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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.05.2014 410 2014 52 (410 14 52)

27 maggio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,427 parole·~12 min·3

Riassunto

Kostenentscheid

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 27. Mai 2014 (410 14 52) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Verlegung der Prozesskosten bei durch Veräusserung des Streitobjektes durch die beklagte Partei bewirkte Gegenstandslosigkeit

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach, Beschwerdeführer gegen B._____, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, St. Jakobs-Strasse 11, 4052 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufen vom 1. Februar 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A._____ (nachfolgend: „Kläger“ oder „Beschwerdeführer“ genannt) sowie B._____ (nachfolgend: „Beklagte“ oder „Beschwerdegegner“ genannt) befanden sich seit 6. Juni 2012 in einem nachbarschaftsrechtlichen Verfahren betreffend einer von den Beschwerdegegnern entlang der gemeinsamen Grenze errichteten Stützmauer. Die Beschwerdeführer verlangten von den Beschwerdegegnern die Vornahme diverser Änderungen dieser Stützmauer, die Unterlassung von Immissionen jeglicher Art und das Zurückschneiden von Pflanzen. Im Rahmen dieses Prozesses wurden zwei Gutachten eingeholt. Mit Eingabe vom 20. September 2013 teilten die Beschwerdegegner mit, dass sie ihre Liegenschaft verkauft hätten. Im Schreiben vom 16. November 2013 verlangten die Beschwerdeführer die Abschreibung des Verfahrens. Die Beschwerdegegner begehrten dagegen mit Eingabe vom 6. Januar 2014, es sei das Verfahren fortzusetzen.

B. Mit Beschluss vom 1. Februar 2014 schrieb der Präsident des Bezirksgerichtes Laufen den Prozess als gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten, einschliesslich der Beschlussgebühr und Auslagen für zwei Experten bestimmt bei Fr. 9‘200.00, auferlegte er mit Fr. 3‘000.00 den Beschwerdeführern und mit Fr. 6‘200.00 den Beschwerdegegnern. Ausserdem überband er den Beschwerdegegnern die Friedensrichterkosten. Zudem ordnete er für die Beschwerdeführer und Beschwerdegegner jeweils eine solidarische Haftbarkeit an. Im Weiteren bestimmte er, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführern an deren Kostenvorschüsse Fr. 2‘000.00 zu ersetzen und der unbeansprucht bleibende Kostenvorschussteil der Beschwerdeführer von Fr. 600.00 diesen durch die Gerichtskasse zurückerstattet wird. Ferner verpflichtete er die Beschwerdegegner solidarisch, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘300.00 zu bezahlen und schlug die weiteren Verfahrenskosten wett (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2014 Beschwerde und begehrten, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben; es seien den Beschwerdegegnern die gesamten Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Laufen von Fr. 9‘200.00 aufzuerlegen; es sei ihnen für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Laufen zulasten der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 15‘152.30 zuzusprechen; es seien den Beschwerdegegnern die Kosten für das friedensrichterliche Verfahren von Fr. 200.00 aufzuerlegen; unter o/e-Kostenfolge.

D. In der Stellungnahme vom 3. April 2014 begehrte der Präsident des Bezirksgerichtes Basel-Landschaft West die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 beantragten die Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufen vom 1. Februar 2014, mithin gegen den Kostenentscheid im vorinstanzlichen Verfahren. Ein solcher kann innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft angefochten werden (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Der Beschluss des Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufen vom 1. Februar 2014 wurde den Beschwerdeführern am 4. Februar 2014 zugestellt. Die am 6. März 2014 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Strittig und zunächst zu beurteilen ist die Verlegung der Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren.

2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegner hätten mit dem rechtsgültigen Verkauf ihrer Liegenschaft ihre Passivlegitimation verloren. Für die dadurch bewirkte Gegenstandslosigkeit des Verfahrens trügen sie verschuldensunabhängig die Verantwortung, was kostenrechtlich im Lichte des Verursacherprinzips durchaus von Bedeutung sei. Da es sich beim Untergang der Passivlegitimation aufgrund eines zivilrechtlich zulässigen Verkaufes der Liegenschaft nicht um einen typisch in Art. 106 und 109 ZPO geregelten Fall handle, seien wenigstens nebenher die weiteren zu Art. 107 lit. e ZPO entwickelten Kriterien zur Kostenzuweisung bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses heranzuziehen. Die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit geführt hätten, seien auf Seiten der Beschwerdegegner eingetreten. Die im Stadium der Ergänzungsfragen steckengebliebene Expertise des Bauingenieurs habe einige Fragen in Bezug auf die genügende Fundation und strukturelle Stabilität der Steinmauer und die Tauglichkeit des Entwässerungssystems offen gelassen. Aufgrund des bisher durchgeführten Expertiseverfahrens seien die Erfolgsaussichten der Klage in einer Reihe von Punkten bisher vage geblieben. In Anbetracht, dass die Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit bewirkt hätten und des weniger stark zu gewichtenden Umstandes, dass die Prozessaussichten der Beschwerdeführer vage geblieben seien, seien die Prozesskosten zu zwei Dritteln den Beschwerdegegnern und zu einem Drittel den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

2.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, mit der Veräusserung ihrer Liegenschaft während des hängigen Prozesses hätten die Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht. Es sei nicht erstellt und dürfe aufgrund des unvollständigen Expertiseverfahrens nicht fingiert werden, dass ihre Erfolgsaussichten vage geblieben seien. Es bestünden somit keine Gründe, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ihnen einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen. Einziges Kriterium für die Verteilung der Gerichtskosten dürfe nur die Frage sein, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Demzufolge müssten sämtliche Gerichtskosten von Fr. 9‘200.00 den Beschwerdegegnern auferlegt werden.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.1 Gemäss einhelliger Lehrmeinung sind die Kosten bei einer durch die beklagte Partei erfolgte Veräusserung des Streitgegenstandes bewirkte Gegenstandslosigkeit des Prozesses in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO der betreffenden beklagten Partei aufzuerlegen, weil sie die Gegenstandslosigkeit mit der Veräusserung verursachte; vorausgesetzt, die Klage sei nicht offensichtlich aussichtslos gewesen (SCHWANDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 83 N 26; GRABER/FREI, Basler Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 83 N 17; GROSS/ZUBER, Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2012, Art. 83 N 23; vgl. Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich PP130008-O/U vom 18. Juli 2013 E. 6b).

2.3.2 Weder behaupten im vorliegenden Fall die Beschwerdegegner noch ist augenfällig ersichtlich, dass der von den Beschwerdeführern angestrengte Prozess aussichtslos war. Ausserdem steht fest, dass die Beschwerdegegner die vorinstanzliche Ausführung, dass die Prozessaussichten der Beschwerdeführer vage gewesen seien, nicht bestreiten. Damit anerkennen sie, dass die Klage der Beschwerdeführer über gewisse Chancen verfügte und damit zumindest nicht offensichtlich aussichtslos war. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Klage der Beschwerdeführer nicht offenkundig aussichtslos war. In Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass die Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des Prozesses durch den Verkauf ihrer Liegenschaft bewirkten, haben sie somit die bis zur Ausfertigung des erstinstanzlichen Entscheides angefallenen Gerichtskosten zu tragen.

2.4 Im angefochtenen Beschluss wurden die Gerichtskosten, einschliesslich der Beschlussgebühr und Auslagen für zwei Expertisen, auf Fr. 9‘200.00 bestimmt. Zwecks Nachvollziehbarkeit der Kostenberechnung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, separat festzuhalten wie hoch die von ihr erhobene Entscheidgebühr gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO und die Kosten für die Beweisführung gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO sind. Weil vorliegend die Höhe des Gesamtbetrages für die Beschlussgebühr und die Auslagen für die Beweisführung von den Parteien nicht beanstandet wurde, kann vorliegend auf die Aufteilung dieser Kosten auf die einzelnen Positionen verzichtet werden und ist die Höhe der jeweiligen Teilbeträge nicht zu überprüfen.

2.5 Weil die Beschwerdegegner beide als Parteien am Prozess beteiligt waren, sind ihnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 Satz ZPO).

2.6 Gesamthaft ergibt sich, dass die Entscheidgebühr des erstinanzlichen Verfahrens und die Kosten für die Beweisführung von insgesamt Fr. 9‘200.00 sowie die Friedensrichterkosten den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a, b und c ZPO).

3. Im Weiteren ist die Verlegung der Parteikosten und deren Höhe im erstinstanzlichen Verfahren zu befinden.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, es seien ihnen eine ungekürzte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen, da die Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch die Veräusserung der Liegenschaft bewirkt hätten.

3.1.2 Weil die Beschwerdegegner für die Gegenstandlosigkeit des erstinstanzlichen Prozesses einzustehen haben (siehe E. 2.3.1), sind sie gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Vorinstanz eine volle Parteientschädigung zu bezahlen.

3.2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass vorliegend der Streitwert unbestimmt sei und deshalb nach § 2 Abs. 1 TO das Anwaltshonorar nach Zeitaufwand zu bemessen sei.

3.2.2 Der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Als Prozess mit einem unbestimmten Streitwert sind im Allgemeinen Streitigkeiten über Rechte zu betrachten, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt aber nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen (KGE ZS 200 07 466 vom 24. Juli 2007 E. 3.2). So entspricht der Streitwert vorliegend den Kosten, welche bei einer Gutheissung der Klage bei den Beschwerdegegnern anfallen würden. Dabei handelt es sich um die Auslagen für diverse bauliche Änderungen an der Stützmauer, für die Vorkehrungen zur Vermeidung von Immissionen und für das Zurückschneiden der Pflanzen. Gesamthaft ergibt sich somit, dass von einem bestimmten Streitwert auszugehen ist. Das Anwaltshonorar ist somit entsprechend von § 2 Abs. 2 TO nach dem Streitwert zu bemessen.

3.2.3 Die Vorinstanz machte geltend, dass der Streitwert für diese Arbeiten im mittleren Bereich der einzelrichterlichen Kompetenz liege. Sie ging mithin von einem Streitwert von Fr. 15‘000.00 aus. Weil die Beschwerdeführer diese Streitwertannahme nicht bestritten, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Streitwert Fr. 15‘000.00 beträgt.

In Anbetracht dieses Streitwertes und weil das vorliegende Verfahren überdurchschnittlich umfangreich war, ist das Grundhonorar in Anwendung von § 7 Abs. 1 TO auf Fr. 3‘600.00 festzusetzen. Ausserdem sind nach § 16 TO die Auslagen zu ersetzen, welche vorliegend auf Fr. 200.00 festzusetzen sind. Im Weiteren ist laut § 17 TO die Mehrwertsteuer zu vergüten. Das Grundhonorar schliesst nach § 7 Abs. 1 TO im schriftlichen Verfahren neben einem Schriftenwechsel auch eine Hauptverhandlung ein. Eine Hauptverhandlung fand im vorliegenden Verfahren zwar nicht statt. Eine Kürzung des Grundhonorares ist indessen nicht vorzunehmen, da der dadurch entfallene Aufwand damit kompensiert wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufgrund des Verkaufes der streitbetroffenen Liegenschaft durch die Beschwerdegegnern die zusätzlichen Eingaben vom 16. September 2013, 21. September 2013, 11. Oktober 2013 und 16. November 2013 verfassen mussten. In diese Eingaben thematisierte er unter anderem die Frage eines Prozesseintrittes der Käuferschaft und die Kostenregelung zufolge der durch den Verkauf bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Die Beschwerdeführer legen in ihrer Beschwerde nicht substanziiert dar, wozu sie den dipl. Baumeister C._____ beizogen. Sollte dies zwecks Erstellens eines Privatgutachtens erfolgt sein, könnten sie in diesem Zusammenhang keine Entschädigung beanspruchen, da ein solches Parteigutachten grundsätzlich nicht als Beweismittel verwendet werden könnte (URWYLER, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, Art. 95 N 20). Kosten für den Beizug des dipl. Baumeisters könnten nur als notwendig betrachtet werden, wenn sie für die Erstellung von erforderlichen substanziierten Parteibehauptung oder Ausarbeiten von Fragen an einen Experten unabdingbar waren (URWYLER, a.a.O., Art. 95 N 20). Inwiefern die Beschwerdeführer für die Ausarbeitung einer substanziierten Klageschrift und die Erstellung der dem gerichtlichen Sachverständigen unterbreiteten Fragen auf den Beizug eines privaten Baufachmannes angewiesen sein sollten, legen sie nicht substanziiert dar. Auch erscheint das streitbetroffene Verfahren nicht als derart komplex, dass der Beizug eines Baufachmannes geboten war. Aufgrund all dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beizug des dipl. Baumeisters C._____ notwendig war. Die Kosten für die Beauftragung des Letzteren könne deshalb nicht als Parteientschädigung geltend gemacht werden.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die von den Beschwerdegegnern den Beschwerdeführern auszurichtenden Parteientschädigung wie folgt zu berechnen ist: in Fr. Grundhonorar 3'600.00 Auslagen 200.00 Mehrwertsteuer 304.00 Total 4'104.00

3.2.4 Da die Beschwerdegegner beide als Parteien am Prozess beteiligt waren, sind sie unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung der Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu verurteilen (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

3.2.5 Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten sind, für das erstinstanzliche Verfahren den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4‘104.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.

4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufen vom 1. Februar 2014 ist aufzuheben. Die Entscheidgebühr und die Kosten der Beweisführung von insgesamt Fr. 9‘200.00 sowie die Friedensrichterkosten sind den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner sind in solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4‘104.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Schliesslich bleibt über die Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

5.2 Die Beschwerdeführer erreichen mit ihrer Beschwerde, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Beschwerdegegnern vollumfänglich auferlegt werden. Sie dringen mit ihrem Antrag auf Erhöhung der von den Beschwerdegegnern ihnen zu bezahlenden Parteientschädigung teilweise durch, wobei zu beachten ist, dass sie damit in überwiegenden Ausmass unterliegen. Insgesamt erscheinen die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnern je zur Hälfte als unterliegend. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Da die Beschwerdeführer einerseits und die Beschwerdegegner andererseits den Prozess jeweils zusammen führten, ist für den ihnen überbundenen Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens eine solidarische Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufen vom 1. Februar 2014 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „2. Die Entscheidgebühr und die Kosten der Beweisführung von insgesamt Fr. 9‘200.00 sowie die Friedensrichterkosten werden den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 4‘104.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden zur Hälfte den Beschwerdeführern und zur Hälfte den Beschwerdegegnern auferlegt. Für den den Beschwerdeführern auferlegten Anteil der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 wird eine solidarische Haftbarkeit angeordnet. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Für den den Beschwerdegegnern auferlegten Anteil der Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 wird eine solidarische Haftbarkeit angeordnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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