Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 27. Januar 2015 (410 14 282) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung mangels Identität zwischen Verpflichtetem und Betriebenem
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Marco Gasser
Parteien A____AG, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 / Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Dezember 2014 A. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 stellte B.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gegen die A____AG ein Gesuch um Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nummer 000 für eine Forderung in der Höhe von CHF 1‘982.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014. Als Rechtsöffnungstitel wurde eine gerichtliche Vereinbarung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. November 2013 vorgelegt. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Oktober 2014 wurde der Eingang des Rechtsöff-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nungsbegehrens vom 15. Oktober 2014 bestätigt und der Gesuchsbeklagten eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Die Gesuchsbeklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. B. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Dezember 2014 wurde der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1‘900.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2014 bewilligt. Für die weiterreichende Forderung (CHF 82.00) wurde die definitive Rechtsöffnung dagegen abgelehnt. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 wurden der A____AG auferlegt. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die A____AG der B.____ die Betreibungskosten von CHF 73.30 sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 60.00 zu bezahlen habe. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob die A____AG Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2014. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die A____AG kein gerichtlich vollstreckbarer Entscheid oder sonstiger Rechtstitel vorliegen würde, womit eine definitive Rechtsöffnung unzulässig sei. Dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West sei wohl ein unerklärlicher Formfehler unterlaufen. D. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 führte das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West im Wesentlichen aus, dass es aufgrund des expliziten Hinweises im Gesuch davon ausgegangen sei, dass es sich bei der jetzigen Beschwerdeführerin um die aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel Verpflichtete handle. Die Beschwerdeführerin übergehe ihr eigenes Säumnis, welches darin bestehe, dass sie sich im erstinstanzlichen Verfahren zum Rechtsöffnungsgesuch innert Frist mit keinem Wort geäussert habe. Es wäre in erster Linie an der Beschwerdeführerin gelegen, eine fehlende Identität zwischen Betriebener und Verpflichteter klarzustellen. Zwar treffe es zu, dass ein Gläubiger, welcher eine Rechtsnachfolgerin eines aus dem Titel Verpflichteten oder eine mittlerweile erneut umfirmierte Verpflichtete betreibe, praxisgemäss regelmässig neben dem Titel auch diese Rechtsnachfolge resp. die Umfirmierung zu belegen habe. Eine solche Urkunde habe die Gesuchstellerin nicht eingereicht. Ferner habe die Beschwerdeführerin die von der Betreibenden ausdrücklich angerufene Verpflichtetenidentität erstinstanzlich unwidersprochen gelassen. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren liege es nicht am Rechtsöffnungsrichter, den Aktenbestand von Amtes wegen zu ergänzen. Sollte die Beschwerdeinstanz trotz der Passivität der Beschwerdeführerin vor erster Instanz die Rechtsöffnung nicht bewilligen, habe die Beschwerdeführerin wenigstens für einen Teil der Gerichtskosten aufzukommen. E. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Annullierung der definitiven Rechtsöffnung sowie die Abweisung der Beschwerde, womit sie sinngemäss wohl um die Auferlegung der Rechtsöffnungskosten sowie der Beschwerdekosten an die beschwerdeführende Partei ersuchte. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die C____AG ihre Firma während des Kontrollverfahrens der Beschwerdegegnerin im Jahre 2012 in D____AG geändert habe. Aufgrund dieser Namensänderung habe die Beschwerdegegnerin während der Ausfertigung des Betreibungsbegehrens im April 2014 die A____AG mit der D____AG verwechselt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der summarisch begründete Entscheid vom 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 2. Dezember 2014 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte somit innert Frist. Auch wenn die Beschwerdebegründung eher knapp ausfällt, ist dieser zu entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid beanstandet, womit die Eingabe das Begründungserfordernis einer Beschwerde erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Nachdem auch der Kostenvorschuss von CHF 300.00 fristgerecht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.1 Im vorliegenden Fall moniert die Beschwerdeführerin, dass gegen die A____AG kein gerichtlich vollstreckbarer Entscheid oder sonstiger Rechtstitel aus der Streitsache mit der B.____ vorliegen würde, so dass die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne. Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einem diesem gleichgestellten Vollstreckungstitel beruht. Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, sofern der Betriebene keine der in Art. 81 SchKG umschriebenen Einwendungen, namentlich Tilgung, Stundung oder Verjährung, gegen den Titel erheben kann. Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wird somit lediglich überprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Das Rechtsöffnungsgericht hat indes weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 80 N 1). Des Weiteren hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, ob der im Urteil zur Zahlung Verpflichtete und der Betriebene, sowie die als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende, identisch sind. Identität muss schliesslich auch zwischen dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel vorliegen (DOMINIK VOCK, in: SchKG Kurzkommentar, Zürich 2008, Art. 80 N 17). 2.2 Im vorliegenden Fall beantragte die B.____ mit Gesuch vom 15. Oktober 2014 die definitive Rechtsöffnung gegen die A____AG beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Als Vollstreckungstitel wurde eine gerichtliche Vereinbarung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. November 2013 ins Recht gelegt, welche gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel darstellt. Die gerichtliche Vereinbarung wurde zwischen der B.____ und der D____AG (zuvor C____AG) geschlossen. Im Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. 000 vom 20. August 2014, für welchen um definitive Rechtsöffnung ersucht wird, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist jedoch die A____AG als Schuldnerin aufgeführt. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass die heutige D____AG am 25. Oktober 2007 in X.____, unter der Firma C____SA, gegründet wurde. Mit Datum vom 1. Oktober 2013 wurde der Sitz nach Y.____ verlegt und die Firma in D____AG geändert. Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin, also die A____AG mit Sitz in Y.____, am 28. Juni 2006 gegründet und wird bis zum heutigen Zeitpunkt mit unveränderter Firma und unverändertem Sitz im Handelsregister aufgeführt. Es handelt sich vorliegend somit um zwei verschiedene juristische Personen. Daraus folgt, dass die Identität der in der gerichtlichen Vereinbarung vom 29. November 2013 Verpflichteten und in der Betreibung Nr. 000 aufgeführten Betriebenen nicht gegeben ist. Folgerichtig liegt gegen die Beschwerdeführerin, also die A____AG, mit der gerichtlichen Vereinbarung vom 29. November 2013 kein gültiger Vollstreckungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, verkennt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dass das Vorliegen dieser Identität von Amtes wegen zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall hätte das Gesuch um definitive Rechtsöffnung aufgrund fehlender Verpflichteten- und Betriebenenidentität und daher mangels Vollstreckungstitel abgewiesen werden müssen, womit die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen ist. 2.3 Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (lit. a) oder sogleich selber neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist die Sache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 327 N 11). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage fällt das Kantonsgericht im vorliegenden Fall einen neuen Entscheid. Damit tritt es an die Stelle der Vorinstanz und urteilt mit freier Kognition bzw. freier Beweiswürdigung (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 327 N 12). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der im gerichtlichen Vergleich vom 29. November 2013 genannten Verpflichteten nicht um die im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsgesuch genannten Betriebenen, womit die von Amtes wegen zu überprüfende Identität nicht gegeben und folglich die definitive Rechtsöffnung mangels Vollstreckungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht zu bewilligen ist. Infolge dessen ist Ziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 1. Dezember 2014 aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 000 der B.____ vom 15. Oktober 2014 abzuweisen. 3. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Rechtsmittelinstanz, wenn sie einen neuen Entscheid trifft, auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese für das Berufungsverfahren aufgestellte Regel gilt analog auch für das Beschwerdeverfahren. Demnach gehen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu Lasten der damaligen Gesuchstellerin. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat auch die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 300.00 festzulegen ist. Eine Umtriebsentschädigung für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht geltend gemacht und ist nicht auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 15. Oktober 2014 in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel- Landschaft für eine Forderung von CHF 1‘982.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 wird der Gesuchstellerin fauferlegt. II. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader
Gerichtsschreiber i.V.
Marco Gasser
http://www.bl.ch/kantonsgericht