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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.03.2012 410 2012 20 (410 12 20)

20 marzo 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,145 parole·~11 min·10

Riassunto

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 20. März 2012 (410 12 20) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht (ZPO)

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Aebischer

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4005 Basel, Beschwerdeführer gegen Bezirksgerichtspräsident, Mühlemattstrasse 36, 4410 Liestal, Beschwerdegegner 1 B.____ vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdegegner 2

Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege / Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. Januar 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Datum vom 21. April 2011 reichte A.____ beim Bezirksgericht Liestal ein Gesuch um Reduktion der Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn B.____ ein. Gleichzeitig ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wurde A.____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und mit Verfügung vom 22. August 2011 präzisiert und bestätigt. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 stellte der Bezirksgerichtspräsident Liestal fest, dass im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande gekommen ist und erteilte dem Gesuchskläger die Klagebewilligung. D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wurde A.____ die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend ab dem 27. Juni 2011 entzogen. Der Bezirksgerichtspräsident Liestal führte aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien ab Beginn nie gegeben gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass die Unterhaltsbeiträge an die Ex-Ehefrau und die Söhne während dem Zeitraum von April 2011 bis November 2011 nur in Höhe von CHF 3'500.00, anstelle von CHF 34'200.00, bezahlt worden seien. Die Berücksichtigung der vollen Unterhaltspflicht bei der Berechnung des Existenzminimums sei somit nicht gerechtfertigt. Die Sozialbeiträge von CHF 768.55 hätten dagegen in die Berechnung des monatlichen Grundbedarfs einbezogen werden können. Die erhöhten Mietzinskosten für die Wohnung in Istanbul hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen, da für die Beurteilung der Bedürftigkeit die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgeblich seien. Zudem sei die Berücksichtigung von volatilen Währungen nicht praktikabel, weshalb das ursprünglich eingesetzte Nettoeinkommen in der Verfügung vom 27. Juni 2011 zu berücksichtigen sei. Unter Beachtung dieser Punkte stehe dem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7'409.00 nicht, wie in der Verfügung vom 27. Juni 2011 ermittelt, CHF 9'039.00 sondern lediglich CHF 5'970.05 als Grundbedarf gegenüber. Es ergebe sich somit ein Überschuss von CHF 1'438.95. Dem Gesuchsteller sei daher ohne weiteres möglich, innerhalb eines Jahres sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Kosten zu bezahlen. Der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. April 2011 angegebene Grundbedarf habe zwar den eigentlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers entsprochen, jedoch sei der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nachgekommen. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege seien somit nicht erfüllt gewesen, so dass diese nachträglich zu entziehen sei. E. Gegen diese Verfügung reichte A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, am 19. Januar 2012 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Zudem ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Er führte im Wesentlichen aus, der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei zu Unrecht und zudem zur Unzeit erfolgt. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Datum vom 23. Januar 2012 verfügte das instruierende Kantonsgerichtspräsidium, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zusam-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht men mit der Hauptsache zu befinden sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung erteilt. G. Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 nahm der Rechtsvertreter von B.____, Advokat Dr. Jonas Schweighauser, Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Er verwies im Wesentlichen auf den begründeten Entscheid der Vorinstanz und wies zudem darauf hin, dass Unterhaltsbeiträge, welche nicht bezahlt worden seien, bei der Berechnung der unentgeltlichen Prozessführung nicht zu berücksichtigen seien. Es sei zudem fraglich, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Verhältnisse sowohl eine Wohnung in Kloten als auch in Istanbul aufrecht erhalte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer sich weigern würde, beispielsweise Frachtflugzeuge zu fliegen.

Erwägungen 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff.1 i.V. mit Art. 121 ZPO mit Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen muss gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids erfolgen. Inhaltlich können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2012 erfolgte fristgerecht. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte ist das Präsidium, Abteilung Zivilrecht, des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). 2.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO kann eine Partei um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der zivilprozessualen Mittellosigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. 2.2 Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Grundsätzlich darf die unentgeltliche Prozessführung nicht rückwirkend, sondern nur für die künftige Prozessführung entzogen werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Partei bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass bis zur Fällung eines Entzugsentscheids die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege Geltung hat. Soweit diese Annahme jedoch nicht mehr berechtigt ist, kommt ein Entzug auch rückwirkend für Rechtsvorkehren in Betracht, welche nicht im Vertrauen auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege vorgenommen werden konnten, also etwa für offensichtlich aussichtslose oder mutwillige Rechtsbegehren oder für Prozesshandlungen, die nach Einleitung des Entzugsverfahrens erfolgten (BGer 4P.300/2005 E. 3.1). Ein rückwirkender Entzug ist sodann immer zulässig, wenn eine Partei die unentgeltliche Prozessführung durch nachweislich falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Das Verfahren auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist nämlich ein Verwaltungsverfahren und der entsprechende instruktionsrichterliche Entscheid ist rechtlich als Verwaltungsverfügung zu qualifizieren. Wie grundsätzlich jede Verwaltungsverfügung erwächst auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in materielle Rechtskraft, sondern ist vielmehr unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Abänderbarkeit von Verwaltungsakten bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens jederzeit widerrufbar. Ein Widerruf ist namentlich dann zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Bewilligung des Kostenerlasses gar nie erfüllt waren. Der Widerruf wegen nie gegebener Voraussetzungen entspricht der Rücknahme einer fehlerhaften Verfügung und dient damit der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. Stellt sich im Lauf des Prozesses heraus, dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung nie gegeben waren, so kann diese rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung entzogen werden (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 172 ff.; BSK ZPO-RÜEGG, Art. 120 N 2). Dass dem Widerruf bei Bösgläubigkeit des Gesuchstellers rückwirkende Kraft zukommt, bedarf keiner weitern Erläuterungen. Dass ein rückwirkender Entzug auch bei gutem Glauben angeordnet werden kann, stellt im Bereich des Leistungsverwaltungsrechts nichts Aussergewöhnliches dar, insbesondere im Sozialversicherungsrecht sind unrechtmässig bezogene Leistungen auch von gutgläubigen Empfängern zurückzuerstatten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 22. Juli 2008 i.S. I. und R. gegen BG Liestal und I. (200 08 381/LIA) in: BLKGE 2008 Nr. 14 S. 73 f., E. 2.2. m.w.H.). 2.3 Im vorliegenden Fall begründete der Bezirksgerichtspräsident Liestal den rückwirkenden Entzug der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Wesentlichen damit, dass bei der Berechnung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Zuschlag für Unterhaltsbeiträge an die Ex-Ehefrau und Kinder berücksichtigt worden sei, der Beschwerdeführer den Unterhaltsverpflichtungen jedoch nur zu einem kleinen Teil tatsächlich nachgekommen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien daher ab Beginn nie gegeben gewesen. 2.4 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, dass er die Kinderunterhaltsbeiträge an seine Kinder C.____ und D.____ nicht habe bezahlen können und deshalb der Herabsetzungsprozess angehoben worden sei. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien jedoch gleichwohl bestehende Verpflichtungen und es sei unzulässig, wenn der Vorderrichter diese Forderungen bei der Berechnung des Existenzminimums quasi aufheben würde. Zudem sei der rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege/ Verbeiständung zur Unzeit erfolgt und sei unhaltbar. A.____ habe, als er das Gesuch ohne anwaltliche Vertretung einreichte, alles offengelegt, was man von

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm verlangt habe. Gestützt auf dieses Gesuch sei auch Dr. Stefan Suter als sein unentgeltlicher Vertreter zugelassen worden. A.____ habe mitnichten irgendetwas arglistig verschwiegen und es sei geradezu ein Gebot der Fairness, dass bei diesen Umständen ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege/ Verbeiständung nicht in Frage kommen könne. 2.5 Die unentgeltliche Rechtspflege wurde A.____ für das Schlichtungsverfahren betreffend die Abänderung des Kinderunterhalts für B.____ bewilligt. Das Schlichtungsverfahren wurde zufolge Klagebewilligung vom 25. Oktober 2011 abgeschlossen, so dass ein rückwirkender Entzug für das besagte Verfahren nicht mehr möglich war. Zudem hat A.____, als er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte, zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht anwaltlich vertreten, seine Verpflichtungen offen dargelegt. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, er habe die Schlichtungsbehörde nicht oder nicht gehörig über seine Verpflichtungen informiert. Da es beim Einreichen des Gesuchs für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um die Offenlegung von bestehenden Verpflichtungen geht und nicht darum was tatsächlich bezahlt wird, konnte vom damals noch nicht vertretenen Gesuchsteller nicht erwartet werden, dass er die Schlichtungsbehörde von sich aus über die nur teilweise geleisteten Unterhaltsbeiträge aufklärt. Vielmehr wäre es Aufgabe des Bezirksgerichtspräsidenten gewesen, nachzufragen, ob alle Verpflichtungen tatsächlich erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtspflege weder durch falsche noch durch unvollständige Angaben erschlichen. Auch beim später beigezogenen Rechtsanwalt liegen keine Anzeichen vor, welche auf ein widersprüchliches Verhalten hindeuten. Sein Vorgehen erscheint durchwegs als korrekt, so dass es sich nicht rechtfertigen lässt, ihm nachträglich die staatliche Garantie für eine angemessene Entschädigung zu entziehen. Der Staat verbietet nämlich dem amtlichen Rechtsbeistand einerseits, Kostenvorschüsse zu verlangen, garantiert ihm aber andererseits eine angemessene Entschädigung für seine Bemühungen. Ein Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung mit Wirkung ex tunc würde dazu führen, dass der amtliche Rechtsvertreter nachträglich der staatlichen Garantie für eine angemessene Entschädigung verlustig ginge, ohne je Gelegenheit erhalten zu haben, von seiner Partei einen Kostenvorschuss für seine Bemühungen zu verlangen. Ein nachträglicher und rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist im vorliegenden Fall somit nicht zulässig. 3. Da die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nicht rückwirkend entzogen werden darf, das Schlichtungsverfahren zum Zeitpunkt des Entzuges bereits abgeschlossen war und der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren vollumfänglich obsiegt, erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie für ein allfälliges zukünftiges Verfahren. 4. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Auch wenn gemäss jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung Art. 119 Abs. 6 ZPO nicht zwingend auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt und dem Beschwerdegegner 2 kein prozessuales Fehlverhalten anzulasten ist, gehen die Parteikosten gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Staates. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist in Beschwerdesachen die Berechnung nach Zeitaufwand anwendbar. Das Kantonsgericht erachtet vorliegend einen Aufwand von sechs Stunden als angemessen. Dies führt bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 3 Abs. 2 TO) zu einem Honorar von CHF 1'080.00, welches unter Berücksichtigung von Auslagen von CHF 50.00 und unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 90.40 (8% auf CHF 1'130.00) auf CHF 1'220.40 festgesetzt wird. Weil der Beschwerdegegner 2 lediglich zur fakultativen Stellungnahme eingeladen wurde, ist ihm praxisgemäss keine Parteientschädigung geschuldet. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 6. Januar 2012 aufgehoben und die Sache wird zur Festlegung des Honorars des Rechtsbeistandes des Klägers für das Schlichtungsverfahren an den Bezirksgerichtspräsidenten Liestal zurück gewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'080.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 90.40, insgesamt CHF 1'220.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, wobei diese dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn Dr. Stefan Suter, Advokat, als Honorar für seine Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren aus der Gerichtskasse ausbezahlt wird. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Nathalie Aebischer

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