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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.06.2014 410 2014 73 (410 14 73)

10 giugno 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,217 parole·~11 min·4

Riassunto

Arbeitsrecht

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. Juni 2014 (410 14 73) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Beweislastverteilung bezüglich des Beweises der Entstehung des Ferienanspruchs und der Anzahl bezogener Ferientage

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Hauptstrasse 40, Postfach 331, 4450 Sissach, Beschwerdegegner

Gegenstand Arbeitsrecht Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 19. November 2013

A. Am 31.12.2003 wurde zwischen B.____ und A.____ ein Arbeitsvertrag geschlossen, wonach A.____ ab 01.01.2004 als Alleinbuchhalter mit einem 20%-Pensum zu einem Gehalt von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1‘500.00 brutto (13 Mal ausbezahlt pro Jahr) angestellt wurde. Für die wöchentliche Arbeitszeit von 8 Stunden wurde der Montag als jeweiliger Arbeitstag, später dann montags und donnerstags jeweils halbtags vereinbart. Für den Ferienanspruch verwies der Arbeitsvertrag auf das OR. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 31.10.2011. Mit Schlichtungsgesuch vom 12.11.2012 gegen B.____ beantragte A.____ die Bezahlung von Ferienlohn für 4,17 Tage von CHF 1‘668.00, Überstundenlohn für 48 Stunden von CHF 2‘400.00 sowie eine Auszahlungsdifferenz der letzten Abrechnung von CHF 75.00, total CHF 4‘143.00 brutto, nebst Zins zu 5% seit 01.11.2011, unter Kostenfolge zulasten des Beklagten. Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung stellte der Bezirksgerichtspräsident Liestal am 25.02.2013 dem Kläger eine Klagebewilligung für die Rechtsbegehren gemäss Schlichtungsgesuch aus. Mit Eingabe vom 25.05.2013 reichte A.____ Klage gegen B.____ beim Bezirksgericht Liestal ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung fest. Der Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. Die Parteien erhielten Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen und weitere Beweismittel einzureichen. B. Der Bezirksgerichtspräsident Liestal wies nach Durchführung einer Parteiverhandlung die Klage mit Urteil vom 19.11.2013 ab und verurteilte den Kläger, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3‘211.65 zu bezahlen. Der Kläger habe die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ferien wie auch ihr Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beweisen, während der Beklagte die Beweislast dafür trage, dass und wie viele Ferientage während der massgebenden Zeit vom Kläger bezogen worden seien. Aus der handgeschriebenen Abrechnung des Klägers per 31.01.2011 sei ersichtlich, dass für das Jahr 2010 der Lohndifferenzbetrag vollständig beglichen worden und damit kein Saldo mehr offen sei. Allfällig noch offene Ferienansprüche aus dem Jahr 2010 hätten auf diesem Dokument festgehalten werden müssen. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers sei ungenügend substanziiert, weshalb das Gericht davon ausgehe, dass sämtliche Ferientage aus dem Jahr 2010 auch im selben Jahr bezogen worden seien. Ferner stünden dem Kläger nur 4 und nicht 5 Ferientage pro Jahr zu, weil die Arbeitsverträge festhielten, dass die Ferien gemäss OR gewährt würden. Mangels anderer Abrede stünden dem Kläger somit 4 Wochen Ferien pro Jahr zu, was bei einem 20%-Pensum 4 Ferientage ergebe. Im Jahr 2011 habe der Kläger nur bis 31.10.2011 beim Beklagten gearbeitet, weshalb für 2011 der Ferienanspruch 3 1/3 Tage betrage. Der Kläger habe über die bezogenen Ferientage sämtlicher Mitarbeiter Buch geführt. Aus der ersten von ihm verfassten Tabelle sei ersichtlich, dass er bis 31.12.2011 6 ½ Ferientage bezogen habe im Zeitraum vom 22.06.-02.07.2011 und vom 22.08.-07.09.2011. Aus der vom Beklagten eingereichten Ferientabelle des Klägers sei ersichtlich, dass der Kläger bis 31.12.2011 4 Wochen Ferien bezogen habe im Zeitraum vom 22.08.-11.09.2011 und vom 31.10.-06.11.2011. Der Zeitraum vom 31.10.-06.11.2011 sei jedoch zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2011 nicht zu berücksichtigen. Im Vergleich der beiden Ferientabellen sei davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2011 während 4,6 Wochen Ferien verbrachte, was bei einem 20%-Pensum 4,6 Ferientagen in der Zeit vom 22.06.-02.07.2011 und vom 22.08.- 11.09.2011 entspreche. Folglich habe der Kläger sogar zu viele Ferientage bezogen. Für eine weitere Ferienkürzung gemäss Art. 329b OR habe der Beklagte keine substanziierten Beweise erbracht. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen seien bezüglich der Frage, wann er seine Ferientage bezogen bzw. nicht bezogen habe und wie viele Ferientage ihm überhaupt zustün-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, zu wenig klar und beweiskräftig, weshalb der geltend gemachte Ferienanspruch abzuweisen sei. Mangels Nachweises, dass der Beklagte allfällige Überstunden angeordnet oder genehmigt habe, sei der eingeklagte Überstundenlohn abzuweisen. Die Forderung betreffend eine Lohndifferenz zugunsten des Klägers sei nicht genügend substanziiert, weshalb die Klage auch in diesem Punkt abgewiesen werden müsse. C. Mit Beschwerde vom 31.03.2014 beantragte der Kläger die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 19.11.2013 und die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung von CHF 1‘666.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 12.09.2012, alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Der gesetzliche Ferienanspruch gemäss OR betrage zwar 4 Wochen pro Jahr. Jedoch hätten die Parteien im Jahr 2007 nach Erreichen des 60. Altersjahrs des Klägers einen Ferienanspruch von 5 Wochen vereinbart. Dies habe der Beschwerdeführer auf den beiden Ferienübersichten vom 10.01.2011 so verzeichnet. Der Beschwerdegegner habe diese Ferienübersichten im Lauf des Arbeitsverhältnisses nie beanstandet. Erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens habe er den 5-wöchigen Ferienanspruch bestritten und sich damit selbst widersprochen, zumal die von ihm eingereichte Ferienübersicht ebenfalls 5 Wochen Ferien enthalte. Der Beschwerdegegner habe damit bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses den 5-wöchigen Ferienanspruch des Beschwerdeführers anerkannt. Aus dem Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer einen vollen Ferienanspruch von 5 Tagen aufgewiesen, weil er im Jahr 2010 keine Ferien bezogen habe. Im Jahr 2011 habe er insgesamt 5 Arbeitstage bezogen. Auf Klagbeilage 7 (richtig: 9a) seien fälschlicherweise 4,5 Tage eingetragen, obwohl der angegebene Zeitraum nur 3 Arbeitstagen entspreche. Für 2011 verkürze sich der Ferienanspruch zufolge Pensionierung im Oktober 2011 auf 4 1/6 Tage. Dass allfällig noch offene Ferienansprüche aus dem Jahr 2010 auf der Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom 31.01.2011 hätten festgehalten werden müssen, sei eine unzutreffende Ansicht der Vorinstanz. Diese Abrechnung äussere sich nur zu einigen finanziellen Forderungen des Beschwerdeführers. Ferien seien aber in natura zu beziehen. Die Interpretation der Vorinstanz sei daher mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Ausserdem missachte sie die Beweislastregel, wonach der Beschwerdegegner den Bezug von Ferien nachweisen müsse. Der Beschwerdeführer begnüge sich damit, sämtliche Ferienansprüche pauschal zu bestreiten, ohne einen Bezug geltend zu machen. Der Restferienanspruch belaufe sich auf 4,167 Tage zu 8 Stunden à CHF 50.00, was einen Betrag von CHF 1‘666.80 brutto ergebe. D. Mit Beschwerdeantwort vom 14.05.2014 beantragte der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer begnüge sich mit appellatorischer Kritik, ohne im Einzelnen darzulegen, in welcher Hinsicht das Recht unrichtig angewendet oder der Sachverhalt offensichtlich falsch dargestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe unzulässige Noven vorgebracht, insbesondere mit seiner neuen Behauptung, es seien im Jahr 2007 5 Ferienwochen vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe die Ferienübersichten selber erstellt und dem Beschwerdegegner nie gezeigt. Darum werde nun unzulässiger Weise neu behauptet, der Beschwerdegegner habe die Übersichten nie beanstandet. Die drei aktenkundigen und gleichentags erstellten Übersichten widersprächen sich zudem. Es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Berechnung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Lohnforderung von einem Ferienguthaben in der Zeit vom 01.01.-31.10.2011 ausgehe, nunmehr aber von einem Übertrag aus dem Jahr 2010 spreche, in welchem er angeblich keine Ferien bezogen habe. Dies treffe ohnehin nicht zu. Dass die Vorinstanz unter solchen Umständen nicht auf die widersprüchlichen Behauptungen des Beschwerdeführers abgestellt habe, habe nichts mit falscher Sachverhaltsfeststellung oder unrichtiger Rechtsanwendung zu tun, sondern sei auf das Versäumnis des Beschwerdeführers zurückzuführen, den Sachverhalt hinreichend zu substanziieren und unter Beweis zu stellen. Die Vorinstanz habe die Beweislast richtig verteilt und in zutreffender Beweiswürdigung die Klage abgewiesen. Sie verkenne allerdings, dass eine Kürzung des Ferienanspruchs bei Krankheit, die über einen Monat daure, sehr wohl möglich sei. E. Mit Verfügung vom 20.05.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die schriftliche Eröffnung des Entscheides angekündigt.

Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige, erstinstanzliche Endentscheide können gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Diese ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.02.2014 zugestellt. Die am 31.03.2014 (Montag) der Post übergebene Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – von der Ausnahme gemäss E. 3 nachfolgend abgesehen – einzutreten. 2. Gemäss Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dass im Jahr 2007 vereinbart worden sei, dem Beschwerdeführer ab dem 60. Altersjahr 5 Wochen Ferien zu gewähren, ist vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet worden (vgl. Klage vom 25.05.2013 sowie Protokoll der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 19.11.2013). Dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb unzulässig. 3. Wer als Kläger Ferien beansprucht, muss sowohl die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Ferien wie auch ihr Entstehen durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses beweisen. Demgegenüber trägt der Beklagte die Beweislast dafür, dass und wie viele Ferientage während der massgebenden Zeit vom Kläger bezogen worden sind (vgl. BGE 128 III 274 E. 2.a). Die Vorinstanz hat den vom Kläger zu erbringenden Nachweis einer Vereinbarung eines über den gesetzlichen Mindestanspruch von 4 Wochen Ferien pro Jahr hinausgehenden Ferienanspruchs als gescheitert erachtet. Diesbezüglich wiederholt der Beschwerdeführer bloss den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt und hält appellatorisch fest, dass der Ansicht der Vorinstanz widersprochen werden müsse (vgl. Beschwerde

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziff. 8-14). Mit dem Verweis auf vom Beschwerdeführer selbst erstellte Ferienübersichten, welche der Beschwerdegegner während dem Arbeitsverhältnis nie beanstandet habe, was einer Anerkennung eines 5-wöchigen Ferienanspruchs pro Jahr gleichkomme, ist in keiner Weise dargetan, dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Auf diesen Punkt der Beschwerde ist daher mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, erwiese sich diese Rüge als unbegründet. Die vom Beschwerdeführer als Buchhalter selbst erstellten Ferienübersichten betreffend seinen eigenen Ferienanspruch von 5 Wochen für die Jahre 2009-2011 taugen mangels Nachweises, dass der Beschwerdegegner diese Übersichten während des Arbeitsverhältnisses je gesehen geschweige denn genehmigt habe, nicht für den Nachweis eines in Abweichung vom schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten, weitergehenden Ferienanspruchs. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Parteien keinen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden Ferienanspruch des Klägers vereinbart haben. Hinsichtlich des effektiven Ferienbezugs existieren bloss vom Beschwerdeführer am 10.01.2011 erstellte Ferienübersichtstabellen mit handschriftlichen Einträgen des Klägers (vgl. Klagbeilagen 9a, 9b und Beilage 16 zur Stellungnahme des Beklagten vom 27.09.2013). Der Beschwerdegegner hat sich zum Beweis des Ferienbezugs neben den von ihm angerufenen Beweismitteln auch auf die klägerseits eingereichten Beweismittel berufen (vgl. Stellungnahme des Beklagten vom 04.07.2013, S. 3). Die Vorinstanz hat zur Feststellung des Ferienbezugs durch den Kläger genau diese Beweismittel gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, damit sei dem Beklagten der Beweis für einen Ferienbezug von mehr Tagen gelungen, als der Kläger im vorliegenden Verfahren noch zur finanziellen Abgeltung beanspruche. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe dabei die Regeln über die Beweislastverteilung verletzt und den Beklagten vom Nachweis, wann der Kläger Ferien bezogen habe, entbunden, geht daher fehl. Der Kläger machte im Prozess geltend, im Jahr 2011 sämtliche Ferientage aus dem Jahr 2010 bezogen zu haben. Hingegen habe er die Ferientage für das Jahr 2011 nicht mehr beziehen können. Ein allfälliger Übertrag von Ferien aus dem Jahr 2009, die im Jahr 2009 nicht bezogen werden konnten, auf das Jahr 2010 war kein Prozessthema. Aufgrund des bestehenden Ferienanspruchs von 4 Wochen pro Jahr ergibt sich für das Jahr 2010 ein Ferienanspruch von 4 Tagen und für die Zeit vom 01.01.-31.10.2011 ein solcher von 3 1/3 Tagen. Ob die Interpretation der Abrechnung vom 31.01.2011 des Klägers über den Lohn 2011 durch die Vorinstanz, dass damit kein offener Feriensaldo mehr aus dem Jahr 2010 bestehe, zutreffend ist, mag dahingestellt bleiben. Von diesen 7 1/3 Tagen hat der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 2010 zwei Kalenderwochen resp. 2 Ferientage (vgl. Klagbeilage 9b) und im Jahr 2011 5 Kalenderwochen vom 22.06.-02.07.2011 und vom 22.08.-07.09.2011 ev. bis 11.09.2011 (vgl. Klagbeilage 9a und Beilage 16 zur Stellungnahme des Beklagten vom 27.09.2013) resp. 5 Ferientage bezogen. Es verbleibt somit ein Restanspruch von 1/3 Tag. Diesbezüglich ist entgegen der Vorinstanz die krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers an der Arbeitsleistung während 4 Monaten im Jahr 2011 als hinreichend substanziiert und durch die aktenkundige Krankentaggeldabrechnung auch als nachgewiesen zu betrachten. Die Folge davon ist eine Ferienkürzung gestützt auf Art. 329b Abs. 2 OR, die mehr als 1/3 Tag ausmacht. Somit ist die Verneinung eines Ferienanspruchs des Klägers durch die Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Folglich sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangskonform dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten gesprochen, was für die Verfahren vor allen kantonalen Instanzen gilt. Die vom Beschwerdegegner eingereichte Kostennote erweist sich als tarifkonform, weshalb ihm zulasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von CHF 1‘138.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 84.30 zuzusprechen ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘138.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 84.30 zu bezahlen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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