Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 29. April 2014 (410 14 49) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht (ZPO)
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber i.V. Adrian Kägi
Parteien A.____ vertreten durch Advokat Pascal Eisner, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____ vertreten durch Advokat Hans Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegner
Bezirksgerichtspräsident, Mühlemattstrasse 36, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 18. Februar 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 18. Februar 2014 des Bezirksgerichtspräsidiums Liestal wurde die von den Ehegatten A.____ und B.____ am 20. März 2002 in X.____ geschlossene Ehe auf gemeinsames Begehren geschieden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 27. August 2013 gerichtlich genehmigt. Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. November 2013 wurde abgewiesen und die Gerichtsgebühr von CHF 900.00 den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Ausserdem hatten beide Parteien für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. B. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A.____, vertreten durch Advokat Pascal Eisner, mit Schreiben vom 3. März 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie liess beantragen, dass Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtspräsidiums Liestal vom 18. Februar 2014 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für die sog. „ordentlichen und ausserordentlichen Kosten“ zu bewilligen sei. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Rechtsbeistand für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen; dies alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Stellungnahme vom 17. März 2014 beantragte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Liestal, dass unter o/e-Kostenfolge die Beschwerde von A.____ abzuweisen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren nicht zu gewähren sei. Der anhand der errechneten Einkommens- und Grundbedarfszahlen resultierende Überschuss von mindestens CHF 1‘439.00 ermögliche es der Beschwerdeführerin ohne weiteres die anfallenden Prozesskosten innert eines Jahres abzuzahlen. D. Der Ehemann liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 3. März 2014 richtet sich gegen Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 18. Februar 2014. Der Präsident verfügte damit, dass das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2014 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 3. März 2014 endete. Die Beschwerde selbst wurde am 3. März 2014 zuhanden des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben und ist somit fristgerecht erhoben worden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Das Bezirksgericht Liestal hatte das vom 18. November 2013 datierende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Ehefrau unbegründet und erst mit der Hauptsache am 18. Februar 2014 abgewiesen sowie in der Rechtsmittelbelehrung direkt auf die Beschwerdemöglichkeit vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, verwiesen. Während die Beschwerdeführerin hierdurch gezwungen war, ohne jegliche Anhaltspunkte gegen die Abweisung des Gesuchs ein Rechtsmittel zu ergreifen, konnte die Vorinstanz ihre Beschwerdeantwort auf die ihm vorliegende Beschwerdeschrift abstimmen. Ausserdem hätte aller Voraussicht nach bereits eine knappe Begründung das vorliegende Beschwerdeverfahren, respektive weitere Kosten auf Seiten der Beschwerdeführerin zu verhindern vermögen. Es gilt deshalb vorab festzuhalten, dass Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel umgehend nach dessen Einreichung auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts, Sach- und Aktenlage vorläufig und zum Voraus (ex ante) beurteilt werden sollten – dies insbesondere um auf Seiten des Gesuchstellers keine weiteren Kosten zu verursachen (BGE 138 III 217 E. 2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5; BGE 131 I 113 E. 3.7; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band 1, Bern 2012, N 55 zu Art. 119). Darüber hinaus folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO), dass Entscheide grundsätzlich zu begründen und so abzufassen sind, dass sie dem Betroffenen über deren Tragweite Aufschluss geben und er diese in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 60 zu Art. 53). 3. Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerdeschrift diverse Beilagen einreichen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 3. März 2014 Dokumente vorlegt, die dem Bezirksgerichtspräsidenten nicht zur Verfügung standen, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der Unterlagen, welche der Vorinstanz vorlagen, die Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Gesuchs rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Hingegen sind die neuen Unterlagen bezüglich des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu beachten. 4. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht treibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5). Als zweite Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist verlangt, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos erscheinen darf. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 128 I 225 E. 2.5.3). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. 5. Mit Entscheid vom 18. Februar 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren ohne Begründung abgewiesen. Laut der Beschwerdeführerin setzt sich ihr monatlicher Notbedarf zusammen aus dem Grundbetrag in der Höhe von CHF 1‘200.00 zuzüglich dessen Erweiterung um 15 %, somit CHF 180.00, dem Mietzins von CHF 1‘000.00, den Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von CHF 20.00, den Krankenkassenprämien von CHF 330.00, den beruflichen Fahrtkosten (Auto) von CHF 230.00, den Autoleasinggebühren von CHF 360.00 und einer geschätzten steuerlichen Belastung von CHF 300.00, so dass insgesamt eine Summe CHF 3‘620.00 resultiert. Diesem erweiterten Notbedarf stehe ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 3‘690.00 gegenüber. Für die Berechnung des massgebenden Einkommens liess die Beschwerdeführerin auf den in den Lohnabrechnungen von Mai bis Juli 2013 ausgewiesenen Nettolohn von CHF 3‘734.95 abstellen. Dies allerdings unter Berücksichtigung einer laufenden Lohnpfändung von monatlich CHF 329.00. Aus der Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einnahmen und Ausgaben zeigt sich, dass ihr monatlich lediglich ein geringer Betrag von CHF 67.00 zur freien Verfügung übrig bleibt. Der Vorinstanz entgegnet, die monatlichen Ausgaben der Gesuchstellerin würden sich insgesamt auf CHF 2‘606.00 belaufen; bestehend aus dem Grundbetrag von CHF 1'200.00 zuzüglich der Erweiterung um 15 % von CHF 180.00, dem Mietzins von CHF 600.00, Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von CHF 20.00, den Krankenkassenprämien von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 333.00, den beruflichen Fahrtkosten (Umweltschutzabonnement) von CHF 73.00 und einer geschätzten steuerlichen Belastung von CHF 200.00. Die Beschwerdeführerin erzielt sodann laut der Vorinstanz ein monatliches Einkommen im Umfang von CHF 4‘045.00. Für die Berechnung des massgebenden Einkommens stellt die Vorinstanz ebenfalls auf den in den Lohnabrechnungen von Mai bis Juli 2013 ausgewiesenen Nettolohn von CHF 3‘734.95 ab. Allerdings bleiben die aufgrund der Pfändung erfolgenden monatlichen Direktlohnzahlungen von CHF 329.00 unberücksichtigt. Aus der Gegenüberstellung des massgeblichen Notbedarfs und der Einkünfte der Beschwerdeführerin zeige sich, dass der Beschwerdeführerin monatlich ein Betrag von CHF 1‘439.00 zur freien Verfügung übrig bleibe. 6. Wie die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2014 zutreffend ausführt, liess die Beschwerdeführerin die Ausgaben für die beruflichen Fahrtkosten (Auto) in der Höhe von CHF 230.00 und die Autoleasinggebühren in der Höhe von CHF 356.30 erst mit der Beschwerdeschrift vom 3. März 2014 belegen. Diese Auslagen sind für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren daher nicht zu berücksichtigen, respektive die geltend gemachten beruflichen Fahrtkosten durch die praxisgemäss zugestandenen Kosten eines Umweltschutzabonnements (CHF 73.00) zu ersetzen. Ausserdem sind die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung bereits im Grundbetrag enthalten. Es resultiert letztlich, unabhängig davon auf welches Einkommen abgestellt wird und ob die laufende Pfändung berücksichtigt wird, ein deutlicher Überschuss von mindestens CHF 500.00. Entsprechend ständiger Rechtsprechung ist ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Grundbedarf mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts-und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen, mithin weniger kostspieligen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Der vorhandene Überschuss von mindestens CHF 500.00 ermöglicht es der Beschwerdeführerin ohne weiteres die vorinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 450.00 und Anwaltskosten in der Höhe von CHF 3‘343.45, ausmachend einen Betrag von insgesamt CHF 3‘793.45, innert eines Jahres abzuzahlen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Einkommensverhältnisse keine Mittellosigkeit begründen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ersuchen. In Ziffer 2 der Verfügung vom 4. März 2014 wurde festgehalten, dass der entsprechende Antrag mit der Hauptsache entschieden wird. Der Vergleich zwischen dem Einkommensüberschuss und den mutmasslichen Prozesskosten hat gezeigt, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal selbst finanzieren kann. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zu tragenden Prozesskosten sowie der gegen sie laufenden Lohnpfändung verbleiben der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine weiteren freien Mittel. Im Weiteren erscheint das Rechtsmittelverfahren auch nicht als aussichtlos, so dass sie Anspruch auf Befreiung von den Prozesskosten beanspruchen kann. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands ist angesichts der Komplexität des vorliegenden Verfahrens angebracht. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist mithin zu entsprechen und der vorgeschlagene Advokat ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6), so dass Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Die Entscheidgebühr für das Rechtmittelverfahren ist gemäss § 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) auf CHF 500.00 festzulegen. Zumal der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zulasten des Staates. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Da der Beschwerdeführerin aber ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, ist dieser durch die Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren wurde keine Honorarnote beigelegt. Im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der vorliegenden Beschwerdesache erscheint ein Honorar von CHF 800.00 für einen Zeitaufwand von vier Stunden à CHF 200.00, zuzüglich CHF 20.00 für Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 65.60, insgesamt somit ein Betrag von CHF 885.60, als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat Pascal Eisner bewilligt. 3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen diese Kosten zulasten des Staates. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Advokat Pascal Eisner, eine Entschädigung von CHF 800.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und Mehrwertsteuer von CHF 65.60, insgesamt somit CHF 885.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Präsidentin
Thomas Bauer
Gerichtsschreiber i.V.
Adrian Kägi
http://www.bl.ch/kantonsgericht