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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 410 2013 163 (410 13 163)

16 luglio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,790 parole·~9 min·6

Riassunto

Einstellung der Betreibung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 16. Juli 2013 (410 13 163) _____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Begriff der Stundung als Voraussetzung für die Einstellung der Betreibung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Carole Girod

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Jan Goepfert, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen B._____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einstellung der Betreibung Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 7. Juni 2013 A. Mit Entscheid vom 24. Mai 2013 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Laufen in der von B.____ gegen A. ____ eingeleiteten Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Laufen für eine Forderung von CHF 28'812.40 nebst Zins zu 5 % seit 2. März 2004 definitive Rechtsöffnung und auferlegte dem Gesuchsgegner die Zahlungsbefehlskosten in Höhe von CHF 103.00, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 350.00 sowie eine der Gesuchstellerin auszurichtende Prozesskostenentschädigung von pauschal CHF 600.00. Zur Begründung des Urteils führte der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass sich die Gesuchstellerin auf ein rechtskräftiges Strafurteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012 stütze bzw. auf eine darin ausdrücklich als Urteilsbestandteil bezeichnete Zivilforderung, wonach der geforderte Kapitalbetrag vom Gesuchsgegner geschuldet sei. Letzterer habe gegen diesen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht eingewendet, dass die Schuld im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG getilgt, gestundet oder verjährt sei. In der Folge sprach der Schuldner am 5. Juni 2013 persönlich beim Bezirksgericht Laufen vor und stellte ein Gesuch um Einstellung der Betreibung. Er verwies auf eine Verfügung des Bundesgerichts vom 7. März 2013 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, womit das Bundesgericht die vorläufige Ausstellung des Vollzugs verfügt habe. Solange könne die Betreibung nicht durchgeführt werden. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 entschied der Bezirksgerichtspräsident Laufen, dass dem Gesuch des Schuldners vom 5. Juni 2013 um Einstellung der Betreibung keine Folge geleistet werde. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die in Art. 85 SchKG als Voraussetzung für die Einstellung der Betreibung aufgeführte Stundung nur in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger und dem darauf beruhenden Aufschub der Fälligkeit einer Schuld bestehen könne. Ein entsprechender Urkundenbeweis sei nicht erbracht bzw. das Vorliegen einer solchen privativen Stundungsvereinbarung nicht behauptet worden. Die Anrufung eines behördlichen oder gerichtlichen Vollziehungsaufschubes während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens könne nicht mit einer privaten Stundung gleichgesetzt werden. C. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat Jan Goepfert, mit Eingabe vom 17. Juni 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein. Er liess beantragen, es sei die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 7. Juni 2013 aufzuheben und die gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Laufen eingeleitete Betreibung Nr. 000 vorläufig einzustellen. Im Weiteren sei die vorerwähnte Betreibung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens superprovisorisch einzustellen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz Art. 85 SchKG unrichtig angewendet habe. Die genannte Bestimmung sehe die Einstellung der Betreibung unter anderem vor, wenn der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld gestundet sei. Eine Begrenzung des Begriffs der Stundung auf privatrechtliche Akte sei nicht gerechtfertigt und würde dem Sinn und Zweck von Art. 85 SchKG widersprechen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 nahm die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, zur Beschwerde vom 17. Juni 2013 Stellung und beantragte, es seien sämtliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass zum einen kein Stundungsfall im Sinne von Art. 85 SchKG vorliegen würde. Zum anderen habe das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. März 2013 keinen gerichtlichen Zahlungsaufschub angeordnet. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeantwort wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wies das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, den Antrag, es sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die massgebliche Betreibung einzustellen, ab. F. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, dass die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. März 2013 ausdrücklich festhalte, dass vorläufig alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Aufgrund einer ersten Beurteilung habe das Bundesgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers stattgegeben. Ein definitiver Entscheid des Bundesgerichts über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der Zivilansprüche sei noch ausstehend. Erwägungen 1.1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Entscheide betreffend Aufhebung oder Einstellung einer Betreibung nach Art. 85 SchKG sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO), weshalb gegen die vorliegend angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Laufen vom 7. Juni 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig ist. Für die Aufhebung oder Einstellung einer Betreibung nach Art. 85 SchKG gilt gemäss Art. 251 lit. c ZPO das summarische Verfahren. Im summarischen Verfahren ist die Beschwerde 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde die Verfügung des Bezirksgerichts Laufen vom 7. Juni 2013 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. Juni 2013 dem Beschwerdeführer zugestellt. Seine dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2013 wurde gleichentags der Schweizerischen Post aufgegeben. Die Beschwerde erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde ebenfalls innert angesetzter Frist geleistet. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig, sodass vorliegend die Beschwerde an die sachlich und funktionell zuständige Behörde eingereicht worden ist. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 320 N 3 ff.; SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). Wie erwähnt, führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2013 aus, dass die Vorinstanz Art. 85 SchKG unrichtig angewendet habe, da eine Begrenzung des Begriffs der Stundung auf privatrechtliche Akte nicht gerechtfertigt sei und dem Sinn und Zweck von Art. 85 SchKG widersprechen würde. Mit diesen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung i.S. von Art. 320 lit. a ZPO. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. In materieller Hinsicht ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch Urkunden beweisen kann, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten gestundet ist, was in Anwendung von Art. 85 SchKG zur Einstellung der Betreibung führen würde. Nach herrschender Lehre ist unter Stundung das auf privatrechtlichem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner beruhende Hinausschieben der Fälligkeit der Schuld zu verstehen. Nicht in den Anwendungsbereich von Art. 85 SchKG fallen hingegen Stundungen, die im Gesetz vorgesehen sind oder von der zuständigen Behörde gestützt auf eine Gesetzesvorschrift angeordnet werden (vgl. BSK SchKG I-BODMER/BANGERT, Art. 85 N 28). Die Beschränkung des Stundungsbegriffs auf privatrechtliche Verträge zwischen Schuldner und Gläubiger ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 85 SchKG. Für die Einleitung des Betreibungsverfahrens bedarf es bekanntlich keines Nachweises des Bestehens einer Schuld. Die Ausgestaltung des Betreibungsverfahrens mit seinen teilweise strengen Frist- und Formvorschriften kann dazu führen, dass das Vollstreckungsverfahren entgegen der wirklichen materiellen Rechtslage seinen Fortgang nimmt und der Betriebene Gefahr läuft, Nichtgeschuldetes zu zahlen oder sachlich nicht gerechtfertigte Vollstreckungsmassnahmen dulden zu müssen. Mit Art. 85 SchKG wird dem Schuldner Schutz aus materiellrechtlichen Gründen gewährt (vgl. BSK SchKG I-BODMER/BANGERT, Art. 85 N 1), d.h. der Schuldner kann sich mittels der in Art. 85 SchKG vorgesehenen Verteidigungsmöglichkeiten gegen das vom jeweiligen Gläubiger behauptete Bestehen einer Forderung wehren. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 85 SchKG als Korrektiv für die Formstrenge des vorangegangenen Betreibungsverfahrens widersprechen würde, nebst den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger auch die gesetzlich vorgesehenen bzw. die gerichtlich angeordneten Stundungen unter diese Bestimmung zu subsumieren. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine Einengung des Begriffs "gestundet" auf privatrechtliche Akte nicht gerechtfertigt sei und dem Sinn und Zweck von Art. 85 SchKG widersprechen würde, kann somit nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist es mit der eingereichten Verfügung des Bundesgerichts vom 7. März 2013 nicht gelungen, zu beweisen, dass die in Betreibung gesetzte Schuld samt Zinsen und Kosten gestundet worden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass der genannten Verfügung des Bundesgerichts vom 7. März 2013 ohnehin lediglich zu entnehmen ist, dass bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012 alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Ob bzw. wie das Bundesgericht in der Zwischenzeit das gestützt auf Art. 103 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung beurteilte, ist hingegen nicht aktenkundig.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 500.00 festzulegen. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet hat, liegt der Entscheid über die Höhe der Entschädigung im Ermessen des Gerichts (§ 18 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV; SGS 211.71). Das Kantonsgericht erachtet vorliegend eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 (= zwei Stunden à CHF 250.00) zuzüglich Auslagen von CHF 10.00 und Mehrwertsteuer von CHF 40.80, somit total CHF 550.80, als angemessen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 550.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Carole Girod

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