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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.04.2014 410 2014 13 (410 14 13)

1 aprile 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,823 parole·~19 min·6

Riassunto

Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. April 2014 (410 14 13) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege / Grundsatz der freien Verfügbarkeit des anrechenbaren Vermögens; Grundsatz der Nichtrückwirkung des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann, Bahnhofstrasse 77, 4313 Möhlin, Beschwerdeführer gegen Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin B. ____, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Schott-Morgenroth, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege / Ziff. 1 der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 13. Januar 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 28. April 2007 verstarb C. ____. Mit Klage vom 2. Mai 2008 gelangte sein einziger Sohn A. ____, damals gesetzlich vertreten durch seine Mutter, wiederum vertreten durch Advokatin Dr. Annka Dietrich, mit einer erbrechtlichen Klage auf Feststellung des Nachlasses, Information unter Erben, Teilungültigkeit, Herabsetzung und Teilung des Nachlasses gegen die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers, B. ____, und dessen Schwester, D. ____, an das Bezirksgericht Arlesheim. Der Kläger ersuchte um vorläufigen Kostenerlass, jedenfalls um Befreiung von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses. Er sei auf dem Papier nicht mittellos, hingegen sei er illiquid, bis der Nachlass geteilt sei. Mit Verfügung vom 23. September 2008 bewilligte die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung. In der Folge blieb das Verfahren vor dem Bezirksgericht geraume Zeit sistiert. Mit Entscheid vom 7. März 2012 wurde das Verfahren bezüglich der Schwester des Erblassers zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. Zudem wurde festgehalten, dass dem Kläger unter Hinweis auf das nunmehr anfallende Vermögen die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu entziehen sei. Nach Eingang der Klagantwort der verbliebenen Beklagten B. ____ verfügte die Bezirksgerichtspräsidentin am 11. November 2013, dass ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers auf Beibehaltung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Belegung der unverschuldeten Einkommens- und Vermögensarmut ihm die unentgeltliche Prozessführung rückwirkend entzogen werde. Mit Verlautbarung vom 2. Dezember 2013 liess der Kläger, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse präsentieren und beantragte, die unentgeltliche Rechtspflege sei nicht zu widerrufen. Nach Eingang einer Stellungnahme der Beklagten entzog die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim mit Verfügung vom 13. Januar 2014 dem Kläger die am 23. September 2008 bewilligte unentgeltliche Prozessführung rückwirkend und verpflichtete den Kläger, einen Kostenvorschuss von CHF 4‘000.00 zu leisten. Sie erwog im Wesentlichen, der Kläger bestreite nicht mehr, dass er mittlerweile Alleineigentümer einer Stockwerkeigentumsparzelle in X. ____ geworden sei. Allerdings argumentiere er, der Steuerwert der Liegenschaft betrage lediglich CHF 122'955.00 und die Erträgnisse seien tief, zudem fordere die ehemalige Beklagte, D. ____, einen Betrag von CHF 59'000.00 von ihm. Es müsse als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass der Steuerwert einer Liegenschaft niemals dem Verkehrswert entspreche, sondern ein Mehrfaches des Steuerwerts betrage und allein der Verkehrswert sei für die Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Prozessführung massgeblich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch, diese Liegenschaft in seinem Eigentum behalten zu können, sondern diese müsse allenfalls veräussert werden, um die Prozesskosten zu finanzieren. Der Kläger habe überdies bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2012 mitgeteilt, dass die Liquidation der einfachen Gesellschaft - Vermietung Chalet Y. ____ - erfüllt sei und davon auszugehen sei, dass dem Kläger auch daraus Mittel zufliessen würden oder zugeflossen seien. Schliesslich würden laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rechte an einer ungeteilten Erbschaft bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mitberücksichtigt, wenn die Vermögenswerte durch die Teilung der Erbschaft verfügbar gemacht werden könnten. B. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2014 gelangte der Kläger, vertreten durch Advokat Clemens Wymann, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2014 für das vorinstanzliche Verfahren

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 4‘000.00 für die Dauer von sechs Monaten abzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Vorinstanz argumentiere, es sei notorisch, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft deutlich über dem Steuerwert liege. Es sei unbestritten, dass sich der Steuerwert der massgeblichen Stockwerkeigentumsparzelle auf CHF 122‘955.00 belaufe. Es könne allerdings nicht einfach als gegeben erachtet werden, dass der Verkehrswert der Stockwerkeigentumsparzelle deutlich höher als CHF 122‘955.00 sei, ohne diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, entsprechende Auskünfte einzuholen, um den aktuellen Verkehrswert der Stockwerkeinheit beurteilen zu können. Im Weiteren sei eine Veräusserung der besagten Liegenschaft in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zumutbar. Zwar handle es sich bei der Liegenschaft in X. ____ nicht um den Wohnsitz des Klägers. Der Beschwerdeführer werde aus gesundheitlichen Gründen auch langfristig nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Vermietung der Liegenschaft sichere ihm auf lange Zeit ein regelmässiges Zusatzeinkommen zu seiner IV-Rente, welche sich auf lediglich CHF 1'560.00 pro Monat belaufe. Der allfällig resultierende Gewinn wäre schnell einmal verbraucht und für sein Manko müsste dann der Staat aufkommen. Die Liegenschaft sei auch nicht weiter hypothekarisch belastbar, da auf ihr Schuldbriefe lasten würden. Angesichts seines sehr tiefen Einkommens sei ihm im Übrigen dieser Vermögenswert als „Notgroschen“ zu belassen, bis ihm aus der Erbteilung effektiv Mittel zufliessen würden. Soweit man dem Beschwerdeführer wirklich zumuten wollte, die Liegenschaft in X. ____ zu verkaufen, dann würde dies mehrere Monate in Anspruch nehmen. Es sei deshalb unverständlich, dass ihm die Vorinstanz eine Frist lediglich bis zum 3. Februar 2014 gesetzt habe, um den Kostenvorschuss von CHF 4‘000.00 zu bezahlen. Während einer zumutbaren Veräusserungsfrist sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; diese Frist sei auf mindestens sechs Monate anzusetzen. Über die Vermögenswerte, welche sich im Nachlass befinden würden, könne der Beschwerdeführer schlicht nicht verfügen, weil er dafür zwingend die Zustimmung von B. ____ bedürfe. Die Beziehung zwischen den Parteien sei jedoch unheilbar zerrüttet. Ansprüche aus einer unverteilten Erbschaft könnten nur Berücksichtigung finden, wenn daraus innert nützlicher Frist flüssige Mittel erhältlich gemacht werden könnten. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim sei bereits weit fortgeschritten. Es sollte nicht mehr lange dauern, bis der Erbteilungsprozess beendet werden könne. Soweit dem Beschwerdeführer infolge der Erbteilung genügend Mittel zufliessen würden, werde er die Gerichtskosten bezahlen können. Daher erscheine es auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, bis dahin mit dem Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung zuzuwarten. C. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 verwies die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und verzichtete auf eine weitergehende Vernehmlassung. D. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Schott- Morgenroth, beantragte, dass die Beschwerde abzuweisen sei, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand, für eine baldige Erbteilung zu sorgen und die Vermögenswerte, auf die er eine Anwartschaft habe, zu Alleineigentum

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu übernehmen. Dass die ihm zustehenden Vermögenswerte im Nachlass gebunden seien, gebe ihm keinen Anspruch darauf, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, da er aufgrund der Anwartschaft nicht bedürftig sei. Gesamthaft bringe der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für seine Bedürftigkeit und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde vom 27. Januar 2014 richtet sich gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim vom 13. Januar 2014. Die Präsidentin verfügte damit, dass dem Kläger die am 23. September 2008 bewilligte unentgeltliche Prozessführung rückwirkend entzogen werde. Die unentgeltliche Prozessführung wurde dem Kläger und heutigen Beschwerdeführer damals auf Grundlage von § 71 ZPO Basel-Landschaft vom 21. September 1961 (in der Fassung vom 14. Dezember 1994) bewilligt. Bei der Verfügung vom 13. Januar 2014 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, unabhängig davon, ob der Entscheid während des Hauptverfahrens mit separater Verfügung oder zusammen mit dem Endentscheid ergangen ist. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft war. Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger am 15. Januar 2014 zugestellt, so dass für die Fragen, welches Rechtsmittel zur Verfügung steht, nach welchen Regeln das Rechtsmittelverfahren abzulaufen hat und wer die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ist, die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) und das kantonale Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. September 2010 (SGS 221) zur Anwendung kommt. 1.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde legitimiert ist einzig die Person, die um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (teilweise) verweigert oder entzogen wurde. Dabei handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte erleichterte Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1), ist die Beschwerde binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die am Montag, 27. Januar 2014, der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde des Klägers ist fristgerecht angehoben worden (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Der Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind laut Art. 326 ZPO ausgeschlossen. 1.3 Gemäss Art. 320 ZPO können mittels Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Der Beschwerdeführer moniert sinngemäss sowohl eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung wie auch eine Rechtsverletzung. Mit der Rüge, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht entzogen worden, da seine Mittellosigkeit resp. Bedürftigkeit fälschlicherweise verneint worden sei, macht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kläger im Wesentlichen eine Verletzung von § 71 Abs. 1 ZPO BL geltend. Damit ist ein zulässiger Beschwerdegrund gegeben. Auf die Beschwerde wird daher eingetreten. 2.1 Unabhängig davon, ob das Rechtsmittelverfahren weiterhin den kantonalen Regeln folgt oder denjenigen der Schweizerischen ZPO, ist der angefochtene Entscheid daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat. Im erstinstanzlichen Verfahren ist gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar. Ob die Beschwerde materiell begründet erscheint, ist somit aufgrund der Bestimmungen der ausser Kraft gesetzten kantonalen Zivilprozessordnung zu prüfen. Gemäss § 71 Abs. 1 ZPO BL können Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten aufzubringen, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Das Gesuch ist zu bewilligen, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft wird und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Prozessführung kann sodann jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr vorhanden sind. Bezüglich der Abklärung der Bedürftigkeit gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz. Demgemäss darf das Gericht seinem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat. Auch kann es Tatsachen berücksichtigen, die von keiner Partei behauptet werden. Der Untersuchungsgrundsatz indiziert, dass das Gericht die ordentlichen Beweise von Amtes wegen erhebt, was jedoch nicht dahin zu verstehen ist, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes überhaupt nicht zu beteiligen brauchen. Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime obliegt es in erster Linie den Parteien, das in Betracht fallende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Beweismittel zu nennen (sog. Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers). Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache beweislos, so ist auch bei Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime zuungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die Beweislast trägt. Aus dem Umstand, dass es beim Nachweis der Bedürftigkeit um einen negativen Beweis geht, haben Lehre und Rechtsprechung das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens abgeleitet (BGE 104 Ia 323 E. 2b; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Diss. 2008, S. 77 mit Nachweisen). Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen für die Bewilligung des Kostenerlasses mithin bloss glaubhaft zu machen. Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögenssituation umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von § 71 Abs. 1 ZPO BL verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a; KGE BL 2005 I Nr. 9, E. 2; KGE BL 2007 I Nr. 10, E. 2.3). 2.2 Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermögen diesen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen. Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c). Aus diesen sog. Effektivitätsgrundsatz leitet sich sodann ab, dass ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an seiner Mittellosigkeit und sein Verzicht auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen sowie die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, als der Gesuchsteller tatsächlich realisiert, unerheblich sind (BGE 104 Ia 31 E. 4). Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist daher jede Auf- und Anrechnung von hypothetischem Einkommen oder Vermögen unzulässig (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 8 f. zu Art. 117 ZPO mit weiteren Nachweisen). 3.1 Die Präsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim entzog dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung ex tunc, weil er mittlerweile Alleineigentümer einer Stockwerkeigentumsparzelle geworden sei. Der Kläger argumentiere zwar, der Steuerwert dieser Liegenschaft betrage lediglich CHF 122'955.00. Allerdings müsse es als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft, der für die Beurteilung der unentgeltlichen Prozessführung massgeblich sei, ein Mehrfaches des Steuerwerts betrage. Der Kläger habe keinen Anspruch, diese Liegenschaft in seinem Eigentum behalten zu können, sondern diese müsse veräussert werden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssten Rechte an einer ungeteilten Erbschaft bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mitberücksichtigt werden, wenn die Vermögenswerte durch die Teilung der Erbschaft verfügbar gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen monieren, es könne nicht als gegeben erachtet werden, dass der Verkehrswert der Stockwerkeigentumsparzelle deutlich höher als CHF 122‘955.00 sei, ohne diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen. Ferner sei eine Veräusserung der besagten Liegenschaft in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zumutbar. 3.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die vorliegende Beschwerde als begründet und die Rügen des Beschwerdeführers als stichhaltig. Vorab ist anzumerken, dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Allgemeinen lediglich Wirkung für die Zukunft zeitigen kann. Der verfassungsmässige Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht Privaten nämlich einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (sog. Grundsatz der Nichtrückwirkung; BGE 128 II 112 E. 10b/aa; 126 II 377 E. 3a; MEICHSSNER, a.a.O., S. 174 f.). Aus dem Vertrauensgrundsatz folgt, dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann. In Bezug auf die Gerichtskosten bedeutet der Grundsatz der Nichtrückwirkung, dass im Falle des Entzugs lediglich noch die Kosten der Fortsetzung des Verfahrens zu bevorschussen sind und die unentgeltliche Rechtspflege für die bereits durchgeführten Verfahrensabschnitte wirksam

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bleibt. Eine Ausnahme ist grundsätzlich nur bei bös- oder mutwilligem Verhalten der unentgeltlich prozessführenden Partei oder bei bös- oder mutwilligem Verhalten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gerechtfertigt. Zumal vorliegend keine Anhaltspunkte für ein mutwilliges, irreführendes, täuschendes oder anderweitig rechtsmissbräuchliches Verhalten oder falsche Angaben des Gesuchstellers bzw. seiner Rechtsvertreter im Zusammenhang mit seiner Bedürftigkeit aktenkundig sind, scheidet ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Prozessführung von Vorherein aus. Die Bezirksgerichtspräsidentin brachte im Übrigen anlässlich der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung am 23. September 2008 auch keinen Vorbehalt an, dass die entsprechende Rechtswohltat lediglich vorläufig gewährt werde. Im Weiteren verkennt die Bezirksgerichtspräsidentin, dass die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufs und die kurzfristige Realisierung von flüssigen Mittel nur bejaht werden können, wenn die massgeblichen Voraussetzungen wie Verkehrswert und Verkäuflichkeit einer Liegenschaft, erzielbarer Verkaufserlös, Belehnungspraxis der Banken usw. hinreichend abgeklärt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann es vor allem nicht als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass der Steuerwert einer Liegenschaft niemals dem Verkehrswert entspricht, sondern ein Mehrfaches des Steuerwerts beträgt. Der Steuerwert wird von der zuständigen Behörde je nach Kanton entweder durch einen schematischen Formelwert oder durch eine Schätzung vor Ort ermittelt und liegt in der Regel bei 70 bis 90 Prozent des Verkehrswerts. Die Annahme einer Gerichtsnotorietät, über welche nicht Beweis abzunehmen ist, verbietet sich folglich. Wo es an konkreten Angeboten oder Zusicherungen zum erzielbaren Verkaufserlös oder zur Erhöhung eines Hypothekarkredits fehlt, lässt es sich mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbaren, wenn allein aus dem Eigentum an einer Liegenschaft geradewegs geschlossen wird, ein Gesuchsteller verfüge über anrechenbares Vermögen. Aus dem Effektivitätsgrundsatz folgt vielmehr, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit nur Vermögen berücksichtigt werden darf, das im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung tatsächlich vorhanden und frei verfügbar ist oder wenigstens innert kurzer Frist als Liquidität realisiert werden kann. Der Kläger und Beschwerdeführer hat hinlänglich belegt, dass die fragliche Liegenschaft nicht weiter hypothekarisch belastbar ist, da auf ihr Schuldbriefe lasten, welche eine Forderung seiner früheren Anwältin von CHF 70‘000.00 und eine Forderung von D. ___ von CHF 59‘000.00 sicherstellen. Darüber hinaus bezieht er nebst einer IV-Rente noch Sozialhilfeleistungen der Wohnsitzgemeinde, so dass er offensichtlich über kein anrechenbares Einkommen verfügt. Selbst der (verkürzte) Hinweis der Vorinstanz auf einen Entscheid des Bundesgerichts geht fehl, wonach Rechte an einer ungeteilten Erbschaft bei der Beurteilung der Bedürftigkeit mitberücksichtigt werden, wenn die Vermögenswerte durch die Teilung der Erbschaft verfügbar gemacht werden könnten. Der unbestrittene Anteil eines Erben an einem unverteilten Nachlass stellt bloss dann tatsächlich verfügbares Vermögen dar, sofern mittels fiduziarischer Abtretung oder Verpfändung kurzfristig ein Darlehen erwirkt und gesichert werden kann (BGE 119 Ia 11 E. 5a; Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3). Soweit die Bezirksgerichtspräsidentin mit der angefochtenen Verfügung sinngemäss bereits eine Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 ZPO resp. § 76 ZPO BL anordnen wollte, so setzt dies zunächst die Beendigung des Prozesses voraus. Dogmatisch handelt es sich dabei allerdings nicht um einen nachträglichen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern um ein neues Verfahren, in welchem eine Nachzahlung infolge einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des einstigen Mittellosen angeordnet werden kann. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung somit als fehlerhaft, zumal die Vorinstanz bei der Prüfung der Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dürftigkeit und insbesondere der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens des Gesuchstellers nicht auf effektiv vorhandene und tatsächlich verfügbare Mittel abstellte. 4. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Klägers gutzuheissen ist. In Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO bietet es sich an, dass das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, einen Sachentscheid trifft. Eine Kassation der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 13. Januar 2014 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur nochmaligen Beurteilung eines allfälligen Entzuges der unentgeltlichen Prozessführung ist vorliegend nicht angebracht, da der Kläger seine Prozessarmut im Beschwerdeverfahren nochmals hinreichend glaubhaft macht und das Verfahren vor dem Bezirksgericht bereits weit fortgeschritten ist. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 hat die Bezirksgerichtspräsidentin eine Vergleichsverhandlung in Aussicht gestellt. Somit sollte es in der Tat nicht mehr so lange dauern, bis das Verfahren vor der Vorinstanz beendet werden kann. Aus dem Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege lässt sich allerdings kein Anspruch auf definitive Übernahme der Kosten durch den Staat ableiten. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass die mittelose Partei die gestundeten Beträge später bei einer Verbesserung ihrer finanziellen Lage zurückzuerstatten hat (vgl. Art. 123 ZPO). Der Beschwerdeführer sichert denn auch zu, dass er die Gerichtskosten bezahlen werde, falls ihm infolge der Erbteilung genügend Mittel zufliessen sollten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und in Aufhebung des Entscheides der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 13. Januar 2014 wird dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung weiterhin gewährt. 5. Abschliessend ist noch über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. In Fällen wie im vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei den fehlerhaften Entscheid vom 13. Januar 2014 der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim zu vertreten hat, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt. Die entsprechende Gebühr ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Arbeits- resp. Zeitaufwandes in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 500.00 festzulegen. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege in der Regel von jeder Partei selber getragen in der Überlegung, dass es sich dabei um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat handelt. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei (Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Zwar sieht Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, dass die Gegenpartei angehört werden kann; denn oft vermag sie zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten beizutragen. Dies ist aber gerade nicht Ausdruck einer Parteistellung, fehlt doch ein schutzwürdiges Interesse, sich in das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat einzumischen, das durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestaltet wird. Demgemäss räumt die ZPO der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO; vgl. Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7303). Von den genannten Grundsätzen abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Parteien haben sich folglich gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Für eine Entschädigung durch den Staat fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., N 26 zu Art. 107 ZPO; URWYLER, in: DIKE Komm., N 12 zu Art. 107 ZPO). Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 471 E. 7 anders entschieden, ohne sich jedoch mit der kantonalen Praxis oder der herrschenden Lehre auseinanderzusetzen. Der Kläger beanspruchte für das Rechtsmittelverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege, so dass ihm auch unter diesem Titel keine Entschädigung zusteht. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des Entscheides der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 13. Januar 2014 wird dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung weiterhin gewährt. 2. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt. 3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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