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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.01.2016 410 2015 371 (410 15 371)

5 gennaio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,591 parole·~18 min·3

Riassunto

Obligationenrecht allg. / Forderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Januar 2016 (410 15 371) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Entscheidverfahren vor dem Friedensrichteramt

Besetzung Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zumbach, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt B.____, Beschwerdegegner C.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Entscheid des Friedensrichteramtes B.____ vom 19. August 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 gelangte C.____, vertreten durch die CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG, an die Friedensrichterin des Kreises B.____ und beantragte, dass die A.____ zu verurteilen sei, ihr CHF 99.00, zuzüglich Zins von 5 % seit 4. Juli 2015 zu bezahlen. Sie habe am 14. Juli 2014 am Telefon in einen Vertrag für eine kostenpflichtige Werbesperre eingewilligt und diesen in der Folge angefochten. Es werde nun die Rückerstattung des bereits bezahlten Betrags für die unnütze Dienstleistung verlangt. In Anbetracht des Streitwerts bestehe seitens der Klägerin kein Einigungsspielraum, weshalb bereits der Antrag gestellt werde, die Streitigkeit sei von der Friedensrichterin zu entscheiden. B. Mit Entscheid vom 19. August 2015 hiess die Friedensrichterin die Klage gut und verurteilte die Beklagtenpartei, der Klagpartei den Betrag von CHF 99.00 zu zahlen, auf Zinsen werde verzichtet. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wurde der Beklagtenpartei auferlegt und die sog. „übrigen Kosten“ wurden wettgeschlagen. In der von der A.____ verlangten schriftlichen Begründung des Entscheides erwog die Friedensrichterin, man habe an der Schlichtungsverhandlung das Band der Vertragsabwicklung am Telefon angehört. Wie es zum Vertrag gekommen sei, habe gefehlt. Die Klägerin wäre bereit gewesen, dass das ganze Band an der Verhandlung abgespielt werde. Nach Aussage der Klägerin habe sie geglaubt, mit der Swisscom verbunden zu sein. Den Teil, den man habe abhören können, sei von einer Dame sehr professionell und geschult gesprochen worden. Nach Vertragsabwicklung habe die Klägerin die geforderten CHF 99.00 bezahlt. Nach einem halben Jahr habe sie festgestellt, dass die Werbeanrufe nicht ausgeblieben seien und sie über keinen Stern im Telefonbuch verfüge. Zwei Monate später sei eine weitere Rechnung in der Höhe von CHF 17.50 erfolgt. Die Friedensrichterin stelle eine „ungerechtfertige Bereicherung“ fest und habe aus diesem Grund so entschieden. C. Am 8. Oktober 2015 erhob die A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zumbach, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie liess beantragen, es sei der Entscheid vom 19. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. In der Begründung wurde zusammenfassend gerügt, das Verfahren vor der Vorinstanz habe allein aus einem informellen Gespräch bestanden, in dessen Rahmen beide Parteien Gelegenheit erhalten hätten, in freier Rede ihre Sicht der Dinge zu schildern, wobei sich auch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und die Friedensrichterin aktiv beteiligt hätten. Das vorinstanzliche Verfahren und das Zustandekommen des angefochtenen Entscheids würden an erheblichen Mängeln leiden. Insbesondere habe die Vorinstanz einen Entscheid gefällt, ohne das hierfür erforderliche Entscheidverfahren durchzuführen und ohne über das Verfahren an sich und insbesondere die Parteiaussagen Protokoll zu führen. Im Weiteren tue die Vorinstanz im Entscheid nicht kund, von welchen Überlegungen sie sich beim Entscheid habe leiten lassen und nenne keine massgebende Rechtsnorm; sie lege in keiner Weise die relevanten Tat- und Rechtsfragen dar, geschweige denn nehme sie dazu Stellung, so dass die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin grob verletzt sei. Diese schweren Verfahrensmängel müssten zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen. Der besagte Entscheid sei auch materiell-rechtlich falsch. Die Beschwerdegegnerin habe am 14. Juli 2014 mit der Beschwerdeführerin telefonisch einen rechtswirksamen Vertrag abge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen und nach Erhalt der schriftlichen Vertragsbestätigung den streitgegenständlichen Betrag von CHF 99.00 an die Beschwerdeführerin überwiesen. Eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung dieses Betrags bestehe nicht. D. Die Friedensrichterin verzichtete mit Verlautbarung vom 29. Oktober 2015 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. E. Am 16. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde vom 8. Oktober 2015 sei abzuweisen und der Entscheid des Friedensrichteramtes vom 19. August 2015 zu bestätigen, unter o/e Kostenfolgen. Sie entgegnete im Wesentlichen, nachdem die Schlichtung der Streitsache gescheitert sei, habe die Friedensrichterin ausdrücklich festgestellt, dass sie nun im Nachgang an die Schlichtungsverhandlung einen Entscheid fällen werde. Sie habe damit das Schlichtungsverfahren vom Entscheidverfahren getrennt. Die Friedensrichterin sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und den von den Parteien getätigten Aussagen einen Entscheid fällen könne. Sie habe in ihrer schriftlichen Entscheidbegründung festgehalten, dass sie den von der Beschwerdegegnerin geschilderten Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Die Begründung ermögliche ohne weiteres eine sachgerechte Anfechtung. Es sei aufgrund des Schlichtungsgesuches klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin einen Irrtum, eventuell eine Täuschung geltend gemacht habe. Vor diesem Hintergrund habe die Friedensrichterin den Sachverhalt als erstellt erachtet und als Folge des Irrtums eine ungerechtfertigte Bereicherung festgestellt. Mangels eines Antrages auf Abweisung der Klage könne das angerufene Gericht bei Gutheissung der Beschwerde einzig eine Rückweisung an die Vorinstanz verfügen. Der Entscheid der Vorinstanz sei materiell-rechtlich korrekt. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Entscheid des Friedensrichteramtes B.____ vom 19. August 2015. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Entscheide der Friedensrichter unterliegen regelmässig der Beschwerde, da ihnen laut Art. 212 ZPO lediglich Entscheidkompetenz bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 zukommt. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der motivierte Entscheid der Friedensrichterin wurde gemäss der eingereichten Kopie am 8. September 2015 ausgefertigt, allerdings lässt sich den beigezogenen Akten der Friedensrichterin nicht entnehmen, wann der Entscheid der Beklagten zugegangen ist. Fristauslösend ist bloss eine formgültige Zustellung, welche grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Nachdem ein Nachweis der Zustellung nicht möglich ist, muss die massgebliche Rechtsmittelfrist mit Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 8. Oktober 2015 als eingehalten gelten. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 400.00 wurde von der Beschwerdeführerin

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht valuta 13. Oktober 2015 zeitgerecht geleistet. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Friedensrichtern ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrensoder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 320 N 3 ff.; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3. Mit Entscheid vom 19. August 2015 hiess die Friedensrichterin des Kreises B.____ die Klage von C.____ gut und verpflichtete die A.____ als Beklagte, der Klagpartei einen Betrag von CHF 99.00 zu zahlen, wobei auf Zinsen verzichtet werde. Die Entscheidgebühr wurde der Beklagten auferlegt und die sog. „übrigen Kosten“ (gemeint wohl Parteientschädigungen) wurden wettgeschlagen. In der Begründung des Entscheides erwog die Friedensrichterin, dass man anlässlich der Schlichtungsverhandlung gemeinsam das Tonband der telefonischen Vertragsabwicklung angehört habe, wobei der Vertragsschluss gefehlt habe. Das Gespräch sei seitens der Anbieterin sehr professionell und geschult geführt worden. Die Klägerin habe gemeint, sie sei mit der Swisscom verbunden. Anschliessend habe die Klägerin die geforderten CHF 99.00 bezahlt. Nach einem halben Jahr habe die Klägerin festgestellt, dass die Werbeanrufe nicht ausgeblieben seien und kein entsprechender Eintrag im Telefonbuch bestehe. Zwei Monate später sei eine weitere Rechnung in der Höhe von CHF 17.50 gestellt worden. Die Friedensrichterin stelle eine ungerechtfertigte Bereicherung fest und habe aus diesem Grund so entschieden. Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Rechtsanwendung geltend und rügt in ihrem Rechtsmittel vorab zwei Mängel im Schlichtungsverfahren. Sie lässt insbesondere monieren, die Vorinstanz habe keine Trennung zwischen dem formlosen Schlichtungsverfahren und dem formellen Entscheidverfahren gemacht. Im Entscheidverfahren sei insbesondere kein Protokoll über die Parteiaussagen geführt worden. Im Weiteren sei die Begründung des Entscheids mangelhaft, da es an der Wiedergabe der Behauptungen der Parteien fehle und keine rechtlichen Erwägungen enthalten seien. Die Klägerin und heutige Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, die Friedensrichterin habe das Schlichtungsverfahren vom Entscheidverfahren getrennt. Sie habe in der Entscheidbegründung festgehalten, dass sie den von der Beschwerdegegnerin geschilderten Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Die Begründung ermögliche ohne weiteres eine sachgerechte Anfechtung. Ausserdem hält die Klägerin dafür, dass

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mangels eines Antrages auf Abweisung der Klage das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bei Gutheissung der Beschwerde einzig eine Rückweisung an die Vorinstanz verfügen könne. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt lediglich, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Beschwerde ist regelmässig kassatorisch, doch auch die Beschwerdeinstanz kann ein reformatorisches Urteil fällen, wenn die Sache am Ende des Beschwerdeverfahrens spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kann dies bei Einreichung der Beschwerde noch nicht ausgeschlossen werden, sollte die Beschwerde einen Antrag in der Sache enthalten. Ein blosser Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, diesfalls nicht (vgl. statt vieler BLKGE 410 13 207). Ist es demgegenüber absehbar, dass das Verfahren nicht spruchreif sein wird, kann ein Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz genügen. So ist etwa bei einem Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid oder bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Regel zu beantragen, dass die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ausser die Sache sei ausnahmsweise spruchreif. Allerdings liegt es oftmals im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie Sachverhaltserhebungen selber treffen will, weshalb für den Rechtsmittelkläger bei Ergreifung des Rechtsmittels häufig noch nicht ersichtlich ist, ob dereinst Spruchreife erreicht werden wird. Soweit das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nachfolgend zum Schluss gelangen sollte, dass die Sache an das Friedensrichteramt zurückzuweisen sei, könnte der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung des Entscheids vom 19. August 2015 genügen. Ansonsten könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 5.1 Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens wandelt sich das Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat schon in einem Entscheid vom 18. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtslehre festgehalten, dass die strikte Trennung der Verhandlung der Sühnebehörde in einen informellen und bei einem Entscheid in einen formellen Teil wesentlich zur Entschärfung des sich aus der Doppelrolle der Schlichtungsbehörde als Sühne- und Entscheidinstanz ergebenden Konflikts beitragen kann (vgl. BLKGE 410 13 315 mit Nachweisen). Die Verhandlung ist daher strikte in einen informellen Teil – das eigentliche Schlichtungsverfahren – und einen formellen Teil – das Entscheidverfahren – aufzuteilen und die Parteien sind über den Wechsel zu informieren, was im Protokoll festzuhalten ist. Dies ist nötig, weil im Entscheidverfahren die Aussagen der Parteien zu protokollieren sind, mithin das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO nicht mehr gilt. In diesem Verfahrensstadium ist der Zweck der Vertraulichkeit – die freie Äusserung der Parteien im Hinblick auf einen Vergleich zu gewährleisten – hinfällig, da feststeht, dass kein Vergleich möglich ist. Die Parteien wissen spätestens nach entsprechender Aufklärung des Friedensrichters, dass sie auf Zugeständnissen behaftet werden. Ein Verbot der Protokollierung ihrer Aussagen ergibt im Entscheidverfahren keinen Sinn mehr. Ausserdem wird die Protokollführungspflicht aus dem Anspruch auf Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) bzw. aus dem Akteneinsichtsrecht (Art. 53 Abs. 2 ZPO) als dessen Teilgehalt abgeleitet, woran die Schlichtungsbehörde gebunden ist. Schliesslich wäre für die Rechtsmitte-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht linstanz ohne Protokollierung der wesentlichen Parteivorbringen sowie allfälliger Beweisanträge kaum überprüfbar, ob Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) vorliegen und ob es sich bei im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen um unzulässige Noven handelt (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Entscheidverfahren sind sodann grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und Verfahrensgarantien zu beachten. So richtet sich etwa die Sammlung des Prozesstoffes nach Art. 247 ZPO. 5.2 Die Beschwerde der Beklagten, die Friedensrichterin habe nicht zwischen dem Schlichtungsverfahren und dem Entscheidverfahren unterschieden, insbesondere überhaupt kein Entscheidverfahren durchgeführt und darüber kein Protokoll geführt, ist berechtigt. Aus den Akten des Friedensrichteramtes B.____ lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass ein eigentliches Entscheidverfahren durchgeführt wurde. Es findet sich lediglich das Schlichtungsgesuch der Klägerin vom 14. Juli 2015, die Vorladung zur Verhandlung vom 19. August 2015, eine schriftliche Stellungnahme der Beklagten zum Schlichtungsgesuch, der (unbegründete) Entscheid vom 19. August 2015, das Gesuch der Beklagten vom 28. August 2015 um schriftliche Begründung des Entscheids und die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids (ohne Datum). Die Friedensrichterin verzichtete ausdrücklich auf eine Gegenbemerkung zum Vorhalt der Beschwerdeführerin. Es fehlt mithin an einem tauglichen Nachweis, dass nach dem erfolglosen Abschluss des Schlichtungsverfahrens ein Entscheidverfahren eröffnet wurde. Art. 209 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Schlichtungsbehörde ausdrücklich, den erfolglosen Schlichtungsversuch im Protokoll festzuhalten, worauf das Schlichtungsverfahren formell und definitiv zu schliessen und das Entscheidverfahren zu eröffnen ist, was ebenfalls zu protokollieren ist. Die Parteien sind mithin über diesen Wechsel und dessen Folgen zu informieren. Dies ist wesentlich, da die Schlichtungsbehörde mit Eröffnung des Entscheidverfahrens zur echten, erstinstanzlichen Gerichtsinstanz mutiert sowie insbesondere die Fortführungslast einsetzt (Art. 65 ZPO) und ab diesem Zeitpunkt die Aussagen der Parteien protokolliert werden (vgl. SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2015, N 636 mit Nachweisen). 6.1 Damit ein Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann, muss er eine schriftliche Begründung enthalten. Das Gericht muss sich in seiner schriftlichen Entscheidbegründung mit den Argumenten der Parteien auseinandersetzen. Es hat dabei zu allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Insbesondere hat es die Überlegungen wiederzugeben, von denen es sich bei seinem Entscheid leiten liess, damit die betroffene Partei gegebenenfalls in der Lage ist, diesen sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung muss die massgebenden Rechtsnormen nennen, aufgrund deren die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen oder abgewiesen werden. Hingegen braucht das Gericht in seinem Entscheid nicht auf alle beliebigen Argumente der Parteien einzugehen. Zu Vorbringen, welche ausserhalb seiner Argumentationslinie liegen und mit dieser nicht vereinbar sind, braucht es sich nicht oder jedenfalls nicht im Detail auseinanderzusetzen. Die Begründung muss aus sich selber verständlich sein, und zwar nicht nur bei Kenntnis der Rechtsschriften und der übrigen Akten (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; KILLIAS, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 32 ff. zu Art. 238 ZPO mit weiteren Nachweisen).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rüge der Beschwerdeführerin, die Begründung des Entscheides vom 19. August 2015 sei mangelhaft, als stichhaltig. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung vom 8. September 2015 vermag den obgenannten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Es werden in den wenigen Zeilen ohne nachvollziehbare Ordnung oder Systematik einige Aussagen zum Verfahrensablauf und zum Sachverhalt aufgeführt, wobei nicht deutlich gemacht wird, ob die Aussagen zum Sachverhalt die Behauptung einer Partei wiedergeben, unbestritten oder bestritten geblieben sind und im letzteren Fall als beweismässig erstellt erachtet wurden. Unter dem Titel „Sachverhalt“ wird bloss festgehalten, dass ein „Verkauf am Telefon einer Dienstleistung von A.____, welche das Verschonen von lästigen Werbeanrufen zum Ziel hatte“ zu beurteilen sei. In den sog. „Erwägungen“ wird bruchstückhaft der formale Ablauf des Verfahrens (Anhörung eines Tonbandes zur Vertragsabwicklung) und des relevanten Sachverhalts (Zahlung einer Summe durch die Klägerin) dargestellt, bevor in einem Schlusssatz lapidar vermerkt wird, die Friedensrichterin habe eine ungerechtfertigte Bereicherung festgestellt und deshalb so entschieden. Nebst der mangelhaften Darstellung des Sachverhaltes im Sinne des äusseren Geschehnisablaufs fehlt es insbesondere an der Wiedergabe der Behauptungen und Argumente der Parteien anlässlich der Verhandlung. Es kommt nicht zum Ausdruck, welche Tatfragen die Friedensrichterin als entscheidend erachtete und wer diese Sachverhaltselemente behauptet und substantiiert hat bzw. behaupten und substantiieren hätte sollen. In der Folge findet sodann überhaupt keine Unterordnung des Sachverhaltes unter den Tatbestand einer Rechtsnorm (Subsumtion) statt. Es werden in der Begründung des Entscheides keine Überlegungen angestellt, von welchen sich die Friedensrichterin hat leiten lassen. Gestützt auf die mangelhaften vorinstanzlichen Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht möglich, den Entscheid substanziiert anzufechten. Gleichfalls kann auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht überprüfen, welchen Sachverhalt die Vorinstanz dem Entscheid zu Grunde legte und wie sie auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten schliessen konnte. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass das Verfahren und der Entscheid des Friedensrichteramtes B.____ vom 19. August 2015 an erheblichen Mängeln leiden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben. Da die Beschwerde wegen Verfahrensmängeln geschützt wird, kommt als Rechtsfolge nämlich nur die Aufhebung des Entscheides durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Betracht (vgl. E. 4 hievor). Eine Heilung der Verfahrensmängel im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist vor dem Hintergrund, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vornehmlich eine Aussöhnung zwischen den Parteien erreicht werden soll, und in Anbetracht der eingeschränkten Kognition im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Im Übrigen würde der Instanzenzug zu Lasten der Parteien in unzulässiger Weise verkürzt, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in dieser Sache entscheiden würde. Der Fall wird daher zur nochmaligen Behandlung an die Friedensrichterin des Kreises B.____ zurückgewiesen. Diese wird nochmals eine Verhandlung unter Beachtung der vorgenannten Verfahrensbestimmungen durchzuführen haben. Falls es zu keiner Einigung zwischen den Parteien kommt, kann die Friedensrichterin alternativ den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten, eine Klagebewilligung erteilen oder ein Entscheidverfahren eröffnen. Da Art. 212 Abs. 1 ZPO eine Kann-Vorschrift ist, verpflichtet der Antrag der Klägerin die Friedensrichterin

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht, zu entscheiden, es liegt vielmehr in ihrem freien Ermessen, ob sie das Entscheidverfahren eröffnen möchte. Allein weil eine Streitigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht kompliziert scheint oder ein aufwendiges Beweisverfahren erforderlich ist, schliesst ein Entscheidverfahren allerdings nicht aus. Falls die Friedensrichterin erwägt, ein Entscheidverfahren durchzuführen, amtet sie als echte Gerichtsinstanz, weshalb die ordentlichen, für das Gerichtsverfahren geltenden Bestimmungen zur Anwendung zu kommen haben. Anzumerken bleibt, dass diesfalls das Zinsbegehren der Klägerschaft zu behandeln ist und eine Parteientschädigung nach Massgabe von Art. 106 f. ZPO zu sprechen ist. Eine schriftliche Begründung des Entscheides – so verlangt – hat sodann nach Massgabe der vorgenannten Grundsätze (vgl. E. 6) zu erfolgen. Es muss im Entscheidverfahren nachvollziehbar dargelegt werden, von welchem Sachverhalt die Friedensrichterin ausgegangen und aufgrund welcher Gesetzesbestimmungen es zu einer Klagegutheissung bzw. Klageabweisung gekommen ist. Anzumerken bleibt, dass die Friedensrichterin im Entscheid keine Billigkeitserwägungen heranziehen darf, sondern sich bei ihrem Entscheid auf rein rechtliche Überlegungen stützen muss. 8. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. In der Regel werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch für die Rechtsmittelverfahren (Botschaft ZPO, S. 7296). In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 19. August 2015 der Friedensrichterin zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt. Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeitsresp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 400.00 festzulegen. Die Parteien habe sich sodann gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Beschwerde wird zwar gutgeheissen, zumal der Entscheid des Friedensrichteramtes B.____ aber wegen Verfahrensmängeln, welche die Klägerin nicht zu vertreten hat, aufgehoben und der Fall zur nochmaligen Behandlung an die Friedensrichterin des Kreises B.____ zurückgewiesen wird, wäre eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin unbillig. Für eine Parteientschädigung aus der Staatskasse bzw. zulasten des Friedensrichteramtes als Vorinstanz fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., N 26 zu Art. 107 ZPO; URWYLER, in: DIKE Komm., N 12 zu Art. 107 ZPO). Die Zivilprozessordnung hält für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich fest, dass dem erstinstanzlichen Gericht keine Parteistellung zukommt: Während nach Art. 322 ZPO die „Gegenpartei“ eine Beschwerdeantwort einreichen könne, ersucht die Rechtsmittelinstanz nach Art. 324 ZPO die „Vorinstanz“ um eine Stellungnahme. Die Vorinstanz wird also nicht Gegenpartei, sondern bleibe Vorinstanz. Das Bundesgericht hat allein bei einer Rechtsverweigerung bzw. bei der Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde festgehalten, dass der Kanton zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann (BGE 139 II 471 E. 3.3). Im Weiteren ist eine Auferlegung der Parteientschädigung an den Kanton nur noch im Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege möglich. So ist der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Partei bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren vom Kanton eine volle Parteientschädigung auszurichten (BGE 140 III 501 E. 4). In sämtlichen anderen Konstellationen, insbesondere auch bei einem Verfahrensfehler der Vorinstanz, ist die Zahlung einer Parteientschädigung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch den Staat ausgeschlossen. Die Parteien haben somit im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Entschädigung der Kosten der berufsmässigen Vertretung resp. ihrer Umtriebe. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Friedensrichteramtes B.____ vom 19. August 2015 wird aufgehoben. Der Fall wird zur nochmaligen Behandlung an die Friedensrichterin des Kreises B.____ zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 400.00 für das Beschwerdeverfahren geht zulasten des Staates. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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