Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 29. Juli 2025 (410 25 58) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht / Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bei periodischen Leistungen ist im Betreibungsbegehren bzw. im Zahlungsbefehl die jeweilige Periode anzugeben, da jede Forderung ihren eigenen Grund hat (E. 2.3, 2.5). Eine knappe Umschreibung der betriebenen Forderung genügt, sofern der Forderungsgrund für den Betriebenen nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang – d.h. aus dem bis zum Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist erkennbaren Lebensvorgang – ohne Weiteres nachvollziehbar ist (E. 2.3 und 2.5 f.; Präzisierung der Rechtsprechung).
Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Parteien A._____, vertreten durch Advokatin Angela Gantner, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen B._____, (…), Lörrach, Beschwerdegegner
Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. xxxxx Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. Februar 2025
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Arrestbefehl der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost (Kammer III) vom 23. Juli 2024 wurde auf Antrag des A._____ (nachfolgend: Gläubiger oder Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Angela Gantner, auf fällige und künftige Lohnforderungen von B._____ (nachfolgend: Schuldner oder Beschwerdegegner) im Umfang des das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden Betrages Arrest gelegt. Als Forderungsgrund wurden Mietzinsausstände mit Bezug auf das Mietobjekt an der Z._____strasse 10 in Y._____ bezeichnet. Als Arrestgegenstände wurden «Fällige und künftige Lohnforderungen des Schuldners inkl. Anteil am 13. Monatslohn sowie allfälliger weiterer Bestandteile mit Lohncharakter, einschliesslich Boni und Gratifikationen, bei der C._____ AG, (…), soweit diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen» festgehalten. Die diesbezügliche Arresturkunde Nr. yyyyy wurde vom Betreibungsamt Basel-Landschaft am 22. August 2024 ausgestellt. B. Auf entsprechendes Betreibungsbegehren der Gläubigerin hin stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 12. September 2024 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxxx gegen den Schuldner aus. Als Forderungsurkunde/Forderungsgrund wurde der «Mietvertrag vom 2./3. Oktober 2018, in Prosequierung des Arrest’s Nr. yyyyy vom 22.08.2024» angegeben. Der Forderungsbetrag wurde mit CHF 22'156.25 nebst Zins von 5 % seit dem 16. November 2022 sowie zuzüglich Kosten für die Arrestbewilligung von CHF 500.00, Arrestkosten des Betreibungsamtes von CHF 44.90 und Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von CHF 104.00 beziffert. C. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 12. September 2024 in der Betreibung Nr. xxxxx erhob der Schuldner innert 10 Tagen seit Zustellung Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung. D. In der Folge gelangte der Gläubiger mit Eingabe vom 13. November 2024 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 22'156.25 nebst Zins von 5 % seit dem 16. November 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten des Schuldners. Als provisorischen Rechtsöffnungstitel legte er den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 2./3. Oktober 2018 ins Recht. E. In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2024 führte der Schuldner aus, dass seine Geschäftstätigkeit durch das Verhalten des Gläubigers geschädigt worden sei. Zudem sei anlässlich eines Gesprächs zwischen ihm und Vertretern des Gläubigers vereinbart worden, dass gegenseitig keine weiteren Forderungen mehr gestellt würden. Daher verwundere es ihn, dass der Gläubiger trotz Vereinbarung und nach längerer Zeit dennoch eine Forderung geltend mache. F. Mit Entscheid vom 11. Februar 2025 wies der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Kammer II) das Rechtsöffnungsgesuch ab mit der Begründung, es mangle an der Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe. Bei periodischen Leistungen sei im Zahlungsbefehl stets die genaue Periode anzugeben, für welche der Schuldner betrieben werde. Werde die Forderung – wie im vorliegenden Fall – erst im Rechtsöffnungsbegehren spezifiziert, fehle es an http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der erforderlichen Identität. Der Gläubiger habe es unterlassen, im Zahlungsbefehl die genaue Periode, für welche Mietzinse geschuldet seien, anzugeben. G. Gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 11. Februar 2025 erhob der Gläubiger mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 24. Februar 2025 Beschwerde. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft der Rechtsvorschlag zu beseitigen sowie provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für eine Forderung von CHF 22'156.25 nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2022. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Die Begründung dieser Beschwerdeanträge wird, soweit rechtserheblich, zusammenfassend in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben. H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 300.00 wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner – wie im vorinstanzlichen Verfahren – an seinem Arbeitsort bei der C._____ AG zur Beschwerdeantwort und Stellungnahme bezüglich der aufschiebenden Wirkung innert 10 Tagen zugestellt. Die C._____ AG teilte daraufhin dem Kantonsgericht mit, der Beschwerdegegner sei nicht mehr bei ihr tätig, weshalb sie die Annahme von Gerichtssendungen für den Beschwerdegegner verweigere. I. Mit Verfügung vom 12. März 2025, zugestellt am 15. März 2025 an der Wohnadresse des Beschwerdegegners in Lörrach, erhielt dieser erneut die Aufforderung, innert zehn Tagen seit Zustellung eine Beschwerdeantwort sowie eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung einzureichen. Zudem wurde er angehalten, innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen könnten. J. Am 31. März 2025 stellte das Kantonsgericht in seiner Verfügung fest, dass der Beschwerdegegner innert Frist weder eine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme eingereicht noch ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und den Parteien der Entscheid in der Sache auf Grundlage der Akten angekündigt. Erwägungen 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin am 17. Februar 2025 fristauslösend zugestellt. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 24. Februar 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert und sie macht zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO geltend. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO. Der Entscheid ergeht aufgrund der Akten (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 80 ff. SchKG und eine falsche Würdigung der vorgelegten Beweise. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zwar zutreffend erkannt, dass der zwischen den Parteien am 2./3. Oktober 2018 abgeschlossene Mietvertrag einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstelle und die Identitäten zwischen Gläubiger und Schuldner im Zahlungsbefehl sowie im Rechtsöffnungstitel unbestritten vorlägen. Bundesrechtswidrig sei jedoch die Annahme der Vorinstanz, es fehle an der Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen aus dem Rechtsöffnungstitel, weil im Zahlungsbefehl die konkrete Periode der geschuldeten Mietzinse nicht angegeben sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle die fehlende Angabe der Zeitperiode keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern bloss einen allfälligen Mangel des Zahlungsbefehls, der ausschliesslich mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG hätte gerügt werden können. Der Rechtsöffnungsrichter verfüge nach Art. 82 SchKG über eine eingeschränkte Kognition und dürfe nicht von Amtes wegen Mängel des Zahlungsbefehls prüfen. Aus dem Mietvertrag ergebe sich klar die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der monatlichen Mietzinse, ebenso sei aus Zahlungsbefehl, Arrestbefehl und Rechtsöffnungsgesuch für den Schuldner ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass es sich um ausstehende Mietzinse handle. Der Schuldner habe den Zahlungsbefehl vorliegend nicht mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten, so dass allfällige Formmängel, welche den Zahlungsbefehl nicht als nichtig erscheinen liessen, als geheilt gälten. Der angefochtene Entscheid beruhe somit auf unrichtiger Rechtsanwendung und unzutreffender Beweiswürdigung, weshalb er aufzuheben sei. 2.2 Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung untersteht das Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime, womit die Verantwortung für das Beibringen des Sachverhaltes bei den Parteien liegt (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1). Einzelne Punkte sind indessen von Amtes wegen zu prüfen (sog. beschränkte Untersuchungsmaxime, Art. 55 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N 50 m.w.H.; BGer 5A_13/2020 E. 2.4.2). Das Rechtsöffnungsgericht hat – auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners – gestützt auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen von Amtes wegen insbesondere zu prüfen (dazu BSK SchKG-STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 40 und Art. 84 N 50; KUKO SchKG-VOCK, 3. Aufl., 2025, Art. 82 N 18): – ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt; bei der definitiven Rechtsöffnung insbesondere, ob der Entscheid zugestellt wurde und vollstreckbar ist (BGE 105 III 43 E. 2a; BGer 5A_760/2018 E. 3.2); – ob die Identität zwischen dem Gesuchsteller und Betreibenden (sog. Gläubigeridentität), dem Schuldner und Betriebenen (sog. Schuldneridentität) sowie der Betreibungsforderung und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung (sog. Forderungsidentität) vorliegt (BGE http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-III-519%3Ade&number_of_ranks=0#page519
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 150 III 209 E. 1.2; BGer 5A_13/2020 E. 2.4.2; BGE 142 III 370 E. 4.1; 142 III 720 E. 4.1; 140 III 372 E. 3.1; 139 III 444 4.1.1 m.w.H.); – ob die Forderung im Betreibungsbegehren bzw. Zahlungsbefehl genau bezeichnet ist, namentlich bei periodischen Leistungen unter Angabe der Periode/n (BGer 5A_861/2013 E. 2.3; bestätigt in BGE 141 III 173 E. 2.2.2; BGer 5A_606/2016 E. 2.1; 5A_413/2011 E. 2); – ob taugliche Einwendungen des Schuldners vorliegen (Art. 81 und 82 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_13/2020 E. 2.4.2 m.w.H.); – ob die Betreibung offensichtlich nichtig oder verwirkt ist (BSK SchKG-STAEHELIN, a.a.O., Art. 84 N 6; BGE 139 III 444 E. 4.1.1). 2.3 Für die Umschreibung der betriebenen Forderung gilt, dass im Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben ist (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sind diese Angaben zwingend in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erlangen (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; BGE 121 III 18 E. 2). Gegebenenfalls soll er die in Betreibung gesetzte Forderung auch ganz oder teilweise anerkennen können (BGer 5A_606/2016 E. 2.1). Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung reicht namentlich dann aus, wenn der Grund der Forderung für den Betriebenen nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BGer 5A_861/2013 E. 2.2; BGE 121 III 18 E. 2a; KGE BL 410 19 202 E. 4.2; KGE BL 410 14 11 E. 2; KGE BL 410 12 104 E. 2.1; BSK SchKG-WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., Art. 69 N 39). Werden periodische Leistungen in Betreibung gesetzt, so ist nach der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode anzugeben, für welche die Betreibung eingeleitet worden ist. Wer zudem für mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser Forderungen hat ihren eigenen Grund (BGer 5A_861/2013 E. 2.3; bestätigt in BGE 141 III 173 E. 2.2.2; BGer 5A_606/2016 E. 2.1; KGE BL 410 19 202 E. 4.2; BSK SchKG-STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 40). Andernfalls mangelt es an der Erkennbarkeit der Forderungen allein aufgrund des Zahlungsbefehls (BGE 142 III 210 E. 4.1; BGE 121 III 18 E, 2a m.w.H.; KGE BL 410 19 202 E. 4.2). 2.4 Verfahrensmängel in der Betreibung sind mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu rügen. Als Beschwerdegründe kommen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit in Betracht (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs (SchK) kann darüber hinaus von Amtes wegen oder auf Anzeige hin die Nichtigkeit einer betreibungsamtlichen Verfügung feststellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Werden keine Verfahrensmängel in der Betreibung mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG gerügt, ist eine spätere Geltendmachung solcher http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-369%3Ade&number_of_ranks=0#page370
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mängel ausgeschlossen (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG-STAEHELIN, a.a.O., Art. 84 N 6). Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde SchK nehmen eine materiellrechtliche Prüfung der Betreibungsforderung vor (BGE 113 III 2 E. 2b; AB SchK BL 420 23 191 E. 1.1; BSK SchKG-KOFMEL EHRENZELLER, a.a.O., Art. 67 N 41d). Demgegenüber hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen namentlich zu prüfen, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, ob die drei Identitäten (Gläubiger-, Schuldner- und Forderungsidentität) gegeben sind und ob die Betreibung offensichtlich nichtig oder erloschen ist (dazu E. 2.2 hiervor). Das Rechtsöffnungsgericht nimmt damit – anders als Betreibungsamt und Aufsichtsbehörde – eine beschränkte, summarische materielle Prüfung von Bestand, Höhe und Fälligkeit der betriebenen Forderung vor. Im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung prüft es gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG, ob die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, welche die Willenserklärung des Schuldners enthält, eine bestimmte oder hinreichend bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit vorbehaltlos zu bezahlen (BSK SchKG-STAEHELIN, a.a.O., Art. 82 N 21 m.w.H.). Die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung ist von jeder Behörde – sei es das Betreibungsamt, die Aufsichtsbehörde SchK, das Rechtsöffnungsgericht oder ein ordentliches Gericht – von Amtes wegen zu prüfen und kann jederzeit vorgebracht werden. 2.5 Wie erwähnt, muss nach der vorgenannten Rechtsprechung bei Betreibungen für periodische Leistungen die im Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzte Forderung durch Angabe der betroffenen Zeiträume hinreichend individualisiert werden. Fehlt eine solche Konkretisierung, liegt zwar kein Nichtigkeitsgrund vor, doch ist der Zahlungsbefehl anfechtbar (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; BGE 142 III 210 E. 4.1; BGE 121 III 18 E. 2a; BGer 5A_861/2013 E. 2.2). Wird gegen einen solchen Zahlungsbefehl weder Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben noch eine offensichtliche Nichtigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG festgestellt, kann das Rechtsöffnungsgericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenzen (vgl. E. 2.2 hiervor) gleichwohl die Rechtsöffnung verweigern, wenn es an der Übereinstimmung zwischen Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel fehlt, d.h. wenn die Identität der Forderung nicht hinreichend bestimmt ausgewiesen ist. Nur wenn der Schuldner nach Treu und Glauben aufgrund des Gesamtzusammenhangs – d.h. des bis zum Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist erkennbaren Lebensvorgangs – ohne Weiteres nachvollziehen konnte, welche periodischen Forderungen und welche Zeiträume betroffen sind, ist die erforderliche Forderungsidentität gegeben (BGE 121 III 18 E. 2a). Eine spätere Ergänzung oder Spezifizierung des Lebensvorgangs im Rechtsöffnungsverfahren durch den Betreibenden ist dagegen ausgeschlossen und unbeachtlich (BGE 121 III 18 E. 2a; BGer 5A_861/2013 E. 2.2 f.; KGE BL 410 19 202 E. 4.2 f.; KGE BL 410 14 11 E. 2; BSK SchKG- STAEHELIN, a.a.O., Art. 80 N 37). 2.6 Im hier zu beurteilenden Fall nennt der Zahlungsbefehl vom 12. September 2024 in der Betreibung Nr. xxxxx als Forderungsurkunde bzw. -grund den Mietvertrag vom 2./3. Oktober 2018 «in Prosequierung des Arrest’s Nr. yyyyy vom 22. August 2024». Der Forderungsbetrag wird mit CHF 22’156.25 nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2022 und Kosten bezeichnet. Es fehlen jedoch sowohl im Zahlungsbefehl als auch im Arrestbefehl vom 23. Juli 2024 jegliche Angaben zu den betroffenen Perioden der Mietzinsausstände sowie zur Zusammensetzung des http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Forderungsbetrags von CHF 22’156.25. Dies hat auch die Vorinstanz grundsätzlich richtig festgestellt. Fraglich bleibt aber, ob der betriebene Beschwerdegegner nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres hätte erkennen können, für welche Mietzinsperioden er betrieben worden ist und wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt. Massgebend ist dabei der rechtsgültig vorgebrachte Lebensvorgang bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsvorschlagsfrist (vgl. E. 2.5 hiervor; BGE 121 III 18 E. 2a). Diese Frage ist zum einen gestützt auf die vom Beschwerdeführer als Beilage 7 zum Rechtsöffnungsgesuch eingereichte Rechnung vom 16. November 2022 zu bejahen. Aus der Rechnung ergibt sich, dass sich die Betreibungsforderung von CHF 22'156.25 aus monatlichen Mietzinsen von je CHF 2'548.40 für den Zeitraum von Januar 2022 bis zur Beendigung des Mietverhältnisses per 15. November 2022 – abzüglich dreier Gegenforderungen sowie eines Betrags aus dem Mietzinsdepot – zusammensetzt. Weitere Mietzinse sind nicht geschuldet. Zum anderen hat der Beschwerdegegner nach Kenntnis der Betreibungsforderung nicht geltend gemacht, diese sei ungenügend bestimmt. Namentlich hat er nicht vorgebracht, die Rechnung vom 16. November 2022 nicht erhalten zu haben. Der Bestand, die Höhe und Fälligkeit der Betreibungsforderung wurde vom Beschwerdegegner mit anderen Worten nicht bestritten. 2.7 Gegen die Betreibungsforderung hat der Beschwerdegegner allerdings die vollständige Tilgung derselben durch Verrechnung bzw. durch eine mündliche Parteivereinbarung vom 16. November 2022 im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend gemacht, wie sich aus seinem undatierten Schreiben (eingereicht als Beilage 10 zum Rechtsöffnungsgesuch) sowie aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme (Postaufgabe vom 19. Dezember 2024) ergibt. Damit hat er eine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhoben. Nach Art. 82 Abs. 2 SchKG hat der Schuldner Bestand, Höhe und Fälligkeit der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet mehr als eine blosse Behauptung, erfordert aber keinen strikten Beweis; sie kann durch Urkunden oder andere im summarischen Verfahren zulässige Beweismittel erfolgen (BGE 145 III 160 E. 5.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.2). Auch Gegenforderungen aus unerlaubter Handlung können berücksichtigt werden, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte hinreichend glaubhaft gemacht sind. Eine blosse Behauptung genügt indessen nicht (BGer 5A_139/2018 E. 2.6.2; 5A_83/2011 E. 6.1; BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 82 N 93). Insbesondere bei der Verrechnungseinrede verlangt die Rechtsprechung, dass die Gegenforderung durch objektive Beweismittel gestützt wird; je nach Natur der Forderung kann ein Urkundenbeweis erforderlich sein (BGer 5A_467/2015 E. 4.5.3). 2.8 Vorliegend behauptet der Beschwerdegegner eine Gegenforderung wegen Geschäftsschädigung von jährlich CHF 75'000.00 seit 2019 (total CHF 287'500.00) sowie eine mündliche Vereinbarung vom 16. November 2022, wonach beide Parteien auf ihre Forderungen verzichtet hätten. Seinen Angaben zufolge sei diese Vereinbarung um ca. 15 Uhr im Büro des Geschäftsführers in Abwesenheit Dritter getroffen worden. Urkunden zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tilgung bzw. Vereinbarung legt er nicht vor und weitere Beweismittel bezeichnet er ebenfalls nicht. Angesichts der Höhe und Tragweite der geltend gemachten Forderungen und Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht genforderungen ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft, dass eine Vereinbarung ohne schriftliche Fixierung getroffen bzw. Verrechnungen in dieser Grössenordnung bloss mündlich vorgenommen worden wären. Die Einwendungen des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sind damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht und vermögen die provisorische Rechtsöffnung nicht zu hindern. Einwendungen gegen die Höhe der beantragten Verzugszinsen sowie den Beginn des Zinslaufs (16. November 2022) werden nicht erhoben. 3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Mietvertrag vom 2./3. Oktober 2018 eine taugliche Schuldanerkennung für die nicht bezahlten Mietzinse (abzüglich der berücksichtigten Gegenforderungen) darstellt. Die Mietzinsperioden sowie die konkrete Zusammensetzung der Betreibungsforderung waren dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 12. September 2024 bekannt bzw. aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres erkennbar. Taugliche Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gegen den Forderungsbetrag und die geltend gemachten Verzugszinsen in der Betreibung Nr. xxxxx hat der Beschwerdegegner nicht glaubhaft dargelegt. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten provisorischen Rechtsöffnung erfüllt. Der angefochtene Abweisungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten vom 11. Februar 2025 ist folglich aufzuheben. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxx ist zu beseitigen sowie die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 22'156.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. November 2022 zu erteilen. Der Beschwerdegegner hat zudem die aufgelaufenen Arrest- und Betreibungskosten gemäss dem Zahlungsbefehl vom 12. September 2024 in der Betreibung Nr. xxxxx zu tragen. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), vom unterliegenden Beschwerdegegner zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 500.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG, SR 281.35) und sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels eingereichter Honorarnote ist die erstinstanzliche Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers nach § 18 Abs. 1 TO (SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens erscheint eine nach Aufwand (§ 5 TO) festzulegende Entschädigung von CHF 1'000.00 (vier Stunden à CHF 250.00) als angemessen. Da keine Auslagen geltend gemacht worden sind, beläuft sich die vom Beschwerdegegner an die Gegenpartei zu leistende Parteientschädigung auf insgesamt CHF 1'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren. Eine Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, weil die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist (Art. 28 ff. MWSTG; KGE BL 410 11 38 E. 4.5; KGE BL 410 16 205 E. 12). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 zu erheben (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG), welche der Beschwerdegegner zu tragen hat. Auch hier ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.00 zurückzuerstatten. Mangels Honorarnote ist die Parteientschädigung wiederum nach Ermessen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss § 18 Abs. 1 TO festzusetzen. Angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (vier Aufwandstunden à CHF 250.00) zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 167.80. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer somit für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'167.80 zu entrichten. Es fällt keine Mehrwertsteuer an (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Der Beschwerdeführer kann neben der betriebenen Forderung samt Zinsen und Kosten auch die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf dem Wege der Betreibungsfortsetzung einfordern (Art. 68 Abs. 2 SchKG; BGE 149 III 210 E. 4.1.1; BSK SchKG-EMMEL, a.a.O., Art. 68 N 2; KUKO SchKG-GEHRI, a.a.O., Art. 68 N 2).
Es wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demnach wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. Februar 2025 (Verfahren 160 24 1894 II) aufgehoben. In der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird der Rechtsvorschlag beseitigt und provisorische Rechtsöffnung für CHF 22'156.25 nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2022 erteilt. 2. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Kosten für die Arrestbewilligung von CHF 500.00, die Arrestkosten des Betreibungsamtes Basel-Landschaft von CHF 44.90 sowie die Zahlungsbefehlskosten von CHF 104.00 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Kostenvorschuss von CHF 500.00 für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Beschwerdegegner hat der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 500.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung. 4. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Beschwerdegegner hat der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 750.00 zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung. 6. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'167.80 für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 7. Für die in den Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 6 hiervor bezifferten Beträge kann ebenfalls die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden. Präsidentin
Susanne Afheldt Gerichtsschreiber
Giuseppe Di Marco
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