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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.06.2022 410 21 213

7 giugno 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,211 parole·~21 min·2

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXX

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 7. Juni 2022 (410 21 213) ___________________________________________________________________

Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG): Die Entkräftung eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen. Bei Einwendung einer Verrechnungsforderung müssen entsprechende Urkunden vorgelegt werden, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (E. 2, 5.3). Die Abtretung von Honorarforderungen an die eigene Rechtsvertretung ergibt sich nicht direkt aus der Prozessvollmacht; derjenige, der eine (bestrittene) Zession behauptet, muss diese urkundlich belegen (E. 4.3).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Burghalde, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXX Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. September 2021

A. Mit Urteil vom 28. September 2021 erteilte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost auf Gesuch von B.____ die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 186'614.25 nebst Zins zu 5% seit 13. April 2021, die sich aus einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2021 (ZOR.2020.41) ergab. Die Gesuchsbeklagte A.____ wurde verpflichtet, dem Gesuchskläger die Zahlungsbefehlskosten von CHF 203.30 sowie eine

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteientschädigung von CHF 2'400.00 zu bezahlen. Zudem wurde ihr die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 auferlegt. B. Gegen dieses Urteil vom 28. September 2021 erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung des gegnerischen Rechtsöffnungsgesuchs. Im Weiteren beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, die Betreibung Nr. XXXXX bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde nicht fortzusetzen. C. Der Rechtsöffnungskläger beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie des gegnerischen Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. E. Die Beschwerdeführerin stellte mit irrtümlich auf den 11. Oktober 2021 (recte: 1. November 2021) datierter Eingabe ein Gesuch um Wiedererwägung ihres Antrags betreffend aufschiebende Wirkung. Sie verwies dazu einerseits auf ihre Eingabe vom 28. Oktober 2021 an das Bundesgericht, in der sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die dort hängige Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2021 beantragt hatte, und andererseits auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2021, in welcher dieses angeordnet hatte, dass bis zum Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. November 2021 wurde unter anderem angeordnet, dass bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Hauptsache alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. G. Mit Zuschrift vom 10. Mai 2022 reichte der Beschwerdegegner das Bundegerichtsurteil 4A_241/2021 vom 29. April 2022 ein, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin A.____ abgewiesen wurde, soweit auf diese eingetreten wurde. Gestützt darauf beantragte der Beschwerdegegner die sofortige Fortsetzung des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und Abweisung der Beschwerde von A.____. H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 11. Mai 2022 wurde die Eingabe des Beschwerdegegners samt Beilage an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt und den Parteien der Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, auf Grundlage der vorliegenden Akten angekündigt. I. Am 25. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Replik ein und äusserte sich darin zum vorgenannten Bundesgerichtsurteil, welches ihrer Ansicht nach fehlerhaft sei. Mit ihrer Replik reichte sie zwei Schreiben vom 10. August 2015 bzw. 31. März 2016 nach, die im Bundesgerichtsurteil erwähnt werden, aber im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig waren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. In den nachfolgenden kantonsgerichtlichen Erwägungen werden die schriftlichen Vorträge der Parteien im Beschwerdeverfahren wiedergegeben, soweit diese für die zu beurteilende Beschwerde vom 11. Oktober 2021 entscheidrelevant sind. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. September 2021, mit dem das Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXXXX für eine Forderung von CHF 186'614.25 nebst Zins zu 5% seit 13. April 2021 gutgeheissen worden ist. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO können Entscheide in Rechtsöffnungssachen nicht mit Berufung angefochten werden. Daher steht gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO gegen Rechtsöffnungsentscheide nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Die vorliegende Beschwerde ist damit vom Grundsatz her zulässig. Die Funktion der Rechtsmittelinstanz wird in Anwendung von § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO vom Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wahrgenommen. 1.2 Die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind, was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO), ist innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Das angefochtene Urteil vom 28. September 2021 ist der Beschwerdeführerin am 30. September 2021 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 11. Oktober 2021 ist innert der gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO verlängerten zehntägigen Frist und damit rechtzeitig eingereicht worden. Der verfügte Kostenvorschuss von CHF 750.00 ist ebenfalls rechtzeitig beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingegangen. 1.3 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, die Vorinstanz habe das materielle Recht verletzt, weil sie im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Tilgung der Forderung des Beschwerdegegners durch Verrechnung nicht zugelassen habe. Andererseits habe die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführerin auf Beweis und rechtliches Gehör verletzt. Sie bringt damit zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO vor. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die von ihr im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachte Verrechnungseinrede zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz hätte die Rechtsöffnung verweigern und von der Tilgung der Hauptforderung durch Verrechnung ausgehen müssen. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die vom Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte Forderung über die Anwaltsvollmacht an dessen Rechtsvertreter zediert worden sei, weshalb es dem Beschwerdegegner im Rechtsöffnungsverfahren an der Aktivlegitimation mangle. 2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Das Rechtsöffnungsgericht hat dabei nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Urteil ergibt. Es hat http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 135 III 319 E. 2.3). Die definitive Rechtsöffnung wird dann erteilt, wenn der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld nach dem Erlass des Urteils oder der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder wenn er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Glaubhaft machen genügt nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss durch Urkunden erbracht werden (vgl. DANIEL STAEHELIN, BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 81 N 4). Die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung kann entweder durch Zahlung an den Gläubiger oder auch durch die Verrechnung mit einer Gegenforderung erfolgen. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung müssen Urkunden für die Gegenforderung vorgelegt werden, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (BGE 136 III 624 E. 4.2.1). Demnach muss urkundlich eine klare und ziffernmässig bestimmte bzw. leicht bestimmbare liquide Verrechnungsforderung nachgewiesen werden (dazu BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 m.w.H.). Es bedarf einer vorbehaltslosen und unbestrittenen Schuldanerkennung. Wird die vom betriebenen Schuldner zur Verrechnung ins Recht gelegte Schuldanerkennung vom Gläubiger bestritten, so ist der erforderliche Urkundenbeweis für den Untergang der betriebenen Forderung nicht erbracht. Die Entkräftung eines definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen, zumal es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts ist, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 136 III 624 E. 4.2.3, in: Praxis 2011 Nr. 54). Der betriebene Schuldner muss sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung, insbesondere die Gegenseitigkeit der Forderungen sowie die Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, beweisen (STAEHELIN, a.a.O., Art. 81 N 10). Der Schuldner kann überdies wiederum durch Urkunden beweisen, dass der Betreibende gar nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zugesprochene und betriebene Forderung inzwischen abgetreten hat (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 81 N 14). 3. Die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung ergibt sich aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2021. In diesem zweitinstanzlichen Entscheid wurde das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 11. Mai 2020 in Gutheissung der Berufung des damals beklagten Beschwerdegegners aufgehoben und die von der Beschwerdeführerin sowie ihrem Vater erhobene Teilklage für einen geltend gemachten Pflegeschaden, für angefallene Auslagen sowie für eine Genugtuung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater wurden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner die erstinstanzlichen Anwaltskosten von CHF 118'304.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen und zudem – wiederum in solidarischer Haftbarkeit – dazu verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Berufungsverfahren CHF 9'160.00 an die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu ersetzen sowie eine Parteientschädigung von CHF 59'150.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Insgesamt beläuft sich der geschuldete Betrag somit auf CHF 186'614.25. Diese Forderung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 8. März 2021 stellt einen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die von der Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ändert nichts an der Vollstreckbarkeit des besagten Entscheides, da eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung hat. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides während der Rechtshängigkeit des Verfahrens am Bundesgericht entfällt erst dann, wenn das Bundesgericht – von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei – der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (Art. 103 Abs. 3 BGG; JOHANNA DORMANN, BSK BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 103 N 6 f. und N 12). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 beim Bundesgericht die aufschiebende Wirkung für die dort anhängig gemachte Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 provisorisch bis zum Entscheid über dieses Gesuch angeordnet, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Mit dem abschlägigen Entscheid des Bundesgerichts in der Sache vom 29. April 2022 (vgl. vorstehende lit. G) wurde der Entscheid über die ersuchte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde obsolet (vgl. BGer 4A_241/2021 vom 29. April 2022 lit. C S. 3). Der Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 8. März 2021 ist daher vollstreckbar und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, soweit seitens der Schuldnerin keine Einwendungen gegen die betriebene Forderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht werden. 4.1 Zunächst ist auf die Eventualbegründung der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der Beschwerdegegner die ihm im Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 8. März 2021 zugesprochene Parteikostenentschädigung über die von ihm unterzeichnete Anwaltsvollmacht an seinen Rechtsvertreter zediert haben soll. Der Beschwerdegegner sei daher gar nicht aktivlegitimiert. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen liege mit der Anwaltsvollmacht des Gegenanwalts eine Zessionsurkunde vor, welche die konkrete Höhe des geschuldeten/abgetretenen Honorars enthalte, nämlich das Honorar nach aargauischen Anwaltstarif exakt in jener Höhe, wie sie das Obergericht als Parteientschädigung nach diesem Tarif zugesprochen habe. Entsprechend der Behauptungslast wäre es zumindest eine Obliegenheit des Beschwerdegegners gewesen, die Höhe der Zessionsforderung zu bestreiten. Dies sei nicht erfolgt. Die Vorinstanz habe die Zessionserklärung aktenwidrig interpretiert und mit ihrer Unterstellung einer eventuell nicht mehr geschuldeten vollen Honorarhöhe habe sie ihre gerichtlichen Kompetenzen überschritten. Mit der Einreichung der Anwaltsvollmacht im Rahmen der Einforderung der Parteientschädigung sei «eigentlich eine Notifikation der erfolgten Zession vorgenommen worden». 4.2 Der Beschwerdegegner und sein Rechtsvertreter bestreiten demgegenüber, dass eine Zession erfolgt sei. Neben dem Urkundenbeweis würden eine Quantifizierung sowie ein Kausalzusammenhang fehlen. Auch mangle es an einer Notifikation der Zession, zumal der Rechtsvertreter mit der Anwaltsvollmacht extern und in pauschaler und völlig unspezifizierter, allgemeiner Form zum Inkasso von mit dem Auftrag zusammenhängenden Streitsummen und zugesprochenen Parteientschädigungen und intern zur Verrechnung derselben mit intern allenfalls bestehenden Honoraransprüchen beauftragt und ermächtigt sei. Von einer Zession irgendwelcher Art könne daher keine Rede sein. 4.3 In der vom Beschwerdegegner am 17. August 2016 unterzeichneten Anwaltsvollmacht (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2021) wird unter anderem festgehalten, dass der Auftraggeber dem Bevollmächtigten, in casu also dem beauftragten Anwalt, seine Kostenersatzansprüche bis zur Höhe der Ansprüche des Bevollmächtigten zahlungshalber abtritt. Es handelt sich dabei um einen standardisierten Passus, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der nur dann zum Tragen kommt, wenn der Honoraranspruch des bevollmächtigten Anwalts – wie bereits im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil (auf S. 5) klar dargelegt worden ist – nicht schon durch die Vorschüsse oder auch durch nachträgliche Zahlungen seines Mandanten gedeckt ist. Ob und allenfalls in welcher Höhe der Anwalt tatsächlich Ansprüche gegenüber seinem Mandanten hat und damit eine Abtretung überhaupt wirksam wird, ergibt sich also nicht direkt aus der Prozessvollmacht, sondern muss vom Schuldner, der sich auf die Zession der in Betreibung gesetzten Forderung beruft, mit entsprechenden Urkunden belegt werden. Diesen Beweis hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht, da aus der fraglichen Anwaltsvollmacht nicht hervorgeht, in welchem konkreten Umfang welche Ansprüche effektiv abgetreten sein sollen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht festgehalten hat, wäre es an der Schuldnerin (hier Beschwerdeführerin) gelegen, den Umfang einer allfälligen Zession durch Urkunden zu beweisen, zumal eine Zession von der Gegenseite bestritten wird. Dasselbe gilt für die vermeintliche Notifikation der Zession in der fraglichen Anwaltsvollmacht, welche vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners bestritten wird. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Zession sowie Notifikation dieser Zession bleiben jedoch unbewiesen, weshalb sie mit ihrem Eventualargument nicht durchdringt und – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils – von der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zur Geltendmachung der betriebenen Forderung auszugehen ist. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Weiteren zusammenfassend auf den Standpunkt, dass die Rechtsöffnung zu Unrecht gewährt worden sei, weil ihr eine Forderung gegen den Beschwerdegegner zustehe, die weitaus höher sei, als der in Betreibung gesetzte Anspruch. Als Beweis für ihre Gegenforderung beruft sich die Beschwerdeführerin – wie bereits vor erster Instanz – auf die friedensrichterliche Klagebewilligung vom 13. April 2016 und die darin attestierte Schuldanerkennung des Beschwerdegegners für den Haushaltungsschaden (Gesuchsantwortbeilage 3a), auf den eingereichten Auszug aus der Duplik des Beschwerdegegners vom 27. November 2017 und die darin bestätigte Schuldanerkennung betreffend den Haushaltungsschaden (Gesuchsantwortbeilage 3b) sowie auf die Korrespondenz zwischen den Parteien und die Schreiben an das Friedensrichteramt Kreis XIV des Kantons Aargau im Zeitraum vom 6. Mai 2015 bis 6. Juli 2015 (Gesuchsantwortbeilagen 4/3 sowie 4/4). Die Beschwerdeführerin behauptet, durch die zu Unrecht verweigerte Verrechnungseinrede habe die Vorinstanz das materielle Recht der Beschwerdeführerin auf Tilgung der betriebenen Forderung mittels Verrechnung verletzt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin das Recht auf Beweis sowie das rechtliche Gehör verweigert worden. Zum einen habe die Vorinstanz hinsichtlich der mittels Urkunden ausgewiesenen Verrechnungsforderung die Beweislast missachtet. Zum anderen habe sie nicht alle Urkunden berücksichtigt; sie habe nur auf die Gesuchsantwortbeilagen 3a und 3b abgestellt, hingegen die Gesuchsantwortbeilagen 4/3 und 4/4 ausgeblendet. Aus diesen Urkunden würde auch die Höhe der Schuldanerkennung und somit der Verrechnungsforderung hervorgehen, womit die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz unrichtig sei. Bei Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hätte der Schuldner – hier der Beschwerdegegner – konkret aufzeigen und nachweisen müssen, dass keine Schuldanerkennung im Sinne eines provisorischen Rechtsöffnungstitels vorliegen würde. Dies sei nicht erfolgt. Anstatt die Voraussetzungen einer Verrechnungsforderung zu prüfen, habe die Vorinstanz unrichtig auf das Sachgericht verwiesen. Zuständiges Sachgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt für die anerkannte Schuld des Beschwerdegegners betreffend den Haushaltungsschaden, d.h. für die Verrechnungsforderung, sei das Friedensrichteramt Kreis XIV des Kantons Aargau gewesen. Dieser anerkannte Haushaltungsschaden sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Aargauer Obergericht gewesen, geschweige denn vor Bundesgericht, bei denen es um die dritte Teilklage betreffend den Pflegeschaden gehe. Die Vorinstanz irre in der angefochtenen Erwägung 5, wonach eine allfällige Bejahung der Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin auf eine – zum Urteil des Obergerichtes im Widerspruch stehende – Neuzuteilung der Zahlungen des Beschwerdegegners herauslaufen würde. Denn die Begründung des Obergerichts, wonach die dritte Teilklage betreffend den Pflegeschaden durch die Zahlungen im Rahmen der zweiten Teilklage betreffend den Haushaltungsschaden getilgt werden dürfte, führe dazu, dass der Haushaltungsschaden nicht mehr getilgt sei und wiederauflebe. Diese somit wieder ungetilgte Position des Haushaltungsschadens sei «weit höher» als die aktuell betriebene Forderung des Beschwerdegegners für die Parteientschädigung. In der freiwilligen Replik vom 25. Mai 2022 begründete die Beschwerdeführerin sodann, weshalb das Bundesgerichtsurteil 4A_241/2021 vom 29. April 2022 ihrer Meinung nach fehlerhaft sei und sie legte zum besseren Verständnis und zum Beweis ihrer Vorbringen ein Schreiben des Gegenanwalts vom 10. August 2015 an das Friedensrichteramt XIV des Kantons Aargau sowie ein weiteres Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2016, ebenfalls gerichtet an das genannte Friedensrichteramt, ins Recht. 5.2 Der Beschwerdegegner bestreitet das Vorliegen einer Verrechnungsforderung und damit einer Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Entsprechend der Behauptungs- und Beweislastverteilung habe die Beschwerdeführerin den Urkundenbeweis für ihre Einwendung gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel zu erbringen. Sodann habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass es nicht Sache des Vollstreckungsrichters sei, über materielle Belange im Rechtsöffnungstitel zu befinden. Bei den Gesuchsantwortbeilagen 4/3 und 4/4 handle es sich um Korrespondenzen zwischen den Parteianwälten, welchen die Qualität einer Schuldanerkennung schon deswegen abgehe, weil sie Abläufe dokumentieren würden, welche der Sachrichter – namentlich das Obergericht des Kantons Aargau – in seiner materiell-rechtlichen Beweiswürdigung der Prozessmaterie aufgenommen, verarbeitet und abschliessend gewürdigt habe, als er die Berufung der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen habe. Eine Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin, welche eine Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG darstellen könnte, sei nicht nachgewiesen. Entsprechend liege auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen seien auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Zuordnung der Zahlungen für das vorliegende Vollstreckungsverfahren irrelevant. Der Rechtsöffnungsrichter habe ausschliesslich zu prüfen, ob die Schuldnerin (hier Beschwerdeführerin) gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweisen könne, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Dieser Beweis sei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelungen, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe. 5.3 In der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Kreis XIV des Kantons Aargau vom 13. April 2016 (Gesuchsantwortbeilage 3a) verfügte die zuständige Friedensrichterin im Schadenersatzverfahren (Geschäfts-Nr. XYZ), das gegen den Beschwerdegegner anhängig http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemacht worden war, unter Ziffer 1: «Es wird festgestellt, dass eine Teilanerkennung im Umfang einer Akontozahlung von CHF 622'853.55 zuzüglich CHF 155'713.40 auf den bisherigen Haushaltungsschaden samt Zins, sowie einer Teilzahlung von CHF 647'277.00 auf den künftigen Haushaltungsschaden samt Zins ab 1.4.2015 erfolgte. Für den Rest wird festgestellt, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben». Aus dieser Klagebewilligung ergibt sich also nicht nur, dass der Beschwerdegegner den klagseitig geltend gemachten bisherigen und künftigen Haushaltungsschaden teilweise anerkannt, sondern die unbestrittenen Schadenspositionen auch bereits abgezahlt hat. In der Duplik vom 27. November 2017, die der heutige Beschwerdegegner im Rahmen des zweiten von der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Rheinfelden eingeleiteten Verfahrens eingereicht hatte, wies dieser zunächst auf die in der friedensrichterlichen Klagebewilligung bereits erwähnten Zahlungen, d.h. auf die Akontozahlung von CHF 622'853.55, zuzüglich CHF 155'713.40 an den bisherigen Haushaltungsschaden samt Zins, sowie auf die Teilzahlung von CHF 647'277.00 für den künftigen Haushaltungsschaden samt Zins hin und stellte fest, dass er damit insgesamt CHF 1'425'843.95 gezahlt habe (Duplik Rz. 1.7). Der Beschwerdegegner führte in der Duplik auch aus, dass sich die von ihm vorgenommene Gesamtschadensbegleichung auf total CHF 1'666'576.70 belaufe und dass damit eine vollständige Schadensregulierung angestrebt worden sei (Duplik Rzn. 1.7 und 1.9). Aus der Duplik geht demnach ebenfalls lediglich hervor, dass die vom Beschwerdegegner anerkannten Schadenspositionen bereits bezahlt worden sind. In den weiteren von der Beschwerdeführerin erwähnten Gesuchsantwortbeilagen 4/3 und 4/4, die allesamt zwischen Mai und Juli 2015 datieren, werden zum einen unterschiedliche Forderungsbeträge genannt. Zum anderen geht es bei den eingereichten Gesuchsantwortbeilagen 4/3 und 4/4 durchwegs um Korrespondenz, die im Hinblick auf die Schadensregulierung ergangen ist und letztlich zur vorerwähnten Schuldanerkennung vom 13. April 2016 im friedensrichterlichen Verfahren geführt hat. Aus den Gesuchsantwortbeilagen 4/3 und 4/4 lässt sich somit keine – im Vergleich zur friedensrichterlichen Klagebewilligung – anderweitige oder weitergehende Schuldanerkennung des Beschwerdegegners entnehmen, weshalb die behauptete Verletzung des Rechts auf Beweis bzw. des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz unbegründet ist. Damit lässt sich zum einen feststellen, dass keine Forderung der Beschwerdeführerin urkundlich dargetan ist, die zwecks Verrechnung herangezogen werden könnte. Zum anderen erweisen sich die weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage, wie der Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 8. März 2021 zu interpretieren sei, im vorliegenden zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren als untauglich. Denn selbst bei einer berechtigten Neuzuteilung der getätigten Zahlungen des Beschwerdegegners bleibt die genaue Höhe der behaupteten Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin ungeklärt, respektive ergibt sich die Höhe einer solchen Verrechnungsforderung nicht ziffernmässig aus dem vollstreckbaren obergerichtlichen Entscheid vom 8. März 2021. Die Beschwerdeführerin führt zudem nicht aus, wie hoch ihre Verrechnungsforderung betragsmässig sein soll, sondern sie verweist lediglich auf die eingereichten Urkunden und hält dazu fest, dass aus diesen ihre «weit höhere» Verrechnungsforderung hervorgehe. In der vorstehenden Erwägung 2.2 ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten worden, dass eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorbehaltlose und unbestrittene Schuldanerkennung erforderlich ist, um eine Tilgung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren erfolgreich einwenden zu können. Hinsichtlich des Vorliegens einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die Beschwerdeführerin beweisbelastet. Für eine erfolgreiche Einwendung der Tilgung durch Verrechnung bedarf es eines strikten Gegenbeweises, dies mindestens in Form eines unbestrittenen provisorischen Rechtsöffnungstitels. Dieser strikte Gegenbeweis ist vorliegend nicht erbracht, weil sich die behauptete Verrechnungsforderung – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht aus den eingereichten Urkunden ergibt und auch nicht leicht bestimmen lässt. Selbst wenn die freiwillige Replik der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2022 und die mit dieser eingereichten beiden Schreiben vom 10. August 2015 und 31. März 2016 novenrechtlich berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 326 ZPO), lässt sich aus diesen nichts zugunsten der Beschwerdeführerin für das vorliegende vollstreckungsrechtliche Verfahren ableiten. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, ist es nicht Aufgabe eines Rechtsöffnungsgerichtes, in einem vollstreckungsrechtlichen Verfahren über den materiellen Bestand der Verrechnungsforderung und deren Höhe zu befinden, sondern es hat ausschliesslich das zuständige Sachgericht darüber zu befinden. Die entgegenstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen der angeblichen Verrechnungsforderung, namentlich zur Gegenseitigkeit der beiden Forderungen sowie zur Fälligkeit und Klagbarkeit ihrer Verrechnungsforderung. Im Ergebnis muss somit festgehalten werden, dass der strikte Beweis einer zur Verrechnung berechtigten Gegenforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG von der Beschwerdeführerin nicht erbracht wurde. 6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin weder über die von ihr angerufenen Beweisurkunden noch über den Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 8. März 2021 eine unbestrittene und liquide Verrechnungsforderung nachgewiesen hat. Mangels einer Verrechnungsforderung, welcher die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt, fehlt es an einer wirksamen Verrechnungseinrede, mit welcher eine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG gegen den vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitel vorgebracht werden kann. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich allesamt als unbegründet, woraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 28. September 2021 zu bestätigen ist. 7. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden, welche sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, hier also der Beschwerdeführerin, auferlegt. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) sowie aufgrund des parallelen Beschwerdeverfahrens 410 21 215, welches der Vater der Beschwerdeführerin eingeleitet hat, auf CHF 750.00 festzulegen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, die gestützt auf § 2 Abs. 1 der kantonalen Tarifordhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach Zeitaufwand zu berechnen ist. Der Beschwerdegegner macht mit Kostennote vom 26. Oktober 2021 einen Aufwand von 12 Stunden à CHF 300.00 sowie Kanzleiauslagen von CHF 80.00 geltend. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe vom 11. Oktober (recte: 1. November) 2021, dass dieser Honoraranspruch übertrieben sei. Der Stundensatz bleibt unkommentiert. Vorliegend ist in Betracht zu ziehen, dass der Vertreter des Beschwerdegegners seine Mandanten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Parallelverfahren 410 21 215 vertritt und für beide Verfahren eine weitgehend gleichlautende 16-seitige Beschwerdeantwort eingereicht hat. Er macht damit einen Zeitaufwand von insgesamt 24 Stunden für die beiden inhaltlich beinahe identischen Beschwerdeantworten geltend. Damit erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand in der Tat als zu hoch. Ausgehend vom tatsächlichen Umfang der Beschwerdeantwort und der weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren erscheint ein Zeitaufwand von maximal 10 Stunden pro Fall zuzüglich Auslagen als angemessen. Mit Bezug auf den in Rechnung gestellten Stundenansatz von CHF 300.00 ist festzuhalten, dass dieser im gesetzlich zulässigen Rahmen liegt (vgl. § 3 Abs. 1 TO) und von der Beschwerdeführerin nicht moniert wurde. Damit ist dem Beschwerdegegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 80.00 und Mehrwertsteuer von CHF 237.15, ausmachend CHF 3'317.15, zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'317.15 (inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 237.15) zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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410 21 213 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.06.2022 410 21 213 — Swissrulings