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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.07.2015 410 2015 106 (410 15 106)

7 luglio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,687 parole·~8 min·2

Riassunto

Entscheid über Kostenvorschuss

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 7. Juli 2015 (410 15 106) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beschwerde gegen Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses / aktuelles Rechtsschutzinteresse

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey

Parteien Erbengemeinschaft A. ____, Beschwerdeführerin gegen B. ____ AG, Beschwerdegegnerin Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entscheid über Kostenvorschuss / Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 27. März 2015 A. Mit Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 30. September 2014 wurde der B. ____AG als Gesuchsklägerin in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gegen die Erbengemeinschaft A. ____ die provisorische Rechtsöff-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung bewilligt für eine Forderung von CHF 150‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2014 sowie für das entsprechende Grundpfandrecht auf die Parzelle Nr. 000 des Grundbuches X. ____. In der Folge reichte die Schuldnerin eine Klage auf Aberkennung dieser Forderung beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein. Mit Verfügung vom 14. November 2014 forderte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Klägerin einerseits auf, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen und andererseits innert Frist bis zum 15. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 15‘000.00 zu leisten oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 reichte die Klägerin die schriftliche Klagebegründung ein, in der sie gleichzeitig ein Fristerstreckungsgesuch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Leistung des Kostenvorschusses stellte. Dieses Gesuch um Verlängerung der Frist wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 bewilligt. Es wurde der Klägerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 30. Januar 2015 gesetzt. Innert Frist leistete die Klägerin weder den Kostenvorschuss, noch reichte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, worauf ihr mit Verfügung vom 6. Februar 2015 eine Nachfrist bis zum 25. Februar 2015 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 22. Februar 2015 reichte die Klägerin sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches jedoch mit Verfügung vom 27. März 2015 wegen Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage abgewiesen wurde. In der besagten Verfügung wurde der Klägerin des Weiteren eine letzte und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 30. April 2015 für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. B. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie führte im Wesentlichen aus, dass in Anbetracht der hohen Summe, die als Kostenvorschuss von der Erbengemeinschaft verlangt werde, die Zeitspanne, die benötigte werde, um die Beibringung desselben zu organisieren, sehr kurz bemessen sei. Die Erbengemeinschaft hätte trotz geringer finanzieller Mittel eine Chance verdient, ihre Rechte zu wahren. Die Frist zur Beibringung des einverlangten Kostenvorschusses sei deshalb bis zum 30. Mai 2015 zu verlängern. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. April 2015 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Weiter wurde die Beschwerde der Gläubigerin und der Vorinstanz zur fakultativen Stellungnahme unterbreitet und von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 300.00 einverlangt. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist nicht bezahlt, worauf mit Verfügung vom 19. Mai 2015 eine Nachfrist für dessen Zahlung gewährt wurde. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss geleistet wurde. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Die Gläubigerin und die Vorinstanz haben keine Vernehmlassungen eingereicht. Erwägungen 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 27. März 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, bis zum 30. April 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht leisten. Der Entscheid über die Leistung von Vorschüssen kann gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Gerügt werden kann der Entscheid in Bezug auf den Grundsatz der Leistungspflicht, die Höhe oder die sonstigen Modalitäten (vgl. SUTTER/VON HOLZEN, in: Suter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 103 N 4). Von der Beschwerdeführerin wird weder der Kostenvorschuss an sich noch dessen Höhe gerügt, sondern lediglich die Frist, innerhalb derer der Kostenvorschuss zu erbringen ist. Dabei handelt es sich um eine sonstige Modalität des Entscheides über den Kostenvorschuss. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen – worunter Entscheide betreffend Kostenvorschuss subsumiert werden – innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost wurde der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 zugestellt. Da der letzte Tag der Frist, der 18. April 2015, auf einen Samstag fiel, wurde die am Montag, 20. April 2015 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde fristgerecht angehoben (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde am 1. Juni 2015 innerhalb der angesetzten Nachfrist geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 1.2 Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO setzt voraus, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse, mithin ein Rechtsschutzinteresse, am eingeleiteten Verfahren hat. Dieses Interesse kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art sein (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 59 N 12). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Andernfalls ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 59 N 14). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz gegeben sein. Laut der Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 27. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis zum 30. April 2015 den Kostenvorschuss zu bezahlen. In der Beschwerdeschrift vom 19. April 2015 wird beantragt, die Frist sei bis zum 30. Mai 2015 zu verlängern. Das Interesse der Beschwerdeführerin besteht also darin, bis Ende Mai und nicht bereits bis Ende April 2015 den Kostenvorschuss zu leisten. Da der Beschwerde mittels Verfügung vom 21. April 2015 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, aufschiebende Wirkung gewährt wurde, musste die Erbengemeinschaft weder bis zum 30. April 2015 noch bis zum 30. Mai 2015 den Vorschuss erbringen. Im Zeitpunkt des heutigen Entscheides der Rechtsmittelinstanz fehlt es der Beschwerdeführerin somit an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2015, mithin an einem Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde ist daher mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 2.1 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre sie abzuweisen. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (BOTSCHAFT ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügige Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; KGer 410 11 72 vom 03. Mai 2011; vgl. KGer 410 12 241 vom 25. September 2012, E. 1.2). 2.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht geltend, dass in Anbetracht der hohen Summe, die als Kostenvorschuss, von der Erbengemeinschaft verlangt werde, die Zeitspanne, die benötigte werde, um die Beibringung desselben zu organisieren, sehr kurz bemessen sei. Sinngemäss rügt sie somit eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz, indem sie behauptet, diese habe für den Kostenvorschuss eine zu kurze Frist angesetzt. Bei der Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses handelt es sich um eine gerichtliche Frist. Im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, wird die Dauer bei gerichtlichen Fristen im Einzelfall vom Gericht bzw. dem mit der Prozessleitung betrauten Mitglied mittels Verfügung festgesetzt. Abgesehen von gewissen gesetzlichen Leitlinien steht die Bemessung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei z.B. der Zeitbedarf für die Prozesshandlung, die Dringlichkeit der Streitsache und vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Instruktion und Beschaffung von Beweismaterial Berücksichtigung finden (HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kurzkommentar Schweizerische ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 144 N 4). Bei der in der Verfügung vom 27. März 2015 angesetzten Frist auf den 30. April 2015 handelt es sich bereits um die zweite Nachfrist bzw. um die insgesamt vierte Frist, welche der Beschwerdeführerin für die Leistung des Kostenvorschusses gewährt wurde. Seit der ersten Verfügung vom 14. November 2014 hatte die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 27. März 2015 mithin über vier Monate Zeit um den Betrag von CHF 15‘000.00 aufzubringen. In Anbetracht dessen ist die rund einmonatige Nachfrist, welche der Erbengemeinschaft letztmals gewährt wurde, keineswegs zu kurz bemessen. Die Beschwerde wäre folglich abzuweisen, selbst wenn auf sie eingetreten worden wäre. 3. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten zu tragen, welche gemäss § 9 Abs. 2 lit. a GebT (SGS 170.31) auf CHF 300.00 festzusetzten und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu verrechnen sind. Für das Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen auszurichten, zumal die Gläubigerin nicht anwaltlich vertreten war und keine Vernehmlassung eingereicht hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Basil Frey

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