Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 28. April 2014 (410 14 36) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Unentgeltliche Rechtspflege / Keine Berücksichtigung allfälligen Vermögens, welches erst nach Abschluss des Prozesses realisiert werden kann
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A. ____, vertreten durch Advokat C. ____, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgerichtspräsident Arlesheim, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner B. ____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beschwerdegegner
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Ziff. 3 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 3. Februar 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Klage vom 31. Mai 2012 gelangte B. ____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte, die am 27. April 1986 mit A. ____ in X. ____ geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Januar 2013 beantragte die Ehefrau, vertreten durch Advokat C. ____, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu leisten. Nachdem keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, setzte der Präsident dem Kläger mit Verfügung vom 9. Januar 2013 Frist zur schriftlichen Klagebegründung. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5‘000.00 zu bezahlen. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. September 2013 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim einen zweiten Schriftenwechsel an, worauf die Beklagte mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 beantragte, der Kläger sei zur Bezahlung eines weiteren Vorschusses von CHF 5‘000.00 zu verpflichten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 erneuerte der Vertreter der Beklagten seinen Antrag betreffend Bezahlung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses. Man behalte sich ansonsten vor, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, falls der betreffende Antrag wider Erwarten abgelehnt werden sollte. B. Mit Entscheid vom 3. Februar 2014 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen (Ziff. 1). Das Begehren der Beklagten auf Ausrichtung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses durch den Kläger wurde abwiesen (Ziff. 2). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Ziff. 3). In der massgeblichen Begründung erwog der Bezirksgerichtspräsident im Wesentlichen für die Zusprechung eines Vorschusses vom anderen Ehegatten müssten beim ersuchenden Ehegatten die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sein. Die Parteien seien Eigentümer zu gesamter Hand der vom Kläger bewohnten Liegenschaft in Y. ____. Gemäss der eingereichten Schätzung betrage der Verkehrswert dieser Liegenschaft CHF 635'000.00 und die Hypothekenschuld belaufe sich auf CHF 440'000.00, so dass die Parteien aus der Liegenschaft über ein Vermögen von CHF 195'000.00 verfügen würden. Die Liegenschaft befinde sich zurzeit noch im Gesamteigentum, weshalb keine Bedürftigkeit vorliege. Über weiteres liquides Vermögen würden die Parteien nicht verfügen. Der Kläger sei bereits mit Verfügung vom 9. Januar 2013 verpflichtet worden, der Beklagten einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zu bezahlen, welcher bereits aufgebraucht worden sei. Nebst des Anwaltskostenvorschusses habe der Kläger seit Aufnahme des Getrenntlebens bis zur Herabsetzung mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 3'200.00 an die Beklagte bezahlt. Gemäss der Bedarfsberechnung vom 9. Januar 2013 habe damit für die Beklagte ein monatlicher Überschuss von CHF 1'138.00 resultiert. Seit Beginn des Ehescheidungsverfahrens im Juni 2012 bis zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge im Dezember 2013 ergäbe dies bei einem monatlichen Überschuss von CHF 1'138.00 einen Betrag von CHF 19‘346.00. Es wäre der Beklagten somit zumutbar gewesen, Rückstellungen für Prozesskosten zu machen, welche über den bereits geleisteten Anwaltskostenvorschuss von CHF 5'000.00 hinausgehen würden. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege sei ebenfalls abzuweisen, da die Ehegatten über Vermögenswerte verfügen würden, welche den Notgroschen übersteigen würden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 liess die Beklagte, vertreten durch Advokat C. ____, gegen Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 3. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Sie beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungs- und das Beschwerdeverfahren mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung führte die Ehefrau im Wesentlichen aus, man habe gegen den massgeblichen Entscheid auch Berufung erhoben, da der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines weiteren Anwaltskostenvorschusses abgewiesen worden sei. Die Abweisung des Kostenvorschussbegehrens werde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht bedürftig sei, da die Parteien Eigentümer zu gesamter Hand der vom Ehemann bewohnten Liegenschaft in Y. ____ seien und gemäss der vom Beschwerdegegner eingereichten Schätzung der Verkehrswert der Liegenschaft CHF 635‘000.00 betrage, so dass bei einer Hypothekenschuld von CHF 440‘000.00 die Parteien aus der Liegenschaft über ein Vermögen von CHF 95‘000.00 (gemeint CHF 195‘000.00) verfügen würden. Mit Eingabe vom 18. November 2013 habe jedoch der Ehemann die Vorinstanz informiert, dass der Anteil der Ehefrau an der Liegenschaft gepfändet und das Verwertungsbegehren gestellt worden sei. Es habe der Vorinstanz somit klar sein müssen, dass die Ehefrau und Beschwerdeführerin über das Liegenschaftsvermögen nicht verfügen könne. Das Liegenschaftsvermögen sei für die Beschwerdeführerin nicht liquide und wie im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt werde, würden beide Parteien über kein weiteres Vermögen verfügen. Für das Einkommen und den Bedarf der Beschwerdeführerin könne auf die massgeblichen Ausführungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Demgemäss verfüge die Beschwerdeführerin bei reduziertem Unterhaltsbeitrag über einen äusserst geringen Überschuss, woraus sich ihre Bedürftigkeit ergebe. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bedürftig im Sinne der Rechtsprechung sei, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Scheidungs- als auch das Beschwerdeverfahren zu bewilligen sei, falls die erwähnte Berufung nicht erfolgreich sein sollte. D. Mit Verlautbarung vom 20. Februar 2014 teilte die Vorinstanz mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. E. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 beantragte der Ehemann und Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und deren Rechtsbegehren, unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die fragliche Liegenschaft sei durch die Übernahme von Hypothekarschulden und einer Schenkung an den Ehemann erworben worden. Gestützt auf die Kauf- und Schenkungsurkunde sowie die aktuelle Verkehrswertschatzung verzeichne die Liegenschaft eine erhebliche Werteinbusse, die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sein werde. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sie liquid. Sie verfüge seit Januar 2013 über einen angemessenen Überschuss, der zu Recht auch dazu geführt habe, dass die unentgeltliche Prozessführung abgewiesen worden sei. Das für das Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei nicht begründet worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 17. Februar 2014 richtet sich gegen Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 3. Februar 2014. Der Präsident verfügte damit, dass das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Ehefrau laut Eintrag auf dem Rückschein der Post am 7. Februar 2014 ausgehändigt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist durch die Postaufgabe des Rechtsmittels am 17. Februar 2014 eingehalten ist. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Bezirksgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen. Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuch-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellers im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c). Aus diesem sog. Effektivitätsgrundsatz leitet sich sodann ab, dass ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an seiner Mittellosigkeit und sein Verzicht auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen sowie die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, als der Gesuchsteller tatsächlich realisiert, unerheblich sind (BGE 104 Ia 31 E. 4). Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist daher jede Auf- und Anrechnung von hypothetischem Einkommen oder Vermögen unzulässig (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 8 f. zu Art. 117 ZPO mit weiteren Nachweisen). 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Ehefrau und Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die Ehegatten über Vermögenswerte verfügen würden, welche den Notgroschen übersteigen würden. Sie seien Eigentümer zu gesamter Hand der vom Kläger bewohnten Liegenschaft in Y. ____. Gemäss der eingereichten Schätzung betrage der Verkehrswert dieser Liegenschaft CHF 635'000.00 und die Hypothekenschuld belaufe sich auf CHF 440'000.00, so dass die Parteien aus der Liegenschaft über ein Vermögen von CHF 195'000.00 verfügen würden. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, mit Eingabe vom 18. November 2013 habe der Ehemann die Vorinstanz informiert, dass ihr Anteil an der Liegenschaft gepfändet und das Verwertungsbegehren gestellt worden sei. Es habe der Vorinstanz somit klar sein müssen, dass die heutige Beschwerdeführerin über das Liegenschaftsvermögen nicht verfügen könne. Das besagte Liegenschaftsvermögen sei für sie nicht liquide und wie im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt, würden beide Parteien über kein weiteres Vermögen verfügen. Für das Einkommen und den Bedarf der Beschwerdeführerin könne auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Demgemäss verfüge die Beschwerdeführerin bei reduziertem Unterhaltsbeitrag über einen äusserst geringen Überschuss, woraus sich ihre Bedürftigkeit ergebe. 3.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die vorliegende Beschwerde als begründet und die Rügen der Beschwerdeführerin als stichhaltig. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege einzig deshalb, weil die Liegenschaft der Ehegatten einen geschätzten Verkehrswert von CHF 635‘000.00 aufweist und nur mit CHF 440‘000.00 hypothekarisch belastet ist. Sie schloss daraus, dass die Ehegatten über ein Liegenschaftsvermögen von CHF 195'000.00 verfügen würden. Die Vorinstanz versäumte es allerdings zu prüfen, ob der besagte Vermögensanteil im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und für die Beschwerdeführerin frei verfügbar oder wenigstens innert kurzer Frist als Liquidität realisiert werden kann. Die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufs und die kurzfristige Realisierung von flüssigen Mitteln kann nur bejaht werden, wenn die massgeblichen Voraussetzungen wie Verkehrswert und Verkäuflichkeit einer Liegenschaft, erzielbarer Verkaufserlös, Belehnungspraxis der Banken usw. hinreichend abgeklärt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt es sich mit dem Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nicht vereinbaren, wenn die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufs und die kurzfristige Verfügbarkeit von flüssigen Mitteln allein gestützt auf schwache Anhaltspunkte zum
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verkehrswert bejaht werden. Wo es an konkreten Angeboten oder Zusicherungen zum erzielbaren Verkaufserlös oder zur Erhöhung eines Hypothekarkredits fehlt, kann allein aus dem Eigentum an einem Liegenschaftsanteil nicht geradewegs geschlossen werden, die Gesuchstellerin verfüge über anrechenbares Vermögen. Selbst wenn beim Verkauf der vom Beschwerdegegner bewohnten Liegenschaft ein Erlös erzielt werden könnte, wäre dieser erst später realisierbar und damit im massgebenden Zeitpunkt noch gar nicht vorhanden gewesen. Die angemessene Berücksichtigung allfälligen Vermögens fällt ausser Betracht, wenn dieses erst nach Abschluss des Prozesses realisiert werden kann. Aus den Akten des Scheidungsverfahrens lässt sich darüber hinaus erschliessen, dass der Anteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft als Liquidationsanteil an der einfachen (Ehegatten-)Gesellschaft ohnehin gepfändet wurde und das Betreibungsamt Basel-Stadt bereits eine Einigungsverhandlung gemäss Art. 10 VVAG angesetzt hatte, nachdem die Verwertung des Anteilsrechts am Gemeinschaftsvermögen verlangt worden war. Zum Zeitpunkt des Entscheids vom 3. Februar 2014 verfügte die Beschwerdeführerin somit klarerweise nicht über die liquiden Mittel zur Bestreitung der Prozesskosten und galt demnach als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Dies umso mehr, als ihr Gesuch vom 15. Oktober 2013, der Kläger sei zur Bezahlung eines (weiteren) Anwaltskostenvorschusses von CHF 5‘000.00 zu verpflichten, mit Entscheid vom 3. Februar 2014 abgewiesen wurde. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege selbstverständlich auch nicht mit der vom Beschwerdegegner sinngemäss eingebrachten Ansicht, sie hätte aus den früher bezogenen Unterhaltsbeiträgen Rücklagen bilde sollen, verweigert werden kann, zumal jede Anrechnung von hypothetischem Einkommen bzw. Vermögen unzulässig ist (vgl. dazu E. 2 oben). Im Ergebnis erweist sich Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids somit als fehlerhaft, da die Vorinstanz bei der Prüfung der Bedürftigkeit und insbesondere der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens der Gesuchstellerin nicht auf effektiv vorhandene und tatsächlich verfügbare Mittel abstellte. 4. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde der Beklagten gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO bietet es sich an, dass das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, einen Sachentscheid trifft. Eine Kassation von Ziff. 3 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 3. Februar 2014 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur nochmaligen Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht angebracht, da die Beklagte ihre aktuelle Prozessarmut hinreichend glaubhaft gemacht hat und das Verfahren vor der Vorinstanz bereits weit fortgeschritten ist. Aus dem Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege lässt sich allerdings kein Anspruch auf definitive Übernahme der Kosten durch den Staat ableiten. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass die derzeit mittelose Partei die gestundeten Beträge später bei einer Verbesserung ihrer finanziellen Lage zurückzuerstatten hat (vgl. Art. 123 ZPO). Die Beschwerdeführerin wird daher anzuhalten sein, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ihren Anteil der Gerichtskosten sowie die an ihren Rechtsbeistand geleistete Entschädigung dem Kanton zu erstatten, falls ihr im Endentscheid eine Geldforderung zugesprochen werden sollte. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und in Aufhebung von Ziffer 3 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 3. Februar 2014 wird der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Zudem ist in der Person von Advokat C. ____ ein Rechtsbeistand zu bestellen, zumal dies zur Wahrung ihrer Rechte fraglos notwendig und die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Beschwerdeführerin stellt für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdegegner erwidert, das für das Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei nicht begründet worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihr in der Person von Advokat C. ____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist hinreichend erstellt und das Rechtsmittelverfahren erschien nicht aussichtslos. Die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ist in Anbetracht der Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens allemal angebracht. Die Rechtsschrift vom 17. Februar 2014 beinhaltet in der gleichen Begründung sowohl die Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Es wäre mithin überspitzt formalistisch, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, eine separate Begründung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren verlangen würde, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszumachen sind. 6. Abschliessend ist noch über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 3. Februar 2014 des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt. Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 500.00 festzulegen. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selber getragen in der Überlegung, dass es sich dabei um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat handelt. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei (Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Zwar sieht Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, dass die Gegenpartei angehört werden kann; denn oft vermag sie zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten beizutragen. Dies ist aber gerade nicht Ausdruck einer Parteistellung, fehlt doch ein schutzwürdiges Interesse, sich in das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat einzumischen, das durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestaltet wird. Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO; vgl. Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7303). Von den genannten Grundsätzen abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Parteien haben sich folglich gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Entschädigung durch den Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., N 26 zu Art. 107 ZPO; URWYLER, in: DIKE Komm., N 12 zu Art. 107 ZPO). Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 471 E. 7 anders entschieden, ohne sich jedoch mit der kantonalen Praxis oder der herrschenden Lehre auseinanderzusetzen. In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin vom Kanton noch angemessen zu entschädigen, wobei der entsprechende Stundenansatz gemäss § 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Advokat C. ____ versäumte es, seine Honorarnote einzureichen, so dass die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 TO). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, schätzt den Zeitaufwand für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift auf rund zwei Stunden. Die Auslagen für Telefon, Kopiaturen und Porti sind auf pauschal CHF 20.00 zu veranschlagen. Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Advokat C. ____ und 8 % MWST von CHF 33.60 aus der Kantonsgerichtskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung von Ziffer 3 des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 3. Februar 2014 wird der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als Rechtsbeistand der Beklagten wird Advokat C. ____ eingesetzt. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Advokat C. ____ bestellt. 3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Advokat C. ____, wird eine Entschädigung von CHF 453.60 inkl. Auslagen und MWST aus der Kantonsgerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder