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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.08.2013 410 2013 162 (410 13 162)

13 agosto 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,600 parole·~8 min·7

Riassunto

Arrest

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 13. August 2013 (410 13 162) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Arrestverfahren/ Verlustschein als Arrestgrund bei Solidarhaftung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Céline Blaser

Parteien Schweiz. Eidgenossenschaft und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen A.____ Beschwerdegegnerin

Gegenstand Arrest / Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 4. Juni 2013 A. Mit Arrestbegehren vom 5. März 2013 gelangte die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Stadt in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Basel-Stadt an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte, es sei für die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2005 basierend auf den Verlustscheinen Nr. 01 vom 20. März 2006, Nr. 02 vom 20. März 2006, Nr. 03 vom 3. April 2007 sowie Nr. 04 vom 16. Dezember 2008 Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mögenswerte von A.____, wohnhaft in X. ____, zu verarrestieren. Dies zur Deckung einer Gesamtforderung von CHF 55'512.70. In der Folge erliess der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim am 7. März 2013 einen entsprechenden Arrestbefehl. Als Grund der Forderung wurden die besagten Steuerforderungen gemäss den vorgelegten Verlustscheinen angegeben, als Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG vermerkt und als Arrestgegenstände Konti und Vermögenswerte bei der B.____, Zweigniederlassung Basel, festgehalten. Am 12. April 2013 erhob A.____ beim Bezirksgericht Arlesheim Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 7. März 2013. B. Mit Entscheid vom 4. Juni 2013 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim die Einsprache gegen den Arrest gut und hob den Arrestbefehl Nr. 00 auf. Er erwog im Wesentlichen, dass nur ein gegen den Schuldner persönlich ausgestellter Verlustschein einen Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG darstellen könne. Die durch die Einsprachebeklagte beigebrachten Verlustscheine würden jedoch nur gegenüber dem Ehemann der Gesuchklägerin, C.____, bestehen. Gegen die Einsprecherin seien keine Verlustscheine ausgestellt worden, sie sei somit nicht Schuldnerin und der geltend gemachte Arrestgrund sei nicht gegeben. C. Am 17. Juni 2013 erhob die Steuerverwaltung Basel-Stadt Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie begehrte, es sei der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 4. Juni 2013 aufzuheben und der Arrest Nr. 00 beim Betreibungsamt Binningen wieder herzustellen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Solidarhaftung von Ehegatten gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG im Zwangsvollstreckungsverfahren die Gesamtsteuer gegenüber jedem Ehegatten geltend gemacht werden könne. Der Bezugsbehörde sei es freigestellt, welchen der beiden Solidarschuldner sie für die Steuerschuld belangen wolle. Daraus könne abgeleitet werden, dass ein Verlustschein, welcher aus der Betreibung eines Ehegatten hervorgehe, im Sinne der Solidarhaftung auch ein Titel gegenüber dem anderen Ehegatten darstelle. So seien auch in der Vergangenheit sämtliche Arreste gegen einen Ehegatten, die sich auf einen Verlustschein des anderen Ehegatten gestützt haben, bewilligt und vollzogen worden. Die Aufhebung des Arrestes durch den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 4. Juni 2013 und die dadurch bewirkte Einschränkung der Solidarhaftung sei überraschend, da bereits beim Erlass des Arrestbefehls vom 7. März 2013 als Grundlage die genannten Verlustscheine, lautend auf den Ehegatten der Schuldnerin, eingereicht worden seien. Durch die Unterlassung einer sorgfältigen Prüfung und der Aufhebung des Arrests seien der Steuerverwaltung ein Mehraufwand und Mehrkosten entstanden. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme. E. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 28. Juni 2013 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 4. Juni 2013, die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 00 sowie die Anweisung der Betreibungsamts Binningen, die unter der Nr. 00 arrestierten Vermögenswerte unverzüglich frei zu geben und das Betreibungsverfahren Nr. 00 einzustellen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass die durch die Beschwerdeführerin behauptete Praxis, wonach ein Verlustschein auch als Arresttitel gegen den nichtbe-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht triebenen Ehegatten gelte und in der Vergangenheit sämtliche solche Arreste bewilligt und vollzogen worden seien, in keiner Weise belegt sei. Der Arrest bedürfe zu seiner Rechtfertigung einer Gefährdung des Gläubigerinteresses. Nur in diesem Fall dürfe der Gläubiger zu Vollstreckungshandlungen schreiten, ohne zuvor sämtliche Etappen des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren absolviert zu haben. Deshalb sei der Verlustschein auch nur gegenüber der erfolglos betriebenen Person als Arrestgrund tauglich, da nur in diesem Verhältnis ein Gefährdungstatbestand bestehe. Eine Geltendmachung des Verlustscheins gegen eine Drittperson sei nicht zulässig und einen anderen Arrestgrund habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Erwägungen 1. Ein im Arresteinspracheverfahren ergangener Entscheid kann gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 319 ZPO). Zur Anwendung kommt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist daher bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid der Arrestgläubigerin am 6. Juni 2013 zugestellt. Die am 17. Juni 2013 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist somit fristgerecht eingereicht worden. Auch der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 600.00 wurde innert Frist geleistet. Die Beschwerdeführerin hat als Einsprachegegnerin am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Gutheissung der Einsprache beschwert, weswegen sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. Für deren Beurteilung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.

2.1 Im Beschwerdeverfahren nach Art. 278 Abs. 3 SchKG hat die Rechtsmittelinstanz die Arrestvoraussetzungen von Art. 272 SchKG insofern zu überprüfen, als sie über das Vorliegen eines Arrestgrundes bei fehlender Pfanddeckung zu befinden hat. In casu ist fraglich, ob ein Arrestgrund vorliegt bzw. ob der von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt angerufene Arrestgrund tatsächlich gegeben ist. Der Arrestgrund gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 5 SchKG bedingt, dass der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt. Beim Vorliegen eines Verlustscheins kann sich die Gläubigerschaft mithin auf frühere Betreibungen berufen, die ergebnislos verlaufen sind. Dies rechtfertigt den arrestmässigen Zugriff auf Vermögenswerte, die die Gläubigerschaft später doch noch auffindet. Die Gläubigerin und heutige Beschwerdeführerin macht als Arrestgrund die Verlustscheine Nr. 01 vom 20. März 2006, Nr. 02 vom 20. März 2006, Nr. 03 vom 3. April 2007 sowie Nr. 04 vom 16. Dezember 2008 geltend, in denen der Ehemann der heutigen Beschwerdegegnerin, C.____, als Schuldner bezeichnet ist. Die Beschwerdegegnerin selbst ist nicht Schuldnerin laut den fraglichen Verlustscheinen. Grundlage der genannten Verlustscheine bilden Ausstände der direkten Bundessteuer der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2005. Die Beschwerdeführerin hält dafür,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass aufgrund der solidarischen Haftung der Ehegatten für die direkte Bundessteuer Verlustscheine ebenfalls solidarische Titel gegenüber dem nichtbezeichneten Ehegatten seien.

2.2 Gemäss Art. 13 Abs.1 DBG haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer. Besteht für eine Forderung eine vertragliche, oder wie im vorliegenden Fall, gesetzliche Solidarschuld, so hat der Gläubiger gemäss Art. 144 Abs. 1 OR das Wahlrecht, die geschuldete Leistung entweder ganz oder in Teilen von einem einzigen, von mehreren oder von allen Solidarschuldnern einzufordern (HEIERLI/SCHNYDER, Basler Kommentar OR, Art. 144 N 1). Diese Möglichkeit, jeden einzelnen Solidarschuldner zu betreiben, hat nicht zur Folge, dass Verlustscheine, die in einem Betreibungsverfahren gegen einen Solidarschuldner entstanden sind, eine Arrestwirkung gegenüber den übrigen Solidarschuldnern entfalten. Die Beschwerdeführerin besitzt ein Wahlrecht, ob sie die Beschwerdegegnerin, deren Ehemann oder beide betreiben möchte. Die vorgebrachten Verlustscheine sind das Resultat eines Betreibungsverfahrens, das ausschliesslich gegen den Ehemann der Beschwerdegegnerin geführt wurde. Sie können somit nicht als Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden. Das Vorliegen eines Arrestgrundes ist folglich zu verneinen. Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG wäre eine Arrestanordnung gegen die Schuldnerin auch möglich, wenn die Gläubigerin einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzen würde. Vorliegend bestehen in Form der Steuerveranlagungsverfügungen, welche in Rechtskraft erwachsen sind, Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Rechtsmittelinstanz kann allerdings im Rahmen der Beschwerde keinen anderen Arrestgrund, als den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, für anwendbar erklären. Es obliegt der Arrestgläubigerin die tatbestandlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen, die für einen Arrestgrund konstitutiv sind und den Arrestgrund zu bezeichnen, den sie für gegeben hält (STOFFEL, Basler Kommentar SchKG, Art. 272 N 10). Im Ergebnis ist die Beschwerde somit unbegründet und daher abzuweisen.

3. Auf die Anträge der heutigen Beschwerdegegnerin, es sei das Betreibungsamt Binningen anzuweisen, das Betreibungsverfahren Nr. 00 einzustellen und es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 00 festzustellen, kann nicht eingetreten werden, da diese Begehren nicht Teile des Rechtsmittelverfahrens bilden und das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hierfür sachlich und funktionell nicht zuständig ist. 4. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 600.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 30.00 zu bezahlen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Céline Blaser

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