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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.05.2015 410 2015 55 (410 15 55)

19 maggio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,647 parole·~8 min·2

Riassunto

Zuständigkeit Rechtsöffnungsrichter nach Wohnsitzwechsel

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. Mai 2015 (410 15 55) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Zuständigkeit Rechtsöffnungsrichter nach Wohnsitzwechsel

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas

Parteien Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, Beschwerdeführerin gegen A.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung / Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Februar 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 20. August 2014 betrieb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A.____ auf Bezahlung von CHF 3‘427.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. März 2014 sowie Verzugszinsen von CHF 211.80 und einer Mahngebühr von CHF 20.00. Der Betriebene erhob am 5. September 2014 Rechtsvorschlag. Am 16. Februar 2015 gelangte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und ersuchte in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. B. Mit Entscheid vom 20. Februar 2015 trat die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein. Die Gerichtsgebühr von CHF 50.00 wurde der Gesuchsklägerin auferlegt. Die Gerichtspräsidentin erwog dabei im Wesentlichen, der Richter am Betreibungsort entscheide über Gesuche um Rechtsöffnung. Die Gesuchsklägerin stelle ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung betreffend einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon für einen Schuldner mit Wohnsitz in B.____(ZH). Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West sei örtlich nicht zuständig und es liege demnach die Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO nicht vor, weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsklägerin mit Eingabe vom 26. Februar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, dass das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Februar 2015 aufzuheben und das Gericht anzuweisen sei, das Rechtsöffnungsbegehren vom 16. Februar 2015 zu beurteilen. Die auferlegten Kosten im vorinstanzlichen Urteil seien ebenfalls aufzuheben. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, im eingereichten Gesuch vom 16. Februar 2015 sei festgehalten worden, dass der Schuldner am C.____weg 12b, in D.____(BL), wohnhaft sei. D. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme, worauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Parteien mit Verfügung vom 16. April 2015 mitteilte, dass der Schriftenwechsel geschlossen und aufgrund der Akten entschieden werde. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Februar 2015, mit dem auf das Gesuch um Rechtsöffnung nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid lediglich eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der begründete Entscheid vom 20. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2015 zugestellt, sodass die Rechtsmittelfrist durch die Beschwerde vom 26. Februar 2015, welche am 27. Februar 2015 der Schweizerischen Post überhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht geben wurde, eingehalten wurde. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Die Beschwerde enthält eine genügende Begründung, inwiefern die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid für falsch hält und in welchem Sinn sie diesen Entscheid abgeändert haben möchte. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist ebenfalls rechtzeitig geleistet worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erwog im angefochtenen Entscheid, der Schuldner wohne in B.____(ZH) und gemäss Art. 84 SchKG entscheide der Richter am Betreibungsort über Gesuche um Rechtsöffnungen. Mangels örtlicher Zuständigkeit sei auf das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsklägerin somit nicht einzutreten. Die Vorinstanz verkennt dabei, dass der Schuldner in der Zwischenzeit offenbar seinen Wohnsitz gewechselt hat. Der Verfügung der Sozialverischerungsanstalt des Kantons Zürich ist noch die Adresse des Schuldners in B.____(ZH) zu entnehmen, in ihrem Rechtsöffnungsgesuch ersucht die jetzige Beschwerdeführerin jedoch um Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren gegen A.____, C.____weg 12b, in D.____(BL). In seinem Schreiben an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vom 4. März 2015 gibt der Beschwerdegegner im Briefkopf ebenfalls seine Adresse in D.____(BL) an. Es ist somit erwiesen, dass der Beschwerdegegner neu seinen Wohnsitz in D.____(BL) hat. Wechselt der auf Pfändung oder Konkurs betriebene Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz, ist der Rechtsöffnungsrichter am neuen Wohnsitz zuständig, sofern der Gläubiger vom Umzug Kenntnis hatte (DOMINIK VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 84 N 8). Die Gläubigerin hatte im vorliegenden Fall Kenntnis von der Wohnsitzänderung des Schuldners, weshalb sie in ihrem Gesuch auch die Adresse des Schuldners in D.____(BL) angegeben hat. Die Vorinstanz wäre somit für das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin zuständig gewesen und ist demnach zu Unrecht nicht auf dieses eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Februar 2015 aufzuheben. 3. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung der Beschwerde neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Spruchreif ist die Streitsache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Basel 2013, Art. 327 N 11). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat die Akten der Vorinstanz beigezogen. Die Beschwerdeführerin ersuchte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Eingabe vom 16. Februar 2015 um Erteilung der definitven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon für eine Forderung von CHF 3‘427.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. März 2014 sowie für Verzugszinsen von CHF 211.80, Mahnspesen von CHF 20.00 und Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30, nachdem der Beschwerdegegner gegen den Zahlungsbefehl vom 20. August 2014 Rechtsvorschlag erhoben hatte. Als Begründung führte sie an, die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheide der Ausgleichskasse sowie Entscheide der Beschwerdeinstanz stünden nach Art. 54 ATSG vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Der Beschwerdehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegner führte mit Eingabe vom 4. März 2015 aus, er habe der Beschwerdeführerin bereits mehrmals mitgeteilt, dass er bei der IV angemeldet und es ihm durch seine schwere Erkrankung nicht möglich sei, Zahlungen zu leisten. Leider hätte er deshalb seit 2011 kaum noch arbeiten können. 4. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einem diesem gleichgestellten Vollstreckungstitel beruht. Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern der Betriebene keine der in Art. 81 SchKG umschriebenen Einwendungen, namentlich Tilgung, Stundung oder Verjährung gegen den Titel erheben kann. Das Gesetz lässt andere Einwendungen im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nicht zu. Im vorliegenden Fall stützt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ihre Verfügung vom 25. März 2014. Hierbei handelt es sich um eine auf Geldzahlung gerichtete, vollstreckbare Verfügung im Sinne von Art. 54 Abs. 2 ATSG, die einem vollstreckbaren Gerichtsurteil gleich kommt und zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt. Der Beschwerdegegner hat gegen die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 25. März 2014 kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner hat er keine der hiervor erwähnten möglichen Einwendungen gegen die Forderung erhoben. Gemäss Art. 41 bis AHVV sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn Beitragspflichtige ihre Beiträge nicht innert gesetzter Frist bezahlen. Für gesetzlich festgelegte Mahngebühren wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn diese individuell konkret auferlegt und dem Schuldner in einer entsprechenden Verfügung, gegen welche er sich zur Wehr setzen kann, eröffnet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat eine gesetzliche Mahnung vom 23. Juni 2014 vorgelegt, die einen Hinweis enthält, dass gegen diese Mahnung Einsprache erhoben werden kann. Der Beschwerdeführerin ist somit in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen für eine Forderung von CHF 3‘427.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. März 2014 und CHF 211.80 für aufgelaufenen Zins bis zum 25. März 2014 und CHF 20.00 für Mahngebühren. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz, wenn sie einen neuen Entscheid trifft, auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese für das Berufungsverfahren aufgestellte Regel gilt analog für das Beschwerdeverfahren. Demnach gehen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 50.00 dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu Lasten des damaligen Gesuchgegners. Im zweitinstanzlichen Verfahren werden die Kosten grundsätzlich ebenfalls nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Das Gericht kann jedoch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall war das Beschwerdeverfahren nötig, weil die Vorinstanz übersah, dass der Schuldner seinen Wohnsitz gewechselt hatte. Es ist daher nicht angebracht, die Kosten des Gerichtsverfahrens einer Partei aufzuerlegen. Die Gerichtskosten gehen deshalb zu Lasten des Kantons. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten auszukommen, zumal die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und keine Umtriebsentschädigung geltend gemacht hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Februar 2015 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Der Gesuchsklägerin wird in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 3‘427.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. März 2014 und CHF 211.80 für aufgelaufenen Zins bis zum 25. März 2014 und CHF 20.00 für Mahngebühren. 2. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 50.00 wird dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. II. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt. III. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Isabel Boissonnas

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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