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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.01.2024 410 23 224

30 gennaio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,584 parole·~13 min·8

Riassunto

Rechtsverweigerung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 30. Januar 2024 (410 23 224) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Klagebewilligungen sind nicht anfechtbar: Auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO, die sich gegen eine aus Sicht des Beschwerdeführers unvollständige Klagbewilligung richtet, kann nicht eingetreten werden (E. 1.2 ff.). Angezeigter Umgang der Schlichtungsbehörde mit mangelhaften Schlichtungsgesuchen (E. 2).

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Oliver Kläusler

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Friedensrichteramt X.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverweigerung

A. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 gelangte A.____ erstmals an B. ____, Friedensrichter im Friedensrichteramt X.____ (nachfolgend: Friedensrichter). Worauf er mit Eingabe vom 27. Januar 2023 seine Eingabe vom 13. Januar 2023 erneuerte resp. ergänzte. Er hielt in diesen Eingaben im Wesentlichen fest, dass er Zivilklage gegen C.____, D.____ und E. ____, alle drei Miteigentümer der Korporationsparzelle Nr. 1111 am Y.____ring in X.____, erhebe, wegen folgenden Klagepunkten: «1. Dauerparkplätze für Personenautos auf Parzelle Nr 1111; 2. Teilsperrung des Y.____ring, Kettenabsperrung mit Stopsignal und Veloständer mit Fahrrädern auf dem Y.____ring, Parzelle 1111; 3. Befürworten des illegalen öffentlichen Fusswegeseinmün-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung ohne Wegrecht zur Parzelle 1111; 4. Verursachen von Wurzelschäden auf dem Y.____ring durch Tanne vom Grundstück C.____ mit Stolper-/Verletzungsgefahr auf Parzelle 1111.» A.____ hielt weiter fest, dass gegen C.____ die Klagepunke 1, 2, 3 und 4, gegen D.____ die Klagepunkte 2 und 3 und gegen E.____ die Klagepunkte 1 und 2 bzw. 3 (Änderung gemäss Eingabe vom 27. Januar 2023) gerichtet seien. Gemäss A.____ würden die vorgenannten Beklagten die Korporationsparzelle Nr. 1111 zum Teil ohne Rücksicht auf die übrigen Miteigentümer als ihr alleiniges Eigentum betrachten. Wegen den jahrelangen Nutzungseinschränkungen und des erlittenen Minderwertes seines Miteigentums verlange A.____ gemäss Art. 694 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine angemessene Entschädigung, die durch den Richter bestimmt werden solle. Schlussendlich legte er der Eingabe auch diverse Beilagen bei. Im Anschluss an eine erste Besprechung mit dem Friedensrichter, reichte A.____ dem Friedensrichteramt X.____ ein undatiertes Formular-Schlichtungsbegehren mit folgenden Rechtsbegehren nach: «1. C.____ und seine Ehefrau betrachten die Parzelle 1111 z.T. als ihr Eigentum, ebenfalls ihr Mitbewohner und Lenker des illegal parkierten Personenwagens BL 2222 vor den Parzellen 3333 und 4444 (Foto Nr 2. befürworten den illegalen Fussweg ohne Wegrecht vom Schulhausareal Z.____ in unser Privatweg Y.____ring (Beilage Email Grundbuchamt vom 17. Aug. 2022 und Foto Nr. 3. befürworten Teilsperrung mit Kette und Stopsignal des Korporationsweges (Foto Nr. 4. Instandstellung des Y.____ringes wegen Wurzelschäden = Stolperfalle und Verletzungsgefahr (Foto Nr 5. Wegen den jahrelangen Nutzungseinschränkungen verlange ich nach Art. 694 Abs.3 ZGB eine durch den Richter angeordnete angemessene Entschädigung 6. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei.» Als Streitgegenstand hielt A.____ in diesem Formular-Schlichtungsgesuch folgendes fest: «Diverse Miteigentumsverletzungen; Schwere Nutzungsbehinderungen auch durch Verletzungsgefahr; Nichteintreten auf meinen persönlichen Schlichtungsversuch vom 23. Mai 2022 mit C.____ und ihren Mitbewohner und Lenker des Personenautos BL 2222; Die Anwohner des Y.____ringes F.____, G.____, H._____ sind gegen die Öffnung des illegalen Fussweges (Beilage Situationsplan); Beilage: 1 Blatt Zusatzinfos.» B. Am 9. Mai 2023 fand eine Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt X.____ statt, an der keine Einigung erzielt werden konnte. Der Friedensrichter stellte im Anschluss eine Klagebewilligung aus. Auf dieser Klagebewilligung vom 9. Mai 2023 ist bloss ein Rechtsbegehren mit dem Wortlaut «1. Der Beklagte soll die nachbarrechtlichen Ansprüche betr. Korporationsparzelle Nr. 1111 GB X.____ (Illegale Nutzung durch Abstellen von PW BL 2222) anerkennen.» aufgeführt. C. Mit als «Beschwerde wegen Klageverweigerungen durch den Friedensrichter» titulierter Eingabe vom 5. September 2023 gelangte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er hält zusammengefasst fest, die vom Friedensrichteramt X.____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgestellte Klagebewilligung enthalte nur das erste Rechtsbegehren seines Formular- Schlichtungsgesuches, anstatt zusätzlich auch noch die Rechtsbegehren 2, 3 und 4. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner auf den Mangel aufmerksam gemacht und habe zur Antwort erhalten, dass dieser seine aufgeführten Rechtsbegehren behandeln würde und dass er mit dem Anwalt des Beschwerdeführers darüber bereits gesprochen habe. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 und 12. August 2023 habe der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner erneut um Nachlieferung der Klagebewilligung ersucht, worauf der Beschwerdegegner die Klagebewilligung am 14. August 2023 im Briefkasten des Beschwerdeführers deponierte habe. Der Beschwerdeführer vermute, dass sich der Beschwerdegegner und sein Rechtsanwalt Michel Roth abgesprochen hätten und versucht hätten, den Beschwerdeführer von der Klageerhebung gegen C.____ abzuhalten. D. Mit Verfügung vom 8. September 2023 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegengenommen und dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt. E. Mit Eingabe vom 13. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, da er zur Führung des Prozesses auf fachkundigen Rat angewiesen sei. Wegen Altersbeschwerden sei er nicht mehr in der Lage, einen Prozess selbst zu führen. F. Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, dem Kantonsgericht bis 29. September 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen nachzureichen. Worauf der Beschwerdeführer am 20. September 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen nachreichte. Mit Valutadatum vom selbigen Tag leistet der Beschwerdeführer jedoch auch den geforderten Kostenvorschuss von CHF 300.00 an das Kantonsgericht. G. Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde die Beschwerde sodann an den Beschwerdegegner zwecks Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, innert selbiger Frist die vollständigen Verfahrensakten einzureichen. H. Der Beschwerdegegner nahm mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe vom 26. September 2023) Stellung und hielt fest, dass die erste Klageeingabe des Beschwerdeführers so umfangreich und unverständlich gewesen sei, dass er beim Kantonsgericht um Rat fragen musste. Im ersten Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers seien diverse Personen und Sachen eingeklagt worden, eine Vorladung mit diversen Parteien sei jedoch seines Erachtens gar nicht möglich. Der Beschwerdegegner empfahl dem Beschwerdeführer sodann, erst einmal bloss gegen eine Person zu klagen. Dies habe der Beschwerdeführer darauf auch gemacht, wobei der Beschwerdegegner dann aber übersehen habe, dass der Beschwerdeführer mehrere verschiedene Rechtsbegehren behandelt sehen wollte. Am Tag der Schlichtungsverhandlung habe er sodann eine Klagebewilligung mit bloss einem Rechtsbegehren ausgestellt, auf die restlichen Anliegen sei demzufolge nicht eingetreten worden. Der Beschwerdeführer habe dies in der Folge bemängelt, worauf er dem Beschwerdeführer, wiederum nach Rücksprache mit dem Kantonsgericht, angeraten habe, die Klage mit seinem Anwalt nochmals neu einzureichen. Eine nochmalige Gebühr würde er nicht verlangen. Der Beschwerdegegner hielt weiter fest, dass er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht keineswegs versucht habe, dem Beschwerdeführer ein Recht zu verweigern – ganz im Gegenteil – er sei sogar bei ihm zu Hause für einen Augenschein gewesen und habe auch seine unzähligen Anrufe beantwortet resp. ihn für diverse Besprechungen empfangen. Im Übrigen kenne er den Beschwerdeführer persönlich, er sei ein Turnkollege von ihm. Als Beilage legte der Beschwerdegegner auszugsweise zwei Seiten des Formular-Schlichtungsbegehrens des Beschwerdeführers ins Recht. I. Mit Eingabe vom 27. September 2023 legte der Beschwerdeführer seine zwei ursprünglichen Schlichtungsgesuche vom 13. und 27. Januar 2023 und weitere Unterlagen ins Recht. Er hielt dazu fest, dass er mit den beiden Schreiben vom 13. und 27. Januar 2023 beim Beschwerdegegner Anzeige gegen drei Miteigentümer wegen Miteigentumsverletzungen erstattet habe, die ihm der Beschwerdegegner aber wieder zurückgegeben habe, weil nur gegen eine Einzelperson und nicht gegen drei Personen Anklage erhoben werden könne. J. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 ebenfalls die Gesuchseingabe vom 27. Januar 2023 ein. Er machte auch weitere inhaltliche Ausführungen, die im Wesentlichen aber denjenigen in seiner undatierten Stellungnahme mit Postaufgabe vom 26. September 2023 entsprachen. K. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 wurden die Eingaben des Beschwerdegegners vom 26. September 2023 und 2. Oktober 2023 sowie diejenige des Beschwerdeführers vom 27. September 2023 je inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme an die jeweilige Gegenpartei zugestellt, der Schriftenwechsel mit Hinweis auf das unbedingte Replikrecht geschlossen und festgehalten, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheide. L. Es folgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2023, mit der dieser diverse weitere Unterlagen zur materiellen Rechtslage im Nachbarstreit am Wohnort des Beschwerdeführers einreichte. M. Mit Verfügung vom 8. November 2023 wurde zurückkommend auf die Verfügung vom 12. Oktober 2023 verfügt, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts aufgrund der Akten entscheide und dass die Akten beim Kantonsgericht zirkulieren. N. Letztlich gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2023 erneut an das Kantonsgericht. Er hielt zusammengefasst fest, dass er Ende Dezember 2023 die der Eingabe beiliegende Rechnung seines Anwalts, Michael Roth zur Bezahlung erhalten habe. Wegen Rechtsverweigerung und Nichtausstellung der Klagebewilligung durch den Beschwerdegegner sei das Thema Beschlagnahme seines Miteigentums der Korporationsparzelle Nr. 1111 nicht behandelt worden. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer, dass dem Beschwerdegegner die Bezahlung der Honorarrechnung seines Rechtsanwalts M. Roth übertragen werde. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Es können nicht nur Rechtsverzögerungen gerügt werden – wie der Wortlaut von Art. 319 lit. c ZPO vermuten liesse –, sondern auch Rechtsverweigerungen. Die formelle Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung, welche sich in Nichtstun beziehungsweise bloss verzöhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gertem Tun äussert, ist von der materiellen Rechtsverweigerung, somit der willkürlichen Entscheidung, zu unterscheiden, welche das Bestehen einer Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt nur die formelle Rechtsverweigerung beziehungsweise -verzögerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts – und somit auch der Schlichtungsbehörde –, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 319 N 16; FREIBURGHAUS/AFEHLDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 319 N 17). 1.2 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde vom 5. September 2023, dass nicht sämtliche Rechtsbegehren aus seinem Formular-Schlichtungsgesuch, in die Klagebewilligung vom 9. Mai 2023 aufgenommen worden seien. Somit macht der Beschwerdeführer grundsätzlich eine formelle Rechtsverweigerung im oben umschriebenen Sinne geltend. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft ergibt sich daher aus § 6 Abs. 1 lit. g des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221). Fraglich ist im vorliegenden Fall jedoch, ob vom Vorliegen eines untauglichen Anfechtungsobjekts ausgegangen werden muss. Klagebewilligungen sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder mit Beschwerde noch mit Berufung anfechtbar (BGE 139 III 273 E. 2.3 = Pra 103 (2014) Nr. 6). Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich jedoch explizit gegen den Inhalt der Klagebewilligung vom 9. Mai 2023, weshalb diese vorliegend ein untaugliches Anfechtungsobjekt darstellt und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. September 2023 folglich nicht eingetreten werden kann. 1.3 Falls entgegen dieser Auffassung dennoch von einem tauglichen Anfechtungsobjekt ausgegangen würde, müsste die Beschwerde jedoch ohnehin als verspätet erfolgt erachtet werden. Art. 321 Abs. 4 ZPO sieht zwar grundsätzlich vor, dass eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit eingereicht werden kann. Da der Gesetzgeber mit Art. 321 Abs. 4 ZPO jedoch nur jene Fälle im Auge hatte, in denen schlechthin kein anfechtbarer Entscheid erging, muss die zehn- oder 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 1 oder 2 ZPO ausnahmsweise dann eingehalten werden, wenn sich die Rechtsverweigerung aus einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt (BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.2; BGE 138 III 705 E. 2.1; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 321 N 10; SPÜHLER, BSK ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 319 N 23). Vorliegend liegt mit der Klagebewilligung vom 9. Mai 2023 grundsätzlich ein Anfechtungsobjekt vor, da sich, wie eben umschrieben, die Beschwerde gegen die nicht vollständigen Rechtsbegehren auf dieser Klagebewilligung richtet. Da die Klagebewilligung vorliegend am 9. Mai 2023 ausgestellt wurde und die Beschwerde erst am 5. September 2023 erhoben wurde, wäre sie offensichtlich verspätet, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte. 1.4 Im Übrigen trifft den Beschwerdeführer ohnehin keinen Rechtsverlust, weil seine Klage erstens keiner Verwirkungsfrist unterworfen ist, der erneuten Klage zweitens auch keine Rechtshängigkeitssperre entgegensteht und drittens auch keine res iudicata Wirkung eingesetzt hat. Es ist ihm deshalb jederzeit möglich, ein neues Schlichtungsgesuch beim Beschwerdegeghttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner einzureichen. Wie der Beschwerdegegner auch bereits festhielt, wird dies für den Beschwerdeführer aufgrund der unklaren Rechtsbegehren bzw. Anliegen des Beschwerdeführers auch keine Kostenfolgen nach sich ziehen. 1.5 Letztlich kann auch auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2024, dass die Bezahlung der Honorarnote von Rechtsanwalt Michel Roth dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sei, nicht eingetreten werden. Für eine Kostenübernahme in diesem Sinne gibt es keine gesetzliche Grundlage und sie wäre im Übrigen auch gar nicht angezeigt. 2. Obwohl vorliegend auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, scheint es dem Kantonsgericht angebracht, auf das in einer vergleichbaren Situation angezeigte Vorgehen hinzuweisen: 2.1 Das Schlichtungsverfahren ist von seiner Laienfreundlichkeit geprägt. Die Schlichtungsbehörde hat den, in rechtlichen Angelegenheiten unerfahrenen und nicht anwaltlich vertretenen, Gesuchstellern die notwendige Unterstützung beim Verfassen bzw. Ausfüllen des Schlichtungsgesuchs zu gewähren. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist es zudem angezeigt die Gesuchsteller bei der Formulierung der Rechtsbegehren zu unterstützen (SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Basel 2015, Rz. 350; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 202 N 3 ff.). 2.2 Bei schwerwiegenderen Mängeln des Schlichtungsgesuches, insbesondere, wenn dieses unleserlich oder unverständlich ist, hat die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 1 f. ZPO eine Frist anzusetzen, in der er das Schlichtungsgesuch zu verbessern hat. Wenn die Schlichtungsbehörde feststellt, dass der Gesuchsteller aufgrund der Komplexität der Sache nicht in der Lage ist, den Prozess selbständig zu führen, hat sie ihm eine anwaltliche Vertretung nahezulegen (SCHRANK, a.a.O., Rz. 376 ff.; HAMBURGER, Fehlerhafte Schlichtungsgesuche und Verjährung, 2019, S. 79; ALVAREZ/PETER, BK ZPO, 2012, Art. 202 N 8; GLOOR/UMBRICHT, KUKO ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 202 N 8; INFANGER, BSK ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 202 N 8). 2.3 Da es sich im vorliegenden Fall wohl um einen Mangel des Schlichtungsgesuchs im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO gehandelt hat, wäre es deshalb angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen. Zusätzlich hätte dem Beschwerdeführer auch schon früher eine anwaltliche Vertretung nahegelegt werden sollen. 3. Abschliessend ist noch über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. September 2023 und die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. 3.1 Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist festzuhalten, dass letztendlich der Beschwerdeführer den vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 8. September 2023 geforderten Kostenvorschuss von CHF 300.00 mit Valutadatum vom 20. September 2023 vollumfänglich beglichen hat. Die Beurteilung der für den Beizug eines Rechtsbeistands beantragten unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer erübrigt sich aufgrund der vorliegenden Entscheidgründe. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bezüglich der Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), gilt das Folgende: In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und grundsätzlich gilt bei einem Nichteintretensentscheid die beschwerdeführende Partei als unterlegen. Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz jedoch abweichen und die Prozesskosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen, wenn diese weder durch eine Partei noch durch Dritte veranlasst wurden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht der obigen Ausführungen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Partei- oder Umtriebsentschädigung, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind und jede Partei für ihre Parteikosten aufzukommen hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Oliver Kläusler

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