Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 17. Juli 2012 (410 2012 172) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Streitwertberechnung bei alternativen Rechtsbegehren
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Daniel Noll
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Pascal Riedo, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin gegen 1. Bezirksgerichtspräsidentin, Domplatz 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin 1 2. B.____AG, vertreten durch Advokatin Bina Rutz, Hirschgässlein 11, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Arbeitsstreitigkeit / Kostenvorschuss Beschwerde vom 04. Juni 2012 gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 22. bzw. 30. Mai 2012
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 erhob A.____ gestützt auf die Klagebewilligung vom 16. Februar 2012 gegen die B.____AG beim Bezirksgericht Arlesheim Klage mit folgenden Rechtsbegehren:
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 12'333.70 (80 %-Lohn während Arbeitsunfähigkeit für die Monate Oktober und November 2011) sowie CHF 2'200.00 (Lunchabgeltung Januar bis November 2011), beides nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2011, zu bezahlen. Evtl. sei festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 21. Februar 2011 per 31. Mai 2011 nichtig ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. 2. Für den Fall dass das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2011 als aufgelöst zu betrachten wäre, sei die Beklagte evtl. resp. subevtl. zu verurteilen, der Klägerin a) CHF 19'987.00 brutto infolge missbräuchlicher Kündigung, nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2011 zu bezahlen, b) Ferienguthaben von CHF 15'959.00, nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2011, zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für ihre vorprozessualen Anwaltskosten einen Betrag von CHF 5'000.00, nebst Zins zu 5 % seit 28. November 2011, zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, ob und nach welchen Kriterien sie für die Geschäftsperiode 2011 (August 2010 bis Juli 2011) Boni ausgerichtet hat. 5. Teilklage, Mehrforderung vorbehalten. 6. Unter o/e Kostenfolge.
B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 bestätigte die instruierende Bezirksgerichtspräsidentin den Eingang der Klage und setzte der Klägerin zur Leistung des Prozesskostenvorschusses von CHF 3'000.00 Frist bis zum 22. Juni 2012, worauf die Klägerin das Bezirksgerichtspräsidium - unter Verweis auf die grundsätzliche Kostenlosigkeit des arbeitsrechtlichen Verfahrens bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 sowie auf Art. 91 ZPO, wonach bei der Streitwertberechnung das Eventualbegehren unabhängig von dessen Höhe keine Berücksichtigung finde mit Eingabe vom 25. Mai 2012 ersuchte, die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise aufzuheben. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 wies die Bezirksgerichtspräsidentin das Wiedererwägungsgesuch ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass bei der Berechnung des massgeblichen Streitwerts gemäss dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 ZPO allfällige Eventualbegehren dem Hauptbegehren lediglich nicht hinzuzurechnen seien, was indes nicht bedeute, dass Eventualbegehren nicht zu berücksichtigen seien. In Bezug auf das Bundesgerichtsgesetz würden vielmehr Lehre und Rechtsprechung davon ausgehen, dass bei eventueller Klagehäufung der Anspruch mit dem höheren Streitwert massgeblich sei, gegebenenfalls also das Eventualbegehren den Streitwert bestimme und nicht mehr das Hauptbegehren. Da sich der Gesetzgeber beim Erlass der ZPO an den Streitwertregelungen des Bundesgerichtsgesetzes orientiert habe, sei die bundesgerichtliche Praxis ebenfalls auf den Streitwert in Zivilprozessen anwendbar. D. Gegen diese Verfügung hat die Klägerin mit Eingabe vom 04. Juni 2012 Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die Kostenvorschussverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 22. Mai 2012 sei aufzuheben, evtl. sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung des Begehrens wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Hauptrechtsbegehren unbestrittenermassen unter CHF 30'000.00 liege. Ferner sei unbestritten, dass unter der Ägide der neuen ZPO mit dem Eventualbegehren auch mehr verlangt werden könne als mit dem Hauptbegehren. Nicht zu folgen sei indessen der vorinstanzlichen Interpretation von Art. 91 Abs. 1 ZPO, wonach der Streitwert des Eventualbegehrens zwar nicht hinzugerechnet aber an Stelle des Streitwerts des Hauptbegehrens für die Streitwertberechnung berücksichtigt werden dürfe. Aus der Botschaft zur ZPO ergebe sich klar, dass diese Auslegung dem Zweck und Inhalt der Bestimmung widersprechen würde. Ferner werde auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass ein den Wert des Hauptbegehrens übersteigender Wert des Eventualbegehrens bei der Streitwertermittlung nicht zu berücksichtigen sei. Im Weiteren sei der Verweis auf die Regelung der Streitwertberechnung im bundesgerichtlichen Verfahren unbehelflich. Selbst wenn sich der Gesetzgeber beim Erlass der ZPO am Bundesgerichtsgesetz orientiert haben möge, so habe er letztlich doch eine klar abweichende gesetzliche Regelung getroffen und die Eventualbegehren bei der Streitwertermittlung ausgeklammert. E. Während die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 21. Juni 2012 auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Motive der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen 1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gegen die Entscheide vom 22. bzw. 30. Mai 2012, mit welchen die Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 3'000.00 verpflichtet wurde, ist somit ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Nachdem das Anfechtungsobjekt als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren ist, beträgt die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage seit Zustellung des angefochtenen Entscheids. Die vorliegende Beschwerde wurde durch die Eingabe vom 4. Juni 2012 sowohl bezogen auf die Verfügung vom 22. Mai 2012 als auch bezogen auf den Wiedererwägungsentscheid vom 30. Mai 2012 fristgerecht erhoben und genügt auch den weiteren Formalien. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Folgerichtig dürfen in Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00 von der Klagpartei keine Kostenvorschüsse im Sinne von Art. 98 ZPO einverlangt werden. In casu strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin angehobene arbeitsrechtliche Klage vom 16. Mai 2012 die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 erreicht. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden. Die Beschwerdeführe-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin macht geltend, dass das Hauptbegehren ihrer Klage die fragliche Streitwertgrenze nicht erreiche und das Eventualbegehren, welches über CHF 30'000.00 liege, bei der Streitwertberechnung unbeachtlich sei, so dass die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren die Verurteilung der Beklagten zu Lohnzahlungen von CHF 12'333.70 sowie zu einer Lunchabgeltung von CHF 2'200.00, ferner zur Entschädigung vorprozessualer Anwaltskosten im Umfang von CHF 5'000.00, womit bereits ein Streitwert von nahezu CHF 20'000.00 vorliegt. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren ferner Auskünfte über die Zahlung von Boni für die Geschäftperiode 2011, was gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO ebenfalls mit einem Streitwert zu veranschlagen ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Bonus-Zahlungen an die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 CHF 11'000.00 betrugen, so dass fraglich ist, ob nicht bereits das Hauptbegehren die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 überschreitet. Die Frage kann indessen aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen bleiben. 2.2 In der Lehre ist grundsätzlich unbestritten, dass der Streitwert des Eventualbegehrens ausnahmsweise auch höher sein kann als derjenige des Hauptbegehrens (vgl. P. DIGGELMANN, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 91 N 19, S. 568; A. STAEHELIN / D. STAEHELIN / P. GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2008, § 10 N 44, S. 128; M. STEIN-WIGGER, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 91 N 38, S. 686 f.). Während DIGGELMANN bei dieser Konstellation ohne nähere Begründung davon ausgeht, dass sich der massgebliche Streitwert nach dem tieferen Hauptbegehren richtet, führt STEIN-WIGGER aus, dass die Eventualbegehren in Art. 82 Abs. 1 des Vorentwurfs der Expertenkommission noch nicht enthalten gewesen und erst auf Intervention des Kantons Luzern im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in den Gesetzestext aufgenommen worden seien. § 18 Abs. 1 der ehemaligen luzernischen Prozessordnung habe denn auch vorgesehen, dass Eventualbegehren bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt bleiben, was indes freilich nur gerechtfertigt sei, wenn mit dem Eventualbegehren nicht mehr als mit dem Hauptbegehren verlangt werden könne. Könne aber - wie gemäss neuer ZPO - mit dem Eventualbegehren mehr beantragt werden als mit dem Hauptbegehren, so sei nicht ersichtlich, weshalb der grössere Wert des Eventualbegehrens für die Streitwertermittlung ohne Bedeutung sein solle. In der grossen Mehrzahl der ehemaligen kantonalen Zivilprozessordnungen, in welchen die Eventualbegehren - anders als in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO bzw. in § 18 Abs. 2 der luzernischen ZPO - nicht erwähnt wurden, sei denn auch selbstverständlich gewesen, dass sich der Streitwert nach dem höheren bzw. dem höchsten der mehreren Begehren bestimmt. Entsprechendes habe für den ehemaligen Art. 36 OG gegolten bzw. gelte für den aktuellen Art. 51 Abs. 3 BGG. STEIN-WIGGER folgert aber schliesslich, dass man aufgrund der klaren Formulierung in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO kaum umhin komme, nach neu geltendem Recht auch einen den Wert des Hauptbegehrens übersteigenden Wert des Eventualbegehrens bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt zu lassen (M. STEIN-WIGGER, a.a.O., Art. 91 N 38, S. 686 f.). Zum gegenteiligen Schluss gelangt indessen SEILER, der dafürhält, dass für den Streitwert das höhere Rechtsbegehren allein und nicht etwa stets das Hauptbegehren entscheidend sei. Die Schlussfolgerung von STEIN-WIGGER
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei verfehlt, da nach dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO allfällige Eventualbegehren lediglich nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden dürften. Damit schliesse die Gesetzesbestimmung nur eine Addition des Eventualbegehrens explizit aus, womit die Zusammenrechnung von Haupt- und Eventualbegehren angesprochen sei. Über die Frage, welches der beiden Rechtsbegehren für die Streitwertberechnung allein massgebend sei, äussere sich der Wortlaut jedoch nicht. Vielmehr liege auch dieser Norm die Wertung zugrunde, dem wirtschaftlichen Wert des Prozesses Rechnung zu tragen. Da mit dem Eventualbegehren durchaus mehr als im Hauptbegehren verlangt werden könne, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht der grössere Wert massgebend sein soll (B. SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, N 685, S. 268). 2.3 Bei der Auslegung von Art. 91 Abs. 1 ZPO gelangt das Kantonsgerichtspräsidium aufgrund der vorstehend ausgeführten Argumente zur Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut zur Ermittlung des Streitwerts kein zwingendes und ausschliessliches Abstellen auf das Hauptbegehren erheischt. Vielmehr ist diesbezüglich von einer echten Gesetzeslücke auszugehen, welche - entsprechend dem wirtschaftlichen Wert des Prozesses - dahingehend zu füllen ist, dass für die Bemessung des Streitwerts bei alternativen Rechtsbegehren stets auf das höhere Begehren abgestellt wird. Diese Lösung beugt auch möglichen Unklarheiten in Bezug auf die funktionelle Zuständigkeit vor, zumal sich auch die funktionelle Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts bestimmt, was bei einer Massgeblichkeit des tieferen Hauptbegehrens dazu führen könnte, dass bei einer Abweisung des Hauptbegehrens der erkennende Spruchkörper zur Beurteilung des höheren Eventualbegehrens funktionell gar nicht mehr zuständig wäre. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Kosten in Anwendung von Art. 106 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin 2 am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat und ihr somit keine Parteikosten erwachsen sind, sind die ausserordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die eigenen im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten hat jede Partei selbst aufzukommen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Daniel Noll