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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.07.2021 410 21 99

27 luglio 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,324 parole·~32 min·2

Riassunto

Rechtsverweigerung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. Juli 2021 (410 21 99) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rechtsmittel gegen einen Entscheid auf Abweisung einer superprovisorischen Verfügung (Art. 265 ZPO), sofern die Abweisung mit dem Fehlen eines glaubhaftgemachten zivilrechtlichen Anspruchs begründet wird (Art. 261 ZPO; E. 1.2 und 1.3); Nachweis der Fristwahrung bei Postaufgabe mit «My Post 24» (E. 2.2); Kostenlosigkeit des vorsorglichen Massnahmeverfahrens zum Schutz der Persönlichkeit wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB sowohl vor erster Instanz als auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Art. 114 lit. f ZPO; E. 7)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Advokatur Horlacher Hofer & Vogel, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen B. ____, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, Advokatur ATES & SIGIRCI, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel, Beschwerdegegner

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5 / 7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverweigerung Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. April 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Eingabe vom 23. April 2021 gelangte A. ____ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend Zivilkreisgericht oder Vorinstanz), um gegen ihren geschiedenen Ehemann, B. ____, ein Annäherungs- und Kontaktverbot zu erwirken. Diese Eingabe, welche auf Briefpapier der Opferhilfe beider Basel verfasst und durch eine Mitarbeitende der genannten Stelle mitunterzeichnet wurde, war mit folgendem Betreffnis rubriziert: «Antrag um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 28ff ZGB: Gesuch betreffend superprovisorische Massnahme/Kontakt- und Rayonverbot.» Zur Begründung ihrer Eingabe führte die Gesuchstellerin zusammenfassend an, dass der Gesuchsgegner sie auch nach ihrer Scheidung im Jahre 2018 mehrfach belästigt und bedroht habe. Die Ausübung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners gegenüber der gemeinsamen Tochter (C. ____, geboren am TT.MM.YYYY) habe sich äusserst problematisch gestaltet, so dass nach mehreren Polizeieinsätzen aufgrund von Eskalationen bei den Besuchsübergaben seitens des Kindsvaters mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y. ____ vom 5. März 2021 ein begleitetes Besuchsrecht verfügt worden sei. Ausserdem sei dem Kindesvater ein Kontaktverbot gegenüber der Kindsmutter und der Tochter auf dem Weg hin und zurück zum bzw. vom begleiteten Besuchsrecht auferlegt worden. Am 16./17. April 2021 sei es zu weiteren Vorfällen gekommen. Am Freitag, 16. April 2021 habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner beobachtet, wie er ihre Post aus dem Briefkasten gestohlen habe. Am Samstag, 17. April 2021, sei der Gesuchsgegner erneut vor der Haustüre der Gesuchstellerin aufgetaucht, worauf diese die Polizei habe rufen müssen. Am Montag, 19. April 2021, habe die Gesuchstellerin sodann Anzeige gegen den Gesuchsgegner erstattet. Angesichts dieser neuerlichen Vorfälle, welche sowohl für die Gesuchstellerin als auch für ihre Tochter eine wiederkehrende Gefährdung bedeuten würden, würden dem Gericht folgende Anträge unterbreitet: « Gesuch betreffend superprovisorische Massnahme / Kontakt- und Rayonverbot: Wir bitten Sie, aufgrund der oben beschriebenen Schwierigkeiten, in der Verfügung unter Androhung einer Strafe nach Art.292 StGB folgende Bereiche zu regeln. - Annäherungsverbot/Rayonverbot des Beklagten gegenüber Frau A. ____ und ihrer Tochter C. ____ auf mindestens 100 Meter, sowohl am Wohnort, Arbeitsort etc. - Unterlassen von Drohungen/ Belästigungen - Kontaktverbot per Telefon/ Mobiltelefon und andere Kanäle - Verbot Kontaktaufnahme über Drittpersonen» Im Weiteren ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um unentgeltliche Rechtspflege. B. Das Zivilkreisgericht erfasste die Eingabe der Gesuchstellerin vom 23. April 2021 in seiner Geschäftskontrolle als Gesuch im Verfahren betreffend «Vorsorgliche Massnahme» und vergab für dieses die Verfahrens-Nr. 170 21 1060 V. Mit Entscheid vom 26. April 2021 wies die Vorinstanz sodann das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Ebenso abschlägig entschied es über das Begehren der Gesuchstellerin

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 2). Abschliessend verzichtete das Zivilkreisgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und stellte im Übrigen fest, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen habe. Zur Begründung erwog der Vorderrichter zusammengefasst, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für den Erlass von superprovisorischen Massnahmen gestützt auf Art. 261 i.V.m. 265 ZPO und Art. 28b Abs. 1 ZGB nicht habe glaubhaft machen können. Dieser Entscheid wurde der Gesuchstellerin, der Opferhilfe beider Basel und dem Gesuchsgegner mitgeteilt, wobei letzterem auch die Eingabe der Gesuchstellerin vom 23. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. In der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung eingereicht werden könne, war eine Fussnote angebracht. Diese enthielt den Hinweis, dass gemäss BGE 137 III 414, E. 1.3 gegen die Abweisung eines Gesuchs um superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel bestehe. In der Literatur gebe es diesbezüglich allerdings andere Meinungen. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob A. ____ (Beschwerdeführerin), nunmehr vertreten durch Advokatin Anina Hofer, gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 26. April 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachstehend Kantonsgericht), Beschwerde und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: « 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 26. April 2021 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen: - B. ____ unter Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB gerichtlich zu verbieten, sich der Beschwerdeführerin B. ____ sowie deren Wohnort an der D. ____ strasse XX, XXXX Z. ____, auf mehr als 100 Meter anzunähern und sie zu kontaktieren, sei es persönlich, schriftlich, über Telefon/Soziale Medien oder über Dritte; - das beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot bereits superprovisorisch und ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei anzuordnen; - A. ____ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten als Advokatin zu bewilligen. 3. Eventualiter sei das Verfahren zur kompletten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein Verfahren zur Beurteilung der in Ziff. 2 hiervor gestellten Rechtsbegehren zu eröffnen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner/Vorinstanz respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten als Advokatin an die Beschwerdeführerin. Dementsprechend sei auf die Einholung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.» Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, der vorinstanzliche Entscheid vom 26. April 2021 könne mit Beschwerde angefochten werden, da nicht die Abwei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung des Erlasses einer superprovisorischen Massnahme an sich, sondern die Tatsache im Vordergrund stehe und gerügt werde, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ungenügend geprüft und es zudem unterlassen habe, auf Begehren der Beschwerdeführerin hin ein Verfahren zu eröffnen. Im Weiteren liess sie in ihrer Rechtsmitteleingabe ergänzende Ausführungen zum Konflikt der Parteien vortragen und in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen als Beweismittel einreichen. Als Rügen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sowohl materielle als auch formelle Rechtsverweigerung vor. D. Das Zivilkreisgericht erstattete seine Beschwerdevernehmlassung am 18. Mai 2021. Darin wird die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf diese eingetreten werden könne. Es liege keine Rechtsverweigerung vor, nachdem nach Eingang des Gesuchs ein Verfahren eröffnet, darauf eingetreten und dasselbe nach Prüfung durch begründeten Entscheid vom 26. April 2021 abgewiesen worden sei. Angefochten sei demnach der das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abweisende Entscheid, gegen welchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Rechtsmittel bestehe. Wenn überhaupt eine Anfechtungsmöglichkeit bestehen sollte, müsste gemäss abweichender Lehrmeinung Berufung und nicht Beschwerde erklärt werden. In der Sache führte der Vorderrichter an, auch in einem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme nach Art. 265 ZPO sei glaubhaft darzulegen, dass ein materieller Anspruch zivilrechtlicher Natur resp. dessen bestehende oder drohende Verletzung vorliege. Zutreffend sei zwar die Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime jedenfalls im allfällig an das Massnahmeverfahren anschliessenden Prosekutionsverfahren und im Massnahmeverfahren zwischen Ehegatten (wogegen im Massnahmeverfahren bei nicht bzw. nicht mehr verheirateten Parteien von der Geltung der Verhandlungsmaxime auszugehen sei). Es bleibe aber grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Es sei folglich im allfälligen Prosekutionsprozess nicht Aufgabe des Gerichts und könne umso weniger im Rahmen eines einen schnellen Entscheid erheischenden superprovisorischen Massnahmeverfahrens Sache des Gerichts sein, sämtliche Behauptungen von Amtes wegen zu überprüfen und den Sachverhalt an Stelle der Beschwerdeführerin so lange abzuklären, bis ihre Schilderungen (möglicherweise) als glaubhaft erscheinen würden. Vermöge die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 28b ZGB in ihrem Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht glaubhaft zu machen, müsse dies zur Abweisung des Gesuchs führen. Die Zivilprozessordnung schreibe nicht vor, dass das Gericht in einem solchen Fall der Gegenpartei die Möglichkeit einer Stellungnahme einräumen und/oder eine Verhandlung ansetzen müsste. Im Weiteren ergänzte die Vorinstanz ihre Erwägungen des angefochtenen Entscheids zur Frage, weshalb sie den Anspruch nach Art. 28b ZGB durch die Beschwerdeführerin nicht als hinreichend glaubhaft gemacht erachtet hat. Als Folge daraus sei, so die Vorinstanz, im angefochtenen Entscheid nicht nur das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen, sondern gleichzeitig auch dasjenige um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen worden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin sei zudem abgewiesen worden, weil keinerlei Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien und auf deren Nachforderung habe verzichtet werden können, da das Verfahren ohnehin kostenlos gewesen sei und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der (im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin auch keine Parteikosten entstanden seien. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Nachforderung von Unterlagen und eine allfällige Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführerin für diese vorteilhaft hätte sein können. E. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 teilte Advokat Mustafa Ates dem Kantonsgericht mit, dass er die Interessen von B. ____ (Beschwerdegegner) im Rechtsmittelverfahren vertrete. Zugleich ersuchte er um Zustellung der Verfahrensakten und um Ansetzung einer nachperemptorischen Frist zur Beschwerdevernehmlassung. Nach telefonischer Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners durch das Kantonsgericht und dem Hinweis darauf, dass die gesetzliche Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort nicht erstreckt werden könne, liess sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 25. Mai 2021 zur Beschwerde vernehmen. Seinen unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Beschwerdeabweisung, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten werden könne, begründete er im Wesentlichen damit, dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde eine unzulässige Rechtsumgehung verbunden sei, zumal gegen die Abweisung eines Gesuchs um superprovisorische Massnahme gar kein Rechtsmittel gegeben sei. Wenn überhaupt hätte Berufung erhoben werden müssen. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine Berufung sei zudem ausgeschlossen. Inhaltlich bestritt der Beschwerdegegner die Bedrohungs- und Belästigungsvorwürfe der Beschwerdeführerin, ebenso deren Behauptung, er habe Post aus ihrem Briefkasten entwendet. Für das Beschwerdeverfahren ersuchte der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 machte er sodann ergänzende Angaben zu diesem Gesuch und reichte diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. F. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Mai 2021 und stellte den Parteien den Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht. Zudem forderte die Beschwerdeinstanz den Beschwerdegegner auf, einen Nachweis für die rechtzeitige Einreichung seiner Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 zu erbringen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine Quittung von «My Post 24» vom 25. Mai 2021 ein, wonach er die Postsendung mit der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 gleichentags um 20:51 Uhr beim Automaten am Standort Birsfelden aufgegeben habe. Am 3. Juni 2021 reichte sodann die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Dies gilt uneingeschränkt für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten und für vermögensrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von CHF 10'000.00. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. 1.2 Der Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 26. April 2021 wird gemäss Rubrum mit «Vorsorgliche Massnahme» angegeben. In den Entscheiderwägungen verwies die Vorinstanz als Rechtsgrundlagen auf die Art. 261 und 265 ZPO sowie 28b Abs. 1 ZGB. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, diese habe in Bezug auf die behaupteten Vorfälle vom 16. und 17. April 2021, - abgesehen vom Strafantrag, aus welchem jedoch der Grund für dessen Erhebung nicht hervorgehe - keinerlei Unterlagen ins Recht gelegt, welche eine Gefährdung resp. Verletzung eines Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin substantiieren oder glaubhaft machen würden. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Erstinstanzentscheids wies der Vorderrichter «das Gesuch der Gesuchsklägerin um Erlass einer superprovisorischen Verfügung» ab. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht auf Antrag einer Partei die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Nach Art. 265 Abs. 1 ZPO kann das Gericht bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme beinhaltet auch den Antrag auf provisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 18 25 E. 2.5). Erachtet das Gericht die besondere Dringlichkeit als gegeben, erlässt es das Superprovisorium und lädt die Parteien mit der Anordnung zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Gelangt das Gericht zur Überzeugung, es liege keine besondere Dringlichkeit vor, weist es das Superprovisorium dergestalt ab, dass der gesuchsbeklagten Partei das rechtliche Gehör gewährt und im Nachgang entschieden wird. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 137 III 417 E. 3.1 festgehalten, dass der abweisende Erstinstanzentscheid eines Gesuchs um Erlass eines Superprovisoriums nicht separat mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne. Damit ist aber nur die Fallkonstellation höchstrichterlich beurteilt worden, in welcher eine besondere Dringlichkeit zu verneinen ist und erst nach Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei über den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu befinden ist. Anders ist zu entscheiden, wenn das angerufene Massnahmengericht unabhängig vom Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit ein Gesuch um superprovisorische Massnahme mit der Begründung abweist, die Voraussetzungen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO seien nicht erfüllt, weil es an der notwendigen Substantiierung oder Glaubhaftmachung eines verletzten Anspruchs bzw. einer unmittelbar drohenden Verletzung eines solchen mangelt. In diesem Fall mit ungünstiger Hautsachenprognose liegt ein anfechtbarer, abschlägiger Entscheid über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vor, welcher unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 308 bzw. 319 ZPO mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann. Um einen solchen Entscheid handelt es sich denn auch bei demjenigen des Zivilkreisgerichts vom 26. April 2021. Dies lässt sich aus dem Entscheidrubrum, der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dem Verweis auf die erwähnten Rechtsgrundlagen sowie aus der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Berufungsfähigkeit schliessen. Einzig das Entscheid-Dispositiv, wonach das Gesuch um superprovisorische Massnahmen abgewiesen wurde, darf als missverständlich oder zumindest unglücklich formuliert bezeichnet werden. Im Kontext mit dem Rubrum und der Entscheidbegründung hätte die Anwältin der Beschwerdeführerin erkennen müssen, welcher Natur der Entscheid ist, um dessen Anfechtbarkeit herzuleiten. Entgegen der Meinung der Parteien stellt sich vorliegend somit die Streitfrage, ob gegen Entscheide über superprovisorische Massnahmen überhaupt ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, gar nicht, so dass deren Beurteilung durch das Kantonsgericht offengelassen werden kann. 1.3 Ansprüche zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28b ZGB zur Erwirkung von Annäherungs-, Kontakt- oder Rayonverboten im schnellen Rechtsschutz des vorsorglichen Massnahmeverfahrens gemäss Art. 261 ZPO sind nicht vermögensrechtlicher Art, weshalb Entscheide über entsprechende vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO voraussetzungslos mit Berufung anfechtbar sind. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem eingelegten Rechtsmittel unter Ziffer 6 f. ihrer Beschwerdebegründung das Zustandekommen des Entscheides des Zivilkreisgerichts vom 26. April 2021 moniert, richtet sich ihre Beschwerde gegen den Entscheid selber. So wirft sie dem Vorderrichter im Sinne einer materiellen Rechtsverweigerung ungenügende Ausübung der richterlichen Fragepflicht, willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine unzulässige Entscheidung vor, ohne auf die einzelnen Ausführungen der gesuchstellenden Partei einzugehen. In solchen Fällen stehen indessen nicht die Rechtsverweigerungsbeschwerde, sondern die allgemeinen Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde wegen unrichtiger Rechtsanwendung oder (offensichtlich) unrichtiger Sachverhaltsfeststellung zur Verfügung (zum Ganzen statt vieler: HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO Rechtsmittel, Basel 2013, N 43 zu Art. 319 ZPO). Daraus folgt, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin für die Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz vom 26. April 2021 wegen bestehender Verfahrensmängel und der behaupteten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nicht Beschwerde, sondern, wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 26. April 2021 gemäss Rechtsmittelbelehrung angegeben, Berufung hätte erheben müssen und somit diesbezüglich das falsche Rechtsmittel ergriffen hat. Eine Umdeutung eines falsch eingelegten Rechtsmittels in ein zulässiges (sog. Konversion) wird bei einer anwaltlich vertretenen Partei, wie vorliegend die Beschwerdeführerin, nach konstanter kantonsgerichtlicher Praxis abgelehnt (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 410 20 217 E. 1.2, 400 14 37 E. 2.1 sowie 410 11 320 E. 2 und 3 mit Hinweis auf diverse Lehrmeinungen). Daraus folgt, dass auf die Beschwerde, soweit mit dieser eine materielle Rechtsverweigerung im umschriebenen Sinne gerügt wurde, nicht eingetreten werden kann. 1.4 Nebst den hier nicht materiell zu beurteilenden Rügen rechtsfehlerhaften Vorgehens und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren, welche

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum angefochtenen Entscheid vom 26. April 2021 führten, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch eine formelle Rechtsverweigerung vor. So hätte das Zivilkreisgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. April 2021 nicht nur als Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung behandeln dürfen, sondern diese auch als Klage gemäss Art. 28b ZGB entgegennehmen und demensprechend vor einem allfälligen Entscheid ein kontradiktorisches Verfahren durchführen müssen. Diese behauptete Untätigkeit der Vorinstanz kann die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO auf ihre Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz überprüfen lassen. Diese behauptete Rechtsverweigerung aus der unterlassenen Behandlung im vorinstanzlichen Verfahren soll sich gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 26. April 2021 manifestiert haben. Dieser Vorinstanzentscheid bildet demnach das Anfechtungsobjekt für die Beschwerde, so dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde ausnahmsweise an die gesetzliche Rechtsmittelfrist gebunden ist (vorliegend 10 Tage; vgl. Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Demgegenüber können Beschwerden wegen Rechtsverzögerungen, welchen in der Regel kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegen, jederzeit erhoben werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO Rechtsmittel, Basel 2013, N 39 zu Art. 319 ZPO). Ebenso möglich und zulässig ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids gegen den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz zum Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 321 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 26. April 2021 gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 8. Mai 2021 zugestellt. Dass die somit fristgerecht erhobene Beschwerde vom 6. Mai 2021 mit Postaufgabe am selben Tag bereits vor der förmlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdeführerin eingereicht wurde, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass der zivilkreisgerichtliche Entscheid vom 26. April 2021 auch der Opferhilfe beider Basel mitgeteilt wurde und die Beschwerdeführerin deshalb schon früher von diesem Kenntnis erlangt hatte. 1.5 Auf ein Rechtsmittel ist einzutreten, sofern die Rechtsmittelklägerschaft mit dessen Erhebung ein schutzwürdiges Interesse verfolgt. Diese allgemein gültige Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO muss auch im Beschwerdeverfahren erfüllt sein. Einer Partei fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz, wenn sie durch diesen in ihrer Rechtsposition nicht tangiert wird und deshalb nicht beschwert ist. Die Beschwer ist eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens. Fehlt sie, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (ZÜRCHER, in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 59 ZPO N 14). Wie der Vorderrichter in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Mai 2021 dargelegt hat, wies er das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil diese keinerlei Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin eingereicht habe. Auf deren Nachforderung habe zudem verzichtet werden können, da das Verfahren ohnehin kostenlos gewesen sei und der (im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin auch keine Parteikosten entstanden seien. Für das Kantonsgericht erschliesst sich vor

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Hintergrund nicht, inwiefern der Beschwerdeführerin für die beschwerdeweise Anfechtung des abweisenden Vorinstanzentscheids ein schutzwürdiges Interesse zuerkannt werden könnte. Aufgrund der Feststellung der Kostenlosigkeit des zivilkreisgerichtlichen Verfahrens und der fehlenden anwaltlichen Vertretung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin schon bei der Vorinstanz hinfällig, so dass auch bereits dort ein Nichteintreten wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse denkbar gewesen wäre. Das Kantonsgericht braucht diese Frage allerdings nicht abschliessend zu beurteilen. So oder anders steht für das Rechtsmittelverfahren fest, dass der abweisende vorinstanzliche Entscheid zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht berührt hat, so dass es ihr für die Beschwerdeerhebung gestützt auf Art. 121 ZPO an der notwendigen Beschwer fehlt. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 1.6 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz rügt, hat sie an einer Prüfung des monierten Vorgehens des Zivilkreisgerichts durch die Beschwerdeinstanz ein schutzwürdiges Interesse. Die übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind genauso erfüllt (Art. 59 ZPO), wie die weiteren Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift. So nennt die Beschwerdeführerin einen zulässigen Beschwerdegrund, indem sie der Vorinstanz widerrechtliche Untätigkeit vorwirft. Ebenso setzt sie sich hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid vom 26. April 2021 auseinander (Art. 320 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Dem Beschwerdegegner wurde zur Einreichung der Beschwerdevernehmlassung mit Verfügung vom 10. Mai 2021 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen seit Zustellung angesetzt. Die besagte Verfügung konnte diesem gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. Mai 2021 zugestellt werden, so dass die Vernehmlassungsfrist am 25. Mai 2021 endete (Art. 142 ZPO). Der Beschwerdegegner versandte seine Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 mit «My Post-Prepaid», so dass für das Kantonsgericht nicht ersichtlich war, wann die betreffende Postsendung aufgegeben wurde. Die Beschwerdeinstanz forderte deshalb den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 27. Mai 2021 auf, einen Nachweis für die fristgerechte Einreichung seiner Rechtsschrift nachzureichen. Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 1. Juni 2021 eine Quittung von «My Post 24» vom 25. Mai 2021 ein, wonach er die Postsendung mit der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 gleichentags um 20:51 Uhr beim Automaten am Standort Birsfelden aufgegeben habe. 2.2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Eingabe, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 142 V 389 E. 2.2 m.w.H.). Seit Sommer 2015 installiert die Schweizerische Post "My Post 24"-Postautomaten an Bahnhöfen und in grossen Stadtzentren (siehe www.post.ch/mypost24). Es handelt sich dabei um automatisierte Postämter, welche 24 Stunden am Tag in Betrieb sind und über die Pakete und andere Sendungen mit Sendungsverfolgung empfangen und versendet werden können. Nach dem Einwerfen des Umschlags in ein Fach erhält der Absender vom Automaten eine Quittung, welche eine Sendungsnummer und die Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Sendung enthält. Wie ein Postfach ist der "My Post 24"-Automat als schweizerisches Postamt im Sinne von Art. 143 Abs. 1 ZPO anzusehen, wobei die Beweislast für die Einhaltung der Frist gegebenenfalls beim Absender liegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 5A_972/2018 E. 4.2 m.w.H.). Das Couvert, mit welchem vorliegend die Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 versandt wurde, war von der Post nicht abgestempelt worden. Auf der Frankatur-Etikette unten am Strichcode ist sodann ein Datum (25. Mai 2021) ersichtlich, welches mutmasslich deren Ausdruckdatum wiedergibt. Die vom Beschwerdegegner nachgereichte Quittung vom 25. Mai enthält dieselbe Versandnummer wie die eingeschrieben Postsendung (Couvert), mit welcher die Beschwerdeantwort zum Versand aufgegeben wurde. Als Aufgabezeitpunkt wird 25. Mai 2021, 20:51 Uhr, angegeben, so dass die Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 am letzten Tag der Frist und somit rechtzeitig eingereicht wurde. 3.1 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es geht beim Beschwerdeverfahren nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Der Novenausschluss ist umfassend. Er gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Botschaft ZPO, S. 7379; statt vieler: FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 326 ZPO N 4). Es kann folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, was bereits bei der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen und als Beweise eingereicht wurde. 3.2 Es wurde bereits dargelegt, wie die Beschwerdeführerin, damals beraten durch die Opferhilfe beider Basel, ihr Gesuch vom 23. April 2021 kurz und in wenigen Sätzen begründet hatte (vgl. Litera A hievor). In ihrer Beschwerde versuchte die Beschwerdeführerin, ihren Standpunkt durch eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen, was aufgrund des bestehenden Novenverbots von Art. 326 ZPO unzulässig ist. Soweit ersichtlich, waren auch die Beweismittel

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss den Beilagen 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 12 zur Beschwerde vom 6. Mai 2021 im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht bei den Akten und müssen für die Beurteilung der eingereichten Beschwerde aus dem Recht gewiesen werden. Im Einzelnen wird darüber hinaus indessen an dieser Stelle darauf verzichtet anzuführen, welche Tatsachenbehauptungen als neu gelten und welche bereits im zivilkreisgerichtlichen Verfahren vorgetragen wurden. Wie nachstehend aufgezeigt wird, erweist sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde unabhängig von der Sachverhaltsdarstellung zum bestehenden Konflikt unter den Parteien ohnehin als unbegründet. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Vorderrichter insofern formelle Rechtsverweigerung vor, als dieser die Entgegennahme der Klage vom 23. April 2021 und die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens verweigert habe. Dies hätte er nach Ansicht der Beschwerdeführerin aber auch tun müssen, wenn er zur Überzeugung gelangt sei, dass die beantragten Massnahmen nicht superprovisorisch – also ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei – angeordnet werden könnten. In jedem Fall hätte er zwingend ein Verfahren eröffnen, der Gegenpartei die Möglichkeit einer Stellungnahme einräumen und eine Verhandlung ansetzen müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Laien-Klage einfach abzuweisen, ohne ein Verfahren zu eröffnen, sei so nicht zulässig und verletze das Recht der Beschwerdeführerin auf eine korrekte Auseinandersetzung mit ihrem Anliegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei keineswegs böswillig oder fahrlässig, sondern aus gutem Grund gestellt worden. Sie habe daher einen Anspruch darauf, dass ihre Klage vom zuständigen Gericht beurteilt und geprüft werde. Es könne nicht sein, dass gemeinsam mit der Abweisung des Gesuchs auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme auch gleich die Hauptsache beurteilt werde. Im Weiteren verwirre auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Es sei unbestritten, dass die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung superprovisorischer Massnahmen kein eigenes Rechtsmittel vorsehe. Das Vorgehen der Vorinstanz in diesem Fall würde nun aber bedeuten, dass der Beschwerdeführerin für die Abweisung ihrer Klage betreffend das Kontakt- und Annäherungsverbot kein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, der Entscheid aber trotzdem eine res-iudicata-Wirkung aufweise. Dies widerspreche sämtlichen Prinzipien der Schweizerischen Rechtsordnung. Wäre die Vorinstanz tatsächlich der Ansicht gewesen, die Klage sei derart ungenügend gewesen, dass sie nicht beurteilt werden könne, hätte sie der Beschwerdeführerin – immer unter Berücksichtigung, dass sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei – wenigstens die Gelegenheit zur Verbesserung oder zur Beantwortung von Fragen geben, oder aber allenfalls sogar einen Nichteintretensentscheid fällen müssen. 4.2 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweis). Das Kantonsgericht umschreibt die formelle Rechtsverweigerung auch dahingehend, dass damit stets eine ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts einhergehe, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotene Frist vorzunehmen (exemplarisch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 18 32 E. 3). Das betreffende Gericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss sich den Vorwurf einer formellen Rechtsverweigerung stets dann gefallen lassen, wenn mit dem Unterlassen einer Entscheidung oder einer Prozesshandlung eine Verletzung bestehender Verfahrensbestimmungen verbunden ist (sinngemäss SPÜHLER, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 319 ZPO N 22, wobei dieser eine schwere Verletzung fordert). 4.3 Das Kantonsgericht schliesst sich der Ansicht der Beschwerdeführerin, es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, aus mehreren Gründen nicht an. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Zivilkreisgericht vom 23. April 2021 weder aufgrund der formulierten Rechtsbegehren noch aus der Begründung ihres Gesuchs entnehmen oder herleiten, dass nebst der Beantragung superprovisorischer oder vorsorglicher Massnahmen beabsichtigt war, gleichzeitig eine Prosekutionsklage gemäss Art. 28b ZGB anhängig zu machen. Ausnahmslos wurde sinngemäss auf die Dringlichkeit richterlicher Hilfe verwiesen oder ausdrücklich «Antrag um vorsorgliche Massnahmen» (vgl. Betreffnis) oder «Gesuch betreffend superprovisorische Massnahme» (vgl. Betreffnis und Rechtsbegehren) gestellt bzw. eingereicht. Woraus die Vorinstanz hätte erblicken können, dass die Beschwerdeführerin nebst schnellen Rechtsschutzes nach Art. 261 ff. ZPO gleichzeitig eine materielle Klage auf Persönlichkeitsschutz erhoben haben könnte, hat auch diese in ihrer Beschwerde nicht näher dargelegt. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung im Weiteren zutreffend erklärt hat, ist sie entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht untätig geblieben. Mit dem Erfassen der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. April 2021 in die Geschäftskontrolle des Zivilkreisgerichts als Gesuch im Verfahren betreffend «Vorsorgliche Massnahme» mit der Verfahrens-Nr. 170 21 1060 V und dem Abschluss durch Entscheid vom 26. April 2021 nahm die Vorinstanz die gebotenen Prozesshandlungen vor. Zumal das Zivilkreisgericht weder im Rubrum noch in der Begründung oder im Entscheid-Dispositiv Bezug auf eine Klage genommen hat, ist mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht abschliessend und mit res iudicata-Wirkung über den Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 28b ZGB entschieden worden. Wie bereits unter Ziffer 1.2 hievor erwogen gelangte das Zivilkreisgericht vorliegend bereits nach Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. April 2021 zur Überzeugung, dass unabhängig von einem allfälligen Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit für den Erlass einer richterlichen Anordnung vor einer Anhörung der Gegenpartei dem Gesuch als solches nicht entsprochen werden könne, weil die Voraussetzungen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt gewesen seien. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde zur Gänze abgewiesen, weil nach Ansicht des angerufenen Massnahmenrichters in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfälle vom 16. April 2021 resp. 17. April 2021 nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei oder mit sachdienlichen Unterlagen nicht glaubhaft habe gemacht werden können, dass eine Gefährdung resp. Verletzung eines Persönlichkeitsrechts der gesuchstellenden Partei vorliege. Welche Verfahrensbestimmung die Vorinstanz durch das von ihr gewählte Vorgehen verletzt haben soll, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht näher begründet. Nach Ansicht des Kantonsgerichts steht dieses jedenfalls nicht im Widerspruch zu Art. 265 ZPO, zumal die Einholung einer Stellungnahme oder Durchführung einer Parteiverhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der gesuchsbeklagten Partei vorgeschrieben wird. Dass gleichzeitig einer gesuchstellenden Partei zwingend ein Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden Verfahrens zukommt, selbst wenn das Gesuch von vornherein materiell als aussichtslos einzustufen und deshalb abschlägig zu entscheiden ist, lässt sich dem Wortlaut von Art. 265 ZPO nicht entnehmen. Ebenso wenig ist ein Sinn oder eine gesetzgeberische Absicht erkennbar, welche für eine solche Annahme sprechen würde. Prozessrechtlich ist der vorinstanzliche Entscheid vom 26. April 2021, mit welchem das Verfahren in einem frühen Stadium beendet wurde, ohne dass beide Parteien (persönlich an einer Verhandlung) angehört wurden und ohne dass ein richterlicher Vermittlungsversuch unternommen wurde, nicht zu beanstanden. Ob dieses Vorgehen durch das Zivilkreisgericht aufgrund der Vorgeschichte und der bekannten Konfliktsituation zwischen den Parteien aus früheren Verfahren opportun war, ist im Rahmen der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde überdies nicht zu beurteilen. Wenn sich die Vorinstanz etwas vorwerfen lassen müsste, wäre es die Formulierung des Dispositivs. Mit der Abweisung des Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme und einer Feststellung, dass damit auch die Abweisung beantragter vorsorglicher Massnahmen verbunden sei, hätte allenfalls das Risiko einer falschen Interpretation des Entscheids sowie der Rechtsmittelbelehrung minimiert werden können. Diese Beurteilung ändert indessen nichts am Umstand, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Rechtsnatur des Entscheids vom 26. April 2021 auch ohne entsprechende Ergänzung hätte erkennen können (vgl. Erwägungen unter Ziffer 1.2 a.E.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rechtsverweigerungsbeschwere abzuweisen ist. 5. Selbst wenn auf die Beschwerde hinsichtlich der Rüge einer materiellen Rechtsverweigerung (vgl. Erwägungen unter Ziffer 1.3 hievor) eingetreten worden wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Zum einen ist der Behauptung der Beschwerdeführerin zu widersprechen, wonach die Vorinstanz vorliegend eine umfassende Frage- und Abklärungsplicht getroffen hätte, wie sie gegenüber nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien bestehe. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin bei der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten wurde. Immerhin wurde sie jedoch durch eine Fachstelle auch rechtlich beraten. So trat die Opferhilfe beider Basel im zivilkreisgerichtlichen Verfahren auch als Beraterin namentlich in Erscheinung, indem die Eingabe vom 23. April 2021 auf Briefpapier dieser Stelle verfasst und von einer Mitarbeiterin zusammen mit der Beschwerdeführerin mitunterzeichnet wurde. Dass sich die Vorinstanz mit weiteren Abklärungen oder Rückfragen bei dieser Ausganslage zurückhielt, ist deshalb nicht zu beanstanden. Zudem teilt das Kantonsgericht die vorinstanzliche Ansicht, dass das Gesuch vom 23. April 2021 bezogen auf die Vorfälle, welche als Klagfundament für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen dienen sollten, nicht ausreichend substantiiert war. So darf von einer Fachstelle erwartet werden, dass eine Sachverhaltsdarstellung nicht nur allgemein, sondern hinreichend detailliert erfolgt. Ebenso ist dem Vorderrichter beizupflichten, dass aus Ausführungen und Unterlagen über frühere Vorkommnissen nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die behaupteten Vorfälle vom 16. und 17. April 2021 gezogen werden konnten. Das angerufene Massnahmengericht hat sicherlich bestehende Beweisschwierigkeiten im Bereich des Persönlichkeitsschutzes bei der Entscheidfindung einzubeziehen. Wenn jedoch,

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie vorliegend, zu den behaupteten Vorfällen selber überhaupt keine Beweise offeriert wurden und im Gesuch auch keine Erklärung dazu abgegeben wurde, weshalb keine Beweismittel releviert werden konnten, ist die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz für das Kantonsgericht nachvollziehbar. 6. Beide Parteien haben für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Da über deren Mittellosigkeit aufgrund der eingereichten, aktuellen Bestätigungen über beidseitige Sozialhilfebezüge keine Zweifel bestehen und die Parteistandpunkte als nicht aussichtslos einzustufen sind (Art. 117 ZPO), ist sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 7. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei einem Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Prozesskosten aufzuerlegen. Allerdings ist das Verfahren gemäss Art. 114 lit. f ZPO bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB kostenlos. Die gesetzlich vorgesehene Kostenlosigkeit gilt nicht nur in erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch in kantonalen Rechtsmittelverfahren. Sie stellen ebenfalls «Entscheidverfahren» i. S. v. Art. 114 ZPO dar, und die sozialpolitischen Erwägungen zur Kostenlosigkeit können auch vor oberen kantonalen Instanzen Geltung beanspruchen (RÜEGG V./ RÜEGG M., in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 114 ZPO N 2). Was für das Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen ist, gilt auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren gemäss Art. 261 ff. ZPO. Nur so wird dem gesetzgeberischen Willen hinreichend nachgelebt, dass der Gerichtszugang für eine Partei des sog. sozialen Zivilprozesses kostenlos zu sein hat. Da sich die Kostenlosigkeit jedoch ausschliesslich auf die Gerichtskosten beschränkt, hat die vorliegend unterliegende Beschwerdeführerin für die Parteikosten aufzukommen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Zumal überdies von einer Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung bei Beschwerdeführerin auszugehen ist, wird die Entschädigung von der Gerichtskasse geleistet, wobei der Anspruch auf den Kanton Basel-Landschaft übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Da der Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Beschwerdeantwort und des geringen Schwierigkeitsgrades der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 1'000.00 (rd. 5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00) festzusetzen. Mangels entsprechender Anträge ist praxisgemäss weder Auslagenersatz geschuldet noch Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Weil der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, wird deren Rechtsvertreterin

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Advokatin Anina Hofer hat dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 3. Juni 2021 ihre Honorarnote eingereicht. Diese Honorarrechnung über insgesamt CHF 1'620.35 (für 6,75 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 152.50 und 7,7 % MWSt) ist tarifkonform und unter Berücksichtigung der Komplexität der Streitsache angemessen, so dass der Rechtsvertreterin das beantragte Honorar aus der Gerichtskasse auszubezahlen ist. Die Rückzahlung dieses Honorars bleibt gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist. Der Rückzahlungsanspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin Anina Hofer als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin und von Advokat Mustafa Ates als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdegegners bewilligt 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO). 4. Die Beschwerdeführerin schuldet dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (ohne Auslagen und ohne MWSt), welche dessen Rechtsvertreter, Advokat Mustafa Ates, zufolge Uneinbringlichkeit bei der Beschwerdeführerin aus der Gerichtkasse ausbezahlt wird. Dieser Anspruch geht auf den Kanton Basel-Landschaft über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 5. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird ihrer Rechtsvertreterin, Advokatin Anina Hofer, ein Honorar von CHF 1'620.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 6. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Anwaltskosten gemäss Ziffer 5 hievor verpflichtet, sobald sie hierzu in der Lage ist, wobei der Nachzahlungsanspruch des Kantons innert 10 Jahren verjährt. Zudem wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die vom Kanton übernommene Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 hievor voraussetzungslos zurückzubezahlen hat. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

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