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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.11.2022 410 22 192

1 novembre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,934 parole·~15 min·6

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 1. November 2022 (410 22 192) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Entscheidverfahren vor dem Friedensrichteramt; Strikte Teilung zwischen dem Schlichtungsverfahren und dem Entscheidverfahren, falls keine Einigung der Parteien zustande gekommen ist (E. 3.3); Für die Begründung der Entscheidkompetenz des Friedensrichteramts bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 bedarf es eines entsprechenden Antrags der klagenden Partei (E. 3.3); Nichtigkeit des Entscheids des Friedensrichteramts, wenn die Protokollierungspflicht verletzt wurde (E. 3.4)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Lucas Sturzenegger

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____ vertreten durch Advokat Peter Epple, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Forderung Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramts Kreis X.___, vom 12. August 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Mit Schlichtungsgesuch vom 4. Juli 2022 gelangte B.____, vertreten durch Peter Epple (nachfolgend Gesuchsklägerin), an das Friedensrichteramt Kreis X.____ (nachfolgend Friedensrichteramt) mit dem Begehren, A.____ (nachfolgend Gesuchsgegner) sei zur Zahlung von CHF 1'568.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2022 zu verpflichten. Dies unter o/e Kostenfolge zzgl. MWSt zu Lasten des Gesuchsgegners. Nach Ansicht der Gesuchsklägerin schulde ihr der Gesuchsgegner aus dem Mandatsübernahmevertrag vom 16. August 2021 ein Honorar von CHF 1’568.95. B. Am 12. August 2022 erschienen die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt. Mit Entscheid vom 12. August 2022 hiess der Friedensrichter die Begehren des Schlichtungsgesuchs gut und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Zahlung von CHF 1'568.95 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2022. Ebenfalls auferlegte das Friedensrichteramt dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 240.00 und verpflichtete ihn, der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 1'470.20 inkl. Auslagen und MWSt (zusammengesetzt aus einer Parteientschädigung von CHF 1'376.30 sowie einer Parteientschädigung von CHF 93.90 für die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung) zu zahlen. Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich und per Einschreiben eröffnet. C. Mit Eingabe vom 19. September 2022 (Poststempel vom 20. September 2022) wandte sich der Gesuchsgegner (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachfolgend Kantonsgericht) und erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramts vom 12. August 2022. Er erklärte, dass er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden sei und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Friedensrichteramts vom 12. August 2022 sei aufzuheben. Er habe für die geleistete Arbeit bereits bezahlt und die Gesuchsklägerin habe, auch nach beendeter Zusammenarbeit, weitere Rechnungen gestellt, obwohl sie nichts erreicht habe. Abschliessend brachte er vor, der Friedensrichter habe sich durch die Gesuchsklägerin beeinflussen lassen. D. Mit Verfügung vom 21. September 2022 verzichtete das Kantonsgericht ausnahmsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Beschwerde der Gesuchsklägerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung zur Stellungnahme zu. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 stellte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu, schloss den Schriftenwechsel und stellte den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Friedensrichteramts Kreis X.____ vom 12. August 2022. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Entscheide der Friedensrichter unterliegen regelmässig der Beschwerde, da ihnen laut Art. 212 ZPO lediglich Entscheidkompetenz bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 zukommt. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Entscheid des Friedensrichters am 15. August 2022 zur Beförderung übergeben und dem Beschwerdeführer am 22. August 2022 zugestellt. Die am 20. September 2022 bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 21. September ausnahmsweise verzichtet. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Friedensrichter ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 1.2 Im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Demnach hat er darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden sei. Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf seine Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (PETER REETZ, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 50). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Person anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.4; KG BL 410 19 202 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, weshalb an seine Beschwerdeschrift geringere formelle Anforderungen zu setzen sind. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2022 ist zwar kein expliziter Antrag zu entnehmen, es ist jedoch ersichtlich, was er mit seiner Eingabe bezwecken will. So äussert sich der Beschwerdeführer, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sei und deshalb Beschwerde erheben möchte, womit sinngemäss die Aufhebung des Entscheids beantragt wird. Als Begründung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe sich durch Volontärin C.____ vertreten lassen, obwohl Peter Epple im Schlichtungsgesuch als Rechtsvertreter aufgeführt gewesen sei, weshalb auch Peter Epple an der Schlichtungsverhandlung hätte anwesend sein sollen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. August 2022 Einfluss auf den Entscheid des Friedensrichters genommen bzw. der Friedensrichter habe sich durch die Beschwerdegegnerin beeinflussen lassen und sei daher nicht neutral gewesen. Abschliessend bestreitet er sinngemäss den Bestand der Forderungen und gibt an, dass er für die Arbeit der Beschwerdegegnerin bereits bezahlt habe. Dies habe er auch anlässlich der Schlichtungsverhandlung erwähnt. Der Beschwerdeführer beanstandet demnach, seine Äusserungen hätten keinen Eingang in den Entscheid gefunden, und macht damit sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Zusammenfassend moniert der Beschwerdeführer demzufolge die mehrfache unrichtige Rechtsanwendung durch das Friedensrichteramt und bringt damit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 lit. a ZPO vor. Somit sind die Begründungsanforderungen vorliegend erfüllt. Diese laienfreundliche Beurteilung der Prozessvoraussetzungen rechtfertigt sich umso mehr, als die Begründung des angefochtenen Entscheids selbst sehr knapp gehalten ist. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. An der Schlichtungsverhandlung vom 12. August 2022 haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin teilgenommen. Die Beschwerdegegnerin wurde an dieser Verhandlung durch Volontärin C.____ begleitet, wohingegen im Schlichtungsgesuch Peter Epple als Rechtsvertreter aufgeführt worden ist. Der Beschwerdeführer stört sich am Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einen Wechsel der im Schlichtungsgesuch aufgeführten Vertretung vorgenommen hat. Es ist jedoch nicht ganz klar, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten aus diesem Umstand ableiten will. So sieht Art. 204 Abs. 2 ZPO vor, dass sich die Parteien von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand begleiten lassen können. Gemäss Art. 204 Abs. 4 ZPO ist die Gegenpartei zwar über die Vertretung zu informieren, Sinn und Zweck der Norm ist jedoch, dass sich die Gegenpartei gehörig auf die Schlichtungsverhandlung vorbereiten kann, unter Umständen durch den Beizug und die Begleitung eines Rechtsbeistands. Dies entspricht dem Gebot der Waffengleichheit (Botschaft ZPO, 7332). Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs einen Rechtsvertreter bezeichnet, womit dem Beschwerdeführer klar gewesen sein muss, dass die Beschwerdegegnerin es in Betracht zog, sich von einem Rechtsbeistand begleiten zu lassen. Die Zivilprozessordnung sieht nicht vor, dass der Gegenpartei die Substitution eines Rechtsbeistands angezeigt werden müsste. Es ist nicht unüblich, dass sich Anwältinnen und Anwälte substituieren lassen, wobei in einem solchen Fall dem Gericht eine Substitutionsvollmacht vorgelegt werden muss, was im vorliegenden Fall offensichtlich geschehen ist, ansonsten sich keine Substitutionsvollmacht in den Akten befinden würde. Die Beschwerdegegnerin durfte sich daher, ohne diese Substitution der Gegenpartei vorgängig zu melden, durch Volontärin C.____ vertreten lassen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, er habe für die geleistete Arbeit der Beschwerdegegnerin bezahlt. Sie habe, auch nachdem die Zusammenarbeit beendet worden sei, weitere http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechnungen gestellt, obwohl sie nichts erreicht habe. Dies habe er anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. August 2022 erwähnt, seine Aussage habe jedoch keinen Eingang in den Entscheid gefunden. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass die Beschwerdegegnerin bei der Schlichtungsverhandlung vom 12. August 2022 Einfluss auf den Friedensrichter genommen habe bzw. dieser sich von der Beschwerdegegnerin habe beeinflussen lassen und folglich nicht über die nötige Neutralität verfügt habe, mit anderen Worten voreingenommen gewesen sei. 3.2 Vorerst ist zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt. Gehörsverletzungen sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit des Entscheids zur Folge. Die Nichtigkeit des Entscheids des Friedensrichteramts vom 12. August 2022 ist gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2022 zu prüfen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vor allem funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501, E. 3.1; BGE 137 I 273, E. 3.1; BGE 133 II 366, E. 3.2; BGE 129 I 361, E. 2.1). Liegt ein nichtiger Entscheid vor, so entfaltet dieser Entscheid keinerlei Rechtswirkungen, auch wenn er unangefochten bleibt. Dessen Nichtigkeit ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 137 I 273, E. 3.1; BGE 133 II 366, E. 3.1; BGE 129 I 361, E. 2.1; BGE 122 I 97, BGE 115 Ia 1; LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 335 N 22). 3.3 Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Gesetzesartikel bestimmt, dass die Schlichtungsbehörde nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags durch die klagende Partei überhaupt einen Entscheid fällen darf. Das Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde wandelt sich mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens zur ersten gerichtlichen Instanz. Das Friedensrichteramt hat damit sämtliche nach ZPO auf den Zivilprozess anzuwendenden Bestimmungen zu beachten, womit die Schlichtungsbehörde auch die Protokollierungspflicht nach Art. 235 ZPO zu erfüllen hat. So ist die Verhandlung daher strikte in einen informellen Teil – das eigentliche Schlichtungsverfahren – und einen formellen Teil – das Entscheidverfahren – zu unterteilen und die Parteien sind über den Wechsel zu informieren, was im Protokoll festzuhalten ist. Dies ist nötig, weil im Entscheidverfahren die Aussagen der Parteien zu protokollieren sind, mithin das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO nicht mehr gilt. In diesem Verfahrensstadium ist der Zweck der Vertraulichkeit – die freie Äusserung der Parteien im Hinblick auf einen Vergleich zu gewährleisten – hinfällig, da feststeht, dass kein Vergleich möglich ist. Die Parteien wissen spätestens nach entsprechender Aufklärung durch den Friedensrichter, dass sie auf Zugeständnissen behaftet werden. Ausserdem wird die Protokollführungspflicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. aus dem Akteneinsichtsrecht (Art. 53 Abs. 2 ZPO) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht als dessen Teilgehalt abgeleitet, woran die Schlichtungsbehörde gebunden ist. Schliesslich wäre für die Rechtsmittelinstanz ohne Protokollierung der wesentlichen Parteivorbringen und insbesondere des Antrags der klagenden Partei auf Entscheidfällung durch die Schlichtungsbehörde kaum überprüfbar, ob Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) vorliegen (vgl. KG BL 410 13 315 sowie 410 15 371, jeweils mit Nachweisen). 3.4 Im vorliegenden Fall findet sich in den Verfahrensakten kein Protokoll der Verhandlung vom 12. August 2022 für das Entscheidverfahren, aufgrund dessen das Kantonsgericht überprüfen könnte, ob die Anforderungen an die korrekte Durchführung eines Entscheidverfahrens vor dem Friedensrichteramt eingehalten worden sind. Damit die Schlichtungsbehörde überhaupt befugt ist, einen Entscheid im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz nach Art. 212 ZPO zu fällen, bedarf es eines Antrags der klagenden Partei. Liegt kein entsprechender Antrag vor, so hat die Schlichtungsbehörde keine Kompetenz zur Fällung eines Entscheids. Aus dem Schlichtungsgesuch der Gesuchsklägerin lässt sich kein entsprechender Antrag entnehmen. Infolge fehlender Protokollierung kann somit weder nachgewiesen werden, ob ein entsprechender Antrag der klagenden Partei vorlag und die Schlichtungsbehörde damit überhaupt zur Fällung eines Entscheids berechtigt war, geschweige denn, welche Vorbringen die Parteien in das Verfahren eingebracht haben. Auch kann aufgrund der fehlenden Protokollierung nicht geprüft werden, ob der Friedensrichter der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nachgekommen ist. Wie sich im vorliegenden Fall zeigt, stellt die mangelnde Protokollierung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die dazu führt, dass die Rechtsmittelinstanz den Entscheid materiell nicht prüfen kann, da unklar ist, ob und wie sich der Beschwerdeführer anlässlich der Schlichtungsverhandlung zum Prozessstoff geäussert hat. Die fehlende Protokollierung im Entscheidverfahren und die damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt einen besonders schweren Mangel dar, welcher offensichtlich und leicht erkennbar ist. Der Entscheid vom 12. August 2022 des Friedensrichteramts ist daher als nichtig zu qualifizieren und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit ist durch die Annahme der Nichtigkeit und die Aufhebung des Entscheids nicht erkennbar, im Gegenteil sorgt die Annahme der Nichtigkeit für eine Stärkung der Rechtssicherheit. Die Annahme der Nichtigkeit und die Verletzung des rechtlichen Gehörs führen zur Rückweisung der Streitsache an das Friedensrichteramt. Eine Rückweisung an das Friedensrichteramt ist bei einer derart schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs angezeigt, da den Parteien andernfalls für eine materielle Überprüfung des Entscheids der Instanzenzug (Prinzip der „double instance“) abgeschnitten würde. Die Beschwerde von A.____ vom 19. September 2022 ist damit gutzuheissen. Der Entscheid des Friedensrichteramts vom 12. August 2022 ist aufzuheben und zur neuerlichen Durchführung des friedensrichterlichen Verfahrens an das Friedensrichteramt zurückzuweisen. 3.5 Auch ist anzumerken, dass die Begründung des Entscheids des Friedensrichteramts vom 12. August 2022 den Anforderungen an eine rechtskonforme Begründung nicht zu genügen vermag. So ist nicht ersichtlich, welche Parteivorbringen zum Entscheid geführt haben und weshalb das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auferlegt hat, die von der klaren Regel gemäss § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Tarifordnung BL abweicht. Ebenfalls findet http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich in den vorinstanzlichen Akten weder eine Honorarnote noch eine Begründung der beantragten Parteientschädigung. Für das Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert unter CHF 2'000.00 wäre gemäss der zuvor genannten Bestimmung ein Grundhonorar von mindestens CHF 350.00 und höchstens CHF 750.00 zuzusprechen. Ohne die Entscheidung des Friedensrichteramts vorweg zu nehmen, liegt die Parteientschädigung aufgrund des niederschwelligen Charakters des Schlichtungsverfahrens wahrscheinlich im unteren bis mittleren Bereich der gemäss Tarifordnung vorgesehenen Bandbreite. Insbesondere wären weitschweifige und umfangreiche Ausführungen in einem Schlichtungsgesuch nicht zu beachten und überhöhte Honorarnoten zu kürzen, denn gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO sind im Schlichtungsgesuch lediglich die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. 3.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde abschliessend geltend, dass die Beschwerdegegnerin Einfluss auf den Friedensrichter genommen habe. Aufgrund der fehlenden Protokollierung finden sich zu diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte. Da sich der Entscheid vom 12. August 2022 des Friedensrichteramts ohnehin als nichtig erweist, erübrigt sich jedoch eine Beurteilung dieses Vorbringens durch das Kantongericht. 4. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Verteilungsgrundsatz nach dem Erfolgsprinzip entspricht dem im Zivilprozess geltenden Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung und gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Vorliegend ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Friedensrichteramts wird aufgehoben und zur Wiederholung des Schlichtungs- und allenfalls Entscheidverfahrens an das Friedensrichteramt zurückgewiesen. Damit obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdegegnerin, die selbst Anwältin ist und zusätzlich anwaltlich vertreten war, trotz offensichtlicher Nichtigkeit die Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 400.00 festzusetzen. Über die Höhe und die Verteilung der Kosten für das Schlichtungsverfahren hat das Friedensrichteramt aufgrund der wiederholten Durchführung der friedensrichterlichen Verhandlung erneut zu befinden und die Höhe und die Verteilung zu begründen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Friedensrichteramts Kreis X.____, vom 12. August 2022 aufgehoben und zur Wiederholung des friedensrichterlichen Verfahrens an das Friedensrichteramt zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Lucas Sturzenegger

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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