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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.03.2023 410 22 261

7 marzo 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,931 parole·~20 min·5

Riassunto

Rechtsverzögerung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 7. März 2023 (410 22 261) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gemäss Art. 319 lit. c ZPO: Anordnung einer weiteren präsidialen Vergleichsverhandlung im Ehescheidungsverfahren gegen den Willen einer Partei nach doppelt geführtem Schriftenwechsel (E. 4.3.1); Orientierung der Parteien, wann mit einem vorsorglichen Massnahmenentscheid (vorliegend in Sachen Abänderung des Unterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens) zu rechnen ist, wenn nach Eingang der letzten Parteiäusserung feststeht, dass ein solcher nicht demnächst ergehen wird (4.3.2).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverzögerung Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 6. Dezember 2022

A. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob A. ____ (nachstehend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte dabei folgende Anträge:

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht « 1. Es seien Rechtsverzögerungen/Rechtsverweigerungen festzustellen. 2. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West sei anzuweisen, das Gesuch um vorsorgliche Anpassung des ehelichen Unterhalts innert einem Monat abzuschliessen. 3. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West sei anzuweisen, das Scheidungsverfahren innert 3 Monaten ohne weitere Einigungsverhandlungen abzuschliessen.» Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe im Scheidungsverfahren gegen seine Ehefrau, B. ____, welches vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hängig sei, mit Eingabe vom 22. Juli 2022 um Anpassung des ehelichen Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Verfahrens nachgesucht. Es habe ein zweifacher Schriftenwechsel stattgefunden, der mit der Frist für eine "abschliessende Stellungnahme" per 24. Oktober 2022 geendet habe. Seither sei in dieser Sache ohne ersichtlichen Grund nichts mehr passiert. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 habe die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht vergleichsbereit sei. Trotzdem habe die Vorderrichterin die Vorladung der Parteien zu einer weiteren Einigungsverhandlung angekündigt (Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 6. Dezember 2022). Zusammenfassend wirft der Beschwerdeführer dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor. B. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Januar 2023 wurde die Beschwerde vom 18. Dezember 2023 dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und der Ehefrau des Beschwerdeführers unter Fristansetzung zur Beschwerdeantwort bzw. fakultativen Stellungnahme übermittelt, wobei letztere innert Frist von der Möglichkeit zur Rückäusserung keinen Gebrauch gemacht hat. C. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Januar 2023 beantragte die Präsidentin (nachstehend auch Vorderrichterin oder Zivilkreisgerichtspräsidentin) des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachstehend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde zusammenfassend mit der Begründung, dass die Parteien nach Eingang der Duplik im Schriftenwechsel zur Hauptsache – wie dies in den meisten Fällen üblich sei – in eine Vergleichsverhandlung geladen worden seien. Diese finde am 23. März 2023, von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr, statt. Es bestehe eine gute Aussicht, dass die Parteien am 23. März 2023 rechtskräftig geschieden nach Hause gehen könnten. Sollte dies wider Erwarten nicht möglich sein, werde der Fall der Dreierkammer zum Entscheid überwiesen und es würden vorab allfällig noch offene vorsorgliche Massnahmen verfügt. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zu erfolgen hätten. Überdies wurde den Parteien der Entscheid der Dreierkammer aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Anfechtungsobjekt der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bildet regelmässig ein „Nicht-Akt“, weil das Gericht gar nicht erst tätig wird. Möglich ist aber auch, dass die Rechtsverzögerung durch eine positive Anordnung entsteht, etwa wenn einer Partei eine Fristerstreckung gewährt wird (BGer 5D_205/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1; OGer ZH PD200009 vom 9. Oktober 2020 E. 2). Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer einerseits ausdrücklich die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Dezember 2022 an, mit welcher die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung geladen werden sollten. Andererseits beanstandet er die behauptete Untätigkeit der Zivilkreisgerichtspräsidentin bezüglich eines pendenten Antrages in Sachen Abänderung der Unterhaltsregelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Sowohl die zivilkreisgerichtliche Verfügung vom 6. Dezember 2022 als auch der «Nicht-Entscheid» über eine beantragte vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens bilden zulässige Anfechtungsobjekte einer Beschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO. 1.2 Nach Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen eine Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde eingereicht werden. Wird jedoch als Grund für die Verzögerung die verfügungsweise Anordnung einer Vergleichsverhandlung entgegen dem ausdrücklichen Einverständnis einer Partei anstatt die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung genannt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beschwerde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erheben (BGE 138 III 705 E. 2.1; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 410 17 32 E. 1; BRUNNER/VISCHER, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 321 N 4). Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. Dezember 2022 und wurde gemäss Akten der Vorinstanz gleichentags per Post an den Beschwerdeführer versandt und konnte demnach frühestens am Folgetag, 7. Dezember 2022, beim Adressaten eingetroffen sein. Die Beschwerde vom 18. Dezember 2022 wurde am Montag, 19. Dezember 2022, bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben und erfolgte somit in jedem Fall fristgerecht (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 2 und Art. 143 ZPO). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von CHF 600.00 wurde ebenfalls geleistet. 1.3 Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (FREIBURGHAUS/AFHELDT in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Vorliegend genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen. 1.4 Wird eine Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz einzig die Rechtsverzögerung feststellen und der Vorinstanz die Anweisung erteilen, einen zu Unrecht verzögerten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid zu erlassen. Sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (OGer ZH PF200099 E. 2.1). Die Anträge des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2022, wie unter Litera A hievor wiedergegeben, sind somit in prozessrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts (§ 6 Abs. 1 lit. g EG ZPO). Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner als Rechtsverzögerungsbeschwerde betitelten Eingabe vom 18. Dezember 2022 zusammengefasst geltend, er habe mit Eingabe vom 22. Juli 2022 bei der Vorinstanz um Anpassung des ehelichen Unterhalts nachgesucht. Es habe ein zweifacher Schriftenwechsel stattgefunden, der mit der Frist für eine "abschliessende Stellungnahme" per 24. Oktober 2022 geendet habe. Seither sei in dieser Sache ohne ersichtlichen Grund nichts mehr passiert. Bereits mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 habe die Zivilkreisgerichtspräsidentin im Weiteren festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht vergleichsbereit sei. Trotzdem sei später eine weitere Einigungsverhandlung angekündigt worden (Verfügung vom 6. Dezember 2022). Der Beschwerdeführer und Scheidungskläger fühle sich zu einem für ihn nachteiligen Vergleich genötigt. Er habe mehrmals das Zivilkreisgericht auf einen möglichen finanziellen Schaden durch das Verschleppen des Verfahrens und die Weigerung der Verkaufsanordnung aufmerksam gemacht. Die Hypothekarzinsen würden steigen, was sich negativ auf die Immobilienpreise auswirke. Die Gerichtspräsidentin habe an der Einigungsverhandlung klar (aber nicht protokolliert) ausgesagt, dass sie eine Versteigerung der ehelichen Liegenschaft verweigere. Dies entspreche einer Rechtsverweigerung, die Bundesrecht brechen würde. Schliesslich werde durch die unnötige Verfahrensverzögerung sein Recht auf Scheidung und Wiederverheiratung grundlos eingeschränkt. 3. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2023, die Parteien seien nach Eingang der Duplik im Schriftenwechsel zur Hauptsache – wie dies in den meisten Fällen üblich sei – in eine Vergleichsverhandlung geladen worden. Diese finde am 23. März 2023, von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr, statt. Es bestehe eine gute Aussicht, dass die Parteien am 23. März 2023 rechtskräftig geschieden nach Hause gehen könnten. Sollte dies wider Erwarten nicht möglich sein, werde der Fall der Dreierkammer zum Entscheid überwiesen und es würden vorab allfällig noch offene vorsorgliche Massnahmen verfügt. Der Beschwerdeführer, welcher keinen Rechtsvertreter, sondern lediglich eine ihn im Hintergrund beratende Person habe, versuche mit dessen Hilfe immer wieder, in die Instruktion einzugreifen. Er sei bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Instruktion nicht durch ihn, sondern das Zivilkreisgerichtspräsidium erfolge. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- oder Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Bestimmung beinhaltet insbesondere das Beschleunigungsgebot, mit andern Worten verbietet sie eine ungerechtfertigte Verzögerung bei der Entscheidfindung. Die Behörde verstösst gegen diese verfassungsmässige Garantie, wenn sie den ihr obliegenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist fällt oder der Frist, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1 = Pra 108 [2019] Nr. 94). Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts zu berücksichtigen, dem die Verfahrensleitung zusteht. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (BGer 5A_330/2015 vom 6. April 2016 E. 5.1). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dabei sind die gesamten Umstände einer Angelegenheit wie die Komplexität des Falls, die Bedeutung der Streitigkeit für die Betroffenen und deren Verhalten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 144 II 486 E. 3.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 135 I 265 E. 4.4). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es der rechtsunterworfenen Person obliegt, die entsprechenden Schritte zu unternehmen, damit sich das betreffende Gericht beeilt, indem sie es auffordert, den Gang des Verfahrens zu beschleunigen, oder nötigenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebt (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BGer 4A_193/2015 E. 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine unzulässige Rechtsverzögerung kann nicht allein schon deshalb angenommen werden, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Massgebend ist vielmehr, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3; 127 III 385 E. 3a). Gewisse „tote Zeiten“ sind dem Gericht nicht vorzuwerfen, denn solche sind in einem Verfahren unvermeidlich (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 4A_172/2019 E. 4.1.1). In Ausnahmefällen kann sich eine Rechtsverweigerung aus positiven Handlungen des Gerichts ergeben, wie etwa ungerechtfertigter Fristverlängerungen (BGer 5D_205/2018 E. 4.3.1). 4.2 Für die Beurteilung der Frage, ob der an das Zivilkreisgerichtspräsidium gerichtete Vorwurf einer Rechtsverzögerung oder –verweigerung durch den Beschwerdeführer gerechtfertigt ist oder nicht, gilt es nachstehend die Prozessgeschichte im Scheidungsverfahren der Ehegatten A. ___ und B. ____, wie sie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, aufzuzeigen. Seit dem 1. März 2019 lebt der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau, B. ____, getrennt. Die Parteien haben einen gemeinsamen Sohn, C. ____, geboren am TT.MM.JJJJ. Am 30. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer die Scheidung beim Zivilkreisgericht anhängig. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 23. August 2021 (Dispositiv-Ziffer 3) wurde den Parteien die Vorladung zu einer Einigungsverhandlung vor das Präsidium des Zivilkreisgerichts angekündigt. Bereits damals versuchte der Beschwerdeführer, sich mit Eingabe an die Vorinstanz vom 24. August 2021 einer Einigungsverhandlung zu widersetzen, worauf die Vorderrichterin diesen darüber in Kenntnis setzte, dass die Durchführung einer solchen von Gesetzes wegen zwingend sei (Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 27. August 2021, Dispositiv-Ziffer 2). Am 11. November 2021 führte die Zivilkreisgerichtspräsidentin mit den Parteien eine Einigungsverhandlung durch, wobei über die Scheidung und Scheidungsnebenfolgen keine Einigung erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zielt werden konnte. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde den Parteien eine Frist bis 31. Januar 2022 zur Einreichung einer Scheidungsvereinbarung gesetzt. Am 31. Januar 2022 ersuchte B. ____ (nachstehend: Ehefrau), vertreten durch Advokat Oliver Borer, um Fristerstreckung. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 1. Februar 2022 erstreckte die Präsidentin des Zivilkreisgerichts die Frist zur Einreichung einer Scheidungsvereinbarung bis 2. Mai 2022. Gegen letztgenannte Verfügung erhob der Beschwerde mit Eingabe vom 2. Februar 2022 beim Kantonsgericht „Rechtsverzögerungsbeschwerde“, welche das Kantonsgericht mit Entscheid vom 5. April 2022 im Verfahren Nr. 410 22 41 abwies, soweit es darauf eintrat. Mit zivilkreisgerichtlicher Verfügung vom 21. April 2022 wurde in Abänderung von Ziffer 5 der Vereinbarung der Parteien vom 28. Mai 2020 im Eheschutzverfahren Nr. 120 20 313 III der vom Beschwerdeführer an die Ehefrau zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag ab 1. Februar 2022 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens auf CHF 2'100.00 zuzüglich Kinderzulagen reduziert, wovon CHF 1'770.00 (inkl. CHF 602.00 Betreuungsunterhalt) für den Sohn C. ____ bestimmt waren. Am 10. Mai 2022 stellte die Vorinstanz mit Verfügung gleichen Datums fest, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Firsterstreckung zur Einreichung einer Scheidungskonvention nicht mehr einverstanden sei. Im Weiteren gewährte die Vorderrichterin dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Klagebegründung eine Frist bis 13. Juni 2022, sofern die Eingabe vom 30. Juni 2021 nicht bereits als Klagebegründung entgegenzunehmen sei. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer unter Anrufung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum sog. Schulstufenmodell und im Hinblick auf den Übertritt von C. ____ von der Primar- in die Oberstufe bei der Vorinstanz unter anderem Antrag auf Abänderung der Unterhaltsregelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens und formulierte dabei folgende Rechtsbegehren: « 1. Der Betreuungsunterhalt sei ab 15. August 2022 aufzuheben. 2. Der Ehegattenunterhalt sei ab 15. August 2022 aufzuheben. 3. Der Gesuchsteller sei zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts für den gemeinsamen Sohn C. ____ von Fr. 920.- zuzüglich Kinderzulage ab dem 15. August 2022 zu verpflichten.» Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022 wurde der Ehefrau mit zivilkreisgerichtlicher Verfügung vom 28. Juli 2022 zugestellt mit Frist zur Stellungnahme bis 26. August 2022. Die entsprechende Stellungnahme der Ehefrau datiert vom 25. August 2022 und enthielt in Sachen Abänderung des Familienunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens eigene Anträge, indem – nebst einem gestellten Nichteintretensantrag hinsichtlich der Begehren des Beschwerdeführers – um Beibehaltung der bestehenden Regelung ersucht wurde; eventualiter beantragte die Ehefrau, es sei der Beschwerdeführer in Abänderung der bisherigen Regelung gemäss Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidiums vom 21. April 2021 zu verpflichten, an die beklagte Ehefrau einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag für die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dauer des Verfahrens von CHF 1'921.60 zu bezahlen, wovon CHF 1'548.60 Barunterhalt für C. ____ sei. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 29. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer wiederum Frist bis 28. September 2022 zur Stellungnahme zur Eingabe der Ehefrau vom 25. August 2022 gesetzt. Der Beschwerdeführer nahm dementsprechend mit Eingabe vom 15. September 2022 zur erwähnten Eingabe der Ehefrau Stellung. Letzterer wurde in der Folge eine Frist bis 24. Oktober 2022 zur Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. September 2022 angesetzt (Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 20. September 2022). Die «duplicando» Stellungahme der Ehefrau datiert vom 24. Oktober 2022. Mit Verfügung vom 1. November 2022 stellte die Zivilkreisgerichtspräsidentin die Stellungnahme der Ehefrau vom 24. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und orientierte die Parteien, dass «weitere Verfügungen (…) nach durchgeführtem Schriftenwechsel» folgen würden. Der Entscheid des Zivilkreisgerichts über die Anträge der Parteien in Sachen Abänderung des Unterhaltsbeitrags zu Gunsten der Ehefrau und des Sohnes C. ____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist bis zum vorliegenden Entscheid durch das Kantonsgericht pendent. Im Hauptsachenverfahren stellte die Vorderrichterin den Parteien nach Eingang der Klageantwort der Ehefrau vom 26. September 2022 die Vorladung zu einer weiteren präsidialen Vergleichsverhandlung in Aussicht (Verfügung vom 27. September 2022). Der Beschwerdeführer opponierte gegen die vorgesehene Verfahrensinstruktion und forderte die Vorinstanz auf, die Parteien zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts zu laden. Die Durchführung einer weiteren Vergleichsverhandlung sei nutzlos, zumal der Beschwerdeführer nicht bereit sei, der Ehefrau die eheliche Liegenschaft zu einem Preis unter dem Verkehrswert zu überlassen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 nahm die Zivilkreisgerichtspräsidentin die Anordnung zur Vorladung zu einer Einigungsverhandlung gemäss Verfügung vom 27. September 2022 wieder zurück mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben nicht vergleichsbereit. Mangels Spruchreife der Angelegenheit ordnete die Vorderrichterin sodann unter Fristansetzung an den Beschwerdeführer zur Einreichung der Replik einen zweiten Schriftenwechsel an. Nach Eingang der Replik des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2022 und der Duplik der Ehefrau vom 5. Dezember 2022 verfügte die Zivilkreisgerichtspräsidentin am 6. Dezember 2022 die Zustellung des Duplik-Doppels an den Beschwerdeführer und die erneute Vorladung der Parteien zu einer präsidialen Vergleichsverhandlung mit einer vorgesehenen Dauer von 3 Stunden. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die zivilkreisgerichtliche Verfügung vom 6. Dezember 2022 folgte mit einer mit «EMRK-Replik» bezeichneten Eingabe vom 11. Dezember 2022, mit welcher unter anderem verlangt wurde, dass das Gesuch um Abänderung des Unterhalts des Verfahrens sofort behandelt werde. Ebenso verweigerte er die Teilnahme an einer weiteren Einigungsverhandlung. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 (Dispositiv-Ziffer 2) teilte die Vorderrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass die Instruktion des Verfahrens nicht in seinen Händen sei. Im Weiteren hielt sie an Ziffer 2 der Verfügung vom 6. Dezember 2022 (Vorladung zur Vergleichsverhandlung) ausdrücklich fest. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Vorladung zur präsidialen Einigungsverhandlung, welche auf 23. März 2023 terminiert wurde, datiert vom 4. Januar 2023 und wurde durch die Zivilgerichtskanzlei gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand an die Parteien aufgebeben. 4.3.1 Das Kantonsgericht auferlegt sich bei der Prüfung eines Sachverhalts auf Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im Kontext mit der Verfahrensleitung durch die Vorinstanz in Nachachtung der bereits zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. 5A_330/2015 E. 5.1). Ein Eingreifen gebietet sich demnach nur in klaren Fällen, in welchen für das Vorgehen oder Handeln bzw. «Nicht-Handeln» der Instruktionsrichterin keine sachlichen Gründe auszumachen sind. Das Überschreiten einer bestimmten absoluten Dauer eines Verfahrens oder zwischen Einreichung eines Begehrens bis zum Entscheid, soweit es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, lässt noch keine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung entstehen. Die Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz ist sodann auch im Umstand begründet, dass die Vorinstanz mit dem konkreten Zivilprozess und den Prozessparteien besser vertraut ist und ihr auch Umstände bekannt sein können, welche nicht ohne weiteres aus den Verfahrensakten ersichtlich sind. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist das Festhalten an der auf den 23. März 2023 terminierten präsidialen Einigungsverhandlung durch die Zivilkreisgerichtspräsidentin für das Kantonsgericht aufgrund der Akten allein auf den ersten Blick nur bedingt nachvollziehbar, wenn davon auszugehen ist, dass der Fall grundsätzlich spruchreif ist und Vergleichsverhandlungen auch noch im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Dreierkammer geführt werden können. Zu berücksichtigen ist indessen generell, dass bei einer vergleichsweisen Einigung nebst der Ressourcenschonung (Einzel- statt Dreiergericht) auch ein allfällig durchzuführendes Beweisverfahren gegenstandlos würde, was für die Parteien mit der Einsparung von Kosten verbunden wäre. Dass im vorliegenden Fall seitens der Instruktionsrichterin zudem auch Chancen und Raum für eine Einigung unter den Parteien unter gerichtlicher Vermittlung selbst bei grundsätzlich fehlender Vergleichsbereitschaft einer Partei erblickt wurden, ist ihrer Beschwerdevernehmlassung zu entnehmen. So führte sie aus, es bestehe eine gute Aussicht, dass die Parteien am 23. März 2023 rechtskräftig geschieden werden könnten. Damit lieferte sie eine plausible Begründung für die Ansetzung der präsidialen Verhandlung. Sodann liegt es ganz grundsätzlich im Ermessen der Instruktionsrichterin, eine Vergleichsverhandlung einzuberufen. Das vorbehaltslose Einverständnis beider Parteien ist dabei gesetzlich nicht vorausgesetzt. Im Weiteren hat sich die Ausgangslage nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der zurückgenommenen Einigungsverhandlung nach Eingang der Klageantwort verändert, weil mittlerweile die Parteistandpunkte umfassend bekannt sind. Es ist deshalb aus der Warte des Gerichts nicht a priori ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, der bisher Vergleichsverhandlungen kategorisch ablehnte, bereit sein könnte, einen ausgewogenen Vergleichsvorschlag des Gerichts nunmehr in Kenntnis des gesamten Prozessstoffs zumindest entgegenzunehmen und zu prüfen. Und schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Zwischenschaltung der präsidialen Verhandlung vor der Überweisung der Angelegenheit an die Dreierkammer im Falle des Scheiterns der richterlichen Vergleichsbemühungen eine zeitliche Verlängerung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens von wenigen Monaten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Folge hätte, welche bei der umschriebenen Ausgangslage jedoch nicht unzumutbar erscheint. Zusammenfassend ist die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die mit zivilkreisgerichtlicher Verfügung vom 6. Dezember 2022 angeordnete Einigungsverhandlung richtete, demnach abzuweisen. 4.3.2 Bezüglich der beschwerdeweise beanstandeten Verfahrensinstruktion zum Antrag auf Abänderung des Unterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens und dem bis dato unterbliebenen Massnahmenentscheid durch die Vorinstanz erblickt das Kantonsgericht zwar gerade noch keine Rechtsverzögerung, empfindet die seitens des Beschwerdeführers geübte Kritik an der Verfahrensleitung jedoch bis zu einem gewissen Grad als nachvollziehbar. So liess die Zivilkreisgerichtspräsidentin die Parteien bis zu ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 9. Januar 2023 im Ungewissen, ob und zu welchem Zeitpunkt mit einem präsidialen Entscheid in dieser Angelegenheit gerechnet werden kann. Einzig mit zivilkreisgerichtlicher Verfügung vom 1. November 2022 teilte sie den Parteien mit, weitere Verfügungen würden nach durchgeführtem Schriftenwechsel folgen, ohne sich darüber zu erklären, zu welchen (Verfahrens-)Fragen aus richterlicher Sicht Verfügungen oder Entscheide ausstehend sind. Auch ist ohne weitere Begründung der Instruktionsrichterin nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz mit dem Entscheid zur beantragten Unterhaltsabänderung für die Dauer des Verfahrens nach Eingang der «duplicando» Stellungnahme der Ehefrau vom 24. Oktober 2022 noch zugewartet hat. Eine Abhängigkeit zum Hauptsachentscheid besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Auch war zum damaligen Zeitpunkt der zweite Schriftenwechsel noch im Gang, so dass in zeitlicher Hinsicht auch nicht absehbar war, wann eine Hauptverhandlung stattfinden würde. Der Massnahmenentscheid ist im summarischen Verfahren zu fällen und die zu entscheidenden Punkte zur Frage der Leistungskapazität der unterhaltsansprechenden Ehefrau unter Anwendung des sog. Schulstufenmodells wären überschaubar gewesen, was ebenso gegen ein übermässiges Zuwarten bei der Entscheidfällung spricht. In ihrer Vernehmlassung signalisierte die Instruktionsrichterin nunmehr jedoch, an der demnächst stattfindenden Einigungsverhandlung vom 23. März 2023 oder unmittelbar in deren Anschluss in Sachen Unterhaltsabänderung für die Dauer des Verfahrens zu entscheiden, sollten sich die Parteien nicht umfassend über die Scheidung und Scheidungsnebenfolgen einigen. Unter Berücksichtigung dieser Inaussichtstellung des angekündigten, zeitnahen Massnahmenentscheids durch die Vorinstanz kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Zivilkreisgerichtspräsidentin gerade noch keine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO vorzuwerfen ist, wenn auch zwischen der letzten Eingabe vom 24. Oktober 2023 bis zum Entscheid rund 5 Monate verstrichen sein werden, was für einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen noch knapp als angemessen einzustufen ist. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Rechtmittelinstanz erlaubt sich allerdings den Hinweis, dass es wünschenswert gewesen wäre, die Parteien unaufgefordert darüber zu orientieren, wann mit dem betreffenden Entscheid zu rechnen sei, sofern nach Eingang der letzten Stellungnahme festgestanden haben sollte, dass ein solcher nicht demnächst ergehen würde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens nach der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Wie bereits erwogen, besteht für die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall gegenüber dem Beschwerdeführer ein gewisses Verständnis. Das Kantonsgericht verzichtete im Ergebnis darauf, eine Rechtverzögerung der Vorinstanz festzustellen, weil diese ihren Entscheid nunmehr in Bälde angekündigt hat, sollte es zu keiner umfassenden Einigung der Prozessparteien kommen. Ohne diese Zusicherung ist nicht auszuschliessen, dass gegenteilig entschieden worden wäre. Diesem besonderen Umstand ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif [GebT]; SGS BL 170.31) kostenmässig Rechnung zu tragen, weshalb auf die Erhebung einer Entscheidgebühr im vorliegenden Verfahren gänzlich zu verzichten ist. Im Weiteren rechtfertigt sich ein Absehen von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer auch aus Billigkeit (§ 4 Abs. 3 GebT) sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen zur Beschwerdeerhebung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten ist. Mangels eines entsprechenden Antrags auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ist zudem festzustellen, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Jede Partei trägt ihr Parteikosten selbst. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

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