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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.02.2022 410 21 242

15 febbraio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,318 parole·~22 min·2

Riassunto

Sistierung des Verfahrens/Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. Februar 2022 (410 21 242) ______________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Haben sich die Parteien im doppelten Schriftenwechsel von sich aus zur Frage der Sistierung des Verfahrens geäussert, braucht das Gericht die Parteien nicht nochmals dazu anzuhören, bevor es einen Entscheid über die Sistierung trifft (E. 2.3.2); genügend begründete Sistierungsverfügung durch die Vorinstanz (E. 2.3.3); ausnahmsweise Sistierung des Verfahrens nach Art. 126 Abs. 1 ZPO aus Gründen der Zweckmässigkeit (E. 2.4.1 ff.).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Eylem Kutay

Parteien A.____ B.V., vertreten durch Rechtsanwälte Stéphane Konkoly und/oder David Liatowitsch, burckhardt AG, Steinentorstrasse 23, Postfach 258, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Alexander von Ziegler und/oder Philip Andrea Berti, Schellenberg Wittmer AG, Löwenstrasse 19, Postfach 2201, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sistierung des Verfahrens / Forderung Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 2. November 2021

A. Nach Einleitung eines Schlichtungsverfahrens am 12. Dezember 2017 und gestützt auf eine Klagebewilligung vom 21. Mai 2019 reichte die A.____ B.V. beim Zivilgericht Basel-Stadt am 20. September 2019 eine Forderungsklage gegen die C.____ Limited mit Sitz in Z.____ ein (Verfahren XYZ). Die A.____ B.V. verlangte, es sei die C.____ Limited zu verpflichten, ihr

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht USD 5’580’417.59, eventualiter CHF 5’646’556.20, zzgl. 5% Zins seit dem 15. Dezember 2016 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge. B. Zwei Monate später, mit Klage vom 21. November 2019 und gestützt auf eine Klagebewilligung vom 23. August 2019, leitete die A.____ B.V. auch das Verfahren 150 19 2894 I gegen die B.____ AG beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (fortan: Zivilkreisgericht) betreffend dieselbe Forderung ein und verlangte, es sei die B.____ AG zu verpflichten, ihr USD 5'580’417.59, eventualiter CHF 5’646’556.20, zzgl. 5% Zins seit dem 15. Dezember 2016 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge. Daraufhin ordnete das Zivilkreisgericht einen doppelten Schriftenwechsel an. Nach dessen Abschluss stellte das Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 18. August 2021 in Aussicht, dass ohne begründeten gegenteiligen Bericht der Parteien bis 8. September 2021 die Sache zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts geladen und keine Instruktionsverhandlung abgehalten werde. Die Beweisverfügung ergehe diesfalls gestützt auf die Rechtsschriften. C. Mit Verfügung vom 2. November 2021 sistierte das Zivilkreisgericht das Verfahren 150 19 2894 I bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens XYZ vor dem Zivilgericht Basel- Stadt. Zur Begründung erwog das Zivilkreisgericht, dass nach Durchsicht und Studium der Rechtsschriften – aufgrund der Konnexität mit dem seit 12. Dezember 2017 am Zivilgericht Basel-Stadt rechtshängigen Verfahren XYZ – in Anwendung von Art. 126 ZPO die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zur Vermeidung inkohärenter sowie sich widersprechender Entscheide angebracht und somit zweckmässig scheine. D. Mit Eingabe vom 15. November 2021 erhob die A.____ B.V. (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA Stéphane Konkoly und RA David Liatowitsch, Beschwerde gegen die zivilkreisgerichtliche Verfügung vom 2. November 2021 beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht (fortan: Kantonsgericht), mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilkreisgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei von einer Sistierung des derzeit vor dem Zivilkreisgericht hängigen Verfahrens abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Basel-Landschaft, eventualiter zulasten der B.____ AG. E. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte die B.____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin), vertreten durch RA Prof. Dr. Alexander von Ziegler und RA Philip A. Berti, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, eventualiter zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 beantragte das Zivilkreisgericht die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sofern der Entscheid in einer Gutheissung ergehen sollte, ersuchte es das Kantonsgericht, einen reformatorischen Entscheid zu fällen. G. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und darauf verwiesen, dass freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen hätten und eine Erstreckung dieser Frist ausgeschlossen sei. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht eine spontane Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz und Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein. Erwägungen 1. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2021 sistierte der Zivilkreispräsident Basel-Landschaft West das Verfahren 150 19 2894 I vor dem Zivilkreisgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens XYZ vor dem Zivilgericht Basel-Stadt. Die Beschwerde richtet sich gegen die verfügte Sistierung des Verfahrens, welche gestützt auf Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar ist. Die angefochtene Verfügung ist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO kraft Gesetzes beschwerdefähig, ohne dass ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erforderlich ist. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur, weshalb die Beschwerdefrist laut Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage beträgt. Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2021 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 4. November 2021 zugestellt. Die Beschwerdeeingabe vom 15. November 2021 wurde gleichentags der Post übergeben und erfolgte somit in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO rechtzeitig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 In der Verfügungsbegründung führt die Vorinstanz aus, dass aufgrund der Konnexität mit dem seit 12. Dezember 2017 am Zivilgericht Basel-Stadt rechtshängigen Verfahren XYZ die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zur Vermeidung inkohärenter sowie sich widersprechender Entscheide im Sinne von Art. 126 ZPO angebracht und somit zweckmässig scheine. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Parteien hätten im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht keine Gelegenheit gehabt, vorgängig zur Sistierung Stellung zu nehmen. Insbesondere sei die Sistierung von keiner der Parteien beantragt und auch nicht in deren Rechtsschriften thematisiert worden. Ferner habe sich das Zivilkreisgericht zwar auf das vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängige Verfahren gestützt, allerdings habe es sich in seiner Sistierungsverfügung nicht mit den in Basel-Stadt und Baselland hängigen Verfahren auseinandergesetzt und insbesondere nicht erläutert, worin die Präjudizkraft des Verfahrens in Basel-Stadt liegen würde. Indem das Zivilkreisgericht die Beschwerdeführerin vor dem Sistierungsentscheid nicht angehört und seinen Sistierungsentscheid nicht begründet habe, habe sie deren rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Frage käme, da die Kognition des vorliegend angerufenen Kantonsgerichts http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz limitiert sei. Demzufolge sei die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Gehörsverletzung geheilt werde, macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, dass die Sistierung nur ausnahmsweise, als ultima ratio, angeordnet werden dürfe. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt und es habe eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch stattgefunden. Denn bei einem Gleichlauf von Verfahren sei eine Sistierung unzulässig. Vorliegend seien beide Verfahren – sowohl das Verfahren 150 19 2894 I vor dem Zivilkreisgericht als auch das Verfahren XYZ vor dem Zivilgericht Basel-Stadt – gleich weit fortgeschritten. Es seien in beiden Verfahren bis zum heutigen Zeitpunkt ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und eine Stellungnahme zu Dupliknoven eingeholt worden. Ferner bringt die Beschwerdeführerin als Eventualbegründung vor, dass die Sistierung des Verfahren 150 19 2894 I umgehend nach Kenntnis des Verfahrens in Basel-Stadt im Juni 2020 anzuordnen gewesen wäre und nicht erst ca. 1 Jahr und 5 Monate später, als bereits Zusatzkosten angelaufen seien und das Zivilkreisgericht den Beginn einer Hauptverhandlung in Aussicht gestellt habe. Die Sistierung des Verfahrens 150 19 2894 I vor dem Zivilkreisgericht würde folglich aus den oben erwähnten Gründen dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde subeventualiter, dass sie im Verfahren 150 19 2894 I vor dem Zivilkreisgericht ihre Forderung auf Punkte stütze, die gänzlich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens XYZ vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zu beurteilen seien, namentlich die Haftbarkeit der B.____ AG als Vertragspartei oder aus unerlaubter Handlung oder Vertrauenshaftung. 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen worden sei. Das Zivilkreisgericht habe die Sistierung von Amtes wegen angeordnet, weshalb die Vorinstanz die Parteien nicht vorgängig hätte anhören müssen. Sofern eine etwaige Gehörsverletzung vorliege, sei diese jedoch nunmehr geheilt, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten und diese genutzt habe, sich ausführlich zur angeordneten Sistierung zu äussern. Die Kognition des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz sei, da sich vorliegend einzig Rechtsfragen stellten, nicht eingeschränkt, weshalb eine etwaige Gehörsverletzung geheilt werden könne, sofern eine solche überhaupt vorliege. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die Sistierungsverfügung vom 2. November 2021 begründet erlassen und darin hingewiesen, dass die Sistierung des Verfahrens zur Vermeidung inkohärenter sowie sich widersprechender Entscheide angebracht und somit zweckmässig sei. Aufgrund dieser Begründung sei es für die Beschwerdeführerin jederzeit klar gewesen, aus welchen Gründen die Vorinstanz zu diesem Sistierungsentscheid gelangt sei. Sie habe sich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ja auch dagegen zur Wehr setzen können. Eine Verletzung der Begründungspflicht sei folglich nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort weiter aus, dass der Sistierungsentscheid nicht zu bestanden sei. Diesbezüglich macht sie geltend, dass der Hintergrund für die vorliegend strittigen Verfahren – das Verfahren 150 19 2894 I vor dem Zivilkreisgericht als auch das Verfahren XYZ vor dem Zivilgericht Basel-Stadt – derselbe Lebenssachverhalt sei, die Klageschriften der Beschwerdeführerin beinahe identisch seien und die gleichen Rechtsbegehren aufweisen würden. Hinsichtlich dem Zeitpunkt der Sistierung sei es für die Vorinstanz erst nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem zweiten Schriftenwechsel möglich gewesen, sich einen adäquaten Überblick über die Angelegenheit und die Zusammenhänge zu verschaffen, welche den beiden Verfahren zugrunde liegen würden, weshalb der Zeitpunkt geeignet gewesen sei, eine Sistierung anzuordnen. Zusammenfassend sei die Sistierung folglich angebracht und zweckmässig, weshalb der Sistierungsentscheid der Vorinstanz zu schützen sei. 2.2.3 Das Zivilkreisgericht führt in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Replik genügend Gelegenheit gehabt, sich zur Sistierung zu äussern. Ferner sei die Verfügung vom 2. November 2021 hinreichend begründet. Das wesentliche Argument der Vorinstanz, die vorbestehende Rechtshängigkeit eines Parallelverfahrens in Basel-Stadt, liesse sich daraus entnehmen. Ferner sei auch ausgeführt worden, dass der Ausgang des deutlich länger hängigen Verfahrens in Basel-Stadt abzuwarten sei, um inkohärente und sich widersprechende Entscheide zu vermeiden. Eine Gehörsverletzung liege folglich nicht vor und die Kognition des Kantonsgerichts sei grundsätzlich nicht eingeschränkt. Ferner sei ein reformatorischer Entscheid ohne Weiteres möglich. Die Vorinstanz bringt weiter vor, dass sie im Rahmen des vertieften Studiums der Rechtsschriften, welches regelmässig im Anschluss an den Schriftenwechsel erfolge, zum Schluss gekommen sei, dass eine Sistierung zweckmässig resp. unabdingbar sei. Wesentlich sei dabei gewesen, dass dem Schadenersatzanspruch der Klägerin resp. der Beschwerdeführerin unter anderem ein Durchgriffstatbestand zu Grunde gelegt werde, der von der Beklagten resp. Beschwerdegegnerin bestritten werde. Für die Haftung der Beklagten resp. Beschwerdegegnerin müsste wohl zunächst eine Haftung der Frachtführerin begründet worden sein und diese Haftung sei eben gerade Gegenstand des Verfahrens vor dem Zivilgericht Basel-Stadt. Um das Risiko sich widersprechender Entscheide zu vermeiden, müsse der Ausgang des Verfahrens in Basel-Stadt klarerweise abgewartet werden, bevor eine Haftung der Beschwerdegegnerin resp. Beklagten mittels Durchgriff konstruiert werden könne. Auch wenn die beiden Verfahren nicht in allen Belangen identisch seien, würden dennoch genügend deckungsgleiche Rechts- und Beweisfragen vorliegen, die eine Sistierung als angebracht bzw. zweckmässig genug erscheinen liessen. Die Sistierung des Verfahrens sei zwar dem Zivilkreisgericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt offen gestanden. Dies sei jedoch unerheblich, denn es wäre nicht auszuschliessen gewesen, dass die Dreierkammer an der Hauptverhandlung noch zum selben Schluss hätte kommen können. Die Sistierung eines Verfahrens müsse nämlich nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen; massgebend sei vielmehr, dass sich die Zweckmässigkeit der Sistierung genügend deutlich manifestieren würde. Das Zivilkreisgericht habe folglich im Rahmen des Entscheids vom 2. November 2021 nach Studium der Prozessakten seinen Ermessensspielraum ausgeübt. Hierfür würde für die Begründung der Sistierung eine lediglich summarische Prüfung genügen, weshalb eine vertiefte Untersuchung, evtl. sogar unter Beizug der Akten des Zivilgerichts Basel- Stadt, mit einer Prüfung der Anspruchsgrundlagen, nicht verlangt werden dürfe. Zudem sei der aktuelle Sachstand des Verfahrens vor dem Zivilgericht Basel-Stadt dem Zivilkreisgericht nicht bekannt. Entscheidend sei jedoch vorliegend, dass das Verfahren vor dem Zivilgericht eben doch deutlich älter sei und allemal eine Präjudizwirkung entfalten könne. Es liege folglich kein Ermessensmissbrauch und somit keine Rechtsverletzung vor. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.4 In ihrer spontanen Replik wiederholt die Beschwerdeführerin, dass keine der Parteien die Sistierung beantragt habe und diese von Amtes wegen erfolgt sei. Insofern sei nicht klar, inwiefern den Parteien bereits genügend Gelegenheit eingeräumt worden sei, zur Sistierungsfrage Stellung zu nehmen. Ferner sei es nicht korrekt, dass die Sistierungsverfügung vom 2. November 2021 hinreichend begründet sei bzw. dass im Rahmen der Sistierung eine lediglich summarische Begründung genügen müsse. Vielmehr gelte gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass Ermessensentscheide eine überprüfbare, detaillierte und sachliche Begründung enthalten müssten. In der Sistierungsverfügung würde sich keine solche Begründung finden; die Vorinstanz skizziere erstmals in seiner neuen Stellungnahme, inwiefern es inkohärente Entscheide befürchte. Die Beschwerdegegnerin rügt in ihrer Replik zudem, dass eine Sistierung gemäss der herrschenden Lehre nicht gerechtfertigt sei, wenn in einem anderen Verfahren bloss die Klärung gewisser Rechts- und Beweisfragen erwartet werden könne. Vorliegend würden sich diese deckungsgleichen Rechts- und Beweisfragen nur im Zusammenhang mit einem Eventualanspruch wie demjenigen des Durchgriffs stellen. Im hiesigen Verfahren vor dem Zivilkreisgericht ginge es um mit dem anderen Verfahren nicht-identische Fragen, wie insbesondere der Frage nach der eigenen (fracht-)vertraglichen Haftung der Beschwerdegegnerin. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie vorgängig zur Sistierung nicht angehört worden sei und die Sistierungsverfügung vom 2. November 2021 keine ausreichende Begründung enthalte. Es gilt folglich zunächst zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2.3.2 Art. 126 Abs. 1 ZPO, der die Sistierung des Verfahrens regelt, sagt nichts über die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid. Es sind demnach die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO anzuwenden, welche dem Normgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV entsprechen. Soweit sich die Lehre dazu äussert, wird auch im Anwendungsbereich von Art. 126 Abs. 1 ZPO eine vorgängige Anhörung der Parteien verlangt (vgl. JULIA GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 126 N 1; NINA J. FREI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, Art. 126 N 15). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hatten die Parteien bereits die Gelegenheit, sich zur Sistierung während des doppelten Schriftenwechsels zu äussern. Namentlich hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 27. November 2020 zur Sistierung geäussert und bereits zu jenem Zeitpunkt beantragt, dass der Entscheid im hängigen Verfahren XYZ zwischen der A.____ B.V. und der C.____ Limited vor dem Zivilgericht Basel-Stadt nicht abzuwarten bzw. das Verfahren nicht zu sistieren sei. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin damals im Wesentlichen vor, dass die Klage im basellandschaftlichen Verfahren gegen die B.____ AG sich auf viel mehr als nur auf eine Durchgriffshaftung stütze, so zum Beispiel auf eine eigene Vertragshaftung (Rz. 377 Replik Beschwerdeführer vom 27. November 2020). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der mit Duplik vom 16. August 2021 ebenfalls zur Sistierung und brachte vor, dass die im vorliegenden Verfahren bestrittene Haftung Gegenstand des Verfahrens vor dem Zivilgericht Basel-Stadt sei, und es müsse zwangsläufig jenes Verfahren abgewartet werden, um widersprechende Urteile zu verhindern (Rz. 305 Duplik Beschwerdegegner vom 16. August 2021). Die behauptete Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hörsverletzung liegt daher nicht vor und es war weder erforderlich noch angezeigt, die Parteien vor dem Entscheid über die Sistierung nochmals anzuhören. 2.3.3 Die Vorinstanz begründete ihren Sistierungsentscheid vom 2. November 2021 insbesondere damit, dass aufgrund der Konnexität mit dem seit 12. Dezember 2017 am Zivilgericht Basel-Stadt rechtshängigen Verfahren XYZ in Anwendung von Art. 126 ZPO die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zur Vermeidung inkohärenter sowie sich widersprechender Entscheide angebracht und somit zweckmässig scheine. Grundsätzlich können Umfang und Inhalt der Begründungspflicht nicht abstrakt umschrieben werden, sondern es muss eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich das Gericht im Rahmen seiner Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid derart begründet ist, dass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Das Gericht hat in erkennbarer Art und Weise aufzuzeigen, welchen konkreten Lebenssachverhalt es welcher generell-abstrakten Rechtsnorm unterstellt. Weiter hat es eine rechtliche Würdigung (Subsumtion) vorzunehmen. Es müssen zumindest kurz die grundlegenden Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.; WIEDERKEHR RENÉ, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 111/2010 S. 481 ff., 483 f.). Im hier zu beurteilenden Fall wurde der Sistierungsentscheid zum einen mit der vorbestehenden Rechtshängigkeit des parallelen Verfahrens XYZ vor dem Zivilgericht Basel-Stadt begründet. Zum anderen wurde die Konnexität zwischen den beiden Gerichtsverfahren erwähnt, zu welcher sich die Parteien in ihren Rechtsschriften geäussert hatten (vgl. vorstehende E. 2.3.2). Ferner wird auch als entscheidrelevante Rechtsnorm Art. 126 ZPO genannt und rechtlich gewürdigt, dass es zweckmässig erscheine, den Ausgang des früher anhängig gemachten Verfahrens in Basel-Stadt abzuwarten, um zufolge der Konnexität der beiden Verfahren inkohärente und sich widersprechende Entscheide zu vermeiden. Folglich wurden die grundlegenden Überlegungen genannt, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen, um den Sistierungsentscheid zu fällen. Dass die Beschwerdeführerin vollkommen im Unklaren darüber gewesen sein soll, inwiefern die beiden Verfahren konnex sein sollen, macht diese nicht geltend, sondern vertritt diesbezüglich lediglich eine von der Vorinstanz abweichende Auffassung. Die Vorinstanz hat damit ihren Sistierungsentscheid hinreichend begründet, und für die Beschwerdeführerin war es ohne Weiteres möglich, sich dagegen zur Wehr zu setzen und eine begründete Beschwerde einzureichen. Eine Gehörsverletzung wegen ungenügender Begründung liegt daher nicht vor und die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unberechtigt. 2.4.1 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die fehlende Zweckmässigkeit der Sistierung bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Wann eine Sistierung zweckmässig im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO ist, hat das Gericht im Einzelfall nach Ermessen zu beurteilen. Es muss ein objektiver, triftiger Grund vorliegen, welcher die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig macht. Nach dem Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 ZPO erachtet der Gesetzgeber eine Sistierung als zweckmässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Dadurch sollen widersprüchliche Urteile vermieden werden. Ob das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich eine präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren haben könnte, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Sistierung erfordert in der Regel eine Interessenabwägung, indem das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt und den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens berücksichtigt. Die Sistierung muss die Ausnahme bleiben; in Zweifelsfällen sollte das Beschleunigungsgebot vorgehen (NINA J. FREI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 126 N 1 ff.; JULIA GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 126 N 1 f. und N 11; ADRIAN STAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 126 N 4). 2.4.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebots, da sie die Sistierung des Verfahrens als verspätet erachtet. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, muss die Sistierung eines Verfahrens nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen; Art. 126 Abs. 1 ZPO setzt dies nicht voraus, sondern massgebend ist vielmehr die Zweckmässigkeit der Sistierung. In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass es nicht auszuschliessen gewesen wäre, dass selbst die Dreierkammer an der Hauptverhandlung noch zum gleichen Schluss hätte kommen können, was dagegenspricht, dass eine Sistierung nur im frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen darf. Vorliegend erfolgte die Sistierung des Verfahrens nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels und im Rahmen des vertieften Studiums aller Prozessakten zwecks Vorbereitung der nächsten Verfahrensschritte, was nicht beanstandet werden kann, zumal die Konnexität der beiden Klagen und damit implizit die Möglichkeit der Sistierung in der Klageantwort vom 8. Juni 2020 vorgebracht wurde (vgl. etwa Rz. 30 der Klageantwort) und sich die Parteien erst im zweiten Schriftenwechsel konkret dazu geäussert hatten (vgl. vorstehende E. 2.3.2). Das Beschleunigungsgebot ist durch den Zeitpunkt der Sistierung daher nicht verletzt, weshalb sich die entsprechende Rüge als unberechtigt erweist. 2.4.3 In der angefochtenen Verfügung wurde auf die zuerst anhängig gemachte Klage in Basel-Stadt sowie auf die Konnexität der beiden Klagen in Basel-Stadt und Baselland sowie auf die Gefahr inkohärenter und sich widersprechender Entscheide hingewiesen und damit die Zweckmässigkeit der Sistierung rechtsgenüglich begründet (vgl. Erwägung 2.3.3). Aus den beiden Klageschriften, welche die Beschwerdeführerin in Basel-Stadt und in Baselland eingereicht hatte und die inhaltlich offensichtlich beinahe identisch sind, namentlich in Bezug auf die Rechtsbegehren und Beweisofferten, geht die Konnexität der beiden Klagen klar hervor. Im Detail macht die Beschwerdeführerin in Basel-Stadt gestützt auf einen weitgehend deckungsgleichen Lebenssachverhalt eine Forderung von USD 5'580'417.59, eventualiter CHF 5'646'556.20 (zzgl. Zinsen) gegen die C.____ Limited geltend, wohingegen sie im basellandschaftlichen Verfahren dieselbe Forderung gegenüber der B.____ AG – hier Beschwerdegegnerin – durchzusetzen versucht. Während im baselstädtischen Verfahren die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzforderung gegenüber der C.____ Limited aus der behaupteten Verletzung verbriefter Rechte, der Verletzung des Frachtvertrags und allenfalls aus unerlaubter Handlung geltend macht (vgl. Rzn. 93 ff. der entsprechenden Klage), fordert die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West dieselbe Schadenersatzhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht forderung gegenüber der B.____ AG ebenfalls aufgrund der behaupteten Verletzung verbriefter Rechte, der Verletzung des Frachtvertrags (hier wird vorgebracht, die B.____ AG hafte als Erfüllungsgehilfin der C.____ Limited) und allenfalls aus unerlaubter Handlung (Rzn. 92 ff. der entsprechenden Klage). Zusätzlich stützt die Beschwerdeführerin ihren Schadenersatzanspruch im hiesigen Verfahren gegen die B.____ AG auf eine Vertrauenshaftung sowie auf eine allfällige Durchgriffshaftung der B.____ AG (Rzn. 136 ff. der entsprechenden Klage). Im basellandschaftlichen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin konkret vor, dass die Beschwerdegegnerin unter anderem Erfüllungsgehilfin ihrer Schwestergesellschaft C.____ Limited gewesen sei. Der Schadenersatzanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin wird im hiesigen Verfahren unter anderem mit einem sog. Durchgriff der Haftung auf die Beschwerdegegnerin argumentiert, der von der Beschwerdegegnerin bestritten wird. Für eine eventuelle Durchgriffshaftung der Beschwerdegegnerin muss aber zunächst eine Haftung der C.____ Limited als Frachtführerin bestehen, welche offensichtlich Gegenstand des Verfahrens XYZ vor dem Zivilgericht Basel-Stadt darstellt. Da in beiden Verfahren weitgehend dieselben wesentlichen Rechts- und Beweisfragen zu beurteilen sind, besteht augenscheinlich ein Risiko, dass die Haftung der C.____ Limited zwei Mal bzw. widersprüchlich vom Zivilgericht Basel-Stadt und Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West entschieden werden könnte. Daher besteht offensichtlich ein Koordinationsbedarf hinsichtlich der zwei Verfahren, der zu einer Sistierung eines der beiden Verfahren führen müsste. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn der Zivilkreisgerichtspräsident die Sistierung des Verfahrens anordnete mit der Begründung, das Verfahren in Basel-Stadt sei zuerst eingeleitet worden und die beiden Verfahren würden konnexe Fragestellungen aufweisen, die das Risiko widersprüchlicher bzw. inkohärenter Entscheide beinhalten würden. Schliesslich kann der Entscheid des zuerst angerufenen Zivilgerichts Basel-Stadt in Bezug auf die Haftung der Frachtführerin C.____ Limited offensichtlich eine Präjudizwirkung für die Haftung der Beschwerdeführerin, insbesondere für die behauptete Durchgriffshaftung, entfalten. Damit liegen triftige Gründe vor, um das vorinstanzliche Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt zu sistieren. Bei der Abwägung des Interesses an der Sistierung gegenüber dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt das Interesse an der Sistierung, da die Haftung der Beschwerdegegnerin aus den bereits genannten Gründen vom Entscheid über die Haftung der Frachtführerin C.____ Limited vor dem Zivilgericht Basel-Stadt abhängig sein kann, zumal ohne Vorliegen der Haftung der C.____ Limited auch keine Durchgriffshaftung der Beschwerdegegnerin bestehen könnte. Eine Gesetzesverletzung bzw. eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens durch den Zivilkreisgerichtspräsidenten liegt daher nicht vor und sein Entscheid, das vorinstanzliche Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens XYZ vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zu sistieren, ist zu schützen. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr, welche in Anwenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1‘200.00 festzusetzen ist, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist für das Rechtsmittelverfahren zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) festzusetzen. Der Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote einzureichen, weshalb die aufwandbasierte Parteientschädigung durch das Kantonsgericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (§§ 2 Abs. 1 und 18 Abs. 1 TO). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Komplexität der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtfertigt sich ein Honoraransatz von CHF 280.00 pro Stunde (vgl. § 3 Abs. 1 TO). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schätzt den Zeitaufwand für die Ausfertigung der rund fünfeinhalbseitigen Beschwerdeantwort auf rund sechs Stunden. Mangels eines entsprechenden Antrags der Beschwerdegegnerin ist zum Honorar praxisgemäss keine Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen. Ebenso wenig sind Auslagen zu entschädigen, zumal diese nicht beziffert wurden (KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Es resultiert dementsprechend eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'680.00, welche die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu entrichten hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1’200.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’200.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'680.00 zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Eylem Kutay Die gegen diesen Entscheid von der A.____ B.V. erhobene Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht wurde mit Urteil 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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