.____ in D.____ zu einem Jahresbeitrag von CHF 1'090.00. Mit Klage vom 30. Dezember 2022 hat A.____, der das Fitnessstudio C.____ ab 2013 bis zur Geschäftsaufgabe alleine als Einzelunternehmer weitergeführt hat, vom Beklagten und heutigen Beschwerdegegner die Bezahlung von CHF 840.00 zuzüglich Zins von 5% seit 27. Oktober 2017 und Betreibungskosten verlangt, weil letzterer für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2018 nur CHF 250.00 gezahlt habe. Der Kläger und heutige Beschwerdeführer ist dabei aufgrund der Prolongationsklausel im besagten Vertrag davon ausgegangen, dass sich dieser mangels rechtzeitiger Kündigung automatisch jeweils um ein Jahr verlängert habe und dass der Mitgliederbeitrag trotz Schliessung des Fitnessstudios per Ende Mai 2018 vom Beklagten bis und mit 15. Oktober 2018 geschuldet sei, da dem Kunden für die Restdauer des laufenden Vertrags eine alternative Trainingsmöglichkeit in G.____ angeboten worden sei. Der Vertrag sei damit gehörig erfüllt worden und daher auch der gesamte Jahresbeitrag geschuldet. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West hat diese Klage mit Urteil vom 22. Juni 2023 teilweise im Umfang von CHF 431.25 plus 5% Zins seit 31. März 2022 gutgeheissen, die weitergehenden Rechtsbegehren der Parteien hingegen abgewiesen. Wie sich aus der Entscheidbegründung ergibt, hat der Vorderrichter zunächst geprüft, ob die vom Kläger angerufene Prolongationsklausel im fraglichen Fitnessvertrag gültig vereinbart worden ist. Er hat diese Frage bejaht und gleichzeitig festgestellt, dass sich der Vertrag daher – wie vom Kläger geltend gemacht – mangels Kündigung jährlich automatisch verlängert habe. Der Zivilkreisgerichtspräsident ist sodann auf das Argument des Beklagten eingegangen, er habe das Fitnessstudio wegen der erfolgten Schliessung nicht mehr nutzen können, weshalb er nicht den vollen Betrag bezahlen müsse. Nach Auffassung des Vorderrichters habe der Beklagte mit diesem Einwand sinngemäss eine Leistungsstörung geltend gemacht. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen Fitnessvertrag verspreche der Betreiber des Fitnessstudios dem Kunden die Benutzung der Einrichtung sowie eine mehr oder weniger umfassende Betreuung. Es handle sich um einen lnnominatkontrakt, der sowohl mietähnliche – wie die Benutzung der Räume und Geräte – als auch auftragsrechtliche – wie die Beratung und Betreuung – Elemente aufweise. Beim fraglichen Vertrag stehe der mietrechtliche Aspekt klar im Vordergrund, weil gemäss Ziff. 1 der Vertragsbestimmungen das Fitnessstudio die Einrichtung für die Dauer des Vertrags zur Verfügung stelle und die Benutzer lediglich über den richtigen Gebrauch instruiert würden. Der Vertrag sei für die Benutzung eines Fitnessstudios an der E.____-strasse 34 in 4102 D.____ abgeschlossen worden. Der Standort, insbesondere die Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort bzw. die Erreichbarkeit eines Fitnessstudios, sei oft ein massgebendes Auswahlkriterium. Wenn das Fitnessstudio an diesem Standort schliesse und auf ein anderes verwiesen werde, liege daher eine Leistungsstörung vor. Aufgrund des überwiegend mietrechtlichen Charakters erscheine dem Gericht eine analoge Anwendung von Art. 259a Abs. 1 lit. b OR angebracht. Entsprechend ergebe sich bei einer Betriebsschliessung ein Anspruch auf Herabsetzung des Entgelts oder dessen Rückforderung, falls es im Voraus bezahlt worden sei. Im vorliegenden Fall habe noch bis Ende Mai 2018 im Fitnessstudio http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ in D.____ trainiert werden können. Dann sei das Studio geschlossen worden. Die Kunden seien für die Restdauer der bestehenden Verträge auf Trainingsmöglichkeiten im F.____-Club in G.____ verwiesen worden. Folglich schulde der Beklagte dem Kläger lediglich ein Entgelt für die 7.5 Monate vom 16. Oktober 2017 bis 31. Mai 2018. Dies entspreche CHF 681.25, wovon die bereits erfolgte Teilzahlung von CHF 250.00 in Abzug gebracht werden müsse. Damit ergebe sich ein Restbetrag von CHF 431.25, der noch vom Beklagten an den Kläger zu bezahlen sei (vgl. erstinstanzlicher Entscheid Ziff. 4 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Vorderrichter wegen der per Ende Mai 2018 erfolgten Schliessung des Fitnessstudios von einer Leistungsstörung ausgegangen ist. Er stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass den Kunden die Nutzung des F.____-Clubs und damit eines Fitnessstudios mit viel grösserer und moderner Trainingsfläche und besseren Trainingsmöglichkeiten als Ersatz angeboten worden sei. Es liege daher gar keine Leistungsstörung vor. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, dass im Vertrag vom 19. August 2011 nichts hinsichtlich des Standorts des Fitnessstudios stehe. Aus der auf dem Vertrag vermerkten Postanschrift des Fitnessstudios könne nicht abgeleitet werden, dass die Trainingsmöglichkeiten zwingend an diesem Standort angeboten werden müssten oder ein Standortwechsel ausgeschlossen sei. Ein Standortwechsel des Fitnessstudios stelle daher auch vor diesem Hintergrund nicht per se eine Leistungsstörung dar. Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass Art. 259 Abs. 1 lit. b OR falsch angewandt und im angefochtenen Entscheid auch nicht aufgezeigt worden sei, inwiefern eine Reduktion des Mitgliederbeitrags ab dem Zeitpunkt des Standortwechsels im Umfang von 100% als verhältnismässig betrachtet werden könne. Eine derartige Herabsetzung erweise sich vielmehr als willkürlich. Der Beschwerdegegner geht in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2023 zwar nicht konkret auf diese Rügen ein, macht mit Bezug auf den neuen Standort resp. den Standortwechsel aber immerhin geltend, dass der Beschwerdeführer das Gericht über den korrekten Weg täusche, weil er nur die Luftlinie von 2.7 km erwähne und den zusätzlichen Zeit- und Wegaufwand als minimal darstelle, obwohl in Stosszeiten über 40 Min. für die Strecke gebraucht werde. 2.3 Im Vertrag vom 19. August 2011 resp. in den rudimentär abgefassten Vertragsbedingungen steht in der Tat nichts zum Standort des Fitnessstudios. Wie der Beschwerdeführer indessen selber einräumt, ergibt sich aber aus der auf dem Vertrag stehenden Postanschrift des Fitnessstudios, wo sich dieses befindet. Daraus darf ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Nutzung der Trainingsmöglichkeiten am Standort gemäss Postanschrift vereinbart wurde, ansonsten im Vertrag ein von der Postadresse abweichender Standort des Fitnessstudios im Sinne eines Erfüllungsorts hätte angegeben werden müssen. Wie bereits der Vorderrichter ausgeführt hat, ist der jeweilige Standort eines Fitnessstudios sodann oft ein massgebendes Auswahlkriterium. Ein Wechsel des Standorts, selbst wenn – wie bereits anlässlich der mündlichen Begründung des Entscheids festgehalten worden ist (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6) der neue Standort nur 2 km entfernt ist, kann daher sehr wohl eine Leistungsstörung zur Folge haben, insbesondere dann, wenn dadurch der Anfahrtsweg erheblich verlängert wird, was vorliegend zweifellos der Fall gewesen ist. Das C.____ hat sich bekanntlich an der E.____-strasse 34 D.____ befunden und damit in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschwerdegegners an der I____-strasse 85 in D.____ zu erreichen gewesen. Das neue Fitnessstudio liegt dagegen an der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht H.____-strasse 30 in G.____ und damit – wie der Beschwerdeführer selber erwähnt – in einer 2.8 km (Luftlinie) entfernteren Gemeinde. Der Beschwerdegegner hätte demzufolge viel mehr Zeit aufwenden müssen, um am neuen Fitnessstandort trainieren zu können. Selbst wenn also das Fitnessangebot am neuen Standort – wie der Beschwerdeführer geltend macht – tatsächlich besser und moderner gewesen wäre, hätte dieser vermeintliche Vorteil – sofern dieser Punkt für den Beschwerdegegner überhaupt von Bedeutung gewesen ist – den beachtlichen Nachteil der Distanz resp. des notwendigen Aufwands, um dorthin zu gelangen, bei weitem nicht aufgewogen. Die Beschwerdeinstanz kommt damit zum Schluss, dass mit dem neuen Fitnessstudio in G.____ keine akzeptable Alternative angeboten worden ist, und teilt daher die Einschätzung des Vorderrichters, wonach der Standortwechsel des Fitnessstudios im vorliegenden Fall eine Leistungsstörung darstellt. 2.4 Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz aufgrund des Standortswechsels den Mitgliederbeitrag um 100% reduziert und damit Art. 259 Abs. 1 lit. b OR falsch angewandt habe, ist sodann Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass per Ende Mai 2018 das C.____ an der E.____-strasse 34 in D.____ geschlossen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdegegner angesichts des eindeutig zu weit entfernten neuen Fitnessstudios gar keine Möglichkeit mehr gehabt hat, am vertraglichen Standort zu trainieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Fitnessjahresbeitrag ab diesem Zeitpunkt um 100% auf null herabgesetzt wird. Diese Reduktion muss auch nicht konkreter begründet werden, sondern ist die logische Konsequenz der Schliessung des Fitnessstudios in D.____ resp. der untauglichen Alternative in G.____. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen auch gar nicht auf, welche Anpassung des Mitgliederbeitrags seiner Meinung nach ausgewogener und verhältnismässiger gewesen wäre. Nach Ansicht der Beschwerdeinstanz ist die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Jahresgebühr nur noch bis zur Schliessung des Fitnessstudios in D.____, also für die verbleibende Laufzeit von Mitte Oktober 2017 bis 31. Mai 2018 geschuldet ist. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz den in Art. 55 ZPO statuierten Verhandlungsgrundsatz sowie die in Art. 8 ZGB erwähnte Beweislastregel verletzt habe. Konkret macht er geltend, die Gegenpartei habe im erstinstanzlichen Verfahren gar nie vorgetragen, dass der Standortwechsel eine Leistungsstörung für sie dargestellt habe. Der Beschwerdebeklagte habe selber weder behauptet, dass sein Anfahrtsweg wegen des neuen Fitnessstandorts länger ausgefallen sei, noch habe er begründet, inwiefern der Standortwechsel für ihn sonst wie konkret nachteilig gewesen sein sollte. Er sei damit weder seiner Substantiierungspflicht noch seiner Beweisobliegenheit nachgekommen. Indem der Vorderrichter trotz geltendem Verhandlungsgrundsatz seinen Entscheid auf Tatsachen gegründet habe, die von der Gegenpartei gar nicht vorgebracht und bewiesen worden seien, habe er Art. 55 ZPO und Art. 8 ZGB verletzt. 3.2 Es trifft in casu zwar zu, dass im vorliegenden Verfahren die Verhandlungsmaxime zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner Argumentation aber offensichtlich die hier ebenfalls relevante gerichtliche Fragepflicht. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht der Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung derselben. Es ist Aufgabe eines Gerichts für eine materiell sachgerechte Streiterledigung zu sorgen und ein Urteil zu fällen, das mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Dies verwirklicht das Gericht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter anderem durch die Wahrung der gesetzlich verankerten Aufklärungs- und Fragepflicht. Dieses Instrument der Prozessleitung, das explizit als Pflicht und nicht etwa bloss als Fragerecht ausgestaltet ist, hat die Abschwächung des Verhandlungsgrundsatzes zur Folge. Bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Vorbringen einer Partei oder ihres Vertreters, hat ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung zu geben. Durch geeignete Fragen soll das Gericht den Parteien dazu verhelfen, ihr Klagefundament bzw. das Fundament der Bestreitung vorzutragen und ihre Vorträge in die richtigen Bahnen zu lenken. Es geht dabei in erster Linie um die Aufklärung des Prozessstoffes, die Vervollständigung ungenügender Behauptung und Substantiierung oder auch um die Klärung des Parteiwillens, wobei die richterliche Fragepflicht sowohl die Sachverhaltsfeststellung, als auch die Rechtsbegehren der Parteien erfasst. Art. 56 ZPO steht im Interesse der Wahrheitsfindung. Die gerichtliche Frage- und Aufklärungspflicht soll insbesondere verhindern, dass juristische Laien durch ihre Unkenntnis um ihr Recht gebracht werden und somit diejenigen Personen unterstützen, die möglicherweise vor Gericht nicht recht wissen, worauf es eigentlich ankommt und Dinge vortragen, die für das Prozessergebnis unwesentlich sind, dafür dann aber Wesentliches ausser Acht lassen. Der gerichtlichen Fragepflicht kommt insoweit eine kompensatorische Funktion zu, indem sie die hohen Anforderungen, welche der Verhandlungsgrundsatz an die Parteien stellt, ausgleichen soll. Die richterliche Fragepflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, wobei die richterliche Frage- und Aufklärungspflicht diesfalls eine geringere Rolle spielt. Ist nur eine der Parteien anwaltlich verbeiständet, ist an die Prozesshandlungen beider Parteien ein vergleichbar grosszügiger Massstab anzulegen. Die gerichtliche Fragepflicht darf indessen nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Die relevanten Tatsachen müssen zunächst von den Parteien selbst vorgebracht werden, damit die richterliche Fragepflicht überhaupt zum Tragen kommt. Das Gericht darf die Parteien demnach nicht unter Anrufung von Art. 56 ZPO auf Tatsachen aufmerksam machen, die von diesen gar nicht behauptet worden sind (vgl. MYRIAM A. GEHRI, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 56 N 2 ff.). 3.3 Im vorliegenden Fall sind die massgeblichen Fakten, d.h. die per Ende Mai 2018 erfolgte Schliessung des Fitnessstudios C.____ in D.____, die vom Beschwerdeführer angebotene Fitnessalternative in G.____ sowie die als Folge dieser Vertragsänderung zwischen den Parteien strittige Frage, ob resp. wieviel unter diesen Umständen vom Beschwerdegegner noch gezahlt werden muss, bereits durch die Klage des Beschwerdeführers in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht worden. Der Beschwerdebeklagte hat sodann seinerseits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung expliziert moniert, dass er den vollen Betrag für ein Fitnessstudio hätte zahlen müssen, das gar nicht mehr existiert habe und er stattdessen in einem anderen Studio hätte trainieren sollen. Gleichzeitig hat er die Frage aufgeworfen, ob die Mitgliedschaft diesfalls noch gelte (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 2). Mit dieser Frage hat der im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretene Beklagte implizit durchaus das Vorliegen einer Leistungsstörung geltend gemacht. Der Gerichtspräsident hat den Beklagten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung sodann gefragt, ob er von der Trainingsmöglichkeit in G.____ erfahren habe. Der Beklagte hat wie folgt darauf geantwortet: «Ja, ich habe es gewusst. Aber ob ich wusste wo genau, weiss ich nicht mehr. Auf jeden Fall wusste ich, dass das Fitnessstudio in D.____ zu gemacht wurde. Schon im Januar oder Februar 2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht waren die Türen zu.» (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 4). Mit dieser Antwort hat er zum Ausdruck gebracht, dass nur das angestammte Fitnessstudio in D.____ für ihn wichtig, die angebotene Trainingsalternative in G.____ hingegen für ihn nicht in Frage gekommen ist. Damit hat er aber auch implizit geltend gemacht, dass er mit dem Standortwechsel des Studios nicht einverstanden gewesen ist. Eine weitergehende Begründung für diese Ablehnung, insbesondere der Hinweis auf die zu lange Anfahrt zum neuen Fitnessstudio erscheint angesichts der offensichtlichen Distanz zwischen den beiden Trainingsorten nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer diesen Punkt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber zum Thema gemacht, indem er seinerseits auf den weiteren Weg nach G.____ hingewiesen hat (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 3). Die relevanten Tatsachen sind damit im erstinstanzlichen Verfahren von den Parteien selber vorgebracht worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter aufgrund der Äusserungen des nicht anwaltlich vertretenen Beklagten zur Schliessung des Fitnessstudios in D.____ resp. zur für ihn untauglichen Trainingsalternative in G.____ davon ausgegangen ist, dass er eine Leistungsstörung geltend gemacht hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 4.1 Die Beschwerde richtet sich des Weiteren gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend den Verzugszins von 5%, der erst ab 31. März 2022 gewährt worden ist, anstatt ab 27. Oktober 2017 wie in der Klage vom 30. Dezember 2022 beantragt. Der Zivilkreisgerichtspräsident hat das Argument des Klägers, wonach die Jahresgebühr als Einmalzahlung innert 10 Tagen ab Vertragsschluss bzw. -verlängerung zu entrichten und damit ein Verfalltag verabredet gewesen sei, nicht gelten lassen. Der Vorderrichter hat vielmehr festgestellt, dass die Jahresgebühr über Jahre hinweg nicht als Einmalzahlung innert 10 Tagen, sondern später und in mehreren Teilzahlungen vom Beklagten bezahlt worden sei und der Kläger dies offensichtlich ohne weitere Konsequenzen geduldet und den Beklagten auch selber anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als nicht pünktlichen Zahler bezeichnet habe. Durch dieses Verhalten seien die Parteien von der vertraglich vereinbarten Verfallstagregelung abgewichen. Der Beklagte habe daher durch Mahnung in Verzug gesetzt werden müssen. Dies sei erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 31. März 2022 erfolgt und der Zins deshalb auch erst ab dann geschuldet (vgl. erstinstanzlicher Entscheid Ziff. 10 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt die Annahme des Vorderrichters, dass der vertraglich vereinbarte Verfalltag wegen konkludenten Verhaltens nicht mehr gelten solle. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdebeklagte teilweise verspätet bezahlt habe. Er sei aber immer angehalten worden, pünktlich zu zahlen, weil ansonsten Verzugszinsen geschuldet seien. Die Entgegennahme von verspäteten Zahlungen dürfe nicht als Verzicht auf den Verfalltag interpretiert werden, da sich aus dem Verhalten der Parteien keine klare Übung ergebe. Der Beschwerdebeklagte habe jedenfalls nie davon ausgehen können, dass eine verspätete Zahlung vorbehaltslos akzeptiert und auf den vereinbarten Verfalltag verzichtet werde. Eine konkludente Vertragsänderung dürfe ohnehin nur mit äusserster Zurückhaltung angenommen werden. Der Beschwerdeführer stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass die Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren gar nie behauptet habe, es sei eine konkludente Vertragsänderung erfolgt bzw. dass sich der Verzicht auf den Verfalltag aus den eingereichten Quittungen und den verspäteten Zahlungen ergebe. Der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtene Entscheid beruhe daher wiederum auf Tatsachen, die im erstinstanzlichen Verfahren gar nie vorgebracht worden seien, und sei damit in Verletzung von Art. 55 ZPO resp. Art. 8 ZGB ergangen. Er habe zudem – so der Beschwerdeführer weiter – im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten, die vom Beschwerdegegner unterbreiteten Quittungen durchzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Sein Anspruch auf das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden. Es sei deshalb unzulässig, unter Berufung auf diese Quittungen einen konkludenten Verzicht auf den Verfalltag anzunehmen. 4.3 Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner, sofern die gegen ihn bestehende Forderung fällig ist, durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird. Ist für die Erfüllung der Forderung indessen ein bestimmter Verfalltag verabredet worden, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Eine Mahnung, d.h. die unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers, dass er vom Schuldner die unverzügliche Erfüllung der Forderung verlangt, ist bei Vorliegen eines bestimmten Verfalltags somit entbehrlich, weil der Schuldner aufgrund der Verfalltagsabrede ohne besonderen weiteren Hinweis weiss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat (vgl. CORINNE WIDMER LÜCHINGER/WOLFGANG WIEGAND, BSK OR I, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N 5 und 10). 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich in casu auf die im Vertrag vom 19. August 2011 vermerkte Klausel, wonach die Jahresgebühr jeweils einmal im Jahr innert 10 Tagen ab Vertragsschluss bzw. Vertragsverlängerung zu entrichten sei. Dieser Verfalltagsabrede ist nun aber – wie der Beschwerdeführer selber einräumt – gar nie nachgelebt worden. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass der Beklagte aufgefallen sei, weil er nicht fristgerecht gezahlt habe. Da er ihn aber persönlich gekannt habe, sei er stets davon ausgegangen resp. habe darauf vertraut, dass der Beklagte doch noch bezahlen werde (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 3). Mit dieser Aussage hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er die offensichtlich regelmässig verspätet erfolgten Zahlungen der Gegenpartei über Jahre hinweg toleriert und nicht auf die Einhaltung des Verfalltags bestanden hat. Dieses Verhalten muss er sich nun anrechnen lassen. Der Beschwerdeführer hat sodann selber zusammen mit seiner Klage zwei Zahlungsbelege vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Beklagte mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags jeweils in Verzug gewesen ist. So hat der Beklagte – wie der Beschwerdeführer auch in seiner Klage erwähnt (vgl. RZ 17) – die letzte Teilzahlung über CHF 290.00 an den Mitgliederbeitrag 2016, d.h. für die Zeit vom 16. Oktober 2016 bis 15. Oktober 2017, erst am 17. April 2018 gezahlt (vgl. Beilage 10 zur Klage). Eine weitere Teilzahlung für die letzte Beitragszeit vom 16. Oktober 2017 bis 15. Oktober 2018 über CHF 250.00 ist sodann erst am 31. Mai 2018 erfolgt (vgl. Beilage 11 zur Klage). Damit geht schon aus den zusammen mit den Rechtsschriften vorgelegten Unterlagen hinreichend hervor, dass der Beschwerdebeklagte den Jahresbeitrag jeweils verspätet und lediglich in Teilzahlungen beglichen hat. Weitere Belege, wie die vom Beklagten in der erstinstanzlichen Verhandlung unterbreiteten zusätzlichen Quittungen über weitere Teilzahlungen sind angesichts dieser vom Beschwerdeführer auch selber bestätigten Sachlage nicht von Bedeutung. Es ist vielmehr festzustellen, dass mit der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Deposition des Beschwerdeführers zur Zahlungsmoral des Beschwerdegegners und den beiden erwähnten Belegen über http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht verspätete Teilzahlungen alle relevanten Tatsachen für den Entscheid auf dem Tisch gelegen sind, um den ursprünglich vereinbarten Verfalltag für nicht anwendbar zu erklären. Angesichts dieser von Beschwerdeführer selber vorgebrachten Umstände hat es gar keinen Anlass gegeben, dass der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdegegner auch von sich aus das Vorliegen einer konkludenten Vertragsänderung geltend macht resp. noch weitere Quittungen über verspätete Teilzahlungen vorlegt. Im Übrigen hätten die acht Quittungen, die der Beklagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt hat und aus denen sich nur die bereits bekannte Tatsache ergibt, dass die Zahlungen jeweils zu spät und in Teilbeträgen geleistet worden sind, vom damals anwesenden Vertreter des Beschwerdeführers ohne weiteres eingesehen werden können. Die diesbezüglich vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers und gerügten Rechtsverletzungen sind daher unerheblich. Die Beschwerdeinstanz erachtet die erstinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Parteien durch ihr Verhalten von der vereinbarten Verfalltagsregelung abgewichen sind und der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zins daher erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 31. März 2022 zu laufen begonnen hat. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die erstinstanzliche Kostenverteilung fehlerhaft sei. Der Beklagte habe vor erster Instanz die Rückvergütung der letzten erfolgten Teilleistung von CHF 250.00 verlangt und damit selber Widerklage erhoben. Da sich Klage und Widerklage im vorliegenden Verfahren nicht gegenseitig ausschliessen würden, sei die Summe der Streitwerte beider Begehren relevant und das Ausmass des Unterliegens in Relation zur Summe der Streitwerte von Haupt- und Widerklage zu setzen. Hinsichtlich der Hauptklage sei es zwar zutreffend, dass die Parteien zahlenmässig je hälftig unterlegen seien. Hinsichtlich der Widerklage sei hingegen der Beklagte vollumfänglich unterlegen. Aus diesem Grund sei die erstinstanzlich erfolgte hälftige Kostenverteilung unverhältnismässig und müsse unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens korrigiert werden. 5.2 Gemäss Art. 94 Abs. 2 ZPO werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. Mit dieser Bestimmung soll dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an Verfahren, in denen eine Hauptklage und eine Widerklage zu beurteilen sind, Rechnung getragen werden. Von einer Zusammenrechnung der Streitwerte ist dann abzusehen, wenn die Widerklage nur die Verneinung der Klage zum Inhalt hat, z.B. durch die Feststellung des Nichtbestehens des eingeklagten Anspruchs. Ein solches Rechtsbegehren erhöht den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens nicht (vgl. CHRISTIAN KÖLZ, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 94 N 5 f.). 5.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort vom 7. Februar 2023 auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Fitnessvertrag nicht verlängert habe, weil er gar nie auf diese automatische Vertragsverlängerung hingewiesen worden sei. An der Hauptverhandlung hat er sodann auf die Schliessung des Fitnessstudios hingewiesen und den Umstand, dass er deshalb dort gar nicht mehr habe trainieren können. Aus diesen Gründen müsse er auch nichts mehr für diesen Vertrag bezahlen und verlange die bereits erfolgte Akontozahlung von CHF 250.00 zurück. Der Beschwerdegegner will demnach nicht bloss eine Verrechnung mit dem Anspruch der Gegenpartei, sondern macht seinerseits eine Forderung auf Rückzahlung von CHF 250.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend. Da sich Hauptklage und Widerklage daher nicht ausschliessen, sind die Streitwerte beider Ansprüche zusammenzurechnen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid erweist sich indessen trotzdem als angemessen. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist von einem Gesamtstreitwert von CHF 1'090.00 (Hauptklage à CHF 840.00 + Widerklage à CHF 250.00) auszugehen. Der Beschwerdebeklagte ist erstinstanzlich zur Bezahlung von CHF 431.25 verpflichtet worden, während der Vorderrichter seine Widerklage im Betrag von CHF 250.00 abgewiesen hat (vgl. Dispositivziffer 3). Damit ist er im Umfang von ca. 60% unterlegen. In casu ist nun aber zu berücksichtigen, dass es im erstinstanzlichen Verfahren in einem wesentlich grösseren Umfang um den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung der verbleibenden Jahresgebühr und die zusätzlich verlangten Zinsen gegangen ist, während die Widerklage kaum thematisiert, sondern vielmehr implizit beziehungsweise im Rahmen von Dispositivziffer 3 abgewiesen worden ist. Angesichts dieser Sachlage erweist sich der Kostenentscheid des Vorderrichters, dem ohnehin in diesem Bereich ein grosses Ermessen eingeräumt wird, als vollauf ausgewogen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Damit ist abschliessend über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichts- und den Parteikosten (Art. 95 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Die Entscheidgebühr, die in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festgelegt wird, geht aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers und ist mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da sich der Beschwerdegegner im vorliegenden wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren selber vertreten und keinen anwaltlichen Beistand hinzugezogen hat, ist keine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zuzusprechen. Im Nachfolgenden erachtet es die Beschwerdeinstanz indessen aufgrund der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten eklatant fehlerhaften Honorarnote und der Tatsache, dass er auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Ausrichtung einer Parteientschädigung für beide Verfahren verlangt hat, als angezeigt, auf die von ihm geltend gemachte Parteientschädigung kurz einzugehen, auch wenn diese aufgrund des Prozessausgangs hier nicht weiter von Belang ist. Mit Honorarnote vom 22. Juni 2023 hat der Vertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von CHF 3'113.00 zuzüglich Auslagen von CHF 22.40 und einer Kleinspesenpauschale à 3% von CHF 3'113.00 resp. CHF 93.40 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% resp. CHF 246.90, total somit CHF 3'475.70 in Rechnung gestellt. Als Stundenansatz hat er dabei CHF 450.00 für seine eigenen Bemühungen resp. CHF 310.00 bzw. CHF 330.00 für die Bemühungen seines juristischen Mitarbeiters eingesetzt. Mit dieser Honorarrechnung hat der Vertreter des Beschwerdeführers nicht nur übersehen, dass bei Forderungsstreitigkeiten nach Streitwert und eben nicht nach Zeitaufwand abgerechnet wird. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. a TO hätte das Grundhonorar im vorliegenden Fall zwischen CHF 350.00 und maximal CHF 750.00 betragen dürfen. Er hat darüber hinaus auch falsche und massiv überhöhte Stundenansätze geltend gemacht. Gemäss § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten darf sodann gemäss § 3 Abs. 3 TO 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwalts berechnet werden. Schliesslich erweist sich auch die geltend gemachte Kleinspesenpauschale als http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht unzulässig, weil nach § 16 Abs. 1 TO nur die effektiven Auslagen in Rechnung gestellt werden dürfen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Parteientschädigung wäre daher bei einer Gutheissung der Klage massiv zu kürzen gewesen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. Jede Partei hat für ihre eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzukommen.
Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider
http://www.bl.ch/kantonsgericht