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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 16.07.2013 410 2013 147 (410 13 147)

16 luglio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,867 parole·~14 min·8

Riassunto

Kostenentscheid

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 16. Juli 2013 (410 13 147) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Kostenentscheid / Beschwerdelegitimation und Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

B.____, vertreten durch A.____, Beschwerdeführer gegen Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin 1

C.____, vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104, Postfach 250, 4102 Binningen Beschwerdegegnerin 2

Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 22. Mai 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 7. Februar 2013 erkannte die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden, dass die Unterhaltspflicht der Ehefrau C.____ gegenüber dem Ehemann B.____ ab sofort aufgehoben werde und der Kostenentscheid separat ergehe. Den entsprechenden Kostenentscheid erliess sie am 14. Mai 2013 und verfügte, dass dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 würden dem Ehemann bzw. zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat auferlegt. Die Parteikosten habe der Ehemann zu tragen. Da ihm der volle Kostenerlass bewilligt worden sei, werde seiner Vertreterin ein Honorar von CHF 720.00 aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Ehemann habe der Ehefrau zudem eine Parteientschädigung von CHF 1'350.00 zu bezahlen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, da keiner der Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht habe, seien die auszusprechenden Entschädigungen nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Als Aufwand des Vertreters der Ehefrau, Advokat Dr. Jonas Schweighauser, würden 5,5 Stunden als angemessen erscheinen, welche zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 zu entschädigen seien. Die Vertreterin des Ehemannes, Advokatin A.____, habe derweil zum Abänderungsgesuch der Ehefrau an der Verhandlung mündlich Stellung genommen, weshalb ihr rund zwei Stunden weniger Aufwand entstanden sei. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 teilte Advokatin A.____ der Bezirksgerichtspräsidentin daraufhin mit, dass beide Rechtsvertreter anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. Februar 2013 Honorarnoten eingereicht hätten. Sie habe die Gerichtsschreiberin sogar auf ihre bereits eingereichte Honorarnote hingewiesen. Da es sich infolgedessen offensichtlich um ein Missverständnis handle, ersuche sie die Bezirksgerichtspräsidentin, ihren Kostenentscheid vom 14. Mai 2013 in diesem Sinne in Wiedererwägung zu ziehen. Sie bitte um Berücksichtigung ihrer Honorarnote vom 7. Februar 2013. Wie dieser zu entnehmen sei, würden ihre notwendigen und angemessenen Bemühungen die bewilligten Stunden übersteigen, zumal ohne Auslagen und MWST. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 wies die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden den Wiedererwägungsantrag ab und bestätigte den Kostenentscheid vom 14. Mai 2013. Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, an der Höhe der festzusetzenden Parteientschädigung zugunsten der Ehefrau ändere sich auch nach Heranziehung der Honorarnote von Advokat Dr. Jonas Schweighauser nichts, nachdem dieser (wohl exkl. Zeitaufwand für die Verhandlungsteilnahme) 3 Stunden und 50 Minuten in Rechnung gestellt habe. Die Honorarnote von Advokatin A.____ enthalte sodann vorprozessuale Bemühungen, welche bis zum 3. April 2012 zurückgehen würden. Zumal die Ehefrau das Abänderungsverfahren erst im November 2012 initiiert habe, sei nicht ersichtlich, weshalb zuvor 2,75 Stunden Aufwand für den Abänderungsprozess unabdingbar gewesen sein sollten. Das Gericht bleibe dabei, dass die Mandatsführung für den Ehemann in 3,5 Stunden zu bewerkstelligen gewesen wäre, da keine schriftliche Stellungnahme auszuarbeiten, sondern lediglich eine Verhandlung mit dem Klienten vorzubesprechen, dieselbe vorzubereiten und ein mündlicher Parteivortrag zu halten gewesen seien. Advokatin A.____ habe in ihrem Wiedererwägungsgesuch ohne nähere Begründung festgehalten, ihre Bemühungen seien notwendig und angemessen gewesen. C. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2013 wandten sich B.____ und Advokatin A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie begehrten, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Gelterkinden vom 22. Mai 2013 aufzuheben, das Honorar der Beschwerdefüh-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf CHF 1'760.40 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen und die Gerichtskasse der Vorinstanz anzuweisen, den Differenzbetrag von CHF 1'040.40 an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. Auf die Begründung dieser Beschwerde wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 teilte Advokat Dr. Jonas Schweighauser mit, dass seine Mandantin grundsätzlich darauf verzichte, zur Beschwerde Stellung zu beziehen. E. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 beantragte die Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Eventualiter sei sie teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin insgesamt ein Honorar von 4 Stunden 55 Minuten à CHF 180.00/h zuzüglich Auslagen von CHF 10.00 und 8 % MWST aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Im Übrigen sei Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Mai 2013 zu bestätigen, alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Auch auf die Begründung dieser Stellungnahme wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Erwägungen 1.1 Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO selbstständig mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, da die angefochtene Verfügung im Eheschutzverfahren, mithin im summarischen Verfahren ergangen ist (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Soweit die Festsetzung einer Parteientschädigung angefochten wird, ist die Prozesspartei, nicht aber deren Rechtsvertreter zur Beschwerde legitimiert, da die Entschädigung gegenüber den Prozessparteien verlegt wird (vgl. RÜEGG, Basler Kommentar ZPO, Art. 110 N 3). Soweit die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beanstandet wird, gilt es zu differenzieren. War seine Entschädigung übersetzt, ist die unentgeltlich vertretene Partei zur Beschwerde legitimiert, da sie durch den Nachzahlungsanspruch des Staates in ihren finanziellen Interessen betroffen ist. Zur Anfechtung einer zu tiefen Entschädigung ist die unentgeltlich vertretene Partei hingegen nicht beschwerdelegitimiert, zumal sie diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse an einer Abänderung des Entscheids haben kann. Legitimiert ist indes der unentgeltliche Rechtsbeistand, da sein Rechtsschutzinteresse durch die Festsetzung der Entschädigung unmittelbar tangiert wird (vgl. zum Ganzen BÜHLER, Berner Kommentar ZPO, Art. 122 N 46 ff.). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 22. Mai 2013. Zuvor teilte die Beschwerdeführerin der Bezirksgerichtspräsidentin mit, dass anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. Februar 2013 sehr wohl Honorarnoten eingereicht worden seien. Da ihre Bemühungen die bewilligten Stunden übersteigen würden, ersuche sie darum, den Kostenentscheid vom 14. Mai 2013 „in diesem Sinne“ in Wiedererwägung zu ziehen. Demnach ist festzustellen, dass sich ihr Wiedererwägungsgesuch allein auf die ihr zugesprochene Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin bezogen hat. Dementsprechend ersetzte die Verfügung vom 22. Mai 2013 den Kostenent-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid vom 14. Mai 2013 ausschliesslich in dieser Hinsicht. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die generell vorgenommene Prozesskostenverlegung bzw. die der Gegenseite gewährte Parteientschädigung, blieb der ursprüngliche Kostenentscheid bestehen. Diese Erkenntnis wirkt sich auf die zu beachtende Beschwerdefrist aus. So wurde der Kostenentscheid vom 14. Mai 2013 der Beschwerdeführerin bereits am 16. Mai 2013 ausgehändigt, weshalb sich die im Rahmen der Beschwerde vom 3. Juni 2013 vorgebrachten Beanstandungen betreffend die generelle Prozesskostenverlegung und die der Gegenseite gewährte Parteientschädigung als verspätet erweisen. Diese Einwendungen haben nachfolgend daher unbeachtlich zu bleiben. Die dargelegten Einwände hinsichtlich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin können hingegen berücksichtigt werden, zumal die Verfügung vom 22. Mai 2013 der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2013 zugestellt und die Rechtsmittelfrist mit der Aufgabe der Beschwerde am 3. Juni 2013 gewahrt wurde. Die nur beschränkt zu hörenden Rügen haben schliesslich zur Folge, dass lediglich Advokatin A.____ zur Beschwerde zuzulassen ist. B.____ ist dagegen nicht beschwerdelegitimiert, zumal vorliegend keine übersetzte Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu beurteilen ist. Insgesamt ist auf die Beschwerde daher nur teilweise einzutreten. 1.3 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist für deren Beurteilung gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sachlich zuständig. 2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Verfügung vom 22. Mai 2013 zwar ihren formellen Fehler korrigiert, indem sie eingestanden habe, über die Honorarnoten der Rechtsvertreter bereits am 14. Mai 2013 verfügt zu haben. Im Übrigen habe sie es aber bei ihrem materiellen Entscheid belassen, womit sie vom Ergebnis her argumentiere, ohne die von ihr begehrte Entschädigung substantiiert zu prüfen. Die Bezirksgerichtspräsidentin hält dagegen, in der angefochtenen Verfügung sei zum übermässigen anwaltlichen Aufwand der Beschwerdeführerin sehr wohl Stellung genommen worden, werde doch auf gewisse Widersprüche und Unklarheiten in der Rechnungsstellung aufmerksam gemacht. Der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz in sechs Absätzen Stellung zur Entschädigung der Beschwerdeführerin genommen hat. Dabei wurde erläutert, dass die Honorarnote vorprozessuale Bemühungen aufweise, wieso die Mandatsführung in 3,5 Stunden zu bewerkstelligen gewesen wäre und dass das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin keine nähere Begründung enthalten habe. Die Vorinstanz hat folglich nicht bloss vom Ergebnis her argumentiert, sondern sich mit der Entschädigung der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt und substantiiert dargelegt, wieso der Kostenentscheid vom 14. Mai 2013 zu bestätigen ist. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin kann daher nicht gehört werden. 3. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass ihre Entschädigung die gemäss Beschluss der Konferenz der erstinstanzlichen Gerichtspräsidien Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2012 festgesetzte Obergrenze im Eheschutzverfahren von 10 Stunden nicht übersteige. Sie habe sich mit dem pauschalen Vergleich zu der der Ehefrau zugesprochenen Parteientschädigung von 5,5 Stunden begnügt und die Entschädigung der Beschwerdeführerin pauschal um 2 Stunden reduziert. Indem der Ehefrau mehr als verlangt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugesprochen und die Entschädigung der Beschwerdeführerin um zwei Drittel gekürzt worden sei, sei das Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden. Die Bezirksgerichtspräsidentin führt diesbezüglich aus, der von der Beschwerdeführerin zitierte Beschluss beziehe sich auf Eheschutzverfahren, in welchen das gesamte Getrenntleben zu regeln sei. Da es im vorliegenden Verfahren einzig um die unkomplexe Abänderung eines Ehegattenunterhalts gehe, tauge der Referenzwert nicht als Vergleich. Selbstredend handle es sich auch nicht um eine Pauschale und würden nur die effektiv angefallenen Arbeitsstunden vergütet. Zunächst ist festzuhalten, dass der fragliche Beschluss der Konferenz der erstinstanzlichen Gerichtspräsidien Basel-Landschaft lediglich eine interne Abmachung und keinesfalls eine verbindliche, zwingend zu beachtende Vorschrift mit Aussenwirkungen darstellt. Ausserdem wird in familienrechtlichen Streitigkeiten und bei der Festsetzung der Entschädigung für unentgeltliche Verbeiständung stets nur der effektiv angefallene Zeitaufwand vergütet (vgl. §§ 2 f. der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte). Den Zeitaufwand der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz vorliegend auf 3,5 Stunden bemessen, wobei sie sich hinreichend mit deren Honorarnote auseinandergesetzt hat (vgl. Erwägung 2). Die pauschale Reduktion von 2 Stunden hat die Vorinstanz im Rahmen der Verfügung vom 14. Mai 2013 vorgenommen, welche vorliegend nicht mehr zu beurteilen ist (vgl. Erwägung 1.2). Auch die zweite Beanstandung der Beschwerdeführerin kann folglich nicht berücksichtigt werden. 4. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich bei den zwischen dem 3. April und 31. Juli 2012 getätigten Arbeiten sehr wohl um prozessuale Bemühungen im Eheschutzverfahren. Die Ehefrau habe im Nachgang zur Eheschutzverhandlung vom 2. April 2012 eine schriftliche Begründung verlangt. Da dem Ehemann ein minimaler Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden sei, sei eine Berufung in Betracht gezogen worden. Für die zur Diskussion stehende Entschädigung könne es keine Rolle spielen, ob sie in einem zweitinstanzlichen Verfahren oder in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werde. Die Bezirksgerichtspräsidentin bringt derweil vor, das Eheschutzverfahren sei mit Entscheid vom 2. April 2012 bzw. mit Zustellung des begründeten Entscheids am 9. Mai 2013 abgeschlossen worden. Das neue Verfahren sei durch die Ehefrau erst mit Eingabe vom 2. November 2012 initiiert worden. Frühere anwaltliche Bemühungen im Umfang von 135 Minuten seien somit im Zusammenhang mit dem Erstverfahren betrieben worden und hätten daher damals in Rechnung gestellt werden müssen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden in Sachen Eheschutz am 2. April 2013 erging und den Parteien am 9. Mai 2013 zugestellt wurde. Ebenfalls ist ersichtlich, dass das Abänderungsverfahren seitens der Ehefrau am 2. November 2012 eingeleitet wurde. Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, dass es bei den vor diesem Zeitpunkt angefallenen Bemühungen um Beratungen hinsichtlich eines möglichen Berufungsverfahrens gegangen sei. Folglich ist erstellt, dass der diesbezüglich angefallene Aufwand von 165 Minuten – 60 Minuten am 3. April 2012, 15 Minuten am 8. April 2012, 30 Minuten am 20. April 2012, 30 Minuten am 11. Mai 2012 und 30 Minuten am 31. Juli 2012 – nicht im Zusammenhang mit dem Abänderungsverfahren zu verstehen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es eben doch entscheidend, ob sich eine Beratung auf eine Nachbetrachtung eines bereits gefällten Urteils inklusive möglichen, aber nicht angerufenen Rechtsmitteln beschränkt oder ein neues Verfahren betrifft. Folglich ist die Nichtberücksichti-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der entsprechenden Positionen durch die Vorinstanz nicht zu bemängeln und auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin unbeachtlich. 5. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz ignoriere, dass sie neben der Vorbesprechung bzw. Vorbereitung der Verhandlung und Haltung des Parteivortrags zusätzlichen Bemühungen nachgegangen sei. Inwiefern diese in nur 3,5 Stunden zu bewerkstelligen wären, sei unerklärlich, zumal alleine die für die Gerichtsverhandlung angefallene Fahrtzeit eine Stunde betrage, die Verhandlung selbst eine ganze Stunde gedauert habe und im Nachgang zur Eheschutzverhandlung vom 2. April 2013 diverse Aufwendungen nötig gewesen seien. Die Bezirksgerichtspräsidentin bringt diesbezüglich vor, die beanspruchten 9 Stunden seien keineswegs angemessen. Vielmehr seien die aufgeführten Rechnungspositionen vom 9. und 19. November 2012, 24. Dezember 2012, 8. Januar 2013 und 5. Februar 2013 um 110 Minuten zu reduzieren. Die Honorarnote der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2013 führt die von ihr vorgenommenen Leistungen im Detail auf. Zufolge dieser habe sie am 9. November 2012 ein Telefonat mit ihrem Klienten geführt, die Akten studiert und ein Schreiben an das Bezirksgericht erstellt, wofür 60 Minuten angefallen seien. Weiter habe sie am 19. November 2012 diverse E- Mails ihres Klienten durchgesehen, ein Telefonat mit dem Bezirksgericht Sissach geführt und eine E-Mail an ihren Klienten geschrieben, was ebenfalls 60 Minuten in Anspruch genommen habe. Sodann habe sie am 24. Dezember 2012 eine E-Mail ihres Klienten gesichtet und beantwortet sowie ein Verschiebungsgesuch an das Bezirksgericht Sissach gestellt, wofür sie 30 Minuten aufgewendet habe. Am 8. Januar 2013 habe sie ferner während 15 Minuten Telefonate mit ihrem Klienten und dem Bezirksgericht geführt, die Vorladung durchgesehen und weitergeleitet sowie eine einstündige Besprechung mit ihrem Klienten abgehalten. Schliesslich habe sie am 5. Februar 2013 die Eheschutzverhandlung vorbereitet und hierfür eine halbe Stunde verwendet. Entgegen den Ausführungen der Bezirksgerichtspräsidentin ist nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Aufwand übersetzt sein soll. Die aufgeführten Posten erscheinen vielmehr als der Sache angemessen, weshalb sie im Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Dementsprechend sind sie im Rahmen der Entschädigung vollumfänglich zu berücksichtigen. Dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin ist daher zu folgen. 6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die Vorinstanz zwar hinreichend mit der geltend gemachten Entschädigung auseinandergesetzt und die vorprozessualen Bemühungen zu Recht nicht berücksichtigt hat, dass aber die übrigen Bemühungen der Beschwerdeführerin zu knapp honoriert wurden. Eine der vorgebrachten Rügen erweist sich daher als berechtigt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. In Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 22. Mai 2013 ist der Beschwerdeführerin daher eine Entschädigung von 6 Stunden 15 Minuten à CHF 180.00/h zuzüglich Auslagen von CHF 10.00 und 8 % MWST, insgesamt CHF 1'225.80, aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Gerichtskasse der Vorinstanz ist anzuweisen, den gegenüber der Berechnung der Vorinstanz angefallenen Differenzbetrag von CHF 505.80 direkt an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 7. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, wo-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dieser Verteilungsgrundsatz nach dem Erfolgsprinzip entspricht dem im Zivilprozess geltenden Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung und gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Verfahren konnte lediglich eine Rüge von Advokatin A.____ berücksichtigt werden und erwies sich diese nur in einem Punkt als berechtigt. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist die auf CHF 500.00 festzusetzende Entscheidgebühr (vgl. § 9 Abs. 2 lit. b GebT) zu 3/4 den Beschwerdeführern und zu 1/4 den Beschwerdegegnern anzulasten. Zumal das Verfahren nicht im Interesse von B.____ geführt wurde und C.____ die zu tiefe Entschädigung von Advokatin A.____ nicht zu verantworten hat, werden die Kosten dabei im Umfang von CHF 375.00 Advokatin A.____ und im Umfang von CHF 125.00 der Vorinstanz bzw. dem Kanton auferlegt. Da Advokatin A.____ die Beschwerde in eigener Sache geführt hat, ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten. Das Gesuch ihres Mandanten B.____ um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde in diesem Punkt als aussichtslos präsentierte (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Advokatin A.____ darf schliesslich auch von ihrem Mandanten keine Parteientschädigung verlangen, da sie die unnötigen Kosten selbst verursacht hat (vgl. 108 ZPO). Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. In Abänderung von Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 22. Mai 2013 wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von 6 Stunden 15 Minuten à CHF 180.00/h zuzüglich Auslagen von CHF 10.00 und 8 % MWST, insgesamt CHF 1'225.80, aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Gerichtskasse der Vorinstanz wird angewiesen, den Differenzbetrag von CHF 505.80 direkt an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Im Übrigen wird die Verfügung vom 22. Mai 2013 bestätigt. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird im Umfang von CHF 375.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von CHF 125.00 dem Kanton auferlegt. 5. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Diego Stoll

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