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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.07.2014 410 2014 95 (410 14 95)

8 luglio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,275 parole·~16 min·2

Riassunto

Entscheid über Kostenvorschuss

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom

8. Juli 2014 (410 14 95) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht (ZPO)

Entscheid über Kostenvorschuss / Keine Kostenvorschusspflicht zulasten der Gesuchsgegnerin für Ergänzungsfragen ihrerseits im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Corinne Ritter

Parteien A____AG, vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, Münzgraben 6, Postfach 453, 3000 Bern 7, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entscheid über Kostenvorschuss / Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B.____ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft X.____strasse 1A in Y.____. Am 20. April 2012 stellte B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, beim Bezirksgericht Arlesheim (ab 1. April 2014 neu: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wegen Planungs- und Ausführungsmängeln an der besagten Liegenschaft ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen den projektverantwortlichen Architekt, den projektverantwortlichen Ingenieur, die Baumeisterin und die Holzbauerin. Mit Verfügung vom 24. April 2012 ordnete die Gerichtspräsidentin eine entsprechende vorsorgliche Beweisführung an und verpflichtete die Gesuchsklägerin zur Leistung eines ersten Kostenvorschusses von CHF 6‘000.00. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wurde eine Gutachterin mit der Erstellung der Expertise beauftragt und der Gutachterin diverse Fragen der Parteien unterbreitet. Die Expertin wurde zudem ersucht, dem Gericht den ungefähren Kostenaufwand mitzuteilen. Gestützt auf den Kostenvoranschlag der Gutachterin wurde die Gesuchsklägerin angehalten, einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 20‘000.00 zu leisten. Am 28. Juni 2013 unterbreitete die Expertin dem Bezirksgericht Arlesheim das verlangte Gutachten, welches den Parteien mit Verfügung vom 2. Juli 2013 für Ergänzungsfragen oder zur Erläuterung unterbreitet wurde. Zugleich wurde die Gesuchsklägerin angehalten, einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 6‘000.00 zu zahlen. Mit Verfügung vom 5. September 2013 bestimmte die Gerichtspräsidentin die an die Expertin zu stellenden Ergänzungsfragen zum Gutachten und ersuchte die Expertin vor der Beantwortung dieser Fragen dem Gericht wiederum den ungefähren Kostenaufwand mitzuteilen. Gestützt auf die Antwort der Sachverständigen zum geschätzten Kostenaufwand, wurde die Gesuchsklägerin mit Verfügung vom 30. September 2014 verpflichtet, einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 18‘000.00 zu leisten. In der Folge beantragte die Gesuchsklägerin mit Eingabe vom 26. Februar 2014, dass der Kostenvorschuss von CHF 18‘000.00 anteilsmässig allen vier Parteien zu je 1/4 zu belasten sei, da die Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses für sie eine erhebliche finanzielle Belastung darstelle und vor allem die Gesuchbeklagten umfangreiche Ergänzungsfragen stellen würden. Mit Verlautbarung vom 3. März 2014 beantragte die Gesuchsbeklagte, dass der Verfahrensantrag der Gesuchsklägerin vom 26. Februar 2014 auf Verteilung des Kostenvorschusses auf alle vier Parteien abzulehnen sei. B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 hiess die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West den Antrag der Gesuchsklägerin gut und setzte den vier Gesuchbeklagten, so auch der A____AG, Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 4‘500.00. Die Präsidentin erwog im Wesentlichen, dass gemäss Art 102 Abs. 1 ZPO grundsätzlich diejenige Partei die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen habe, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst würden. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO räume dem Gericht jedoch die Möglichkeit ein, beim Vorliegen besonderer Umstände die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung betreffend Kostenvorschuss erscheine sachgerecht, zumal die Gesuchsklägerin bereits Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 32‘000.00 zu leisten gehabt habe und aufgrund des Gutachtens vom 28. Juni 2013 von deutlichen Mängeln ausgegangen werden müsse, für welche die Gesuchsbeklagten zumindest teilweise die Verantwortung zu tragen hätten. Beim Vorliegen der unmissverständlichen Mängel erscheine es unbillig, die Gesuchsklägerin alleine mit den vollen Kosten zu belasten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 28. April 2014 erhob die A____AG, vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, gegen die Verfügung des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 16. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, dass die besagte Verfügung aufzuheben sei und der gesamte Kostenvorschuss von CHF 18‘000.00 der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen sei; unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass in Art. 102 Abs. 1 ZPO die Kostenvorschusspflicht klar geregelt werde und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe in Bezug auf das vorsorgliche Beweisverfahren die gesuchstellende Person und folglich die Beschwerdegegnerin sowohl die Beweis- als auch die Gerichtskosten vorzuschiessen. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, welche die Kostenverteilung beim Endentscheid betreffe, komme für die Verteilung der Kostenvorschusspflicht nicht in Frage. Auch das Stellen von Zusatz- und Ergänzungsfragen innerhalb des vom Gesuchsteller bestimmten Beweisthemas führe nicht zur Kostenauferlage an den Gesuchsgegner und damit erst Recht nicht zur Kostenvorschusspflicht. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie verwies vorab auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Zusätzlich betonte sie, es sei in Anbetracht des enormen Umfangs der Expertise, welche eine Vielzahl von Mängeln feststelle, die allesamt nicht der Verantwortung der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben seien, im vorliegenden Fall sachgerecht, die Beschwerdeführer mit einem Kostenvorschuss zu belasten. Es sei nicht verhältnismässig, die Beschwerdegegnerin alleine mit einem Kostenvorschuss von insgesamt CHF 50‘000.00 zu belasten. Die gleichmässige Auferlegung des Kostenvorschusses zulasten der vier Gegenparteien in der Höhe von CHF 4‘500.00 erscheine angemessen, wobei eine abweichende Kostenverteilung im Hauptprozess ohnehin vorbehalten bleibe. E. Mit Antwort vom 22. Mai 2014 beantragte die Gesuchsklägerin und heutige Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2014 zu bestätigen sei. Demgemäss seien die Beschwerdeführer je zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ergänzungsfragen im genannten vorsorglichen Beweisverfahren in der Höhe von je CHF 4‘500.00 zu verurteilen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin in solidarischer Verbindung. Sie führte insbesondere an, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ausdrücklich ermögliche, aus Billigkeitserwägungen eine Kostenverteilung nach Ermessen vorzunehmen. Weder die ZPO noch die Lehre und Rechtsprechung untersage eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ausdrücklich, weshalb keine Rechtsverletzung vorliegen könne. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt und zudem zahlreiche Mängel zu verantworten habe, sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin wegen den geleisteten Kostenvorschüssen unter einer starken finanziellen Belastung leide, rechtfertige die Kostenverteilung bzw. in casu die Kostenvorschussleistungspflicht nach Ermessen festzulegen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin nebst anderen Gesuchsbeklagten verpflichtet wurde, einen anteiligen Kostenvorschuss für die Fortführung eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung in der Höhe von CHF 4‘500.00 zu leisten. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind laut Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen worunter Verfügungen betreffend Kostenvorschuss subsumiert werden - innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West wurde der Beschwerdeführerin am 17. April 2014 zugestellt, womit die Beschwerde mit Eingabe vom 28. April 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fristgerecht angehoben wurde. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend eine unrichtige Rechtsanwendung. Die Beschwerde muss hinreichend begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin darzulegen, weshalb aus seiner Sicht der angefochtene Entscheid falsch ist und inwiefern er abzuändern ist. Die Begründungspflicht setzt auch die Stellung von tauglichen Rechtsbegehren voraus. Das gestellte Rechtsbegehren ist mangelhaft, wenn es im Widerspruch zur Klagebegründung steht. Entsprechend obliegt dem Gericht die Pflicht, bei widersprüchlich formulierten Rechtsbegehren nicht nur auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens abzustellen, sondern gemäss dem in Art. 52 ZPO statuierten Vertrauensprinzip, den Sinn unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln (BGE 82 II 173, E. 1; BGer vom 12. Mai 2009 4A_551/2008 E. 2.2; CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 38 f.; DANIEL WILLISEGGER, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 20). Das massgebliche Rechtsbegehren, welches die Aufhebung der Verfügung und die Auferlegung des gesamten Kostenvorschusses von CHF 18‘000.00 zulasten der Beschwerdegegnerin verlangt, steht im Widerspruch zur Begründung der Beschwerde, in welcher unter Art. 4 festgehalten wird, dass die Auferlegung des anteiligen Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4‘500.00 an die Beschwerdeführerin als Gesuchsbeklagte rechtswidrig sei. Trotz der widersprüchlichen Formulierung des Rechtsbegehrens ergibt sich allerdings mit hinreichender Klarheit, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter gleichzeitiger Auferlegung der Kostenvorschusspflicht für das vorsorgliche Beweisverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin verlangt. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von CHF 500.00 wurde am 8. Mai 2014 fristgerecht geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig. 2.1 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist fraglich und zu prüfen, ob die Verfügung der Vorinstanz betreffend eine (anteilige) Auferlegung eines weiteren Kostenvorschusses für die vorsorgliche Beweisführung in der Höhe von CHF 4‘500.00 zulasten der Gesuchsbeklagten bzw. Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtmässig ist. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, wen im Verfahren der vorsorglichen Beweishttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führung gemäss Art. 158 ZPO die Kostenvorschusspflicht trifft, insbesondere im Zusammenhang mit Ergänzungs- bzw. Erläuterungsbegehren. Es ist dabei klar zu unterscheiden zwischen der Vorschusspflicht für die Kosten der vorsorglichen Beweisführung und der Verlegung der Kosten für solche Beweismassnahmen. Wer den Kostenvorschuss im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung zu leisten hat und wie anschliessend die Kostenverteilung vorzunehmen ist, wird in Art. 158 ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Vorliegend ist allein von Relevanz, wer im Verfahren gemäss Art. 158 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden kann. 2.2 In Anwendung von Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten, worunter gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO auch die Kosten für die Beweisführung zu zählen sind, verlangen. Damit soll sichergestellt werden, dass die gerichtlichen Aufwendungen gedeckt sind. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen will oder nicht (VIKTOR RÜEGG, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 98 N 1f.). Gegenüber der allgemeinen Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 98 ZPO wird in der Spezialnorm von Art. 102 ZPO die allgemeine Vorschusspflicht für Beweiserhebungen normiert, wonach diejenige Partei die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen hat, die die betreffende Beweismassnahme beantragt hat (VIKTOR RÜEGG, a.a.O., Art. 102 N 2; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 102 N 1). Die Kosten der Beweisführung werden damit von der allgemeinen Kostenvorschusspflicht des Klägers ausgenommen und dem Verursacherprinzip unterstellt. Allein wenn die Parteien dasselbe Beweismittel beantragen, so sind die Kosten von ihnen in Anwendung von Art. 102 Abs. 2 ZPO je zur Hälfte vorzuschiessen. Die Kostenvorschusspflicht in der Zivilprozessordnung wird somit einerseits in Art. 98 ZPO und andererseits in Art. 102 ZPO geregelt. Trotz fehlender Normierung der Kostenvorschussleistungspflicht in Art. 158 ZPO hat nach unumstrittener Ansicht des Bundesgerichts – unter Hinweis auf Art. 98 und Art. 102 ZPO – die Gesuchsklägerin sowohl für die Gerichts- als auch die Beweiskosten einen entsprechenden Vorschuss zu leisten (BGE 140 III 30, E. 3.2; vgl. HG BE 11 13 vom 5. Mai 2011 E. 2b). In diesem Sinne wendet auch die Lehre im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung Art. 102 Abs. 1 ZPO an, indem sie die Gesuchsklägerin mit einem Kostenvorschuss belastet (HANS SCHMID, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 158 N 9; WALTER FELLMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 158 N 37; CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, N 9.55; vgl. HG BE 11 13 vom 5. Mai 2011 E. 2b). Soweit die Gesuchsbeklagte ihrerseits Anträge zur vorsorglichen Beweisführung stellt, so darf der von der Gesuchsklägerin geleistete Kostenvorschuss nur im Rahmen von entsprechenden Ergänzungsfragen, Erläuterungsbegehren oder geringfügigen Ergänzungsanträgen herangezogen werden (JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 19). 2.3 Die Kostenverteilung im Endentscheid ergeht in Anwendung von Art. 106 ZPO, wobei diese Regelung teilweise starr und unbillig erscheinen kann. Um den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen, erlaubt Art. 107 ZPO dem Gericht, die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorzunehmen (VIKTOR RÜEGG, a.a.O., Art. 107 N 1). Art. 158 ZPO enthält keine Regelung betreffend der abschliessenden Kostenverteilung im Rahmen der vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sorglichen Beweisführung. Allerdings wird auch hier die Meinung vertreten, dass vor Einleitung eines Hauptprozesses dem Gesuchsteller sowohl die Gerichts- als auch die Beweiskosten auferlegt werden, da es mangels Entscheids über materiell-rechtliche Ansprüche keine unterliegende bzw. obsiegende Partei im Sinne von Art. 106 ZPO gebe, weshalb die Anwendung von Art. 106 ZPO nicht in Frage kommen könne und eine Verteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO nicht sachgerecht erscheine (JOHANN ZÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N 20). Den Gesuchsteller mit den Kosten zu belasten steht auch im Einklang mit Art. 367 Abs. 2 OR (WALTER FELLMANN, a.a.O., Art. 158 N 37; PETER GUYAN, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 158 N 9a; BGE 139 III 33, E. 4; BGE 140 III 30, E. 3.1). 2.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die heutige Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gestellt hatte, welches in der Folge gutgeheissen wurde. Im Verlaufe des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung wurde die Gesuchsklägerin mehrfach zur Leistung von Kostenvorschüssen angehalten. Auf ein entsprechendes Gesuch der Gesuchsklägerin verpflichtet die Vorinstanz die Gegenparteien, darunter auch die heutige Beschwerdeführerin, zur Leistung eines anteiligen Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4‘500.00 für die Behandlung der Ergänzungs- und Erläuterungsbegehren zum Gutachten, zumal es in Anbetracht der Mängel unbillig erscheine, alleine die Gesuchsklägerin mit den vollen Kosten zu belasten. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ermögliche ausdrücklich eine Kostenverteilung nach Ermessen, was die Vorinstanz zutreffend vorgenommen habe. Der Billigkeitsentscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, da weder die ZPO noch die herrschende Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich eine analoge Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auf die Kostenverteilung untersage. Diese Begründung der Beschwerdegegnerin verkennt, dass vorliegend nicht eine analoge Anwendung der besagten Bestimmung auf die Kostenverteilung im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung in Frage steht, sondern die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Kostenvorschusspflicht im Rahmen des entsprechenden Verfahrens strittig ist. Sie verweist zusätzlich auf BGE 139 III 33, welcher ausdrücklich dem Gericht Spielraum einräume, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen. Im zitierten Entscheid prüfte das Bundesgericht lediglich die Kostenverteilung bei Abschluss der vorsorglichen Beweisführung unter Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO und stellte fest, dass die die Ergänzungsfragen stellende Partei nicht so zu behandeln sei, als wäre sie selbst Gesuchsklägerin der vorsorglichen Beweisführung. Das Gericht habe dafür zu sorgen, dass der Prozessgegenstand durch das Stellen von Ergänzungsfragen gewahrt und nicht erweitert werde. Es kam zum Schluss, dass es sich sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis als stossend erweise, der Gegenpartei wegen des blossen Stellens von Ergänzungsfragen, die den von der Gesuchsklägerin bestimmten Themenkreis nicht überschritten, ein Teil der Kosten des Gutachtens aufzuerlegen. Das Bundesgericht äusserte sich dabei jedoch nicht zur Kostenvorschusspflicht im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung. In casu geht es um die Leistung eines (weiteren) Kostenvorschusses für die Behandlung der Ergänzungs- und Erläuterungsbegehren zum Gutachten im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung und eben nicht um die Frage der abschliessenden Kostenverlegung der vorsorglichen Beweisführung weshalb Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, von Vorherein gar keine Anwendung finden kann. Die Verpflichtung der Gesuchsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses für das gesamte Verfahren um vorsorgliche Beweisfühhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung steht mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kostenvorschusspflicht im Einklang. Soweit gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO ausdrücklich diejenige Partei zum Kostenvorschuss verpflichtet wird, welche die Beweiserhebungen veranlasst, so ist nicht einzusehen, weshalb im Zusammenhang mit der vorsorglichen Beweisführung ein Abweichen von Art. 102 ZPO und eine analoge Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO gerechtfertigt sein sollte. Ebenso darf der von der Gesuchsklägerin geleistete Kostenvorschuss auch für Ergänzungsfragen zum Gutachten seitens der Gesuchsbeklagten herangezogen werden, ohne ihr einen separaten Kostenvorschuss aufzuerlegen (JOHANN ZÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N 19). Das Bundesgericht führte in BGE 140 III 30 E. 3.2 ausdrücklich aus, dass im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung Einigkeit darüber bestehe, dass die gesuchstellende Partei sowohl Gerichtskosten als auch die Beweiskosten vorzuschiessen habe. Die einseitige Belastung der Gesuchsklägerin mit sämtlichen Kostenvorschüssen ist auch mit Art. 367 Abs. 2 OR vereinbar, wonach jede Partei berechtigt ist, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige zu verlangen. Die Gesuchsklägerin berief sich in ihrem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung sogar explizit auf diese Norm. Der Begründung der Vorinstanz, es erscheine in Anbetracht der zahlreichen Mängel unbillig, die Gesuchsklägerin alleine mit den Kosten zu belasten, kann hingegen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt, dass die Beschwerdegegnerin als Gesuchsklägerin der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO grundsätzlich sämtliche Kostenvorschüsse für die von ihr beantragten Beweiserhebungen zu leisten hat. Im Rahmen von Art. 102 Abs. 1 ZPO besteht kein Raum, um Billigkeitserwägungen einfliessen zu lassen. Auch die Bemerkung der Vorinstanz, dass deutliche Mängel vorliegen, für welche die Gesuchsbeklagte zumindest teilweise die Verantwortung zu tragen habe, was die Chance auf einen Hauptprozess erhöhe, wo eine Neuverteilung der Kosten vorgenommen werden könne, ist für die Frage der Kostenvorschusspflicht gänzlich irrelevant. Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung vor Einleitung des Hauptprozesses werden vorerst die Prozessaussichten abgeklärt. Die Einleitung eines darauf folgenden Hauptprozesses ist im Zeitpunkt der Kostenvorschusspflicht im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung ungewiss. Soweit die Gesuchsklägerin die angefallenen Kosten auf die Gegenpartei abwälzen möchte, so steht es in ihrem Belieben, anschliessend den Prozess in der Sache einzuleiten und die Kosten als Auslagen in diesem Verfahren geltend zu machen (vgl. BGE 139 III 33, E. 4.5; CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, N 9.55). Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 102 Abs. 2 ZPO vor, welcher eine (hälftige) Teilung des Kostenvorschusses erlauben würde. Die Ausfertigung eines Gutachtens wegen Planungs- und Ausführungsmängeln an der Liegenschaft X.____strasse 1A in Y.____ liegt vornehmlich im Interesse der Gesuchsklägerin. Allein die Anträge der Gesuchsbeklagten um Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens vermag eine Pflicht zur Leistung eines Anteils an den Kostenvorschuss noch nicht zu rechtfertigen (vgl. JOHANN ZÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N 19). Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2014 aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin wird von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4‘500.00 entbunden. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT aufzuerlegen. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, so dass gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte der Entscheid über die Höhe der Entschädigung im Ermessen des Gerichts liegt. Vorliegend erscheint in Anbetracht des Umfanges und der Schwierigkeit des Falles ein Zeitaufwand von sieben Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 als der Sache angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat somit der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘750.00, zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 37.00, total somit CHF 1'787.00, auszurichten. Da die Beschwerdeführerin vorliegend den Ersatz der Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung nicht beantragte, ist ihr praxisgemäss eine solche nicht zu ersetzen.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2014 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4‘500.00 entbunden. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘787.00 (inkl. Auslagen) auszurichten. Präsident

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Corinne Ritter

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