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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.03.2026 410 2025 253 (410 25 253)

3 marzo 2026·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·761 parole·~4 min·6

Riassunto

Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung; Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bei späterer rechtskräftiger Konkurseröffnung über dieselbe Schuldnerin.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. März 2026 (410 25 253) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkursrecht / Zivilprozessrecht

Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung; Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bei späterer rechtskräftiger Konkurseröffnung über dieselbe Schuldnerin.

Parteien A.____ GmbH in Liquidation, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurseröffnung ordentlich in Betreibung Nr. xxxxx

1. Mit Entscheid vom 9. September 2025 eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) im Verfahren 160 25 1896 I gegen die A.____ GmbH (CHE-yyyyy) mit Sitz in Binningen BL per 9. September 2025, 10:15 Uhr, den Konkurs. Der betreffenden Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft lag gemäss Angaben des Zivilkreisgerichts eine Forderung der Betreibungsgläubigerin B.____ von insgesamt CHF 10'723.05 (inkl. Zinsen und Betreibungskosten bis zum Verhandlungstag vom 9. September 2025 sowie einem Gerichtskostenanteil von CHF 200.00 für das konkursgerichtliche Verfahren) zugrunde. 2. Der gegen den vorstehenden Konkurseröffnungsentscheid erhobenen Beschwerde der A.____ GmbH vom 17. September 2025 erteilte das angerufene Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 29. September 2025 die aufschiebende Wirkung. Nach Abschluss des Schriftenwechsels kündigte es mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 an, den Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts stellt heute fest, dass gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Wirkung ab dem 22. Januar 2026, 10:00 Uhr, erneut den Konkurs über die A.____ GmbH eröffnet hat. Dieser Entscheid blieb unangefochten, womit die Konkurseröffnung rechtskräftig ist und die A.____ GmbH, nunmehr in Liquidation, als aufgelöst gilt. 4. Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG sind die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängigen Betreibungen von Gesetzes wegen aufgehoben (BGE 121 III 382 E. 2). Mit der Konkurseröffnung fallen auch die darauf beruhenden Gerichtsverfahren als gegenstandslos dahin, soweit sie vollstreckungsrechtlicher Natur sind (BGer 5D_130/2019 E. 2.1; BSK SchKG-WOHLFART/MEY- ER, 3. Aufl., 2021, Art. 206 N 11 m.w.H.). An die Stelle der Einzelvollstreckung tritt die konkursrechtliche Generalexekution. Angesichts der rechtskräftigen Konkurseröffnung über die A.____ GmbH mit Wirkung ab dem 22. Januar 2026, 10:00 Uhr, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen eine frühere – durch die gewährte aufschiebende Wirkung vorläufig aufgehobene – Konkurseröffnung (BGer 5D_130/2019 E. 2.1; KUKO SchKG-POSSA/STÖCKLI, 3. Aufl., 2025, Art. 206 N 3, 10 m.w.H). Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO als erledigt abzuschreiben. 5. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz wird eingeschränkt durch Art. 107 ZPO, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorsieht. So sieht Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vor, dass bei Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen sind. Dabei kann insbesondere berücksichtigt werden, welche Partei den Prozess veranlasst hat, wie der mutmassliche Ausgang des Verfahrens bei summarischer Prüfung gewesen wäre und bei welcher Partei die Umstände eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten (KG BL 410 23 259 E. 4.1; ENGLER, OFK ZPO, 3. Aufl., 2023, Art. 242 N 9). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde durch das Versäumnis der A.____ GmbH (Beschwerdeführerin) veranlasst, die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung rechtzeitig und vollständig zu begleichen. Bei rechtzeitiger und vollständiger Zahlung hätte das Verfahren vermieden werden können. Ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit wäre die Beschwerde voraussichtlich gutzuheissen gewesen, wobei die Prozesskosten nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen gewesen wären. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin auch bei eingetretener Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens die Gerichtskosten des erstinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, was im Dispositiv explizit festzuhalten ist. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten beliefen sich auf CHF 400.00. Die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 750.00 festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist und von der Möglichkeit zur fakultativen Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es wird erkannt: ://: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. September 2025 (Verfahren 160 25 1896 I), lautend: « Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 geht zu Lasten der Konkursmasse.» wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. 4. Jede Partei trägt ihre Parteikosten des Beschwerdeverfahrens selbst. Präsidentin

Susanne Afheldt Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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