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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.03.2012 410 2012 22 (410 12 22)

6 marzo 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,296 parole·~6 min·9

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. März 2012 (410 12 22) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Definitive Rechtsöffnung

Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Martin Plüss, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau, Beschwerdeführer gegen Kanton Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Bezug, Rechtsinkasso, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. Januar 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Mit Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. Januar 2012 wurde dem Gläubiger Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, in der Betreibung Nr. 21106369 des Betreibungsamts Binningen gegen den Schuldner A.____ die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 3'978.05 nebst Zins zu 3.5% seit 20. Mai 2011, Mahngebühren von CHF 50.00 und CHF 49.65 Verzugszins bis 19. Mai 2011 bewilligt. Ferner wurde der Schuldner A.____ dazu verpflichtet, der Gläubigerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.00 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 wurde dem Schuldner auferlegt, welcher überdies verpflichtet wurde, dem Gläubiger eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gläubiger habe eine definitive Rechnung über die Staatssteuer 2009 vom 13. Dezember 2010 von CHF 3'978.05 mit Rechtskraftbescheinigung vom 28. November 2011, eine 2. Mahnung vom 18. März 2011 mit Mahngebühren von CHF 50.00 mit Rechtskraftbescheinigung vom 17. November 2011 sowie für den geforderten Verzugszins von CHF 49.65 eine Rechtskraftbescheinigung vom 28. November 2011 vorgelegt, welche jeweils als definitiven Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren seien. Den Ausführungen des Schuldners, er habe gegen die Rechnung über die Staatssteuer 2009 Einsprache erhoben, welche noch hängig sei, da er noch keinen Einspracheentscheid zugestellt bekommen habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr habe der Schuldner gegen die 2. Mahnung vom 18. März 2011 - deren Zustellung nicht bestritten sei keine Einwände vorgebracht, was ein Indiz dafür sei, dass der Einspracheentscheid zugestellt wurde. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner, vertreten durch Advokat Martin Plüss, mit Eingabe vom 19. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und begehrte, es sei der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 5. Januar 2012 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche sowie das kantonsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei für die solothurnische Staatssteuer 2009 bis heute nicht rechtskräftig veranlagt worden, da er gegen die Steuerveranlagung 2009 vom 13. Dezember 2010 frist- und formgerecht Einsprache erhoben habe. Die 2. Mahnung vom 18. März 2011 beziehe sich einzig auf die angeblich definitive Staatssteuerveranlagung 2009 vom 13. Dezember 2010, welche aufgrund der Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Aus der besagten 2. Mahnung könne daher nicht geschlossen werden, dass der Einspracheentscheid zugestellt worden sei. Der Beschwerdegegner habe nicht nachgewiesen, dass ein Einspracheentscheid betreffend Staatssteuern 2009 ergangen beziehungsweise dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Ferner sei die Rechtskraftbescheinigung der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen vom 3. August 2011 betreffend Staatssteuer 2009 falsch, da der Beschwerdeführer gegen die Steuerveranlagung 2009 Einsprache erhoben habe. Die Veranlagung betreffend Staatssteuer 2009 vom 13. Dezember 2010 sei demzufolge nicht rechtskräftig. C. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2012 beantragte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Ent-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte er aus, dass die Veranlagungsbehörde mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2011 nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten sei. Der Einspracheentscheid sei dem Beschwerdeführer mittels A-Post Plus am 1. Februar 2011 zugestellt worden. Gegen diesen Entscheid sei kein Rechtsmittel ergriffen worden, weshalb er in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Die definitive Rechtsöffnung sei somit zu Recht erteilt worden.

Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der in casu angefochtene Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 und somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO eröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen. 1.2 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Rechtsöffnungsentscheide zutrifft (Art. 251 lit. a ZPO) - innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2012 zugestellt, womit die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 19. Januar 2012 fristgerecht erhoben wurde. Die sachliche Zuständigkeit der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Hat im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1). Nicht vorausgesetzt wird somit, dass die Verfügung formell rechtskräftig ist, weshalb die definitive Rechtsöffnung auch bewilligt werden kann, wenn die Verfügung bloss vorläufig vollstreckbar ist (BSK SchKG I-DANIEL STAEHELIN, Art. 80 N 110). Eine Verfügung ist vollstreckbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar ist, wenn nur noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, das keine aufschiebende Wirkung hat, oder wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2006, Rn. 1147). Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 105 III 43, E. 2a).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 Einsprache gegen die definitive Veranlagung der Staatssteuer 2009 vom 13. Dezember 2010 erhoben hat. Dementsprechend ist zu prüfen, welche Wirkung dieser Einsprache zukommt. Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, BGS 614.11) des Kantons Solothurn gewährt dem Einspracheverfahren im Sinne von § 149 ff. Steuergesetz keine aufschiebende Wirkung. Dieser Umstand wurde aufgrund einer Erkundigung bei der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bestätigt. Mangels aufschiebender Wirkung des Einspracheverfahrens ist in Bezug auf die Vollstreckbarkeit der Verfügung somit nicht relevant, ob die Einsprache noch hängig ist oder nicht. Die besagte Veranlagungsverfügung vom 13. Dezember 2010 wurde daher bereits mit unbestrittener Eröffnung vollstreckbar, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 3'978.05 nebst Zins zu 3.5% seit 20. Mai 2011, Mahngebühren von CHF 50.00 und CHF 49.65 Verzugszins bis 19. Mai 2011 ohne Weiteres gegeben sind. Demzufolge hob die Vorinstanz den Rechtsvorschlag zu Recht auf und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 450.00 festzulegen. Ausserdem hat der unterliegende Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 450.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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