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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.10.2014 410 2014 173 (410 14 173)

7 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,652 parole·~8 min·2

Riassunto

Eheschutz / prozessleitende Verfügung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 07. Oktober 2014 (410 2014 173) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Beschwerdefähigkeit einer prozessleitenden Verfügung im Eheschutzverfahren: Nachweis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO / Kein Eintreten auf Beschwerdebegehren, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sind / Zuständigkeit zur Beurteilung eines Ausstandsbegehrens gegen die erste Instanz

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Fan Wu, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Dr. Catherine Westenberg, Bäumleingasse 14, 4051 Basel, Beschwerdegegner Gegenstand Eheschutz / prozessleitende Verfügung Beschwerde vom 18. August 2014 gegen die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 06. August 2014 A. Die Parteien, beide chinesische Staatsangehörige, haben am 26. Februar 2007 in China die Ehe geschlossen und am 22. Juli 2007 Wohnsitz in der Baselbieter Gemeinde X.____ genommen. Am 26. September 2012 hat die Ehefrau die Schweiz zusammen mit dem gemeinsamen – am 03. Januar 2012 geborenen – Sohn C.____ verlassen und lebt seither getrennt vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehemann in Shanghai/China. Auf das von der Ehefrau am 20. Juni 2013 anhängig gemachte Eheschutzbegehren ist die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim (heute: Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West) mit Entscheid vom 11. Februar 2014 nicht eingetreten, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ehefrau bereits am 24. Dezember 2012 in Shanghai die Scheidungsklage angehoben habe. Sie habe diese zwar am 19. November 2013 wieder zurückgezogen, worauf aber der Ehemann seinerseits umgehend am 21. November 2013 die Scheidungsklage in Shanghai eingereicht habe, so dass das angerufene Bezirksgerichtspräsidium zum Erlass von Eheschutzmassnahmen gestützt auf Art. 46 IPRG örtlich unzuständig sei. Die Ehefrau könne auch kein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 10 IPRG vorweisen, weshalb die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Anordnung von vorsorglichen Massnahmen auch nach Art. 10 IPRG nicht gegeben sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 24. April 2014 beantragte die Ehefrau beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West erneut die Anordnung von Eheschutzmassnahmen, eventualiter sei die Ehe der Parteien zu scheiden, ferner sei die Ehefrau von der persönlichen Teilnahme an der Eheschutz- bzw. Scheidungsverhandlung zu dispensieren. Im Rahmen der nachfolgenden Prozessinstruktion wies die Zivilkreisgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 26. Mai 2014 das Gesuch des Ehemannes um Sicherstellung der Parteientschädigung ab, stellte die Beurteilung der von der Ehefrau beantragten Verfügungssperre in Bezug auf die AHV-, Pensionskassen- und 3a- Vorsorgeguthaben des Ehemannes anlässlich der Eheschutzverhandlung in Aussicht, dispensierte die Ehefrau von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Eheschutzverfahren und setzte den Parteien Frist zur Einreichung von Belegen zum Einkommen, Vermögen und Bedarf. Auf das nachträglich von der Ehefrau gestellte Begehren um superprovisorische Sperrung der Vorsorgekonten trat das Zivilkreisgerichtspräsidium mit Verfügung vom 14. Juli 2014 nicht ein. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2014 beantragte der Ehemann, auf das Eheschutzgesuch sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei die Ehefrau aufzufordern, den Nachweis des chinesischen Rechts hinsichtlich ihres Unterhalts- und Auskunftsanspruchs zu erbringen, ferner sei die Dispensierung der Ehefrau vom Erscheinen zur Eheschutzverhandlung aufzuheben. C. Mit Verfügung vom 06. August 2014 bot die Zivilkreisgerichtspräsidentin die auf den 27. August 2014 angesetzte Eheschutzverhandlung ab und setzte dem Ehemann Frist, den Nachweis über das in China nach wie vor hängige Scheidungsverfahren zu erbringen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass selbst nach Dafürhalten der Ehefrau die im vorliegenden Verfahren offenen Obhuts- und Unterhaltsfragen in Anwendung von schweizerischem Recht zu beurteilen seien. Nachdem nach schweizerischem Recht indessen ein strittiger Obhutsentscheid ohne Anwesenheit der Eltern und ohne Befragung des Kindes nicht getroffen werden dürfe und ohne Entscheid über die Obhutszuteilung auch kein Entscheid über die Unterhaltsfrage gefällt werden könne, mache eine Verhandlung wenig Sinn, solange die dispensierte Ehefrau nicht bereit sei, in die Schweiz zurückzukehren, um ein ordentliches Abklärungsverfahren betreffend Obhutszuteilung und Besuchsrecht zu ermöglichen. Im Weiteren sei auch nicht klar, ob die Ehefrau selbst nach schweizerischem Recht überhaupt einen Auskunftsan-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch habe. Ausserdem sei gegenwärtig unklar, ob in China noch ein Scheidungsverfahren hängig sei, was wiederum zu einem Nichteintretensentscheid führen würde. D. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde mit den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes amtlich festzustellen; ferner habe die vorinstanzliche Präsidentin in den Ausstand zu treten und es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 zuzusprechen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Auf die zur Begründung der Begehren vorgebrachten Argumente ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. E. Mit Vernehmlassung vom 08. September 2014 beantragte die Zivilkreisgerichtspräsidentin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Der Ehemann liess mit Beschwerdeantwort vom 09. September 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf sie eingetreten werde. Auf den Inhalt der Vernehmlassungen ist – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen zurückzukommen. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 06. August 2014. Gegenstand dieser Verfügung ist (noch) nicht die Anordnung oder Verweigerung einer vorsorglichen Eheschutzmassnahme, sondern lediglich die Abbietung einer bereits anberaumten Gerichtsverhandlung sowie die Fristansetzung zur Erbringung eines Nachweises. Inhaltlich liegt somit – wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – eine typische prozessleitende Verfügung vor. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist gegen prozessleitende Verfügungen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wobei die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn entweder ein vom Gesetz bestimmter Fall vorliegt (Ziffer 1) oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 2. Bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 08. August 2014 zugestellt. Die Beschwerdeeingabe vom 18. August 2014 wurde gleichentags der Post übergeben und erfolgte somit rechtzeitig. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). 3. Die Anfechtbarkeit der Verfügung vom 06. August 2014 ist aufgrund ihres Gegenstands nicht eigens in der ZPO vorgesehen, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vorliegt. Folglich ist die vorinstanzliche Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur beschwerdefähig, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils – als Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – ist die Beschwerde führende Partei beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BGE 116 II 80 E. 2c in fine; M. H. Sterchi, in: H. Hausheer / H.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht P. Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Artikel 150 – 352 ZPO, N 15 zu Art. 319, S. 2957). Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils lediglich behauptet, indem sie ausführte, das Verfahren stehe in Gefahr, bis zu einem Zeitpunkt verzögert zu werden, in welchem nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile für sie entstehen würden. Worin diese Nachteile bestehen könnten, wird indessen in keiner Weise näher ausgeführt. Nachdem im vorliegenden Fall auch von einer offenkundigen Gefahr eines relevanten Nachteils nicht die Rede sein kann, fehlt es an der entsprechenden Sachurteilsvoraussetzung, so dass schon aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Hinsichtlich der Rechtsmittelbegehren ist ferner festzuhalten, dass sich diese grundsätzlich auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung beziehen müssen. Wie bereits erwähnt, bilden ausschliesslich die Abbietung der bereits anberaumten Gerichtsverhandlung sowie die Fristansetzung zum Nachweis des hängigen Scheidungsverfahrens in China Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Über die Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (noch) nicht entschieden, so dass sich das Beschwerdebegehren, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes seien amtlich festzustellen, auf Inhalte bezieht, welche gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Auf das entsprechende Beschwerdebegehren kann folglich auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 5. Dasselbe gilt auch für das Begehren, es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 zuzusprechen. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sich dieser Antrag auf eine Entschädigung der im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten bezieht. Die Vorinstanz hat indessen mit der angefochtenen Verfügung weder über die ordentlichen noch über die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens entschieden, was insofern auch nicht zu beanstanden ist, als das erstinstanzliche Verfahren noch gar nicht abgeschlossen wurde und Kosten in der Regel erst mit dem Endentscheid verlegt werden. Nachdem der Parteikostenersatz nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, kann auf das entsprechende Beschwerdebegehren auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 6. In einem weiteren Beschwerdebegehren beantragt die Beschwerdeführerin schliesslich, die vorinstanzliche Präsidentin habe in den Ausstand zu treten. Gemäss Art. 49 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, worauf die betroffene Gerichtsperson zum Gesuch Stellung zu nehmen hat. Erst wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten wird, hat das Gericht einen beschwerdefähigen Entscheid zu erlassen (Art. 50 ZPO), wobei für die Zuständigkeit § 38 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SGS 170) zu beachten ist. Gemäss § 38 Abs. 1 lit. b GOG hat über den Ausstand des Präsidiums als Einzelrichterin oder Einzelrichter das Vizepräsidium zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wäre somit zur Beurteilung des erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Ausstandsbegehrens gegen die Zivilkreisgerichtspräsidentin das Vizepräsidium des Zivilkreisgerichts zuständig. Auf das entsprechende Beschwerdebegehren ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 988.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Dem Beschwerdegegner wird zu Lasten der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00, zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 164.00, insgesamt somit CHF 2'214.00 zugesprochen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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