Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 15. Dezember (410 15 329) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Kostenregelung im Verfahren auf Bestreitung neuen Vermögens
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Suzanne Davet, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5 / 7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, vertreten durch Kantonsgericht Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung, Kosteneinzug, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 27. Juli 2015
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In der Betreibung Nr. 000 der Gerichtsverwaltung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gegen A.____ für ausstehende Gerichtskosten und eine Busse aus einem Strafverfahren für eine Summe von CHF 57‘554.55 verweigerte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West mit Entscheid vom 5. Februar 2015 dem Schuldner die Bewilligung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a SchKG teilweise und setzte das neue Vermögen auf CHF 32‘099.40 fest. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wurde dem Betriebenen auferlegt. B. Am 2. März 2015 erhob A.____, mittlerweile vertreten durch Advokatin Suzanne Davet, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens. Sie beantragte, es sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 5. Februar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit Abschluss des Konkurses zu keinem neuen Vermögen gelangt sei (Ziff. 1). Demzufolge sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 zu bewilligen. Ferner seien der Beklagten die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz von CHF 500.00 aufzuerlegen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag zurückzuerstatten (Ziff. 2), unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2015 trat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West auf das Rechtsbegehren des Klägers, es sei das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Februar 2015 aufzuheben, nicht ein (Ziff. 1). Die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens wurde teilweise gutgeheissen und der Rechtsvorschlag „kein neues Vermögen“ in Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft teilweise bewilligt und festgestellt, dass der Kläger im Umfang von CHF 1'421.20 zu neuem Vermögen gekommen sei (Ziff. 2). Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 des Klägers wurde nicht eingetreten (Ziff. 3). Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 2'000.00 bestimmt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Schliesslich habe jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen (Ziff. 4). Zum Kostenentscheid erwog das Gericht, der Kläger habe beantragt, es sei festzustellen, dass er kein neues Vermögen im relevanten Zeitraum habe aufbauen können. Es habe sich ergeben, dass er zu neuem Vermögen im Umfang von CHF 1'421.20 gekommen sei. Da die Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG selbständig sei, d.h. es nicht um eine Überprüfung des Entscheids des Gerichtspräsidenten vom 5. Februar 2015 im Sinne eines Rechtsmittels gehe, könne auf die Rechtsbegehren um Aufhebung des Entscheids sowie auf Auferlegung der dort entstandenen Gerichtskosten nicht eingetreten werden. Bei dieser Ausgangslage rechtfertige es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und jede Seite die eigenen Parteikosten tragen zu lassen. D. Mit Beschwerde vom 14. September 2015 gelangte A.____, vertreten durch Advokatin Suzanne Davet, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er liess beantragen, es sei Ziff. 4 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Juli 2015 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'176.70 inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zuzusprechen. Es seien CHF 1'800.00 der vom Zivilkreisgericht erhobenen Gerichtsgebühr dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, unter o/e Kostenfolge. Der Beschwerdeführer trug zusammengefasst vor, er habe im Hauptbegehren, nämlich festzustellen, dass er kein neues Vermögen gebildet habe, fast vollständig obsiegt. Die Feststellung, dass neues Vermögen gebildet worden sei, sei von CHF 32’099.40 auf
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1'421.20 reduziert worden (knapp 96 %). Der Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilkreisgerichts sei nebensächlich gewesen und der Antrag auf Auferlegung der Gerichtskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren sei im direkten Zusammenhang mit dem Aufhebungsbegehren gestanden. Wesentlich sei der Antrag der Feststellung gewesen, dass kein neues Vermögen gebildet worden sei. Wären die weiteren Begehren nicht gestellt worden, dann hätte die Gegenpartei die gesamten ordentlichen Kosten tragen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung bezahlen müssen. Die Veranschlagung des Nichteintretens und der Abweisung des Begehrens um Auferlegung der Kosten von CHF 500.00 für das Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter könne nicht mit 46 % gewichtet werden. Zudem sei der gerichtliche und anwaltliche Aufwand nicht durch die beiden Rechtsbegehren entstanden, auf welche nicht eingetreten worden sei, sondern aufgrund der Darstellung der Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers. Das Unterliegen könne nicht mit mehr als 10 % gewichtet werden. Unter Berücksichtigung eines Unterliegens von 10 % und der von der Vorinstanz als nicht notwendig beurteilten zusätzlichen Eingaben, welche vor dem Hintergrund getätigt worden seien‚ dass die Vorinstanz allenfalls für die zu berechnende Zeitspanne auf den Urteilszeitpunkt abstelle, habe der Aufwand für das Verfahren CHF 4'640.80 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer betragen. Aufgrund der komplexen finanziellen Situation des Beschwerdeführers seien von diesem Aufwand 10 % in Abzug gebracht worden, so dass die Parteientschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 4'176.72 betrage. Die Kostenverteilung sei zudem im Ergebnis unbillig. Dem Beschwerdegegner, welcher die Chancenlosigkeit seiner Betreibung hätte feststellen können und welcher sich nicht am Verfahren beteiligt habe, müsse lediglich die Hälfte der Gerichtskosten tragen. Der Beschwerdeführer hingegen, welcher aufgrund der Betreibung gezwungen gewesen sei, für die Durchsetzung seiner Rechte eine anwaltliche Vertretung beizuziehen, müsse nun Anwalts- und Gerichtskosten inkl. vorinstanzlichen Kosten von mehr als CHF 6'000.00 tragen. Es sei stossend, dass der Beschwerdeführer - welcher sich gerade von seinem Privatkonkurs erholt habe - nach einem derart unrichtigen erstinstanzlichen Entscheid fast sämtliche Kosten tragen müsse. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 liess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Grund für diese Kostenverteilung sei die Tatsache gewesen, dass das Zivilkreisgericht auf zwei Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Einerseits habe er im Hauptbegehren die Aufhebung des Entscheides des Gerichtspräsidenten vom 5. Februar 2015 im Bewilligungsverfahren verlangt und anderseits die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahren an die Beklagte bzw. deren Rückerstattung. lm Ergebnis hätten die Rechtsbegehren auf eine Überprüfung und Abänderung des „vorinstanzlichen“ Entscheides abgezielt. Gegen einen Entscheid im Verfahren um Bewilligung des Rechtsvorschlags sei jedoch kein Rechtsmittel zulässig. Da das Verfahren um Feststellung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG damit bei juristisch korrekter Betrachtungsweise keine Fortsetzung des summarischen Verfahrens gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG sei‚ wären diese, auf die Überprüfung des Entscheides gerichteten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Da es sich bei den fehlerhaften Begehren um eines der beiden Hauptbegehren und um einen separaten Kostenantrag gehandelt habe, rechtfertige sich die vorgenommene Kostenverteilung.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Die Gerichtsverwaltung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft liess sich nicht zur Beschwerde vernehmen. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid vom 27. Juli 2015 im Verfahren Nr. 000 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West betreffend eine Klage um Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unangefochten, wonach der begründete Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft teilweise bewilligt und festgestellt wurde, dass der betriebene Kläger im Umfang von CHF 1'421.20 zu neuem Vermögen gekommen sei. Angefochten wird der Entscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten, insbesondere die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Sofern eine Partei bei einer berufungsfähigen Streitsache nur den Kostenpunkt anfechten will, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO - unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten - lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. In diesem Fall wird die anfechtende Partei also auf das grundsätzlich subsidiäre, beschränkte und ausserordentliche Rechtsmittel verwiesen. Die Beschwerdefrist beträgt laut Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheids vom 27. Juli 2015 wurde dem Kläger laut Empfangsbestätigung am 28. Juli 2015 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 14. September 2015 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes bis und mit dem 15. August 2015 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) gewahrt wurde. Der Kostenvorschuss von CHF 600.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. e EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sachlich zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrensoder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 230 ZPO; SPÜHLER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Mit Entscheid vom 27. Juli 2015 trat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West auf das Rechtsbegehren des Klägers, es sei das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Februar 2015 betr. Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens aufzuheben, nicht ein. Die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens wurde teilweise gutgeheissen und der Rechtsvorschlag in massgeblicher Betreibung teilweise bewilligt und festgestellt, dass der Kläger im Umfang von CHF 1'421.20 zu neuem Vermögen gekommen sei. Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 des Klägers betr. Kostenverteilung für das Bewilligungsverfahren wurde nicht eingetreten. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 2'000.00 bestimmt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Schliesslich habe jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zum Kostenentscheid erwog das Gericht im Wesentlichen, es habe sich ergeben, dass der Kläger im Umfang von CHF 1'421.20 zu neuem Vermögen gekommen sei. Da die Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG selbständig sei und es nicht um eine Überprüfung des summarischen Entscheids um Bewilligung des Rechtsvorschlags im Sinne eines Rechtsmittels gehe, könne auf die Rechtsbegehren um Aufhebung dieses Entscheids sowie um Auferlegung der dort entstandenen Gerichtskosten nicht eingetreten werden. Bei dieser Ausgangslage rechtfertige es sich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und jede Seite die eigenen Parteikosten tragen zu lassen. Der Beschwerdeführer moniert eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 106 f. ZPO. Er habe im Hauptbegehren, nämlich festzustellen, dass kein neues Vermögen gebildet worden sei, fast vollständig obsiegt. Die Feststellung, dass neues Vermögen gebildet worden sei, sei von CHF 32’099.40 auf CHF 1'421.20 reduziert worden. Der Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 5. Februar 2015 im Bewilligungsverfahren sei nebensächlich gewesen und der Antrag auf Auferlegung der entsprechenden Gerichtskosten sei im direkten Zusammenhang mit dem Aufhebungsbegehren gestanden. 3.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei, als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden laut Abs. 2 von Art. 106 ZPO die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wobei diese Bestimmung keine Abweichung vom in Abs. 1 festgehaltenen Grundsatz, sondern eine Präzisierung darstellt, wonach die sog. Überklagung sich in der Auferlegung eines Teils der Prozesskosten auswirken soll. Bei vermögensrechtlichen Klagen ist in der Regel auf das Verhältnis zwischen der verlangten und der im Urteil zugesprochenen Summe abzustellen. Sind vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche in objektiver Klagehäufung geltend gemacht worden und werden nur Letztere gutgeheissen (z.B. Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung, jedoch Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung), ist diesen durch angemessene Gewichtung Rechnung zu tragen, wobei auch der mit der Beurteilung verbundene Prozessaufwand berücksichtigt werden kann (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 6 f. zu Art. 106 ZPO). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht sodann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO - entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess - abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (RÜEGG, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 107
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO). Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a - f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen. Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine „Kann“-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich der besagten Bestimmungen nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. 3.3 Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verteilung der Prozesskosten auferlegt sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, regelmässig einer gewissen Zurückhaltung. Es schreitet allerdings ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, darf mithin sein Ermessen gegebenenfalls an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert es jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid - welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde - auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (REETZ/THEILER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 36zu Art. 310 ZPO). Die erwähnte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessenüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird. Im vorliegenden Fall erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Rüge des Beschwerdeführers als allemal begründet. Aus dem angefochtenen Kostenentscheid wird nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz bloss die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO oder auch Art. 107 ZPO anwandte. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses in der Hauptsache, wonach die Feststellung neuen Vermögens von CHF 32’099.40 auf CHF 1'421.20 reduziert und die Klage daher mehrheitlich gutgeheissen wurde, erweist sich der fragliche Kostenentscheid als klar unangemessen. Zwar ist es zutreffend, dass gegen den Entscheid im summarischen Einrede- bzw. Bewilligungsverfahren gemäss Art. 265a SchKG in aller Regel kein Rechtsmittel zur Verfügung steht und der entsprechende Entscheid endgültig ist. Allerdings ist der anschliessende ordentliche Feststellungsprozess zumindest faktisch die Fortführung des summarischen Bewilligungsverfahrens. Dementsprechend betrachtet die Lehre denn auch das ordentliche Verfahren als eine Art Fortsetzung des Summarverfahrens bzw. als zweite Stufe desselben Verfahrens (Botschaft, BBl 1991 III 158 f.; HUBER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N 18 zu Art. 265a SchKG), in welcher der Richter die Funktion einer zweiten Instanz übernimmt (FÜRSTENBERGER, Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. Basel 1999, S. 97). Die Klage auf Bestreitung bzw. auf Feststellung neuen Vermögens dient somit als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheides über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages. Sie erfüllt im Verhältnis zum vorausgegan-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht genen summarischen Entscheid über den Rechtsvorschlag die Funktion eines Rechtsmittels (BGE 134 III 524 E. 1.3; 131 I 24 E. 2.2 und E. 2.4). Vor diesem Hintergrund überzeugt der Ansatz der Vorinstanz nicht, die Feststellungsklage nach Art. 264a Abs.4 SchKG sei selbständig, d.h. es nicht um eine Überprüfung des summarischen Entscheids im Sinne eines Rechtsmittels gehe, so dass auf die Rechtsbegehren um Aufhebung des Entscheids sowie auf Auferlegung der dort entstandenen Gerichtskosten nicht eingetreten werden könne, was eine Halbierung der Gerichtskosten und eine sog. „Wettschlagung“ der Parteikosten rechtfertige. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, war der Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 5. Februar 2015 klar nebensächlich und stand der Antrag auf Auferlegung der Gerichtskosten aus dem summarischen Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufhebungsbegehren. Vorrangig war die Klage auf (negative) Feststellung des neuen Vermögens zu beurteilen. Der wesentliche anwaltliche und gerichtliche Aufwand entstand mithin nicht durch die beiden Rechtsbegehren, auf welche nicht eingetreten wurde, sondern durch die Darlegung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners. Darüber hinaus ist der Kostenentscheid auch insoweit unbillig, als die Gläubigerschaft den Schuldner wenige Wochen nach Abschluss des Konkursverfahrens bereits wieder für die ungedeckt gebliebene Forderung betrieb und sich in der Folge weder im Bewilligungsverfahren zu den Unterlagen des Betriebenen vernehmen liess, noch im anschliessenden Feststellungsverfahren eine Klageantwort einreichte, obwohl im Rahmen von Art. 265a Abs. 4 SchKG der Gläubiger unabhängig von der Parteirolle grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen neuen Vermögens trägt (BGE 131 I 24 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Juli 2015 bezüglich der Prozesskosten (Dispositiv Ziff. 4) aufzuheben ist. Da die Sache gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO überdies als spruchreif erscheint und die Beschwerdeinstanz ohne Einschränkung der Kognition entscheiden kann (GEHRI/KRAMER, Kurzkommentar ZPO, N 5 zu Art. 327 ZPO), kann der Mangel ohne Zurückweisung zur Neuentscheidung an die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 4.1 Der Beschwerdeführer und vormalige Kläger beantragt, dass ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'176.70 inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zuzusprechen sei. Zudem seien CHF 1'800.00 der vom Zivilkreisgericht erhobenen Gerichtsgebühr dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Unterliegen könne nicht mit mehr als 10 % gewichtet werden. Unter Berücksichtigung eines Unterliegens von 10 % und der von der Vorinstanz als nicht notwendig beurteilten zusätzlichen Eingaben, welche vor dem Hintergrund getätigt worden seien‚ dass die Vorinstanz möglicherweise für die massgebliche Zeitspanne auf den Urteilszeitpunkt abstelle, habe der Aufwand für das Verfahren CHF 4'640.80 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer betragen. Aufgrund der komplexen finanziellen Situation des Beschwerdeführers seien von diesem Aufwand 10 % in Abzug gebracht worden, so dass die Parteientschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 4'176.72 betrage. 4.2 Die Prozesskosten richten sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr ergibt sich aus der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31). Die Parteientschädigung bemisst sich im Kanton Basel-Landschaft nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Ausser Frage steht, dass die Gebühr von
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 2‘000.00 für den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Juli 2015 im gesetzlich zulässigen Rahmen von § 8 Abs. 1 lit. f GebT festgelegt wurde. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass eine Halbierung dieser Gebühr zwischen den Parteien unangemessen ist. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass das Unterliegen des Klägers mit 20 % zu gewichten ist. Damit wird berücksichtigt, dass auf das Rechtsbegehren des Klägers, es sei das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 5. Februar 2015 aufzuheben, und das Rechtsbegehren Nr. 2 betr. Kostenverteilung für das Einredeverfahren nicht eingetreten wurde. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gericht die Noveneingabe vom 2. Juni 2015 und die weitere Verlautbarung vom 21. Juli 2015 als nicht beachtlich einschätzte. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Parteientschädigung ist sodann zu beachten, dass bei Prozessen mit bestimmtem Streitwert die Berechnung des Honorars grundsätzlich nach dem Streitwert erfolgt (§ 2 Abs. 2 TO). Bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen (§ 6 TO). Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor erster Instanz nach bestimmten Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entweder im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind. Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen (vgl. § 7 Abs. 1 TO). Der Streitwert sieht vorliegend ein Grundhonorar von mind. CHF 3‘300.00 und max. CHF 6‘450.00 vor. Die Schwierigkeit des Falles und der Umfang der Bemühungen rechtfertigen einen mittleren Ansatz von CHF 4‘500.00. Zuschläge gemäss § 8 TO sind keine angezeigt. Vom fraglichen Grundhonorar und den Auslagen nach tatsächlichem Aufwand sind analog zu den Gerichtskosten 20 % abzuziehen und davon zusätzlich die Mehrwertsteuer zu vergüten. Im Ergebnis hat die Beklagte dem Kläger für das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘600.00 zuzüglich Auslagen von CHF 173.05 und die MWST von CHF 301.85 auszurichten. 5. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser Verteilungsgrundsatz nach dem Erfolgsprinzip entspricht dem im Zivilprozess geltenden Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung und gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Dispositivs und es sei ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'176.70 inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zuzusprechen sowie es seien CHF 1'800.00 der vom Zivilkreisgericht erhobenen Gerichtsgebühr dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, überwiegend durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auch für das Beschwerdeverfahren eine analoge Verteilung der Prozesskosten vorzunehmen, so dass dem Beschwerdeführer 1/5 und der Gläubigerschaft als Gegenpartei 4/5 der Gerichtsgebühr aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf pauschal CHF 600.00 festgelegt. Die Honorarnote vom 4. Sep-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tember 2015 erweist sich sowohl bezüglich des Zeitaufwandes von 4.33 Stunden als auch bezüglich des Stundenansatzes von CHF 250.00 sowie des Auslagenersatzes als tarifkonform. In Berücksichtigung vorstehender Erwägungen hat die Gläubigerschaft dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 896.15 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Juli 2015 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2‘000.00 und wird zu 1 5 dem Kläger und zu 4 5 der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘600.00 zuzüglich Auslagen von CHF 173.05 und MWST von CHF 301.85 auszurichten“. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 wird zu 1 5 dem Beschwerdeführer und zu 4 5 der Gläubigerschaft als Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Gläubigerschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 896.15 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder