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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.09.2021 410 2021 128

14 settembre 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,740 parole·~19 min·2

Riassunto

Aberkennungsklage in Betreibung Nr. /Sicherheitsleistung für Parteientschädigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. September 2021 (410 2021 128) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 ZPO; Bestehen von Verlustscheinen als unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit des Verlustscheinschuldners (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO) (E. 3.4); Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG steht der Annahme einer Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund nicht entgegen (E. 3.4); § 9 Abs. 1 TO bei der Festsetzung einer sicherzustellenden Parteientschädigung nur bei ausreichender Klarheit des Streitgegenstands anwendbar (E. 4.6).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Laura Venerito

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, St. Alban-Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Aberkennungsklage in Betreibung Nr. XXXXXXXX / Sicherheitsleistung für Parteientschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West vom 1. Juni 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, reichte am 22. Februar 2021 in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft Nr. XXXXXXXX gegen die beklagte Betreibungsgläubigerin, B.____, vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, eine Aberkennungsklage ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderung über CHF 121'989.15, nebst Kosten, für welche die beklagte Betreibungsgläubigerin mit Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 26. Januar 2021 (Rektifikat vom 1. Februar 2021), Dossier 160 20 2862 IV, provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht bestehe, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Betreibungsgläubigerin. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 begehrte die beklagte Betreibungsgläubigerin beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West (nachfolgend: Vorinstanz) die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung durch A.____ im Umfang von CHF 24'151.70 inkl. MWSt. A.____ beantragte in seiner Eingabe vom 10. Mai 2021, der Antrag auf Sicherheitsleistung der beklagten Betreibungsgläubigerin sei abzuweisen. B. Die Vorinstanz gab dem Antrag auf Sicherstellung für die Parteientschädigung mit Verfügung vom 1. Juni 2021 statt, reduzierte den geforderten Betrag von CHF 24'151.70 inkl. MWSt jedoch auf insgesamt CHF 16'451.20 inkl. MWSt, bestehend aus dem Grundhonorar von CHF 11'750.00 und einem 30%-igen Zuschlag von CHF 3'525.00, jeweils zuzüglich MWSt, für weitere Prozessschriften und setzte A.____ eine entsprechende Zahlungsfrist bis 10. Juli 2021. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2021 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2021 sei aufzuheben und die Sache zur Abweisung des Antrags auf eine Sicherheitsleistung, evtl. zur Neufestsetzung der Sicherheitsleistung auf einen Betrag von höchstens CHF 5'000.00, zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2021 aufzuheben und der Antrag auf Sicherheitsleistung abzuweisen, evtl. sei die Sicherheitsleistung auf einen Betrag von höchstens CHF 5'000.00 festzusetzen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter o/e-Kostenfolge. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 beantragte B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, die Beschwerde vom 11. Juni 2021 sei abzuweisen. Zudem sei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dies unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MWSt zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 erteilte der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, schloss den Schriftenwechsel und stellte den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 1. Juni 2021 über die Sicherheitsleistung kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Nach Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), wozu auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens fällt, oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 320 N 4). Sie greift jedoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Erstinstanz ein (ALEXANDER BRUNNER, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2021, Art. 320 N 2). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., Art. 320 N 5). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung eines Sachverhaltes zudem nur, wenn sie aktenwidrig ist, und der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig ist (ALEXANDER BRUNNER, a.a.O., Art. 320 N 3). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend die falsche Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit und damit das Vorliegen eines Kautionsgrundes i.S.v. Art. 99 ZPO sowie die unangemessene Höhe der Kaution samt Ermessensüberschreitung der Vorinstanz. Damit liegen gültige Beschwerdegründe vor, womit die Beschwerde den Anforderungen an Art. 320 ZPO genügt. 2. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zehn Tage ab Zustellung derselben. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die begründete Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 1. Juni 2021 am 4. Juni 2021 zugestellt worden. Die gesetzliche Beschwerdefrist hat somit am 14. Juni 2021 geendet. Die Beschwerde ist gemäss Poststempel am 11. Juni 2021 zu Handen des Kantonsgerichts bei der Schweizerischen Post und damit fristgerecht aufgegeben worden. Auch ist der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 mit Valuta 29. Juni 2021 fristgerecht geleistet worden. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 1. Juni 2021 als Kautionsgrund an, dass die Beschwerdegegnerin über einen Pfändungsverlustschein aus dem vorliegenden Verfahren vom 28. März 2011 gegen den Beschwerdeführer verfüge und dass sich aus den Akten ergebe, dass noch weitere Verlustscheine bestünden sowie gegen den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet worden sei. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach Art. 99

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 ZPO für zahlungsunfähig erachtet und ihn zur Sicherheitsleistung an die Gegenpartei verpflichtet. 3.2 Der Beschwerdeführer hat den Bestand des Pfändungsverlustscheins vom 28. März 2011 in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2021 bestätigt und erklärt, dieser gehe auf seinen Privatkonkurs aus dem Jahre 2004 zurück, wobei das betreffende Verfahren längst abgeschlossen sei. Seither sei mehrmals sein Rechtsvorschlag gegen Betreibungen nach der Einrede mangelnden neuen Vermögens bewilligt worden. Im Entscheid vom 13. November 2020 mit der Verlustscheingläubigerin C.____ AG habe die Vorinstanz – im Widerspruch zur Verfügung vom 1. Juni 2021 – gestützt auf Art. 265a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) entschieden, dass der Beschwerdeführer über ein neues Vermögen von CHF 4'723.20 verfüge. Dies würde belegen, dass der Beschwerdeführer nicht zahlungsunfähig sei. Der Beschwerdeführer behauptet somit, dass das blosse Vorliegen von Verlustscheinen als Kautionsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO nicht genüge. 3.3 Demgegenüber wendet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 ein, dass nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO mit dem Bestehen des Verlustscheines eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Das mit Entscheid vom 13. November 2020 festgestellte neue Vermögen in der Höhe von CHF 4'723.20 sei nur hypothetischer Natur und es sei nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zahlungsfähig sei. Ausserdem zeige der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein effektives Vermögen habe bilden können, dass es um seine Zahlungsfähigkeit nicht gut bestellt sei. 3.4 Nach Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei für die Parteientschädigung der beklagten Partei auf Antrag u.a. Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (lit. b) oder Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c). Hinsichtlich des Kautionsgrundes verkennt der Beschwerdeführer zunächst den klaren Wortlaut von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO. Diese Bestimmung nennt als Kautionsgrund die Zahlungsunfähigkeit, welche bloss glaubhaft gemacht werden muss. Dabei sind drei qualifizierte Tatbestände aufgeführt, welche dieses Erfordernis konkretisieren: die Konkurseröffnung, ein im Gang befindliches Nachlassverfahren oder das Bestehen von Verlustscheinen (vgl. VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 99 N 12 ff.). Liegen Verlustscheine vor, ist unwiderlegbar von der Zahlungsunfähigkeit der betreffenden Partei auszugehen (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 99 N 27). Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 1. Juni 2021 festgestellt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nur der Verlustschein der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2011, sondern noch weitere Verlustscheine bestehen würden. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern hinsichtlich der Verlustscheingläubigerin C.____ AG sogar explizit anerkannt. Entsprechend kann die Frage offen gelassen werden, ob die Tatsache, dass der Verlustschein vom 28. März 2011 die dem Aberkennungsprozess zugrundeliegende, strittige Forderung in der Höhe von CHF 121'989.15 betrifft, für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund von Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht deutung ist oder nicht. So oder anders besteht mindestens ein (weiterer) Verlustschein gegenüber dem Beschwerdeführer, was unwiderlegbar dessen Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO vermuten lässt. Demgemäss ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Aufzählung der Tatbestände, welche eine Zahlungsunfähigkeit i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO begründen, ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht abschliessend. Selbst wenn keine Verlustscheine bestehen würden, gäbe es vorliegend weitere Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers, wie etwa die auf Antrag des Beschwerdeführers mit vorinstanzlicher Verfügung vom 15. März 2021 gewährte Reduktion des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren der Aberkennungsklage von CHF 12'000.00 auf CHF 5'000.00 sowie die mehrfach vom Beschwerdeführer rechtsvorschlagsweise erhobene Einrede des mangelnden neuen Vermögens in anderen Betreibungen. Für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht von Relevanz ist hingegen, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. November 2020 in einem anderen betreibungsrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer neues Vermögen im Sinne von Art. 265a SchKG in der Höhe von CHF 4'723.20 festgestellt hat. Denn diese Feststellung des neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG erfolgt unter anderen Kriterien als die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit gemäss Art. 99 ZPO. Während im Verfahren nach Art. 265a SchKG die wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Vergangenheit massgeblich sind und (neues) Vermögen auch bei nur theoretischer Sparquote angenommen wird, wird Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund bejaht, wenn aktuell keine hinreichenden liquiden Mittel für die allfällige Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei vorhanden sind bzw. auch in unmittelbarer Zukunft nicht mit der Äufnung entsprechender Mittel zu rechnen ist. 3.5 Darüber hinaus wäre auch Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO als Kautionsgrund einschlägig, sofern – wie von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht – der Beschwerdeführer die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.00 aus dem Rechtsöffnungsverfahren effektiv noch nicht beglichen haben sollte. Diese Bestimmung setzt bereits bei der Zahlungsunwilligkeit aufgrund von offenen Prozesskosten aus früheren Verfahren an. Darunter fallen u.a. dem Betreibungsschuldner rechtskräftig überbundene Parteikosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren trotz anschliessendem Aberkennungsprozess (vgl. VIKTOR RÜEGG/ MICHAEL RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 99 N 16 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist der Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 13. November 2020 betreffend provisorische Rechtsöffnung mangels Rechtsmittelergreifung durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Sofern die Parteientschädigung effektiv unbezahlt geblieben sein sollte, wären somit Prozesskosten aus früheren Verfahren im Sinne der Bestimmung Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO geschuldet und damit ein weiterer Kautionsgrund für die Sicherstellung gegeben. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.00 offen ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 10. Mai 2021 die Meinung vertreten, dass diese noch gar nicht fällig sei, woraus zu schliessen ist, dass diese Schuld tatsächlich unbeglichen ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 1. Juni 2021 die Höhe des Grundhonorars für die Sicherheitsleistung in Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. g der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO BL, SGS 178.112) auf CHF 11'750.00 festgelegt. Entsprechend dem vorliegenden Streitwert von CHF 121'989.15 scheine die Erhöhung um CHF 2'000.00 zum minimalen Grundhonorar als angemessen. Zudem könnten zum Grundhonorar von CHF 11'750.00 gemäss § 8 Abs. 1 lit. b TO BL Zuschläge von bis zu 30% beispielsweise für jede weitere Prozessschrift erhoben werden. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens in einem Aberkennungsprozess sei der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zuschlag von 30% für einen zweiten Schriftenwechsel angemessen, weshalb ein Zuschlag in der Höhe von CHF 3'525.00 zuzusprechen sei. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 1'176.20) resultiere eine Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 16'451.20. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2021 hinsichtlich der Höhe der Kaution, dass diese nicht angemessen sei. Er bringt vor, dass es sich im strittigen Verfahren zwar um einen hohen Streitwert handle, die Aberkennungsklage aber kurz sei, zumal nur gerichtlich geklärt werden müsse, ob ein Vertrag als Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung vorliege. Entsprechend handle es sich um ein einfaches Verfahren, in welchem der Umfang der Bemühungen der Anwälte gering sei. Dabei stehe ein Honorar gemäss § 7 TO BL und ein Zuschlag gemäss § 8 TO BL in einem offenbaren Missverhältnis zum Streitwert, weshalb vielmehr eine Herabsetzung des Honorars gemäss § 9 Abs. 1 TO BL angebracht sei. Das Honorar sei daher auf höchstens CHF 5'000.00 anzusetzen. Da die Vorinstanz weder den festgesetzten Betrag nach § 7 Abs. 1 lit. g TO BL begründet habe noch auf den Einwand der Herabsetzung nach § 9 Abs. 1 TO BL eingegangen sei, habe sie ihr Ermessen überschritten. 4.3 Demgegenüber wendet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 ein, dass die Vorinstanz die Höhe der Sicherheitsleistung korrekt festgelegt habe. Die Kritik des Beschwerdeführers sei rein appellatorischer Natur, da nicht aufgezeigt werde, inwiefern mit angefochtener Verfügung das Recht verletzt werde. Die Berechnung sei begründet, nachvollziehbar und bedürfe keiner weiteren Erklärung. Es treffe nicht zu, dass es sich vorliegend um ein einfaches Verfahren handle, bei dem der Umfang der Bemühungen der Anwälte gering und damit ein Missverhältnis nach § 9 Abs. 1 TO BL bestehe. Denn der Beschwerdeführer zwinge die Beschwerdegegnerin inhaltlich betrachtet einen Forderungsprozess zu führen inkl. der dafür notwendigen Beweisführung. Entsprechend verletze die Vorinstanz auch nicht ihr Ermessen. 4.4 Die Sicherheitsleistung nach Art. 100 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschädigung zu bemessen, wie diese im Verfahren der angerufenen Instanz nach dem massgeblichen kantonalen Tarif voraussichtlich festzusetzen sein wird (Art. 95 Abs. 3 und Art. 96 ZPO). Erweist sich die ursprüngliche Annahme als falsch, kann das Gericht den Betrag der zu leistenden Sicherheit nachträglich erhöhen oder herabsetzen und, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung weggefallen sind, aufheben (Art. 100 Abs. 2 ZPO). Die entscheidende Behörde verfügt bei der Festsetzung der Sicherheit über einen Ermessensspielraum (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, a.a.O., Art. 100 N 6). Das Gericht legt die Sicherheitsleistung aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse fest. Da die Sicherheit nachträglich nötigenfalls erhöht werden kann, ist bei ihrer Bemessung Zu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückhaltung angebracht. Damit die Prozessführung nicht unnötig erschwert wird, sind nicht von vornherein alle denkbaren Zuschläge und Eventualitäten abzudecken. Die Sicherheit soll die Rechtsvertretungskosten vor der jeweiligen Instanz auf Basis des kantonalen Tarifs für den Normalfall abdecken (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, a.a.O., Art. 100 N 6 ff.). Diese Basis besteht vorliegend in der TO BL. Nach § 2 Abs. 2 TO BL ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie auf den Streitwert abzustellen. Nach § 7 Abs. 1 lit. g TO BL ergibt sich bei einem Streitwert zwischen CHF 100'000.00 und CHF 200'000.00 ein Grundhonorar von mindestens CHF 9'750.00 und maximal CHF 17'250.00. Wie die Vorinstanz richtig festhält, bewegt sich der vorliegende Streitwert in der Höhe von CHF 121'989.15 im unteren Bereich der erwähnten Bandbreite. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung des Mindestbetrags um CHF 2'000.00 liegt in deren Ermessensbereich und ist im Rahmen der verhältnismässigen Festsetzung der Sicherheitsleistung zum Streitwert auch nachvollziehbar. Eine Rechtsverletzung ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet vorgebracht. Das von der Vorinstanz angesetzte Grundhonorar von CHF 11'750.00 ist entsprechend angemessen und nicht zu beanstanden. 4.5 Nach § 8 Abs. 1 lit. b TO BL, auf welchen sich die Vorinstanz rechtlich stützt, dürfen bis zu 30 % an Zuschlägen unter anderem erhoben werden für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe (Ziff. 2). Unter diese Ziffer 2 fällt als zusätzliche Rechtsschrift das vorinstanzliche Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2021 bezüglich Sicherheitsleistung. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin neben der Klageantwort noch eine weitere Rechtsschrift, nämlich eine Replik, verfassen wird. Folglich ist auch die Gewährung des Zuschlages von 30% ermessenskonform und nicht zu beanstanden. 4.6 Gemäss § 9 Abs. 1 TO BL kann das Honorar angemessen herabgesetzt werden, sofern zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwalts und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass bei der Honorarberechnung nach dem Streitwert nicht primär der Umfang der Bemühungen bzw. der Zeitaufwand massgebend ist, denn dieser muss gemäss Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich gar nicht ermittelt werden. Wohl hat die Entschädigung des Anwalts stets in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen und es darf in Anwendung von § 9 Abs. 1 TO BL ein Vergleich zwischen Streitwert und Stundenaufwand erfolgen, um ein allfälliges Missverhältnis zu prüfen. Die Bestimmung trägt insbesondere der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach die berechnete Entschädigung des Anwalts nicht völlig ausser Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung stehen darf (BGE 93 I 116 E. 5a und b; 118 Ia 133 E. 2b). Sinn der Ausnahmebestimmung von § 9 Abs. 1 TO BL muss bleiben, das streitwertabhängige (hohe) Anwaltshonorar in jenen Einzelfällen zu kürzen, wo es gemessen an der Streitsache als übersetzt erscheint. Kriterien dabei sind namentlich der Grad der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, der objektiv angemessene Aufwand, die Tragweite der Streitsache für die Beteiligten und die Verantwortung des Anwalts (vgl. dazu KGE BL 200 10 1180 vom 30. November 2010 E. 3.4).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Für den vorliegenden Fall gilt es zunächst zu beachten, dass die Sicherheitsleistung durchaus im oberen Bereich der bestehenden Spannweite liegen darf. Sodann ist § 9 Abs. 1 TO BL nur zu berücksichtigen, wenn überhaupt beurteilt werden kann, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Denn wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. März 2021 richtigerweise festgehalten hat, kann ohne Kenntnis des fraglichen Vertrags zum jetzigen Zeitpunkt nicht eruiert werden, ob es sich um ein einfaches Verfahren handelt oder nicht und damit die Bemühungen der Rechtsvertreter in einem offenbaren Missverhältnis zur Sicherheitsleistung stehen könnten. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres Ermessens die Berechnung des Grundhonorars gemäss § 7 Abs. 1 lit. g TO BL nach den in der vorstehenden Erwägung 4.4 genannten Grundsätzen in angemessener Weise vorgenommen. Es ist gemessen am Streitwert in der Höhe von CHF 121'989.15 auch nicht übersetzt. Gleiches gilt für den Zuschlag in Höhe von 30 %, welcher gemäss den Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.5 durch die Vorinstanz ebenfalls im Rahmen ihres Ermessens erhoben wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge zur Höhe der Sicherheitsleistung erweist sich somit als unbegründet. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. Juni 2021 nicht auf die Reduktion nach § 9 Abs. 1 TO BL eingegangen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, ist keine Reduktion nach § 9 Abs. 1 TO BL angezeigt. 4.7 Gestützt auf diese Ausführungen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2021 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2021 vollumfänglich abzuweisen. 5. Die Beschwerdegegnerin ersucht mit ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen rechtsgenüglich erstellt, ihre Rechtsbegehren waren gemäss den vorstehenden Erwägungen keineswegs als aussichtslos zu werten, auch ist eine sachliche Notwendigkeit der Rechtsvertretung gegeben, so dass ihr gestützt auf Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Edgar Schürmann für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist. 6. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei, vorliegend demnach dem Beschwerdeführer, auferlegt. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 600.00 festgelegt. Ausserdem hat der unterliegende Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat eine nach dem Streitwert berechnete anwaltliche Honorarnote einreichen lassen. Die Bemessung des Anwaltshonorars hat im vorliegenden Fall jedoch gestützt auf § 3 Abs. 1 TO BL nach Zeitaufwand zu erfolgen. Mangels Angaben zum zeitlichen Aufwand der Mandatsführung ist das Honorar nach richterlichem Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO BL). Für die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort (inkl. Instruktion) erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen, was bei einem der Streitsache hinreichend Rechnung tragenden Ansatz von CHF 250.00 je Stunde insgesamt ein Honorar von CHF 1'000.00 ergibt. Mit den in der Honorarnote bezifferten Auslagen von CHF 35.30 und 7.7% MWSt (CHF 79.70) resultiert

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit ein Honorar von insgesamt CHF 1'115.00. Da die Parteientschädigung beim Beschwerdeführer voraussichtlich uneinbringlich ist, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt, weshalb die Parteientschädigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf der Basis eines Honorars für unentgeltliche Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Dabei ist der Ansatz von CHF 200.00 je Stunde tarifkonform (vgl. § 3 Abs. 2 TO BL). Bei einem Aufwand von 4 Stunden resultiert damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 899.60, bestehend aus einem Honorar von CHF 800.00 (4 x CHF 200.00) plus den bezifferten Auslagen von CHF 35.30 und 7.7% MWSt (CHF 64.30).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde vom 11. Juni 2021 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertretung wird Advokat Dr. Edgar Schürmann eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'115.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird Advokat Dr. Edgar Schürmann eine Entschädigung von insgesamt CHF 899.60 (inkl. Auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V.

Laura Venerito

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